Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 55


Studentenwerk


Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle - Anstalt des öffentlichen Rechts -

 

vom 10.03.2008

 

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke des Landes Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz – StuWG) vom 16.02.2006 (GVBl. LSA Nr. 6, S. 40) erlässt der Verwaltungsrat des Studentenwerkes folgende Beitragsordnung.

 

§ 1
Beitragspflicht

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Studierenden gemäß § 3 Abs. 2 der Grundordnung des Studentenwerkes Halle.

 

Zum Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gehören die

 

·           Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

·           Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle,

·           Hochschule Anhalt (FH),

·           Hochschule Merseburg (FH).

 

§ 2
Höhe und Verwendung des Semesterbeitrages und des Semestertickets „Freizeit“

 

(1) Der Beitrag für jedes Semester des Studienjahres wird wie folgt festgesetzt:

 

Die Studierenden der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, Hochschule Anhalt (FH) und Hochschule Merseburg (FH) haben einen Betrag von jeweils 40,00 € zu entrichten.

 

Studierende der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg haben darüber hinaus einen Beitrag von 16,50 € für das Semesterticket „Freizeit“ zu leisten.

 

(2) Der Verwaltungsrat legt mit dem Beschluss zum Wirtschaftsplan die zweckgebundene Verwendung der Semesterbeiträge fest. Dazu gehören u. a.:

 

·           Stützung der Verpflegungsleistungen für Studierende,

·           Stützung sozial gebundener Wohnheimmieten,

·           Soziale Betreuung, Beihilfen und Darlehen,

·           Stützung des jährlich zu leistenden Eigenanteils zur Gewährleistung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen des Studentenwerkes,

·           Kulturelle Betreuung,

·           Beiträge an das Deutsche Studentenwerk,

·           Studentische Unfallversicherung,

·           Rücklagen für die Finanzierung sozialer Leistungen und Bereitstellung von Eigendarlehen für die Errichtung von Wohnheimen und die Sanierung von Mensen.

 

(3) Der Betrag für das Semesterticket „Freizeit“ wird dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV) überwiesen.

 

Die Verwendung regelt sich nach dem jeweils gültigen Vertrag mit dem MDV.

 

§ 3
Fälligkeit

 

(1) Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 sind bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung fällig. Er ist von den Kassen der Hochschulen gemäß § 4 Abs. 4 StuWG gebührenfrei für das Studentenwerk einzuziehen. Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den zu betreuenden Hochschulen und dem Studentenwerk geschlossen.

 

(2) Bei der Immatrikulation ist die Zahlung nachzuweisen.

 

§ 4
Befreiung von der Beitragspflicht

 

(1) Von der Beitragspflicht können nur beurlaubte Studierende auf Antrag durch die Hochschulen befreit werden.

 

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, wenn die Beurlaubung erfolgt

 

a.         zur Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne von § 34 Hochschulrahmengesetz,

b.         wegen Erziehungsurlaubes,

c.         aufgrund eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes,

d.         wegen eines Auslandspraktikums,

e.         wegen Krankheit.

 

(3) Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn sich die Beurlaubung nicht über ein volles Semester erstreckt oder der Studierende die Einrichtungen des Studentenwerkes Halle in Anspruch nehmen möchte.

 

(4) Darüber hinaus sind Schwerbehinderte von der Beitragspflicht zum Semesterticket „Freizeit“ befreit, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben und dieses nachweisen (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und einer beim Versorgungsamt erworbenen gültigen Wertmarke).

 

§ 5
Rückerstattung

 

Der Anspruch auf Rückerstattung des Semesterbeitrages kann bei Exmatrikulation oder Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters, für das er gezahlt wurde, spätestens bis 31.10. für das Wintersemester und 30.04. für das Sommersemester bei den Referaten für studentische Angelegenheiten der Hochschulen schriftlich geltend gemacht werden.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Der Verwaltungsrat hat auf seiner Sitzung am 07.03.2008 die Beitragsordnung beschlossen und dem Kultusministerium angezeigt. Sie tritt nach Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen zum Wintersemester 2008/2009 in Kraft.

 

Gleichzeitig wird die Beitragsordnung vom 24.11.2006 aufgehoben.

 

Halle (Saale), 10. März 2008

 

 

Prof. Dr. Hans Lilie

Vorsitzender des Verwaltungsrates des Studentenwerkes Halle