Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 50


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Musik
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Musik im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul von Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Musik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Musik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Musik werden folgende Kompetenzen erworben:

 

·           künstlerische und musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten,

·           Grundlagenwissen in historischer und systematischer Musikwissenschaft sowie Musikethnologie,

·           Vermittlung musikdidaktischer Theorien und Modelle,

·           Beherrschung grundlegender fachwissenschaftlicher Methoden und Arbeitsverfahren,

·           grundlegende Fertigkeiten der Planung und Durchführung von Musikunterricht.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung.

Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Gruppenunterricht: vermittelt musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten;

e.         Einzelunterricht: schult das technische Können und die stilgerechte Interpretation in Instrumentalspiel und Gesang;

f.          Schulpraktika: festigen didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterrichtsprozess;

g.         Schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Projektarbeit: führt in angeleiteter Gruppenarbeit zur Präsentation eines musikpädagogischen Vorhabens.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: ca. 30 Minuten Dauer;

b.         Fachpraktische Prüfung: eine Prüfung zur Ermittlung künstlerisch-praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten von 10 bis 30 Minuten Dauer;

c.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

f.          Stundenentwurf : eine didaktisch-methodische Vorbereitung einer Unterrichtsstunde in der Regel von 3 bis 5 Seiten zzgl. Anhang;

g.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15 Seiten;

h.         Portfolio: eine begleitend zur Lehrveranstaltung selbstständig angefertigte Sammlung von Arbeitsproben;

i.           Multimediale Produktion: ein selbstständig erstelltes audiovisuelles Produkt einschließlich Dokumentation;

j.           Hausarbeit: schriftliche Ausarbeitung zu einem fachspezifischen Thema von maximal 15 Seiten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der Wiederholung einer fachpraktischen Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Das gilt nicht für die Modulleistung oder Modulteilleistung in Form der praktischen Prüfung. Diese ist innerhalb eines Semesters ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersichten

 

Übersicht über das Studienfach Musik LA Gymnasium - 125 LP1

 

Modultitel

Kontakt-studium
(SWS)

Leistungs-punkte

Vorleis-tung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Musikalische Praxis I

9

10

-

Fachpraktische Prüfung

 

-

1. + 2.

Musikalische Praxis I - Hauptfach Dirigieren2

9

[10]

-

Fachpraktische Prüfung

 

-

1. + 2.

Musikdidaktik I - Grundlagen der Musikpädagogik und Musikdidaktik

5

5

ja

Mündliche Prüfung

 

-

1. + 2.

Musiktheoretisches Propädeutikum

5

5

ja

Klausur bzw. mündliche Prüfung

 

-

1. + 2.

Musikalische Praxis II

10

10

-

Fachpraktische Prüfungen

10/30

Musikalische Praxis I

3. + 4.

Musikalische Praxis II – Hauptfach Dirigieren

10

[10]

-

Fachpraktische Prüfungen

10/30

Musikalische Praxis I

3. + 4.

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte I

9

10

ja

Klausur

 

Musiktheoretische

Propädeutik

3. + 4.

Musikalische Praxis III für LAG -

7

10

ja

Fachpraktische Prüfung

10/30

Musikalische Praxis II

5. + 6.

Musikalische Praxis III – Hauptfach Dirigieren

7

[10]

ja

Fachpraktische Prüfung

10/30

Musikalische Praxis II

5. + 6.

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte II

10

10

ja

2 Klausuren, mündliche Prüfung

10/50

Musikalische Strukturen
Musikgeschichte I

5. + 6.

Musikalische Praxis IV -

7

10

ja

Fachpraktische Prüfungen

5+5/30

Musikalische Praxis III

7. + 8.

Musikalische Praxis IV - Hauptfach Dirigieren

7

[10]

-

Fachpraktische Prüfungen

5+5/30

Musikalische Praxis III

7. + 8.

Popularmusik

9

10

-

Fachpraktische Prüfung, Referat, Portfolio

10/50

Musikdidaktik I /
Musikalische Strukturen II

7. + 8.

Musikdidaktik II - Inhalte und Methoden des Musikunterrichts im Kontext musikdidaktischer Konzeptionen

5

5

ja

Referat, Unterrichtsentwurf

5/50

Musikdidaktik I

7. + 8.

Grundlagen der Musikwissenschaft

4

5

ja

2 Referate oder Klausuren

 

Musikalische Strukturen
Musikgeschichte I

7. + 8.

Vertiefung Musiktheorie

4

5

ja

Portfolio, mündliche Prüfung

5/50

Musikalische Strukturen
Musikgeschichte II

9. + 10

Musikvermittlung

4

5

ja

Hausarbeit

5/50

 

9. + 10.

Musikdidaktik III - Gestaltung und Reflexion des Musikunterrichts

5

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

-

9.

Vertiefungsmodul I - Musikwissenschaft

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

Grundlagen der Musikwissenschaft

9.

Musikpädagogische Projektarbeit
(FSQ für 1. Fach)

2

5

-

Portfolio, Projektpräsentation

 

-

10.

Instrumental- oder Gesangspädagogik
(FSQ  für 1. Fach)

2

[5]

-

Projektpräsentation

 

-

10.

Musikpädagogische Forschung

2

5

-

Portfolio

 

-

10.

Vertiefungsmodul II - Musikwissenschaft

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

-

10.


 

Übersicht über das Studienfach Musik LA Sekundarschule - 110 LP1

 

Modultitel

Kontakt-studium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleis-tung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Musikalische Praxis I

9

10

-

Fachpraktische Prüfung

 

-

1. + 2.

Musikdidaktik I - Grundalgen der Musikpädagogik und Musikdidaktik

5

5

-

Mündliche Prüfung

 

-

1. + 2.

Musiktheoretisches Propädeutikum

5

5

ja

Klausur bzw. mündliche Prüfung

 

-

1. + 2.

Musikalische Praxis II

10

10

-

Fachpraktische Prüfung

10/25

Musikalische Praxis I

3. + 4.

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte I

9

10

ja

Klausur

 

Musiktheoretische Propädeutik

3. + 4.

Musikalische Praxis III LAS

7

10

-

Fachpraktische Prüfungen

5+5/25

Musikalische Praxis II

5. + 6.

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte II

10

10

ja

2 Klausuren, mündliche Prüfung

10/45

Musikalische Strukturen
Musikgeschichte I

5. + 6.

Orchester- / Ensembleleitung, Ensemblemusizieren, Stimmpflege

4

5

ja

Fachpraktische Prüfung

5/25

Musikalische Praxis II

7. + 8.

Popularmusik

9

10

-

Fachpraktische Prüfung, Referat, Portfolio

10/45

Musikdidaktik I /
Musikalische Strukturen II

7. + 8.

Musikdidaktik II - Inhalte und Methoden des Musikunterrichts im Kontext musikdidaktische Konzeptionen

5

5

ja

Referat, Unterrichtsentwurf

5/45

Musikdidaktik I

7. + 8.

Grundlagen der Musikwissenschaft

4

5

ja

2 Referate oder Klausuren

 

Musikalische Strukturen
Musikgeschichte I

7.

Vertiefungsmodul I - Musikwissenschaft

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/45

Grundlagen der Musikwissenschaft

8.

Musikpädagogische Projektarbeit
(FSQ für 1. Fach)

2

5

-

Portfolio, Projektpräsentation

 

-

9.

Vertiefung Musiktheorie
(FSQ für 1. Fach)

4

[5]

-

Portfolio

 

-

9.

Musikvermittlung

4

5

ja

Hausarbeit

5/45

 

9.

Musikdidaktik III - Gestaltung und Reflexion des Musikunterrichts

5

5

ja

Mündliche Prüfung

5/45

-

9.

Vertiefungsmodul II - Musikwissenschaft

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/45

-

9.

 

1      Einschließlich FSQ-Modul

2      Das Fach „Dirigieren“ kann als künstlerisches Hauptfach gewählt werden. In diesem Fall entfällt das Modul „Musikalische Praxis“.