Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 47


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Musik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Musik im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Musik im Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Musik im Studiengang Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Im Studienfach Musik erwerben die Studierenden musikwissenschaftliche, musikpraktische und musikdidaktische Kompetenzen, die Grundlage dafür sind, fachlich qualifiziert mit ästhetisch orientierten Bildungsinhalten in der Grundschule zu verfahren. Besondere Beachtung wird dabei dem kreativen Umgang mit Musik beigemessen.

 

(2) In ihrem Studium lernen sie außerdem, fachinhaltliche und fachdidaktische Schwerpunkte im Kontext der Relevanz von Musik im schulischen und außerschulischen Alltag des Grundschulkindes zu analysieren und zu reflektieren.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Einzel- bzw. Gruppenunterricht: dient dem Erwerb und der Festigung individueller künstlerisch-praktischer Kompetenzen im instrumentalen und vokalen Bereich;

f.          Exkursionen: tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung der Kenntnisse bei;

g.         Praktika: dienen der reflektierten Anwendung der wissenschaftlichen Ausbildung und Berufsvorbildung;

h.         Schulpraktische Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;

i.           Schulpraktika: Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder computerunterstützte Präsentation mit ca. 12-20 Folien;

c.         Seminarbelegarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 15 Seiten;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

e.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 10 Seiten;

f.          Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6 bis 10 Seiten;

g.         Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Sie  umfassen in der Regel 4 Stunden pro Woche;

h.         Multimediale Produktion/ Projektpräsentation: mündliche mediendidaktisch aufbereitete Präsentation der durchgeführten Projektergebnisse; sie dauert in der Regel 20 Minuten;

i.           Künstlerische Prüfung: eine Prüfung zur Ermittlung künstlerischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie dauert maximal 30 Minuten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die  Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


 

Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Musik (Fachwissenschaft und Fachpraxis)

Grundlagen der Musiktheorie und Musikanalyse

Vorlesung: 2 SWS
Seminar: 2 SWS
Tutorium: 1 SWS

5

ja

Klausur

nein

bestandener Eignungstest auf dem Gebiet der Musiktheorie

1./2. Fachsemester

Ausgewählte Themenbereiche der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft

Vorlesung: 2 SWS
Seminar: 2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/20

Keine

3./4. Fachsemester

Elementare Grundlagen des vokalen und instrumentalen Musizierens in der Grundschule

2 SWS Seminar/Übung
2 SWS Seminar/Übung
1 SWS
Seminar/Übung

5

ja

Klausur

nein

bestandener Eignungstest auf vokalem und instrumentalem Gebiet sowie in Gehörbildung

1./2. Fachsemester

Differenzierter Umgang im Musizieren mit Kindern im Grundschulalter

2 SWS
Seminar/Übung
2 SWS
Seminar/Übung
2 SWS
Seminar/Übung

5

ja

Künstlerisch-praktische Komplexprüfung

5/20

Modul Elementare Grundlagen des vokalen und instrumentalen Musizierens in der Grundschule

3./4. Fachsemester

Musik (Fachdidaktik)

Einführung in die Didaktik des Musikunterrichts

Vorlesung: 2 SWS

Seminar: 2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/20

Keine

3. Fachsemester

Musik im Kontext von Schule 

Vorlesung: 2 SWS
Seminar: 4 SWS

5

ja

Hausarbeit

5/20

elementare musizierpraktische Kompetenzen und Vorkenntnisse

4./5. Fachsemester

Musik im Alltag des Grundschulkindes

Vorlesung: 2 SWS
Seminar: 2 SWS

5

ja

Projektpräsentation und Kolloquium

nein

Keine

6. Fachsemester