MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 47
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Musik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Musik im Studiengang
Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Musik im Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Musik im Studiengang Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Im Studienfach Musik erwerben die Studierenden musikwissenschaftliche,
musikpraktische und musikdidaktische Kompetenzen, die Grundlage dafür sind,
fachlich qualifiziert mit ästhetisch orientierten Bildungsinhalten in der
Grundschule zu verfahren. Besondere Beachtung wird dabei dem kreativen Umgang
mit Musik beigemessen.
(2)
In ihrem Studium lernen sie außerdem, fachinhaltliche und fachdidaktische
Schwerpunkte im Kontext der Relevanz von Musik im schulischen und
außerschulischen Alltag des Grundschulkindes zu analysieren und zu
reflektieren.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Einzel- bzw. Gruppenunterricht: dient dem Erwerb und der
Festigung individueller künstlerisch-praktischer Kompetenzen im instrumentalen
und vokalen Bereich;
f.
Exkursionen:
tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung der Kenntnisse bei;
g.
Praktika:
dienen der reflektierten Anwendung der wissenschaftlichen Ausbildung und
Berufsvorbildung;
h.
Schulpraktische
Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
i.
Schulpraktika:
Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des
Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder computerunterstützte Präsentation mit ca. 12-20 Folien;
c.
Seminarbelegarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 15 Seiten;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
e.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 10 Seiten;
f.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6 bis 10 Seiten;
g.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Sie
umfassen in der Regel 4 Stunden pro Woche;
h.
Multimediale
Produktion/ Projektpräsentation: mündliche mediendidaktisch aufbereitete
Präsentation der durchgeführten Projektergebnisse; sie dauert in der Regel 20
Minuten;
i.
Künstlerische
Prüfung: eine Prüfung zur Ermittlung künstlerischer Fähigkeiten und
Fertigkeiten. Sie dauert maximal 30 Minuten.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines
Semesters ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich
der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren,
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II
am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Modultitel |
Veranstaltungen |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
Musik
(Fachwissenschaft und Fachpraxis) |
|||||||
Grundlagen
der Musiktheorie und Musikanalyse |
Vorlesung: 2 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
bestandener Eignungstest
auf dem Gebiet der Musiktheorie |
1./2. Fachsemester |
Ausgewählte
Themenbereiche der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft |
Vorlesung: 2 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Keine |
3./4. Fachsemester |
Elementare
Grundlagen des vokalen und instrumentalen Musizierens in der Grundschule |
2 SWS Seminar/Übung |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
bestandener Eignungstest
auf vokalem und instrumentalem Gebiet sowie in Gehörbildung |
1./2. Fachsemester |
Differenzierter
Umgang im Musizieren mit Kindern im Grundschulalter |
2 SWS |
5 |
ja |
Künstlerisch-praktische
Komplexprüfung |
5/20 |
Modul Elementare
Grundlagen des vokalen und instrumentalen Musizierens in der Grundschule |
3./4. Fachsemester |
Musik
(Fachdidaktik) |
|||||||
Einführung
in die Didaktik des Musikunterrichts |
Vorlesung: 2 SWS Seminar: 2 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Keine |
3. Fachsemester |
Musik
im Kontext von Schule |
Vorlesung: 2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/20 |
elementare musizierpraktische
Kompetenzen und Vorkenntnisse |
4./5. Fachsemester |
Musik
im Alltag des Grundschulkindes |
Vorlesung: 2 SWS |
5 |
ja |
Projektpräsentation und
Kolloquium |
nein |
Keine |
6. Fachsemester |