Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 35


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Russisch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S.488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LAS S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Russisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienfachs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Aufbau des Studienfachs  3

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 10 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienfachübersichten

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Russisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Russistik im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach werden folgende Kompetenzen erworben: fachwissenschaftliche und -didaktische sowie sprachliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der russischen Sprache, Literatur und Kultur. Dazu zählen insbesondere: aktive und passive Textkompetenz, wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich) sowie die Fähigkeit, die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen im Schulunterricht anzuwenden.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis guter Kenntnisse in insgesamt zwei (modernen) Fremdsprachen, gegebenenfalls auch Lateinisch oder Griechisch, sowie ein guter Gebrauch der deutschen Sprache Voraussetzung. Die Sprachkenntnisse werden durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

(2) In das Studienprogramm Russisch können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Frage­stellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;

c.         wissenschaftliche Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffge­biete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprach­ge­brauch sowie Übungen zur Übersetzung;

f.          Exkursionen: dienen der Vertiefung und Festigung von in Seminaren und Vorlesungen angeeigneten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

g.         schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika: dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im Rahmen eines Seminars;

c.         Kurzreferat: knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 10-15 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;

f.          Testat: eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20 Minuten Dauer;

g.         Exkursionsbericht: ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3 bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

h.         Erfahrungsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung und inhaltliche Zusammenfassung der Erfahrungen des Praktikums, in der Regel von 6.000 bis 11.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

i.           Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

j.           Essay: eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen, literarischen oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und in stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

k.         Hausübersetzung: eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);

l.           Hauslektüre: Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen oder Fachliteratur;

m.       Bibliographie: Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;

n.         Exzerpt: Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

o.         Resümee: knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;

p.         Textanalyse: analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen Aspekten eines Textes;

q.         Aufsatz: Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen zu einem bestimmten Thema;

r.          Praktikumsbeleg: reflektierte methodisch-konzeptionelle Auswertung der schulpraktischen Übungen im Umfang von ca. 10-15 Seiten;

s.         Vademecum: Erstellung eines praktischen Leitfadens zum Russischunterricht im Umfang von 3-5 Seiten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird bei Nicht-Bestehen in nur zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung eingeräumt. 

 

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Der Besuch wird dringend empfohlen.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(5) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungs­leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersichten

 

Russisch an Gymnasien (90 bzw. 95 LP)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Verbindlichkeit

Empfehlung
Studien-semester

Einführung in die Slavistik

7

10

 

2 Klausuren oder 1 Klausur und 1 Kurzreferat,
2 Bibliographien,
1 Exzerpt

 

 

Obligatorisch

1. Semester

Kulturgeschichte

2

5

 

Seminarreferat
Hausarbeit

5/50

Einführung

Obligatorisch

2.-6. Semester

Kultur und Gesellschaft der Gegenwart

2

5

 

Seminarreferat und Hausarbeit
Alternativ: Klausur, Exkursionsbericht und Projektkolloquium

5/50

Einführung

Obligatorisch

2.-6. Semester

Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts

4

5

 

Mündliche Prüfung

5/50

Einführung

Obligatorisch

2.-6. Semester

Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart

2

5

 

Referat
Hausarbeit oder Essay und Klausur

5/50

Einführung

Obligatorisch

2.-6. Semester

Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems

2

5

 

Mündliches Testat
Klausur

5/50

 

Obligatorisch

1.-3. Semester

Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien

2

5

 

Mündliche Prüfung

5/50

 

Obligatorisch

2.-6. Semester

Sprachpraxis - Niveau I

9

10

 

Testat Niveau I
Klausur und mündlicher Test

 

 

Obligatorisch

1.-2. Semester

Sprachpraxis - Niveau II

8

10

 

Testat Niveau II
Klausur und mündlicher Test

 

Niveau I

Obligatorisch

3.-4. Semester

Sprachpraxis - Niveau III

8

10

 

4-stündige Klausur mit fachwissenschaftlichen Thema
(schriftliche Prüfung)

10/50

Niveau II

Obligatorisch

5.-6. Semester

Fachdidaktik Russisch (Grundlagen)

4

5

 

Wissenschaftliche Hausarbeit
Ausarbeitung, Vademecum

5/50

 

Obligatorisch

3. und 4. Semester

Russischunterricht – Konzeptionen und Gestaltung

 

5

 

Praktikumsbeleg

 

Fachdidaktik
Grundlagen

Obligatorisch

Ab 5. Semester

Fachdidaktisches Bewerten, Forschen und Weiterentwicklung von Praxis im Russischunterricht

4

5

 

Mündliche Prüfung

5/50

Fachdidaktik
Grundlagen,
Konzeptionen/Gestaltung

Obligatorisch

7./8. Semester

Syntax

2

5

 

Seminarreferat
Hausarbeit

 

 

wahlobligatorisch

2.-6. Semester

Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten

2

[5]

 

Seminarreferat
Klausur

 

 

wahlobligatorisch

2.-6. Semester

Sprachgeschichte und Sprachentwicklung (FSQ)*

2

5

 

Seminararbeit
Hausarbeit

 

 

wahlobligatorisch

5.-8. Semester

Alternativ: Kommunikationspraxis (FSQ)*

2

[5]

 

Leistungsnachweis

 

 

wahlobligatorisch

variabel

 

* entfällt, wenn Russisch kein Erstfach ist


Russisch an Sekundarschulen (75 bzw. 80 LP)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Verbindlichkeit

Empfehlung
Studien-semester

Einführung in die Slavistik

7

10

 

2 Klausuren oder 1 Klausur und 1 Kurzreferat, 2 Bibliographien,
1 Exzerpt

 

 

obligatorisch

1. Semester

Kulturgeschichte

2

5

 

Seminarreferat
Hausarbeit

5/40

Einführung

obligatorisch

2.-6. Semester

Kultur und Gesellschaft der Gegenwart

2

5

 

Seminarreferat und Hausarbeit
Alternativ: Klausur, Exkursionsbericht und Projektkolloquium

 

Einführung

obligatorisch

2.-6. Semester

Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts

4

5

 

Mündliche Prüfung

5/40

Einführung

obligatorisch

2.-6. Semester

Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart

2

5

 

Referat
Hausarbeit oder Essay und Klausur

 

Einführung

obligatorisch

2.-6. Semester

Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems

2

5

 

Mündliches Testat
Klausur

5/40

 

obligatorisch

1.-3. Semester

Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien

2

5

 

Mündliche Prüfung

5/40

 

obligatorisch

2.-6. Semester

Sprachpraxis - Niveau I

9

10

 

Testat Niveau I
Klausur und mündlicher Test

 

 

obligatorisch

1.-2. Semester

Sprachpraxis - Niveau II

8

10

 

4-stündige Klausur mit fachwissenschaftlichen Thema
(schriftliche Prüfung)

10/40

Niveau i

obligatorisch

5.-6. Semester

Fachdidaktik Russisch (Grundlagen)

4

5

 

Wissenschaftliche Hausarbeit
Ausarbeitung, Vademecum

5/40

 

obligatorisch

3. und 4. Semester

Russischunterricht – Konzeptionen und Gestaltung

 

5

 

Praktikumsbeleg

 

Fachdidaktik
Grundlagen

obligatorisch

Ab 5. Semester

Fachdidaktisches Bewerten, Forschen und Weiterentwicklung von Praxis im Russischunterricht

4

5

 

Mündliche Prüfung

5/40

Fachdidaktik Grundlagen, Konzeptionen/Gestaltung

obligatorisch

7./8. Semester

Sprachgeschichte und Sprachentwicklung (FSQ)*

2

5

 

Seminararbeit
Hausarbeit

 

 

Wahlobligatorisch

5.-8. Semester

Alternativ: Kommunikationspraxis (FSQ)*

2

[5]

 

Leistungsnachweis

 

 

Wahlobligatorisch

variabel

 

* entfällt, wenn Russisch kein Erstfach ist