MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 35
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Russisch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S.488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LAS S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Russisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen beschlossen.
§ 6 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und
Prüfungsausschuss
Anlage: Studienfachübersichten
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Russisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Russistik im Studiengang Lehramt an
Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach werden folgende Kompetenzen erworben: fachwissenschaftliche und
-didaktische sowie sprachliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im
Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der
russischen Sprache, Literatur und Kultur. Dazu zählen insbesondere: aktive und
passive Textkompetenz, wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit (mündlich und
schriftlich) sowie die Fähigkeit, die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen
im Schulunterricht anzuwenden.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und
-aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan
erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen
Prüfungsamtes statt.
(1) Für die Aufnahme des
Studiums ist der Nachweis guter Kenntnisse in insgesamt zwei (modernen)
Fremdsprachen, gegebenenfalls auch Lateinisch oder Griechisch, sowie ein guter
Gebrauch der deutschen Sprache Voraussetzung. Die Sprachkenntnisse werden durch
das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienfach.
(2) In das Studienprogramm
Russisch können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen
alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium zum Wintersemester
2006/2007 begonnen haben.
(1) Der
Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt
Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en,
Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen.
Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur
ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS
erbracht werden müssen.
(2) Die in
fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen
(FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit
integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse und
Arbeitsmethoden und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen
Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und
schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;
c.
wissenschaftliche
Übungen: dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen
in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die
Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen
und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;
f.
Exkursionen:
dienen der Vertiefung und Festigung von in Seminaren und Vorlesungen angeeigneten
Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
g.
schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im
Rahmen eines Seminars;
c.
Kurzreferat:
knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen
eines Seminars;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 10-15 Seiten
(1800 Anschläge pro Seite);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
f.
Testat:
eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20
Minuten Dauer;
g.
Exkursionsbericht:
ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3
bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
h.
Erfahrungsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung und inhaltliche Zusammenfassung der Erfahrungen des
Praktikums, in der Regel von 6.000 bis 11.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;
i.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten
(1800 Anschläge pro Seite);
j.
Essay:
eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen,
literarischen oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und
in stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
k.
Hausübersetzung:
eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem
Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);
l.
Hauslektüre:
Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen
oder Fachliteratur;
m.
Bibliographie:
Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;
n.
Exzerpt:
Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang
von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
o.
Resümee:
knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;
p.
Textanalyse:
analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen
Aspekten eines Textes;
q.
Aufsatz:
Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen
zu einem bestimmten Thema;
r.
Praktikumsbeleg:
reflektierte methodisch-konzeptionelle Auswertung der schulpraktischen Übungen
im Umfang von ca. 10-15 Seiten;
s.
Vademecum:
Erstellung eines praktischen Leitfadens zum Russischunterricht im Umfang von
3-5 Seiten.
(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS
wird bei Nicht-Bestehen in nur zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung eingeräumt.
(3) Gemäß § 21 Abs. 2
AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Der Besuch wird dringend empfohlen.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab
Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(5) Macht ein Prüfling
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die
Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
Diese Fachspezifischen
Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Februar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Russisch an Gymnasien (90 bzw. 95 LP)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschluss-note |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung
|
Einführung in die Slavistik |
7 |
10 |
|
2 Klausuren oder 1 Klausur
und 1 Kurzreferat, |
|
|
Obligatorisch |
1. Semester |
Kulturgeschichte |
2 |
5 |
|
Seminarreferat |
5/50 |
Einführung |
Obligatorisch |
2.-6. Semester |
Kultur und Gesellschaft der Gegenwart |
2 |
5 |
|
Seminarreferat und
Hausarbeit |
5/50 |
Einführung |
Obligatorisch |
2.-6. Semester |
Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20.
Jahrhunderts |
4 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Einführung |
Obligatorisch |
2.-6. Semester |
Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart |
2 |
5 |
|
Referat |
5/50 |
Einführung |
Obligatorisch |
2.-6. Semester |
Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems |
2 |
5 |
|
Mündliches Testat |
5/50 |
|
Obligatorisch |
1.-3. Semester |
Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien |
2 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/50 |
|
Obligatorisch |
2.-6. Semester |
Sprachpraxis - Niveau I |
9 |
10 |
|
Testat Niveau I |
|
|
Obligatorisch |
1.-2. Semester |
Sprachpraxis - Niveau II |
8 |
10 |
|
Testat Niveau II |
|
Niveau I |
Obligatorisch |
3.-4. Semester |
Sprachpraxis - Niveau III |
8 |
10 |
|
4-stündige Klausur mit fachwissenschaftlichen Thema |
10/50 |
Niveau II |
Obligatorisch |
5.-6. Semester |
Fachdidaktik Russisch (Grundlagen) |
4 |
5 |
|
Wissenschaftliche
Hausarbeit |
5/50 |
|
Obligatorisch |
3. und 4. Semester |
Russischunterricht – Konzeptionen und
Gestaltung |
|
5 |
|
Praktikumsbeleg |
|
Fachdidaktik |
Obligatorisch |
Ab 5. Semester |
Fachdidaktisches Bewerten, Forschen und
Weiterentwicklung von Praxis im Russischunterricht |
4 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Fachdidaktik |
Obligatorisch |
7./8. Semester |
Syntax |
2 |
5 |
|
Seminarreferat |
|
|
wahlobligatorisch |
2.-6. Semester |
Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten |
2 |
[5] |
|
Seminarreferat |
|
|
wahlobligatorisch |
2.-6. Semester |
Sprachgeschichte und Sprachentwicklung (FSQ)* |
2 |
5 |
|
Seminararbeit |
|
|
wahlobligatorisch |
5.-8. Semester |
Alternativ: Kommunikationspraxis (FSQ)* |
2 |
[5] |
|
Leistungsnachweis |
|
|
wahlobligatorisch |
variabel |
* entfällt, wenn Russisch kein Erstfach ist
Russisch an Sekundarschulen (75 bzw. 80 LP)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschluss-note |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung
|
Einführung in die Slavistik |
7 |
10 |
|
2 Klausuren oder 1 Klausur
und 1 Kurzreferat, 2 Bibliographien, |
|
|
obligatorisch |
1. Semester |
Kulturgeschichte |
2 |
5 |
|
Seminarreferat |
5/40 |
Einführung |
obligatorisch |
2.-6. Semester |
Kultur und Gesellschaft der Gegenwart |
2 |
5 |
|
Seminarreferat und
Hausarbeit |
|
Einführung |
obligatorisch |
2.-6. Semester |
Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20.
Jahrhunderts |
4 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/40 |
Einführung |
obligatorisch |
2.-6. Semester |
Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart |
2 |
5 |
|
Referat |
|
Einführung |
obligatorisch |
2.-6. Semester |
Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems |
2 |
5 |
|
Mündliches Testat |
5/40 |
|
obligatorisch |
1.-3. Semester |
Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien |
2 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/40 |
|
obligatorisch |
2.-6. Semester |
Sprachpraxis - Niveau I |
9 |
10 |
|
Testat Niveau I |
|
|
obligatorisch |
1.-2. Semester |
Sprachpraxis - Niveau II |
8 |
10 |
|
4-stündige Klausur mit fachwissenschaftlichen Thema |
10/40 |
Niveau i |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
Fachdidaktik Russisch (Grundlagen) |
4 |
5 |
|
Wissenschaftliche
Hausarbeit |
5/40 |
|
obligatorisch |
3. und 4. Semester |
Russischunterricht – Konzeptionen und
Gestaltung |
|
5 |
|
Praktikumsbeleg |
|
Fachdidaktik |
obligatorisch |
Ab 5. Semester |
Fachdidaktisches Bewerten, Forschen und
Weiterentwicklung von Praxis im Russischunterricht |
4 |
5 |
|
Mündliche Prüfung |
5/40 |
Fachdidaktik Grundlagen, Konzeptionen/Gestaltung |
obligatorisch |
7./8. Semester |
Sprachgeschichte und Sprachentwicklung (FSQ)* |
2 |
5 |
|
Seminararbeit |
|
|
Wahlobligatorisch |
5.-8. Semester |
Alternativ: Kommunikationspraxis (FSQ)* |
2 |
[5] |
|
Leistungsnachweis |
|
|
Wahlobligatorisch |
variabel |
* entfällt, wenn Russisch kein Erstfach ist