MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 21
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Französisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Französisch im
Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
beschlossen.
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen und zur Modulvorleistung
§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzungen für Modulleistungen
§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlagen:
Studienfachübersicht Französisch Lehramt an Gymnasien
Studienfachübersicht Französisch Lehramt an Sekundarschulen
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Französisch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Allgemeines Studienziel des Studienfaches Französisch im Studiengang Lehramt an
Gymnasien / Sekundarschulen ist es, den Studierenden eine intensive
Einarbeitung in Wesen und Spezifika der französischen Sprache sowie der
französischen Literatur und Kultur zu ermöglichen.
(2)
Die Studierenden erwerben darin grundlegende fachliche, sprachliche und methodische
Kompetenzen des Faches, eine interkulturelle Kompetenz sowie fachdidaktische
Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, einen
anspruchsvollen Unterricht im Fach Französisch an Gymnasien bzw. Sekundarschulen
zu halten.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Für das Studienfach Französisch ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse der französischen
Sprache Immatrikulationsvoraussetzung. Dieser Nachweis erfolgt wahlweise durch
·
den
Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach Französisch in den
letzten beiden Schuljahren vor Erlangung der Hochschulreife;
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an DELF A 2;
·
Nachweis
von UNICERT I;
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber
Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des
Europäischen Referenzrahmens bescheinigt.
Ausgenommen
von diesen Regelungen sind
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache;
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich;
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben;
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung.
Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für dieses Studienfach.
(2)
Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen
und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Das
Niveau der in § 4 Abs. 1 geforderten Vorkenntnisse der französischen Sprache
wird zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest beurteilt. Hat die bzw.
der Studierende höhere als die mindestens geforderten Vorkenntnisse, wird sie
bzw. er auf der Basis dieses Tests in das sprachpraktische Modul Langue
française II (Niveau intermédiaire) eingestuft. In Ausnahmefällen ist auch eine
Einstufung in das sprachpraktische Modul Langue française III (Niveau avancé)
möglich.
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen;
g.
Schulpraktische
Übungen: Sie dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
(2)
Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen ein Modul
über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der
Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in
die Examensnote einfließen, ca. 30
Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000-37.500 Zeichen in Aufbaumodulen, von 15-20 Seiten bzw. 37.500-50.000
Zeichen in Vertiefungsmodulen;
d.
Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.
Die
Termine der mündlichen und schriftlichen Modulleistungen werden von der
Prüferin bzw. vom Prüfer im Rahmen der in den allgemeinen Modulbeschreibungen
vorgesehenen Fristen festgelegt.
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars
oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b.
Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c.
Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d.
Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e.
Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f.
Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g.
Resümee
aus Lektüre der Leseliste;
h.
Thesen
zur Leseliste;
i.
Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben;
j.
Unterrichtssimulation
in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
Welche
der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in
einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der
Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Die
Modulvorleistungen sind erbracht, wenn sie von der Dozentin bzw. dem Dozenten
der betroffenen Lehrveranstaltung angenommen sind.
(3)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS ist für die Erbringung der Modulleistung
grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Die erste Wiederholung erfolgt
spätestens bis zum Ende des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die
Modulleistung erstmals nicht bestanden wurde.
(4)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer
zweiten Wiederholung eingeräumt.
(5)
Diese zweite Wiederholung erfolgt innerhalb von zwei Semestern ab dem Zeitpunkt
der nichtbestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Modulteilleistung. Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die
Möglichkeit eingeräumt, vor der der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Modulteilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
Der Besuch wird empfohlen.
(6)
Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(7)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen
werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 22 Abs.1 AStPOLS in der Regel
spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der jeweiligen
Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4)
Die Anmeldung zur Modulleistung hat bis spätestens fünf Wochen vor dem Beginn
der Modulleistung bzw. vor dem Beginn der ersten Modulteilleistung zu erfolgen;
die Anmeldung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind
– für alle Teilleistungen dieses Moduls. Sind für ein Modul mehrere Varianten
der Modulleistung vorgesehen (z.B. Hausarbeit oder mündliche Prüfung), so
entscheidet sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung verbindlich für
eine der Varianten. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 9
Abs. 2 dieser Ordnung.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und
Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und
Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen
Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienfachübersicht Französisch Lehramt an
Gymnasien
Studienumfang:
Erstfach:
(95 LP Fachstudium)
·
Basismodule Kulturwissenschaft (KW),
Literaturwissenschaft (LW) und Sprachwissenschaft (SW) 3 x 5 LP = 15 LP
·
je
1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW
oder SW (insgesamt 4 Aufbaumodule,
davon 1 Modul mit mündlicher Prüfungsleistung) 4 x 5 LP = 20 LP
·
je
1 Vertiefungsmodul in KW und LW und SW (insgesamt 3 Vertiefungsmodule, davon 1
Modul mit mündlicher Prüfungsleistung, und zwar aus einem anderen Fachgebiet
als die mündliche Prüfungsleistung in den Aufbaumodulen) 3 x 5 LP = 15 LP
·
Basismodul,
Aufbaumodul und Vertiefungsmodul Fachdidaktik (davon das Aufbaumodul mit
mündlicher Prüfungsleistung) 3 x 5 LP = 15 LP
·
Sprachpraxismodule
Niveau I, II, III, IV (davon Modul IV mit vierstündiger Klausur) 5 LP + 10 LP +
5 LP + 10 LP = 30 LP
Zweitfach:
(90 LP Fachstudium)
3
statt 4 Aufbaumodule (dadurch 5 LP weniger als im Erstfach); sonstige
Regelungen wie Erstfach.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Teilnahmevoraussetzungen |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eingang in Abschlussnote* |
Empfohlenes
Studiensemester |
|
Kulturwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 1 (Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
eines der beiden Module |
ab 2. Semester |
|
ab 2. Semester |
||||||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart) |
2 bzw. 2,5 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich |
ja |
Hausarbeit oder
Exkursionsbericht oder mündliche Prüfung |
|||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 3 (Kulturkontakt und -vergleich) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Kulturwissenschaft Frankreich (Kultur und kollektives Gedächtnis) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
KW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Literaturwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Französische Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Französische Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Interpretation) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
LW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Sprachwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Französische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
eines der beiden Module |
ab 2 .Semester |
|
ab. 2. Semester |
||||||||
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
|||
Vertiefungsmodul
Französische Sprachwissenschaft (Sprache und Gesellschaft) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
SW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Fachdidaktik |
|
|||||||
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
ab 1. Semester |
|
Transfermodul
Fachdidaktik Französisch |
2 SWS |
5 |
Basismodul Fachdidaktik
Romanistik |
ja |
mündliche Prüfung |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Fachdidaktik Französisch |
4 SWS |
5 |
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik und Modul Langue française I*** |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
ab 3. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Fachdidaktik Französisch |
2 SWS |
5 |
Aufbaumodul Fachdidaktik
Französisch |
ja |
Hausarbeit |
ja |
ab 5. Semester |
|
Sprachpraxis |
|
|||||||
Langue française I (Niveau de base) |
6 SWS |
5 |
keine |
nein |
Klausur |
nein |
1. und 2. Semester |
|
Langue française II (Niveau intermédiaire) |
10
SWS |
10 |
Modul
Langue française I (Niveau de base) |
nein |
Klausur und mündliche
Prüfung |
nein |
3. und 4. Semester |
|
Langue française III (Niveau avancé) |
6 SWS |
5 |
Modul
Langue française II (Niveau intermédiaire) |
ja |
Klausur |
nein |
5. und
6. Semester |
|
Langue française IV (Niveau supérieur) |
8 SWS |
10 |
Modul
Langue française III (Niveau avancé) |
ja |
Klausur |
ja |
7. und 8. Semester |
|
Anmerkungen
* Die Großbuchstaben
weisen auf die Nummerierung der in die Abschlussnote eingehenden
Modulleistungen in der 1. LPVO hin.
** Zwei Aufbaumodule sind nur
erforderlich in Französisch als Erstfach, und zwar dann, wenn in diesem Bereich
zwei Aufbaumodule absolviert werden.
*** In Französisch als zweiter romanischer Sprache ist außerdem das Transfermodul Fachdidaktik
eine Zulassungsvoraussetzung.
Studienfachübersicht Französisch Lehramt an
Sekundarschulen
Studienumfang:
Erstfach:
(80 LP Fachstudium)
·
Basismodule Kulturwissenschaft (KW),
Literaturwissenschaft (LW) und Sprachwissenschaft (SW) 3 x 5 LP = 15 LP
·
je
1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW
oder SW (insgesamt 4 Aufbaumodule,
davon 1 Modul mit mündlicher Prüfungsleistung) 4 x 5 LP = 20 LP
·
1
Vertiefungsmodul in KW oder LW
oder SW mit mündlicher
Prüfungsleistung, und zwar aus einem anderen Fachgebiet als die mündliche
Prüfungsleistung in den Aufbaumodulen 5 LP
·
Basismodul,
Aufbaumodul und Vertiefungsmodul Fachdidaktik (davon das Aufbaumodul mit
mündlicher Prüfungsleistung) 3 x 5 LP = 15 LP
·
Sprachpraxismodule
Niveau I, II, III, III S (davon Modul III mit zweistündiger Klausur und Modul
IIS mit mündlicher Prüfungsleistung) 5 LP + 10 LP + 5 LP + 5 LP = 25 LP
Zweitfach:
(75 LP Fachstudium)
3
statt 4 Aufbaumodule (dadurch 5 LP weniger als im Erstfach); sonstige
Regelungen wie Erstfach.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Teilnahmevoraussetzungen |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eingang in Abschlussnote* |
Empfohlenes Studiensemester |
|
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 1 (Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Kulturwissenschaft
Frankreich |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
eines der beiden Module |
ab 2. Semester |
|
ab 2. Semester |
||||||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 2 (Kultur und Gesellschaft) |
2 bzw. 2,5 SWS |
5 |
Basismodul Kulturwissenschaft
Frankreich |
ja |
Hausarbeit oder
Exkursionsbericht oder mündliche Prüfung |
|||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 3 (Kulturkontakt/Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Kulturwissenschaft Frankreich (Kultur und kollektives Gedächtnis) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
KW** |
ja |
mündliche Prüfung |
ja*** |
ab 5. Semester |
|
Literaturwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Französische Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Französische Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Interpretation) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
LW** |
ja |
mündliche Prüfung |
ja*** |
ab 5. Semester |
|
Sprachwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Französische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
eines der beiden Module |
ab 2. Semester |
|
ab 2. Semester |
||||||||
Aufbaumodul
Französische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
|||
Vertiefungsmodul
Französische Sprachwissenschaft (Sprache und Gesellschaft) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
SW** |
ja |
mündliche Prüfung |
ja*** |
ab 5. Semester |
|
Fachdidaktik |
|
|||||||
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
ab 1. Semester |
|
Aufbaumodul
Fachdidaktik Französisch |
4 SWS |
5 |
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik sowie
Modul Langue française I (Niveau de base) |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
ab 3. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Fachdidaktik Französisch |
2 SWS |
5 |
Aufbaumodul Fachdidaktik
Französisch |
ja |
Hausarbeit |
ja |
ab 5. Semester |
|
Sprachpraxis |
|
|||||||
Langue française I (Niveau de base) |
6 SWS |
5 |
keine |
nein |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Langue française II (Niveau intermédiaire) |
10
SWS |
10 |
Modul
Langue française I (Niveau de base) |
nein |
Klausur und mündliche
Prüfung |
nein |
3.
Semester |
|
Langue française III (Niveau avancé) |
6 SWS |
5 |
Modul
Langue française II (Niveau intermédiaire) |
ja |
Klausur |
ja |
5.
Semester |
|
Langue française III S (Niveau avancé, français
spécifique) |
8 SWS |
5 |
Modul
Langue française II (Niveau intermédiaire) |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
5. Semester |
|
Anmerkungen
* Die Großbuchstaben
weisen auf die Nummerierung der in die Abschlussnote eingehenden
Modulleistungen in der 1. LPVO hin.
* Zwei Aufbaumodule sind
nur erforderlich in Französisch als Erstfach, und zwar dann, wenn in diesem
Bereich zwei Aufbaumodule absolviert werden.
*** Aus den Vertiefungsmodulen
Kulturwissenschaft, Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft ist eines
auszuwählen.
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Lehramt Französisch an Gymnasien
und Sekundarschulen
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr-
und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Basismodul
Einführung in die französische Literaturwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Basismodul
Einführung in die französische Sprachwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ |
150 Stunden |