MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 16
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Deutsch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom
10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Deutsch im Studiengang Lehramt
an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.
§ 6 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 10 Studien- und
Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifische Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Deutsch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien,
Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Förderschulen mit Sekundarschulfach.
(2)
Diese Fachspezifische Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium im Fach Deutsch in den Studiengängen
Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Förderschulen
mit Sekundarschulfach der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Deutsch werden die fachwissenschaftlichen,
fachpraktischen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse,
Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Kompetenzen erworben,
die zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Gymnasien oder
Sekundar- und Förderschule erforderlich sind.
(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und
-aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs-
und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan
erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen
Prüfungsamtes statt.
(1) Lesekenntnisse in zwei modernen
Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder
entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer
Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum
abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine
Bescheinigung der ausbildenden Schule.
(2) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienfach.
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studiengangübersichten“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Im ersten Fachsemester muss das
Modul „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im
europäischen Kontext“ belegt werden. Die Studienfachübersicht regelt zudem,
welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche
Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Kolloquien:
können die Verfertigung der Abschlussarbeit unter Anleitung von Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und
Dozenten begleiten;
f.
Exkursionen:
dienen der Vertiefung und Verfestigung von
in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
g.
Schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung;
i.
Forschungskolloquien:
dienen der aktiven Einbindung der Studierenden in aktuelle
Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;
j.
Examenskolloquien:
dienen der Vorbereitung der wissenschaftlichen Hausarbeit.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert maximal 30 Minuten;
b.
Referat/Gruppenreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten, in den Vertiefungsmodulen von
maximal 45 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000
Textzeichen, in den Vertiefungsmodulen bis maximal 42.000 Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;
e.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 15.000 Textzeichen;
f.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;
g.
Thesenpapier:
eine lehrveranstaltungsvorbereitende schriftliche Arbeit;
h.
Diskussionsleitung:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung einer Seminardiskussion;
i.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer
Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung. In den Vertiefungsmodulen: eine
strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90
Minuten Dauer;
j.
Sitzungsprotokolle:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
k.
Unterrichtsvorbereitende
und -nachbereitende Übungsaufgaben;
l.
Vorbereitung,
Nachbereitung und Durchführung von schulischem Unterricht im Rahmen der
Schulpraktika;
m.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von in der Regel zwischen
10 und 20 Minuten Dauer;
n.
Schriftliche
Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen
im Umfang von maximal 6000 Zeichen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 2
AStPOLS wird in allen Modulen, die eine zweite Wiederholung der Modulleistung
oder Teilleistung vorsehen, die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb eines Jahres ab
Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen
regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Gemäß § 23 Abs. 3
AStPOLS wird die Anmeldung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der
Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt
die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht
erforderlich. Eine durch den Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 9
Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüferin bzw. Prüfer
kann, wie in § 23 AStPOLS festgelegt, jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA
prüfungsberechtigte Person sein. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind ferner
für alle Module mit Ausnahme der Module der Wahlpflichtbereiche II und III im
Studiengang Lehramt an Gymnasien auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA,
§ 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4. prüfungsberechtigt. Für
alle Module der Wahlpflichtbereiche II und III des Studiengangs Lehramt an
Gymnasien sind auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und nach HSG LSA § 33
Abs. 1 Nrn. 2 , und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.
(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und
Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA
in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen
Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer
sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei
sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die
Prüfenden. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die
Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern
und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
Diese Fachspezifischen
Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Februar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Lehramt an Gymnasien
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Modulleistung1 |
Modulvorleistungen |
Teilnahme-voraussetzungen |
Anteil an der Abschlussnote |
Empfehlung |
|
|
|
|
|
|
|
1. Fach |
2. Fach |
|
Pflichtmodule (80 LP) |
||||||||
Einführung in die
germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext |
10 |
15 |
HA und 2 K |
ja |
nein |
|
|
1. obligatorisch |
Gattungen und
Gattungstheorie |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
|
|
2. |
Literaturgeschichte 17.
bis 19. Jahrhundert |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
|
|
2. |
Struktur der deutschen
Gegenwartssprache |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
|
|
2. |
FSQ Stilistik &
Rhetorik |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
|
|
3. |
Literaturgeschichte 19. Jahrhundert
bis zur Gegenwart |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
|
5/50 |
3. |
Literaturtheorie |
4 |
5 |
HA oder K oder MP (= obligatorisch für 2. Fach) |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
4. |
Fachdidaktik Deutsch I:
Grundlagen fachbezogenen Lernens und Lehrens |
4 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
3. |
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
4. |
Fachdidaktik Deutsch II:
Fachunterricht – Konzeption und Gestaltung |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
4. |
Grammatik der deutschen
Gegenwartssprache |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
5. |
Deutsche Literatur des
Mittelalters |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
5. |
Fachdidaktik Deutsch III: Fachdidaktisches
Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln von Praxis (inkl. SPÜ) |
5 |
5 |
SPÜ |
ja |
ja |
|
|
5. |
Themen, Stoffe, Motive |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
6. |
Wahlpflichtbereich I (5
LP) |
||||||||
Linguistische Pragmatik |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
6. |
Varietäten der deutschen
Gegenwartssprache |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
6. |
Wahlpflichtbereich II (5
LP) Vertiefung Sprachwissenschaft |
||||||||
Deutsche Sprachgeschichte,
historische Grammatik des Deutschen |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
7. |
Textlinguistik |
4 oder 2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
7. |
Wissenskommunikation |
4 oder 2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
5/50 |
7. |
Gesprächsanalyse |
4 oder 2 |
5 |
MP |
|
nein |
5/50 |
5/50 |
7. |
Wahlpflichtbereich III (5
LP) Vertiefung Literaturwissenschaft (nur für Deutsch als 1. Hauptfach) |
||||||||
Deutsche Literatur des
Mittelalters und der beginnenden Frühen Neuzeit |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Literaturgeschichte -
Vertiefungsmodul |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Theorie, Geschichte und
Arbeitsfelder der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Schlüsselthemen der
Sprach- und Literaturwissenschaft |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Themen Stoffe, Motive -
Vertiefungsmodul |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Literaturtheorie,
Poetologie und Ästhetik |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/50 |
|
8. |
Lehramt an Sekundarschulen
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Modulleistung1 |
Modulvorleistungen |
Teilnahme-voraussetzungen |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
Pflichtmodule
(70 LP) |
|||||||
Einführung
in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen
Kontext |
10 |
15 |
HA und 2 K |
ja |
nein |
|
1. obligatorisch |
Gattungen
und Gattungstheorie |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
|
2. |
Struktur
der deutschen Gegenwartssprache |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
5/40 |
2. |
Literaturgeschichte
19. Jahrhundert bis zur Gegenwart |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
5/40 |
3. |
Fachdidaktik
Deutsch I: Grundlagen fachbezogenen Lernens und Lehrens |
4 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/40 |
3. |
FSQ
Stilistik & Rhetorik |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
|
3. |
Literaturgeschichte
17. bis 19. Jahrhundert |
4 |
5 |
HA oder K |
ja |
nein |
5/40 |
4. |
Fachdidaktik
Deutsch II: Fachunterricht – Konzeption und Gestaltung |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
5/40 |
4. |
Grammatik
der deutschen Gegenwartssprache |
4 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/40 |
5. |
Fachdidaktik
Deutsch III: Fachdidaktisches Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln
von Praxis (inkl. SPÜ) |
5 |
5 |
SPÜ |
ja |
ja |
|
5. |
Varietäten
der deutschen Gegenwartssprache (nur für Deutsch als 1. Fach) |
2 |
5 |
MP |
ja |
nein |
|
6. |
Linguistische
Pragmatik |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
|
7. |
Wahlpflichtbereich
I (5 LP) |
|||||||
Literaturtheorie |
4 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/40 |
6. |
Themen,
Stoffe, Motive |
4 |
5 |
MP |
ja |
nein |
5/40 |
6. |
Wahlpflichtbereich
II (5 LP) |
|||||||
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch |
4 |
5 |
K |
ja |
nein |
5/40 |
7. |
Deutsche
Literatur des Mittelalters |
4 |
5 |
HA |
ja |
nein |
5/40 |
7. |
1 Erläuterungen zu den Abkürzungen:
HA = Hausarbeit
K = Klausur
MP = Mündliche Prüfung
PB = Praktikumsbericht
Präs = Präsentation
SPÜ = Schulpraktische Übungen