MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 11
Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier (120
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studiengangs
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote
Anlage 1: Studiengangübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Instrumentalpädagogik Klavier (120
Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium Instrumentalpädagogik Klavier (120
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studiengangs
Bei
dem Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) handelt es
sich um einen konsekutiven Master-Studiengang.
Der
Studiengang ist „stärker anwendungsorientiert“.
(1) Ziel des Studiengangs ist es, das individuelle
pianistisch-künstlerische Gestaltungsvermögen zu vervollkommnen und
künstlerische Souveränität auf dem Gebiet des Solospiels, der Korrepetition und
der Kammermusik zu erlangen. Der Studiengang zielt auf die Entwicklung einer
umfangreichen klaviermethodischen Kompetenz im Unterrichtsgestalten vom
Anfangsunterricht bis zum Arbeiten mit Fortgeschrittenen und soll einen
sicheren, flexiblen Umgang mit verschiedensten Problemgestaltungen während des
Klavierunterrichtsprozesses ermöglichen.
(2) Der Studiengang
qualifiziert für folgende Berufsfelder:
·
Fachlehrer
für Klavier an Musikschulen, Universitäten, Musikhochschulen und im frei
beruflichen Bereich,
·
Konzerttätigkeit
mit vokaler und instrumentaler Korrepetition,
·
Konzerttätigkeit
im solistischen und kammermusikalischen Bereich auf hohem Niveau.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1) Der Studiengang wendet
sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs
Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte) oder eines vergleichbaren
Bachelor-Studienprogramms bzw. Studiengangs.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines Abschlusses im
Bachelor-Studienprogramm Instrumentalpädagogik Klavier (mit mindestens 120
Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen), eines vergleichbaren
Bachelor-Studienprogramms (mit mindestens 120 Leistungspunkten in
fachspezifischen Modulen) oder eines anderen vergleichbaren Studienabschlusses.
Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung
Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen
Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
In der Regel beginnt das Studium zum Wintersemester.
Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge
der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten, die im
Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier im Hause absolviert werden.
Die Studierenden unterrichten dabei selbständig zwei ihnen zugewiesene
Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von vier Semestern.
(2) Die Praktika werden als zwei eigenständige Module mit dem Volumen von
je 5 Leistungspunkten (insgesamt 10) in das Studienprogramm integriert.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten anhand zusammenhängender Darstellungen größerer Stoffgebiete eine
Einführung in Inhalte, Systematik und Methodik des Faches;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;
d.
Gruppenunterricht:
dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer
Fähigkeiten und Fertigkeiten;
e.
Einzelunterricht:
dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation in
Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst;
f.
Praktika:
dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung
didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung
der erlernten Studieninhalte;
g.
Methodisch-Praktische
Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere
zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht
liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;
h.
Kolloquien:
zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des
Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand.
Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des
Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie
ein Arbeitsforum.
Nach erfolgreichem Abschluss
des Studiums wird von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad
Master of Arts (M.A.) verliehen.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studiengangübersicht im
Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind festgelegt:
die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14
Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der
Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8
ABStPOBM).
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Fachpraktische
Prüfung (Vorsingen oder Vorspiel): 15 - 60 Minuten;
b.
Mündliche
Prüfung:15 - 30 Minuten;
c.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
d.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000
Textzeichen;
f.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel bis zu 240 Minuten Dauer;
g.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;
h.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel von maximal 10.000
Textzeichen;
i.
Thesenpapier:
ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel von 6.000 bis
10.000 Textzeichen;
j.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15;
k.
Präsentation:
eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von ca. 20 Minuten Dauer.
(3) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
können die entsprechenden Modulveranstaltungen in der Regel nicht nochmals
besucht werden. Das Modul Master-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei
Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu
wiederholen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Anmeldung zu den Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen
vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.
(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren
Modulbeschreibungen.
(1) Modulleistungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet,
die in der Regel auch die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden sind.
(2) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Master-Arbeit sind im
Studiengang „Instrumentalpädagogik
Klavier (120 Leistungspunkte)“ neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten
Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.
(3) Für das Modul Master-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern
nach § 16 ABStPOBM aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§
14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme und Studiengänge der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss
besteht aus vier Professorinnen oder Professoren, zwei wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw.
einem studentischen Vertreter.
(3) Sollte kein am
Studiengang beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine
Koordinatorin bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in
Fachfragen berät.
(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch; sie
bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15
Leistungspunkten.
(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll mindestens 60 und maximal 80
Seiten aufweisen.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 3.
Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer
durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers
betreut. Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 4.
Semesters erfolgen.
(5) Die mündliche Leistung - Verteidigung findet nach Begutachtung der
Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 60 Minuten.
(6) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende
zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit
darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen
diskutieren und vertiefen kann.
(7) Master-Arbeit und mündliche Verteidigung werden im Verhältnis 4 zu
1 gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(9) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die
Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines
ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss
die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich
mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches
gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin
bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die
überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und
Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der
Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote
(1) Angaben zu Modulen, die
aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil
dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studiengangübersicht im
Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen
des Studienprogramms zu finden.
(2) Der Studiengangübersicht im
Anhang dieser
Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM)
und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen
am 16.01.2008.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar 2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontakstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorle-stungen |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung
|
Künstlerische Praxis Klavier I |
4 |
20 |
keine |
Fachpraktische
Prüfung |
- |
keine |
1.
und 2. Semester |
Künstlerische Praxis Klavier II |
4 |
20 |
keine |
Fachpraktische
Prüfung |
20/65 |
Abschluss
Künstlerische Praxis I |
3.
und 4. Semester |
Ensemblespiel |
4 |
10 |
keine |
Fachpraktische
Prüfung |
10/65 |
keine |
1.
und 2. Semester |
Musikwissenschaft –Vertiefungsmodul I
(Wahlpflicht), wählbar aus: |
4 |
5 |
Referat
oder Übungsaufgabe |
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat oder Klausur |
- |
keine |
1.
oder 2. Semester |
Musikwissenschaft –Vertiefungsmodul II
(Wahlpflicht), wählbar aus: |
4 |
5 |
Referat
oder Übungsaufgabe |
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat oder Klausur |
5/65 |
keine |
2.
oder 1. Semester |
Fachmethodik – Strategien des Klavierunterrichts |
6 |
10 |
Lehrprobe |
Mündliche
Prüfung |
- |
keine |
1.
und 2. Semester oder 3. und 4. Semester |
Fachmethodik –Musikerphysiologie im pianistischen
Alltag |
6 |
10 |
Lehrprobe |
Mündliche
Prüfung |
10/65 |
keine |
3.
und 4. Semester oder 1. und 2. Semester |
Praktikum I |
|
5 |
keine |
|
- |
- |
1.
und 2. Semester |
Praktikum II |
|
5 |
keine |
|
- |
keine |
3.
und 4. Semester |
Musikanalyse |
2 |
5 |
Präsentation
einer Analyse |
Hausarbeit |
5/65 |
keine |
3.
Semester |
Master - Abschlussarbeit |
|
15 |
keine |
Arbeit |
15/65 |
keine |
3.
und 4. Semester |
Wahlpflichtmodul (Gesang, Nebeninstrument,
Dirigieren oder Musik und Bewegung) |
2 |
5 |
keine |
Fachpraktische
Prüfung |
- |
keine |
1.
und 2. Semester |
Italienisch oder Französisch (ASQ) |
|
5 |
- |
|
- |
keine |
4.
Semester |
Anlage 2
Modulübersicht Master Instrumentalpädagogik Klavier
1. Semester |
Künstlerische Praxis
Klavier I Hauptfach Klavier |
Ensemblespiel Kammermusik/
Liedbegleitung |
Fachmethodik – Strategien
des Klavierunterrichts* Fachmethodik/ Lehrproben |
Praktikum I Unterrichtspraxis |
Musikwissenschaft
Vertiefungsmodul I* |
Wahlpflichtmodul (Gesang, Nebeninstrument,
Dirigieren oder Musik und Bewegung) |
2. Semester |
||||||
3. Semester |
Künstlerische Praxis
Klavier II Hauptfach Klavier |
Musikanalyse* |
Fachmethodik –
Musikerphysiologie im pianistischen Alltag* Fachmethodik/ Lehrproben |
Praktikum II Unterrichtspraxis |
Abschlussarbeit |
|
4. Semester |
E –
Einzelunterricht, S – Seminar, V – Vorlesung, Ü – Übung
* in
ihrer zeitlichen Abfolge austauschbare Module
In
die Master-Abschlussnote gehen folgende Modulabschlüsse in:
·
Künstlerische
Praxis Klavier II (vierfache Wertung)
·
Abschlussarbeit
(dreifache Wertung)
·
Ensemblespiel (zweifache Wertung)
·
Fachmethodik
II (zweifache Wertung)
·
Musikwissenschaft
Vertiefungsmodul (einfache Wertung)
·
Musikanalyse (einfache Wertung)