Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 11


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studiengangs  2

§ 3 Ziele des Studiengangs  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Aufbau des Studiengangs  3

§ 8 Praktikum

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 15 Master-Arbeit 6

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote  7

§ 17 Inkrafttreten  7

 

Anlage 1: Studiengangübersicht

Anlage 2: Modulübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
gangs

 

Bei dem Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte) handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang.

Der Studiengang ist „stärker anwendungsorientiert“.

 

§ 3
Ziele des Studiengangs

 

(1) Ziel des Studiengangs ist es, das individuelle pianistisch-künstlerische Gestaltungsvermögen zu vervollkommnen und künstlerische Souveränität auf dem Gebiet des Solospiels, der Korrepetition und der Kammermusik zu erlangen. Der Studiengang zielt auf die Entwicklung einer umfangreichen klaviermethodischen Kompetenz im Unterrichtsgestalten vom Anfangsunterricht bis zum Arbeiten mit Fortgeschrittenen und soll einen sicheren, flexiblen Umgang mit verschiedensten Problemgestaltungen während des Klavierunterrichtsprozesses ermöglichen.

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:

 

·           Fachlehrer für Klavier an Musikschulen, Universitäten, Musikhochschulen und im frei beruflichen Bereich,

·           Konzerttätigkeit mit vokaler und instrumentaler Korrepetition,

·           Konzerttätigkeit im solistischen und kammermusikalischen Bereich auf hohem Niveau.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Der Studiengang wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte) oder eines vergleichbaren Bachelor-Studienprogramms bzw. Studiengangs.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines Abschlusses im Bachelor-Studienprogramm Instrumentalpädagogik Klavier (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen), eines vergleichbaren Bachelor-Studienprogramms (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen) oder eines anderen vergleichbaren Studienabschlusses. Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

In der Regel beginnt das Studium zum Wintersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studiengangs

 

Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten, die im Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier im Hause absolviert werden. Die Studierenden unterrichten dabei selbständig zwei ihnen zugewiesene Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von vier Semestern.

 

(2) Die Praktika werden als zwei eigenständige Module mit dem Volumen von je 5 Leistungspunkten (insgesamt 10) in das Studienprogramm integriert.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten anhand zusammenhängender Darstellungen größerer Stoffgebiete eine Einführung in Inhalte, Systematik und Methodik des Faches;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;

d.         Gruppenunterricht: dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

e.         Einzelunterricht: dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation in Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst;

f.          Praktika: dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung der erlernten Studieninhalte;

g.         Methodisch-Praktische Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;

h.         Kolloquien: zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie ein Arbeitsforum.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind festgelegt:

die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM).

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Fachpraktische Prüfung (Vorsingen oder Vorspiel): 15 - 60 Minuten;

b.         Mündliche Prüfung:15 - 30 Minuten;

c.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;

e.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000 Textzeichen;

f.          Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel bis zu 240 Minuten Dauer;

g.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;

h.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel von maximal 10.000 Textzeichen;

i.           Thesenpapier: ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel von 6.000 bis 10.000 Textzeichen;

j.           Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 15;

k.         Präsentation: eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von ca. 20 Minuten Dauer.

 

(3) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung können die entsprechenden Modulveranstaltungen in der Regel nicht nochmals besucht werden. Das Modul Master-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

(4) Die Anmeldung zu den Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Modulleistungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet, die in der Regel auch die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden sind.

 

(2) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Master-Arbeit sind im Studiengang „Instrumentalpädagogik Klavier (120 Leistungspunkte)“ neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.

 

(3) Für das Modul Master-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme und Studiengänge der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen oder Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Sollte kein am Studiengang beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in Fachfragen berät.

 

§ 15
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten.

 

(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll mindestens 60 und maximal 80 Seiten aufweisen.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 3. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 4. Semesters erfolgen.

 

(5) Die mündliche Leistung - Verteidigung findet nach Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 60 Minuten.

 

(6) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(7) Master-Arbeit und mündliche Verteidigung werden im Verhältnis 4 zu 1 gewertet.

 

(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(9) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage 1
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontakstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorle-stungen

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studiensemester

Künstlerische Praxis Klavier I

4

20

keine

Fachpraktische Prüfung

-

keine

1. und 2. Semester

Künstlerische Praxis Klavier II

4

20

keine

Fachpraktische Prüfung

20/65

Abschluss Künstlerische Praxis I

3. und 4. Semester

Ensemblespiel

4

10

keine

Fachpraktische Prüfung

10/65

keine

1. und 2. Semester

Musikwissenschaft –Vertiefungsmodul I (Wahlpflicht), wählbar aus:
„Sozialgeschichte der Musik“ oder „Regionale Schwerpunkte“ oder „Grundlagen der musikbezogenen Akustik“

4

5

Referat oder Übungsaufgabe

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

-

keine

1. oder 2. Semester

Musikwissenschaft –Vertiefungsmodul II (Wahlpflicht), wählbar aus:
„Multimediale Musikformen“ oder „Kulturübergreifende Fragestellungen“ oder „Musikpsychologische und musiksoziologische Aspekte des Musikhörens und Musizierens“

4

5

Referat oder Übungsaufgabe

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

5/65

keine

2. oder 1. Semester

Fachmethodik – Strategien des Klavierunterrichts

6

10

Lehrprobe

Mündliche Prüfung

-

keine

1. und 2. Semester oder 3. und 4. Semester

Fachmethodik –Musikerphysiologie im pianistischen Alltag

6

10

Lehrprobe

Mündliche Prüfung

10/65

keine

3. und 4. Semester oder 1. und 2. Semester

Praktikum I

 

5

keine

 

-

-

1. und 2. Semester

Praktikum II

 

5

keine

 

-

keine

3. und 4. Semester

Musikanalyse

2

5

Präsentation einer Analyse

Hausarbeit

5/65

keine

3. Semester

Master - Abschlussarbeit

 

15

keine

Arbeit

15/65

keine

3. und 4. Semester

Wahlpflichtmodul (Gesang, Nebeninstrument, Dirigieren oder Musik und Bewegung)

2

5

keine

Fachpraktische Prüfung

-

keine

1. und 2. Semester

Italienisch oder Französisch (ASQ)

 

5

-

 

-

keine

4. Semester


 

Anlage 2
Modulübersicht Master Instrumentalpädagogik Klavier

 

1. Semester

Künstlerische Praxis Klavier I
(20 LP)

 

Hauptfach Klavier
4 SWS E

Ensemblespiel
(10 LP)

 

Kammermusik/ Liedbegleitung
4 SWS E

Fachmethodik – Strategien des Klavierunterrichts*
(10 LP)

Fachmethodik/ Lehrproben
6 SWS V/S

Praktikum I
(5 LP)

Unterrichtspraxis
150 h

Musikwissenschaft Vertiefungsmodul I*
(5 LP)
4 SWS

Wahlpflichtmodul
(5 LP)

(Gesang, Nebeninstrument, Dirigieren oder Musik und Bewegung)
2 SWS

2. Semester

Musikwissenschaft Vertiefungsmodul II*
(5 LP)

4 SWS

3. Semester

Künstlerische Praxis Klavier II
(20 LP)

 

Hauptfach Klavier
4 SWS E

Musikanalyse*
(5 LP)
2 SWS Ü/S

Fachmethodik – Musikerphysiologie im pianistischen Alltag*
(10 LP)

Fachmethodik/ Lehrproben
6 SWS V/S

Praktikum II
(5 LP)

Unterrichtspraxis
150 h

Abschlussarbeit
(15 LP)
Master-Thesis und Kolloquium

4. Semester

Italienisch oder Französisch*
(5 LP)

 

E – Einzelunterricht, S – Seminar, V – Vorlesung, Ü – Übung

* in ihrer zeitlichen Abfolge austauschbare Module

 

In die Master-Abschlussnote gehen folgende Modulabschlüsse in:

·           Künstlerische Praxis Klavier II (vierfache Wertung)

·           Abschlussarbeit (dreifache Wertung)

·           Ensemblespiel (zweifache Wertung)

·           Fachmethodik II (zweifache Wertung)

·           Musikwissenschaft Vertiefungsmodul (einfache Wertung)

·           Musikanalyse (einfache Wertung)