MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 6
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Instrumentalpädagogik
Klavier (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Instrumentalpädagogik Klavier (180
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und Modulleistung
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Instrumentalpädagogik Klavier (180
Leistungspunkte).
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Im Studiengang werden folgende Kompetenzen vermittelt:
Künstlerische
Fähigkeiten:
·
Beherrschung
spieltechnischer Fähigkeiten auf dem Gebiet des Solospiels, des
Liedbegleitspiels und der Korrepetition;
·
Interpretationsvermögen
und sicherer Umgang mit verschiedenen Stilepochen;
·
Selbständigkeit
im Einstudieren von Klaviersololiteratur;
·
sicheres
musiktheoretisches und musikwissenschaftliches Verständnis musikalischer
Strukturen;
·
Fähigkeit
des analytischen und differenzierten Hörens
Klavierpädagogische
Fähigkeiten
·
Unterrichtsplanung,
-führung und -gestaltung;
·
Anwendungsvermögen
von klaviermethodischen Grundwissen;
·
Fähigkeit
zur Auswahl geeigneten Repertoires
und technischer Übungen für den jeweiligen Schüler;
·
Lehrpraxis.
(2)
Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:
·
Fachlehrer
für Klavier an Musikschulen und im frei beruflichen Bereich,
·
vokale
und instrumentale Korrepetition,
·
Konzerttätigkeit
in
kleinerem Umfang.
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik / Abteilung
Musikpädagogik steht eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
(1) Für die Aufnahme des
Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für diesen Studiengang.
(2) In den
Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier können unter Anrechnung
ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die
das Diplom-Studium Klavier seit Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester (§ 5
ABStPOBM).
(1) Der Aufbau des
Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die
Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich
aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) wählen die Studierenden selbständig
und frei zwei Module mit je 5 LP aus dem zentralen Angebotskatalog der
Universität aus (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).
Empfehlung:
·
Argumentation
und Präsentation,
·
Mündliche
und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft,
·
Wissenschaftliches
Schreiben,
·
Fremdsprachen.
(1)
Als Praktikum sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten vorgesehen, die im
Bachelor-Studiengang Klavier und Klavierpädagogik in der Regel im Hause
absolviert werden. Die Studierenden unterrichten dabei selbständig ihnen
zugewiesene Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von vier Semestern.
Vorangestellt ist ein Hospitationspraktikum (zwei Semester). Die Mitwirkung im
Chor ist für vier Semester in das Praktikum integriert.
(2)
Die Praktika werden als drei eigenständige
Module mit dem Volumen von je 5 (insgesamt 15) Leistungspunkten in den
Studiengang integriert.
§
8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten anhand zusammenhängender Darstellungen größerer Stoffgebiete eine
Einführung in Inhalte, Systematik und Methodik des Faches;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;
d.
Gruppenunterricht:
dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer
Fähigkeiten und Fertigkeiten;
e.
Einzelunterricht:
dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation;
f.
Praktika:
dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung
didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung
der erlernten Studieninhalte;
g.
Methodisch-Praktische
Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere
zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht
liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;
h.
Kolloquien:
zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des
Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand.
Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des
Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie
ein Arbeitsforum.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät
II der akademische Grad Bachelor
of Arts (B.A.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind
festgelegt:
die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2
ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der
Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8
ABStPOBM).
(2) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Fachpraktische
Prüfung (Vorspiel/Lehrprobe): 15-60 Minuten;
b.
Mündliche
Prüfung: Sie dauern 15-30 Minuten;
c.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
d.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000
Textzeichen;
f.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von bis zu 60 Minuten Dauer;
g.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;
h.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel maximal 10.000 Textzeichen;
i.
Thesenpapier:
ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel von 6.000 bis
10.000 Textzeichen;
j.
Bachelor-
Arbeit: Näheres dazu unter § 14;
k.
Präsentation:
eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von ca. 20 Minuten Dauer.
(3) Vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung können die entsprechenden
Modulveranstaltungen in der Regel nicht nochmals besucht werden. Das Modul
Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal
wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu
wiederholen.
(5) Für Module, die aus anderen
Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen
der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus
der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Die Anmeldung zu den
Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Modulleistung
bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
(1) Modulleistungen werden
von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet, die in der Regel auch die am jeweiligen Modul
beteiligten Lehrenden sind.
(2) Für alle Module mit
Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit sind im Studiengang „Instrumentalpädagogik
Klavier (180 Leistungspunkte)“ neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten
Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.
(3) Für das Modul
Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM aus
dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für
besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien -
und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw.
einem studentischen Vertreter.
(3) Sollte kein am
Studiengang beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine
Koordinatorin bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in
Fachfragen berät.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§
20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer
mindestens 120 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat
(§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(3) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 5. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM). Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 6.
Semesters erfolgen.
(4) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht weniger als 35 Seiten und nicht mehr als 50 Seiten
/70.000 Textzeichen aufweisen.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von
einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines
Prüfers betreut.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
(7) Bei Krankheit kann auf
Antrag der Studentin oder des Studenten die in der Modulbeschreibung
festgelegte Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines
ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss
die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich
mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches
gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin
bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die
überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und
Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der
Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Angaben zu Modulen, die
aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil
dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung
mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu finden.
(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu
entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
§ 16
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stungen |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Piano
Praxis I |
8 |
20 |
Öffentliches Vorspiel
Lied-begleitung |
Fachpraktische Prüfung |
- |
- |
1. und 2. Semester |
Piano Praxis II |
8 |
20 |
Öffentliches Vorspiel
Lied-begleitung |
Fachpraktische Prüfung |
20/90 |
Piano Praxis I |
3. und 4. Semester |
Piano
Praxis III |
4 |
20 |
keine |
Fachpraktische Prüfung |
20/90 |
Piano PraxisII |
5. und 6. Semester |
Musikalische
Strukturen der Musikgeschichte für Klavier und Gesang I |
10 |
10 |
Klausur und mündliche
Prüfung Ghb., Übungsblätter |
Klausur Musikgeschichte |
- |
- |
1. und 2. Semester |
Musikalische
Strukturen der Musikgeschichte für Klavier und Gesang II |
10 |
10 |
mündlicher Test Ghb.,
Hausarbeit Formenlehre |
Klausur |
10/90 |
Musikalische Strukturen I |
3.und 4. Semester |
Musikalische
Strukturen der Musikgeschichte für Klavier III |
4 |
5 |
keine |
Mündliche Prüfung |
- |
Musikalische Strukturen II |
5. und 6. Semester |
Klavierpädagogik
– Unterrichtsmodelle |
6 |
10 |
Referat
Klavierlitera-turkunde |
Mündliche Prüfung |
10/90 |
- |
1. und 2. Semester oder 3. und 4. Semester |
Klavierpädagogik
– Anfangsunterricht |
6 |
10 |
Referat Fach-methodik,
Lehrprobe, Referat Klavierlitera-turkunde |
Mündliche
Prüfung/Lehrproben |
10/90 |
- |
3. und 4. Semester oder 1. und 2. Semester |
Klavierpädagogik
- Physiologie |
6 |
10 |
Vorspiel
Klavier-improvisation |
Prüfung/Lehrproben |
10/90 |
- |
5. und 6. Semester |
Musikpädagogik
(FSQ) |
2 |
5 |
keine |
Portfolio und
Projektpräsentation |
- |
- |
1. oder 3. Semester |
Grundlagen
der Instrumentenkunde und Akustik |
2 |
5 |
keine |
Mündliche Prüfung |
- |
- |
2. Semester |
Musikwissenschaft
- Fachwissenschaftliche Vertiefung: „Sozialgeschichte der Musik“ oder
„Regionale Schwerpunkte“ oder „Grundlagen der musikbezogenen Akustik“ |
4 |
5 |
mdl. Vortrag oder
Übungs-aufgabe |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
- |
- |
1. oder 3. Semester |
Einführung
in wissenschaftliches Arbeiten (FSQ) |
2 |
5 |
keine |
Referat und Präsentation |
- |
- |
4. Semester |
Bachelor
- Abschlussarbeit |
|
10 |
keine |
Arbeit |
10/90 |
mind. 120 LP |
5. und 6. Semester |
Praktikum
I |
|
5 |
keine |
- |
- |
- |
1. und 2. Semester |
Praktikum
II |
|
5 |
keine |
- |
- |
- |
3. und 4. Semester |
Praktikum
III |
|
5 |
keine |
- |
- |
- |
5. und 6. Semester |
Wahlpflichtmodul
(Gesang, Nebeninstrument, Dirigieren oder Musik und Bewegung) |
4 |
10 |
keine |
Fachpraktische Prüfung |
- |
- |
1. - 4. Semester |
ASQ |
|
10 |
keine |
- |
- |
- |
5. und 6. Semester |