MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang
Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Gesang und
Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Anlage: Studiengangübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Gesang und Gesangspädagogik (180
Leistungspunkte).
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im
Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1) Im Studiengang werden
folgende Kompetenzen vermittelt:
künstlerische Fähigkeiten:
·
Souveräne Beherrschung
der Gesangsstimme sowohl im gesangstechnischen Bereich wie auch im Bereich des stimmlichen
Ausdruckes;
·
Fähigkeit, Vokalwerke
stilistisch und aufführungspraktisch souverän zu interpretieren;
·
Selbständigkeit im
Einstudieren von solistischem und chorischem Gesangsrepertoire;
·
Fähigkeit, sich
stimmlich und musikalisch sicher und intonationsrein in mehrstimmigen
Chorgesang einzugliedern
gesangspädagogische
Fähigkeiten:
·
Beherrschung des
funktional - analytischen Hörens, um Stimmstatus, Stimmschwächen und
Stimmstörungen feststellen zu können;
·
Unterrichtsplanung,
-führung und -gestaltung, Fähigkeit zur Entwicklung und Auswahl geeigneter
Gesangsübungen sowie passender Literatur für Gesangsschüler;
·
Fähigkeit,
Gesangsschüler im Unterricht am Klavier zu begleiten
(2)
Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:
·
Stimmbildung
für Sologesang und Chor im Anfängerbereich,
·
Konzerttätigkeit
im Chor- und Solobereich.
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik / Abteilung
Musikpädagogik eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
(1) Für die Aufnahme des
Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(2) In den
Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik können unter Anrechnung ihrer
bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das
Diplom-Studium Gesang seit Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Aufbau des Studiengangs
(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Folgende Module werden
im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen:
Es wird dringend empfohlen, entsprechend den
Vorkenntnissen einen der angebotenen Kurse in Italienisch zu besuchen, sowie aus
folgenden Angeboten zu wählen:
·
Argumentation und
Präsentation,
·
Mündliche und
schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft,
·
Wissenschaftliches
Schreiben.
§ 7
Praktikum
(1)
Als Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit vorgesehen, die im Bachelor-Studiengang
Gesang und Gesangspädagogik im Hause absolviert wird. Die Studierenden
unterrichten dabei selbständig ihnen zugewiesene Schülerinnen und Schüler über
einen Zeitraum von zwei Semestern.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in den Studiengang integriert.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;
d.
Gruppenunterricht:
dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer
Fähigkeiten und Fertigkeiten;
e.
Einzelunterricht:
dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation in
Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst;
f.
Praktika:
dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung
didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung
der erlernten Studieninhalte;
g.
Methodisch-Praktische
Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere
zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden Ein besonderes Gewicht
liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;
h.
Kolloquien:
zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des
Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand.
Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des
Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie
ein Arbeitsforum.
§ 9
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird
nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad
Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Fachpraktische
Prüfung (Vorsingen, Vorsprechen, Vorspiel, Mitwirkung in einer szenischen
Produktion, Lehrprobe): 15 – 60 Minuten (bei der Mitwirkung im Rahmen einer
szenischen Produktion kann die Dauer bis zu 120 Minuten betragen);
b.
Mündliche
Prüfung: dauert 15 – 30 Minuten, vergleiche dazu § 15 Abs. x;
c.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
d.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000
Textzeichen;
f.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von bis zu 60 Minuten Dauer;
g.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;
h.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung in der Regel von maximal 10.000 Textzeichen;
i.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in der Regel von 4.000 bis 8.000
Textzeichen;
j.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14;
k.
Präsentation:
eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von rund 20 Minuten Dauer.
(2) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung
bzw. Teilleistung können die entsprechenden Modulveranstaltungen in der Regel
nicht nochmals besucht werden. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13
ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen und Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Studiengänge und deren
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens
fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der
Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Die Anmeldung zu den
Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Modulleistung
bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 12
Prüferinnen und Prüfer
(1) Modulleistungen werden von zwei Prüferinnen und
Prüfern bewertet, die in der Regel
auch die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden sind.
(2) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls
Bachelor-Arbeit sind im Studiengang „Gesang und
Gesangspädagogik“ (180 Leistungspunkte) neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA
genannten Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.
(3) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den
Prüferinnen und Prüfern nach §16 ABStPOBM aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA
genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II
bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und
Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus
vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
(3) Sollte kein am Studiengang
beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine Koordinatorin
bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in Fachfragen
berät.
§ 14
Bachelor-Arbeit
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§
20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studiengang
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit
wird in der Regel zu Beginn des 5. Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM). Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 6.
Semesters erfolgen.
(4) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht weniger als 35 Seiten und nicht mehr als 50 Seiten
oder 70.000 Textzeichen aufweisen.
(5) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
(6) Bei Krankheit kann auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit um
maximal 3 Monate verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen
Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei
Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des
Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende
Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit
wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der Verlängerung
kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Studien-
und Prüfungsausschuss.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Angaben zu Modulen, die
aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil
dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der
Studiengangübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studiengangs zu finden.
(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu
entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modulleistung |
|||||||
Körper Sprache Stimme I |
8 |
10 |
nein |
Physiologie des Sprechens
und Singens |
- |
nein |
1. und 2. Semester |
Vokal- und Instrumentalpraxis I |
10 |
20 |
nein |
Konzertmitwirkung Gesang |
- |
nein |
1. und 2. Semester |
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Gesang und Klavier I |
10 |
10 |
nein |
Prüfung Musikgeschichte |
- |
nein |
1. und 2. Semester |
Wissenschaftliche, pädagogische und sprechkünstlerische Grundlagen, fachspezifische
SQ (90 h ) |
8 |
15 |
nein |
Prüfung Musikpädagogik |
- |
nein |
1. und 2. Semester oder 3.
und 4. Semester |
ASQ |
je nach Wahl |
2 x 5 |
nein |
je nach Wahl |
- |
nein |
1. und 2. Semester oder 3.
und 4. |
Studienbegleitendes Modul: fachspezifische SQ (90 h ) |
15 |
15 |
nein |
Prüfung Opernszene |
15/90 |
nein |
1. - 6. Semester |
Körper Sprache Stimme II |
5 |
10 |
ja |
Sprecherziehung (Konzertmoderation) |
- |
ja |
3. und 4. Semester |
Vokal- und Instrumentalpraxis II |
8 |
15 |
ja |
Konzertmitwirkung Gesang |
15/90 |
ja |
3. und 4. Semester |
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Gesang und Klavier II |
10 |
10 |
ja |
Prüfung |
10/90 |
ja |
3. und 4. Semester |
Unterrichtspraxis |
4 |
5 |
- |
- |
- |
ja |
5. und 6. Semester |
Stimmphysiologisches Basismodul |
8 |
10 |
ja |
Präsentation |
10/90 |
ja |
3. und 4. Semester |
Gesangspädagogisches Basismodul fachspezifische SQ (60 h ) |
8 |
10 |
nein |
Präsentation |
10/90 |
ja |
3. und 4. Semester |
Sportmotorik und Körperarbeit |
5 |
10 |
ja |
Stimmstörungen |
- |
ja |
5. und 6. Semester oder 3.
und 4. Semester |
Vokal- und Instrumentalpraxis III |
11 |
20 |
ja |
Prüfung Gesang |
20/90 |
ja |
5. und 6. Semester |
Bachelorarbeit |
|
10 |
- |
Arbeit |
10/90 |
ja |
5. und 6. Semester |