MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom xx18. xxxMärz 2008, S. 55
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Deutsch als Fremdsprache im Zwei-Fach-Master-Studiengang (45/75 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Master-Studiengang
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienprogramms
(1)
Im Zwei-Fach-Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erbracht
werden. Im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache müssen mindestens 45
Leistungspunkte erbracht werden. Weitere 30 Leistungspunkte, die zwingend die
Masterarbeit beinhalten, können in diesem oder dem anderen gewählten Studienprogramm
im Zwei-Fach-Masterstudiengang erbracht werden.
(2)
Bei dem Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache handelt es sich um einen
konsekutiven Master-Studiengang in der selben fachlichen Schiene weiterführend,
der zugleich fachvertiefend und forschungsorientiert ausgerichtet ist. Das
Studienprogramm baut auf den Bachelor-Studienprogrammen Deutsche Sprache und
Literatur (90 und 60 Leistungspunkte) auf.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache ist die Vertiefung
fachlicher und methodischer Kompetenzen sowie die Erweiterung allgemein
berufsqualifizierender Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche
Praxis als auch zur Aufnahme einer anschließenden Promotion befähigen.
Ziel des Studienprogramms
ist es, Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen
Gegenständen aus dem Fach Deutsch als Fremdsprache auf der Grundlage
linguistischer, kulturwissenschaftlicher und interkultureller Kenntnisse zu
vertiefen, Einblicke in aktuelle Forschungsprobleme von „Deutsch als
Fremdsprache“ zu gewinnen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im
Austausch mit anderen Fächern zu diskutieren.
(2) Das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache qualifiziert für herausgehobene Positionen in internationalen und interkulturellen Berufsfeldern aus den Bereichen Schule, Hochschule, Bildungs- und Kulturinstitutionen, auswärtige Kulturpolitik sowie interkulturell ausgerichtete „Mittlerorganisationen“, wie z.B. DAAD, Goethe-Institut, Pädagogischer Austauschdienst (PaD), Bundesverwaltungsamt (ZfA) oder Carl Duisberg Centren (CDC).
§ 4
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) Bei Nichtbestehen von
Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend
empfohlen.
(4) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm
wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen der
Bachelor-Studienprogramme Deutsche Sprache und Literatur (90 und 60 Leistungspunkte)
oder eines vergleichbaren Bachelor-Studienprogramms.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines
Bachelor-Abschlusses in den Bachelor-Studienprogrammen Deutsche Sprache und
Literatur (90 und 60 Leistungspunkte) oder eines vergleichbaren Studienganges
bzw. Studienprogrammes.
(3) Lesekenntnisse in zwei
modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur und/oder entsprechende
Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse
einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis
erfolgt durch das Abitur oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.
In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über den
Nachweis.
(4) Ausländische Studierende
müssen Deutschkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch folgende
Prüfungen:
·
Zentrale
Oberstufenprüfung des Goethe Instituts oder
·
DSH
- Stufe 3 (Deutsche Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer
Studienbewerber // die neuen Zeugnisse werden mit den Stufen 1 bis 3
ausgestellt) oder
·
Test
DaF - 5 Punkte in jedem der 4 Teilbereiche oder
·
Deutsches
Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - 2. Stufe.
(5) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
Das Studium beginnt zum
Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß § 8 Abs. 4 ABStPOBM
können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert
werden. Empfohlen wird die Kombination mit dem Master-Studienprogramm Deutsche
Literatur und Kultur (45/75 Leistungspunkte) bzw. mit dem im Wintersemester
2008/2009 beginnenden Master-Studienprogramm Allgemeine und vergleichende
Literaturwissenschaft (45/75 Leistungspunkte).
§ 8
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm Deutsche als Fremdsprache wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffen ein;
c.
Forschungskolloquien:
dienen der aktiven Einbindung der Studierenden in aktuelle
Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;
d.
Examenskolloquien:
dienen der Vorbereitung der Masterarbeit.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Master-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Master-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte), wenn die Master-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Master of Arts
(M.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;
b.
Referat/Gruppenreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 42.000
Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minuten Dauer;
e.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;
f.
Thesenpapier:
ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in Thesenform;
g.
Sitzungsmoderation:
eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder
90 Minuten Dauer;
h.
Schriftliche
Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen
im Umfang von maximal 6000 Zeichen;
i.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15.
(2) Alle Module können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss
spätestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres
ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(3) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung
einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die
Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 13
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit sind neben den
Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsch als
Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG
LSA und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nr. 2 , und Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4
prüfungsberechtigt.
(2) Für das Modul Master-Arbeit sind die Prüferinnen und Prüfer nach §
16 ABStPOBM prüfungsberechtigt. Als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer ist
auch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA
prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und
Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch und bildet
ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.
(2) Im Zwei-Fach-Master-Studiengang wird die Master-Arbeit in einem der
beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Deutsch als
Fremdsprache geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung.
(3) Der Umfang der Master-Arbeit soll maximal 140.000 Textzeichen exkl.
Anhang aufweisen.
(4) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 35
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM).
(5) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des vierten
Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer
durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer
betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 8) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1
ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
§ 17
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen
am 14. November 2007.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Teilnahmevoraussetzungen
gibt es nur für das Modul Abschlussarbeit Master. Diese sind in § 15,
Abs. 4 geregelt: „Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 35
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat“
Modultitel |
Teilnahme-voraussetzungen |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Modulvorleistungen |
Modulleistung1 |
Anteil an der
Abschluss-note |
Empfehlung |
Obligatorsiches
Studiensemester |
Pflichtmodule
(40 LP) |
||||||||
|
nein |
2 |
5 |
|
|
|
|
|
Grundlagen der
Fremdsprachendidaktik |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
1. |
|
Phonetik – ausgewählte Aspekte
und Methoden |
nein |
2 oder 3 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
1. |
|
Lexikologie und
Wortschatzarbeit im DaF-Unterricht |
nein |
2 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
2. |
|
Deutsche Grammatik lehren |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
2. |
|
Kompetenzentwicklung rezeptiver
und produktiver Fähigkeiten |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
2. |
|
Interkulturelle Kompetenz |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
3. |
|
Theorie und Praxis des
DaF-Unterrichts |
nein |
2 oder 3 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
3. |
|
Wahlpflichtbereich (5 LP) |
||||||||
Textlinguistik |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA |
5/45 |
3. |
|
Gesprächsanalyse |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA |
5/45 |
3. |
|
Wissenskommunikation |
nein |
2 oder 4 |
5 |
ja |
HA |
5/45 |
3. |
|
Wahlbereich (30 LP) |
||||||||
Abschlussarbeit Master |
ja |
|
30 |
nein |
MA |
30/75 |
4. |
|
1 Erläuterung zu den
Abkürzungen:
HA |
= |
Hausarbeit |
K |
= |
Klausur |
M |
= |
|