Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom xx18. xxxMärz 2008, S. 55


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Deutsch als Fremdsprache im Zwei-Fach-Master-Studiengang (45/75 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 8 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  4

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 15 Master-Arbeit 5

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 17 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 7

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programms

 

(1) Im Zwei-Fach-Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erbracht werden. Im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache müssen mindestens 45 Leistungspunkte erbracht werden. Weitere 30 Leistungspunkte, die zwingend die Masterarbeit beinhalten, können in diesem oder dem anderen gewählten Studienprogramm im Zwei-Fach-Masterstudiengang erbracht werden.

 

(2) Bei dem Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang in der selben fachlichen Schiene weiterführend, der zugleich fachvertiefend und forschungsorientiert ausgerichtet ist. Das Studienprogramm baut auf den Bachelor-Studienprogrammen Deutsche Sprache und Literatur (90 und 60 Leistungspunkte) auf.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache ist die Vertiefung fachlicher und methodischer Kompetenzen sowie die Erweiterung allgemein berufsqualifizierender Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme einer anschließenden Promotion befähigen.

Ziel des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus dem Fach Deutsch als Fremdsprache auf der Grundlage linguistischer, kulturwissenschaftlicher und interkultureller Kenntnisse zu vertiefen, Einblicke in aktuelle Forschungsprobleme von „Deutsch als Fremdsprache“ zu gewinnen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Austausch mit anderen Fächern zu diskutieren.

 

(2) Das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache qualifiziert für herausgehobene Positionen in internationalen und interkulturellen Berufsfeldern aus den Bereichen Schule, Hochschule, Bildungs- und Kulturinstitutionen, auswärtige Kulturpolitik sowie interkulturell ausgerichtete „Mittlerorganisationen“, wie z.B. DAAD, Goethe-Institut, Pädagogischer Austauschdienst (PaD), Bundesverwaltungsamt (ZfA) oder Carl Duisberg Centren (CDC).

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen der Bachelor-Studienprogramme Deutsche Sprache und Literatur (90 und 60 Leistungspunkte) oder eines vergleichbaren Bachelor-Studienprogramms.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses in den Bachelor-Studienprogrammen Deutsche Sprache und Literatur (90 und 60 Leistungspunkte) oder eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogrammes.

 

(3) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur und/oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule. In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über den Nachweis.

 

(4) Ausländische Studierende müssen Deutschkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch folgende Prüfungen:

 

·           Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe Instituts oder

·           DSH - Stufe 3 (Deutsche Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber // die neuen Zeugnisse werden mit den Stufen 1 bis 3 ausgestellt) oder

·           Test DaF - 5 Punkte in jedem der 4 Teilbereiche oder

·           Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - 2. Stufe.

 

(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 8 Abs. 4 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden. Empfohlen wird die Kombination mit dem Master-Studienprogramm Deutsche Literatur und Kultur (45/75 Leistungspunkte) bzw. mit dem im Wintersemester 2008/2009 beginnenden Master-Studienprogramm Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft (45/75 Leistungspunkte).

 

§ 8
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm Deutsche als Fremdsprache wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffen ein;

c.         Forschungskolloquien: dienen der aktiven Einbindung der Studierenden in aktuelle Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;

d.         Examenskolloquien: dienen der Vorbereitung der Masterarbeit.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Master-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Master-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte), wenn die Master-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Master of Arts (M.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;

b.         Referat/Gruppenreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 42.000 Textzeichen;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minuten Dauer;

e.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;

f.          Thesenpapier: ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in Thesenform;

g.         Sitzungsmoderation: eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90 Minuten Dauer;

h.         Schriftliche Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen im Umfang von maximal 6000 Zeichen;

i.           Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

 

(2) Alle Module können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nr. 2 , und Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.

 

(2) Für das Modul Master-Arbeit sind die Prüferinnen und Prüfer nach § 16 ABStPOBM prüfungsberechtigt. Als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer ist auch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.

 

(2) Im Zwei-Fach-Master-Studiengang wird die Master-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung.

 

(3) Der Umfang der Master-Arbeit soll maximal 140.000 Textzeichen exkl. Anhang aufweisen.

 

(4) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 35 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(5) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des vierten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 8) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14. November 2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Teilnahmevoraussetzungen gibt es nur für das Modul Abschlussarbeit Master. Diese sind in § 15, Abs. 4 geregelt: „Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 35 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat“

 

Modultitel

Teilnahme-voraussetzungen

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Modulvorleistungen
ja/nein

Modulleistung1

Anteil an der Abschluss-note

Empfehlung
Studien-semester

Obligatorsiches Studiensemester

Pflichtmodule (40 LP)

Theorie, Geschichte und Arbeitsfelder der Allgemeinen und Vergleichenden LiteraturwissenschaftEinführung in das Fach „Deutsch als Fremdsprache

nein

2

5

5/45ja

1.HA oder K

mindestens jährlich5/45
(75)

HA

ja1.

Grundlagen der Fremdsprachendidaktik

nein

2 oder 4

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

1.

 

Phonetik – ausgewählte Aspekte und Methoden

nein

2 oder 3

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

1.

 

Lexikologie und Wortschatzarbeit im DaF-Unterricht

nein

2

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

2.

 

Deutsche Grammatik lehren

nein

2 oder 4

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

2.

 

Kompetenzentwicklung rezeptiver und produktiver Fähigkeiten

nein

2 oder 4

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

2.

 

Interkulturelle Kompetenz

nein

2 oder 4

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

3.

 

Theorie und Praxis des DaF-Unterrichts

nein

2 oder 3

5

ja

HA oder K

5/45
(75)

3.

 

Wahlpflichtbereich (5 LP)

Textlinguistik

nein

2 oder 4

5

ja

HA

5/45
(75)

3.

 

Gesprächsanalyse

nein

2 oder 4

5

ja

HA

5/45
(75)

3.

 

Wissenskommunikation

nein

2 oder 4

5

ja

HA

5/45
(75)

3.

 

Wahlbereich (30 LP)

Abschlussarbeit Master

ja

 

30

nein

MA

30/75

4.

 

 

 

1 Erläuterung zu den Abkürzungen:

HA

=

Hausarbeit

K

=

Klausur

MPA

=

Mündliche PrüfungMasterarbeit