MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 46
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Südslavistik (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Südslavistik (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Südslavistik (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Südslavistik (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, grundlegende fachwissenschaftliche und sprachliche
Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen
Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der südslavischen Literaturen,
Kulturen und Sprachen (Schwerpunkt: Serbisch/Kroatisch/Bosnisch) zu erwerben.
Dazu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz,
·
wissenschaftliche
Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich),
·
Fähigkeit,
die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienprogrammrelevanten
beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
Studienprogramm (Bachelor 120 Leistungspunkte) für Berufsfelder in den
Bereichen Kultur, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und
Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und
Personalentwicklung u.a.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene
Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogramms, in
allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Prüfungsamtes statt.
(3) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(4) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(1) Für die Aufnahme des
Studiums sind Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen oder alternativ in
einer modernen Fremdsprache und Griechisch oder Latein nötig. Lesekenntnisse werden
durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate weiterer ausbildender
Einrichtungen nachgewiesen.
(2) Hat die bzw. der
Studierende Vorkenntnisse des Serbischen/Kroatischen/Bosnischen, besteht die
Möglichkeit, diese in einem Einstufungstest gemäß Ordnung zur Durchführung des
sprachlichen Einstufungstests im Rahmen der für die Niveauprüfungen geltenden
Anforderungen prüfen zu lassen. Bei Bestehen der Niveauprüfung Ia kann die bzw.
der Studierende sofort in Niveau
Ib eingestuft werden.
(3) In das Studienprogramm
Südslavistik (60 LP) können unter
Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden
übertreten, die das Magisterstudium der Slavistik (mit der Komponente
Südslavistik) zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben. Dabei können
Nebenfach-Studierende in das 60er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3
ABStPOBM).
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 20 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Das Studienprogramm wird besonders empfohlen für Studierende mit Studienprogrammen
(Bachelor 120 Leistungspunkte), in denen zusätzlich auch eine spezifische
Kompetenz im Bereich Südosteuropa angestrebt wird.
(2)
Eine Kombination mit den Studienprogrammen Slavische Sprachen, Literaturen und
Kulturen 120 LP sowie Interkulturelle Europa- und Amerikastudien 120 LP wird
ausgeschlossen.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistung(en), Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Südslavistik (60 LP) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse und
Arbeitsmethoden und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen
Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und
schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;
c.
wissenschaftliche
Übungen: dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die
Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen
und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;
f.
Exkursionen:
universitätsexterne Veranstaltung zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung im
Terrain;
g.
Konsultationen: dienen der Absprache von Modulleistungen
bzw. Modulvorleistungen (Referate, Protokolle, …) und der Unterstützung der
Studierenden in der Vorbereitung darauf.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Südslavistik (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom
gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im Rahmen
eines Seminars;
b.
Kurzreferat:
knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen
eines Seminars;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 10-15 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
e.
Testat:
eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20
Minuten Dauer;
f.
Exkursionsbericht:
ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3
bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
g.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten
(1800 Anschläge pro Seite);
h.
Essay:
eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen, literarischen
oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und in
stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
i.
Hausübersetzung:
eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem
Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);
j.
Hauslektüre:
Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen
oder Fachliteratur;
k.
Bibliographie:
Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;
l.
Exzerpt:
Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang
von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
m.
Resümee:
knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;
n.
Textanalyse:
analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen
Aspekten eines Textes;
o.
Aufsatz:
Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen
zu einem bestimmten Thema;
p.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten.
(2) Bestehen Modulleistungen aus mehreren
Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen
Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw.
"nicht bestanden" bewertet wurden.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in maximal 2 Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung
eingeräumt.
(4) Diese zweite
Wiederholung muss spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung
wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.
(5) Macht ein Prüfling
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen
für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den
Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang durch das zuständige
Prüfungsamt bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald dies die
technischen Möglichkeiten zulassen.
Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen,
durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen
(4) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM
wird die Anmeldung zur Modulleistung bzw. Modulteilleistung einen Monat vor
dem jeweiligen Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung wirksam, sofern
die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen
hat.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
Prüfungsberechtigt sind im
Studienprogramm Südslavistik (60 Leistungspunkte) die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG
LSA genannten Personen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (vgl. auch §
7) regelt, welche Module benotet
werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007 beschlossen; der
Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 17. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Modulvorleistung |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Pflichtmodule |
|||||||
Einführung
in die Slavistik |
7 |
10 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. |
Kulturgeschichte
- Südosteuropa |
2 |
5 |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
5/40 |
ja |
2. |
Strukturelle
und kognitive Besonderheiten der morphologischen Kategorien
Serbisch/Kroatisch/Bosnisch |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
3. |
Literaturgeschichte
der Südslaven |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
4. |
Kultur
und Gesellschaft der Gegewart - Südosteuropa |
2 oder 2,5 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder
Exkursionsbericht |
5/40 |
ja |
5. |
Literaturgeschichte
der Südslaven |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
ja |
5. |
Sprachpraxis
Serbisch/Kroatisch/Bosnisch Niveau Ia |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. und 2. |
Sprachpraxis
Serbisch/Kroatisch/Bosnisch Niveau Ib |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
0 |
ja |
3. |
Sprachpraxis
Serbisch/Kroatisch/Bosnisch Niveau IIa |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
4. |
Sprachpraxis
Serbisch/Kroatisch/Bosnisch Niveau IIb |
4 |
5 |
ja |
Klausur und Mündliche
Prüfung |
5/40 |
ja |
5. und 6. |
Wahlpflichtbereich
(5 LP) |
|||||||
Syntax
des Serbisch/Kroatisch/Bosnisch |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
ja |
6. |
Lexikon,
Wortbildung und Sprachvarietäten des Serbisch/Kroatisch/Bosnisch |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
ja |
6. |