Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 36


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Latein Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.11.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Latein Europas (90 Leistungspunkte)  im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Kombination von Studienprogrammen

§ 6 Aufbau des Studienprogramms

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 8 Abschlussbezeichnung

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 12 Bachelor-Arbeit

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 14 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Latein Europas (90 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Studienprogramms Latein Europas (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden erhalten eine allgemeine Orientierung über Inhalte und Methoden des Faches Latinistik in seiner zeitlichen Erstreckung von der Antike bis zur Frühen Neuzeit. Sie erwerben darin Grundkenntnisse und -fähigkeiten und die Kompetenz, die gewonnenen Kenntnisse in angemessener Form zu präsentieren. Insbesondere werden sie befähigt, Inhalte und Methoden des Faches kritisch zu reflektieren und unter Betreuung selbständig zu arbeiten.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert für folgende Berufsfelder: wissenschaftliche Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, in der Tourismusbranche, in der Erwachsenenbildung, in der Publizistik bzw. im Journalismus aller Medien und dramaturgisch beratend in Theatern.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Die Fachberatung vor Aufnahme und während des Studiums erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständige Studienfachberaterin bzw. den zuständigen Studienfachberater.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

(3) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:

 

·           Englisch mit mindestens drei aufsteigenden Schuljahren und

·           Latein in Form des Kleinen Latinums oder einer dieser gleichwertigen ausländischen Qualifikation.

 

Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(2) Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen vergleichbaren Studienprogrammen bzw. Studiengängen anderer Universitäten ist grundsätzlich möglich. Über die Anrechenbarkeit bisher erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist zwingend erforderlich.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Kombination von Studienprogrammen

 

Der BA 90 Latein Europas kann gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM frei mit BA 90 Studienprogrammen kombiniert werden. Bei Kombination mit dem Studienprogramm Klassisches Altertum (90 Leistungspunkte) ist, auch im Hinblick auf die sinnvolle Wahl eines Studienschwerpunktes in diesem Studienprogramm, eine Studienberatung im Sinne von § 3 Abs. 1 spätestens in der dritten Woche des ersten Semesters obligatorisch.

 

§ 6
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und Formen der Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Spracherwerb Französisch und/oder Italienisch.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Lektüreübungen: trainieren und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und interpretatorische Kompetenzen;

d.         Sprach- und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von lateinischen Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;

e.         propädeutische Übungen: machen mit den Methoden und Arbeitstechniken des Studienprogramms vertraut;

f.          Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.

 

Für Lehrveranstaltungen, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen und Beschreibungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium des Studienprogrammes Latein Europas, wenn in diesem die Abschlussarbeit verfasst wird, in Kombination mit einem beliebigen weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Hausarbeit: ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25 Textseiten zu je 2500 - 2800 Zeichen;

c.         Klausur: ist eine schriftliche Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Hausaufgaben: sind die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars im Umfang von 2 – 3 Textseiten mit je 2500 – 2800 Zeichen in der Zeit des Selbststudiums;

b.         Referate: sind mündliche Vorträge innerhalb von Seminaren, Übungen oder Exkursionen von ca. 30 Minuten Dauer;

c.         Sitzungsprotokolle: sind die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen Veranstaltungseinheiten im Umfang von 3 bis 5 Seiten;

d.         mündliche Übersetzungsleistungen: sind frei vorgetragene Übersetzungen ausgewählter lateinischer Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10 Minuten Dauer.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung ausgenommen sind allein die folgenden Module: „Basismodul Lateinische Sprache“ und „Vertiefungsmodul Lateinische Sprache“. Für diese Module wird der erneute Besuch der Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung dringend empfohlen.

Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien Zeit, die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.

 

(5) Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach dem Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung absolviert sein. Werden dagegen die Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden an dem regulären Termin für die Erstprüfung teil.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Latein Europas 90 LP wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Altertumwissenschaften ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat bestätigt werden muss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 12
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit 2 Module aus den im Folgenden genannten Modulen zu belegen (§ Abs. 4 ABStPOBM):

Gattungen und Gattungstheorie (Germanistik); Themen, Stoffe, Motive (Germanistik); Philosophisches Aufbaumodul Theoretische Philosophie; Philosophisches Aufbaumodul Praktische Philosophie.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Textseiten zu je 2500-2800 Zeichen aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer 65 Leistungspunkte im Studienprogramm Latein Europas (einschließlich ASQ und FSQ anteilig) erworben hat.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtquote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften am 21.11.2007; der Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


 

Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontakt-studium (Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Basismodul Lateinische Sprache (FSQ)

12

15

ja

schriftliche Klausur

15/70

Kleines Latinum

1. und 2. Semester

Wahlpflicht A1

Basismodul Kirchengeschichte und Religionswissenschaft

alternativ (es müssen insgesamt 15 LP aus den folgenden Modulen belegt werden):

Wahlpflicht A2

12

15

ja

Klausur / schriftliche Hausarbeit

0/70

keine

1. und 2. Semester

a) Deutsche Literatur des Mittelalters

4

5

Hausarbeit

keine

1. Semester

b) Basismodul Einführung in die französische Literaturwissenschaft

3

5

Klausur

keine

1. Semester

c) Basismodul Einführung in die französische Sprachwissenschaft

3

5

Klausur

keine

1. Semester

d) Basismodul Einführung in die italienische Literaturwissenschaft

3

5

Klausur

keine

1. Semester

e) Basismodul Einführung in die italienische Sprachwissenschaft

3

5

Klausur

keine

1. Semester

f) Althochdeutsch / Mittelhochdeutsch

4 (2)

5

Klausur/Hausarbeit

keine

2. Semester

g) Aufbaumodul Französische Literaturwissenschaft I Ältere und mittlere französische Literatur

2

5

Hausarbeit

Basismodul Einführung in die französische Literaturwissenschaft

2. Semester

h) Aufbaumodul Französische Sprachwissenschaft I Sprachgeschichte

2

5

Hausarbeit

Basismodul Einführung in die französische Sprachwissenschaft

2. Semester

i) Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft I Ältere und mittlere italienische Literatur

2

5

Hausarbeit

Basismodul Einführung in die italienische Literaturwissenschaft

2. Semester

j) Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft I Sprachgeschichte

2

5

Hausarbeit

Basismodul Einführung in die italienische Sprachwissenschaft

2. Semester

k) Sprachwissenschaft 3: Entwicklung der englischen Sprache (Language Change and Historical Linguistics)

Aufbaumodul: Typ A oder B

2

5

Typ A: nein
Typ B: ja

Typ A: Klausur
Typ B: Hausarbeit

ausreichende englische Sprachkenntnisse

2. Semester

ASQ

 

5

 

 

0/70

keine

3. Semester

Einführung in die lateinische Schriftkunde

2

5

nein

Klausur

5/70

Kleines Latinum

3. Semester

Basismodul Lateinische Literatur der Antike (FSQ)

6

10

ja

schriftliche Hausarbeit

10/70

Kleines Latinum

3. und 4. Semester

Basismodul Mittel- / Neulateinische Literatur

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

10/70

Kleines Latinum

4. Semester

Vertiefungsmodul Mittel- / Neulateinische Literatur (FSQ)

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

10/70

Basismodul Mittel- / Neulatein. Literatur

5. Semester

Vertiefungsmodul Lateinische Sprache

4

5

ja

schriftliche Klausur

5/70

Basismodul Lateinische Sprache

5. Semester

Wahlpflicht B 1:
Themenspezifisches Modul Lateinische Literatur

2

5

ja

mündliche Prüfung

5/70

Kleines Latinum

6. Semester

alternativ:
Wahlpflicht B 2
Lateinische Sprachgeschichte

2

5

ja

Hausarbeit

Kleines Latinum

6. Semester

Bachelor-Arbeit

-

10

nein

schriftliche Hausarbeit

10/70

mindestens 65 LP im Studienprogramm Latein Europas

6. Semester

Alternativmodule zur Bachelor-Arbeit:

 

 

 

 

(10/70)

 

 

a) Gattungen und Gattungstheorie und / oder

4

5

ja

Klausur

keine

6. Semester

b) Themen, Stoffe, Motive
und/oder

4

5

ja

Hausarbeit

keine

c) Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: Theoretische Philosophie
und/oder

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

keine

d) Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: Praktische Philosophie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

keine