Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 27


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Nahoststudien (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Nahoststudien (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 8 Praktikum   4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Bachelor-Arbeit 7

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 16 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Nahoststudien (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Nahostwissenschaften im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Studienprogramm soll den Studierenden umfassende Kenntnisse der als „Naher Osten“ oder „Mittlerer Osten“ bezeichneten  Region vermitteln. Die Vermittlung soll der Sprachkenntnis bis hin zur aktiven Sprechkompetenz in  der hebräischen und in der arabischen Sprache dienen und hierfür die Ausgangsbasis bilden. Hierauf baut ein Programm auf, das die Studierenden dazu befähigen soll, die Entwicklungslinien der politischen und sozialen Geschichte dieser Länder zu verstehen, insbesondere auch in ihrer religiösen und kulturellen Vielfalt. Dies beinhaltet nicht nur die Kenntnis der historischen Entwicklung des Judentums bzw. des Islams, sondern auch der verschiedenen christlichen Denominationen, die im nahen Osten vertreten sind. Diese historische Rückbindung soll die Studierenden befähigen, die gegenwärtige politische, soziale und ökonomische Situation in der Region kompetent zu analysieren und so den gegenwärtig bestehenden Diskurs des Nahostkonfliktes durch eine historische Perspektive zu transzendieren.  In Verbindung mit den erworbenen Sprachkenntnissen soll dies die Studierenden auch dazu befähigen, eine objektive Auswertung der Eigensicht der involvierten Gruppen zu ermöglichen und so Perspektiven für Lösungsansätze zu erarbeiten.

 

(2) Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern. Durch die empfohlene Kombination mit Fächern, die eine sozialwissenschaftliche Ausbildung beinhalten, erhalten die Studierenden eine hohe Professionalität in Hinblick auf zukünftige Tätigkeitsfelder, die neben allgemeinen analytischen und orientwissenschaftlichen Kompetenzen spezifischere Berufskompetenzen verlangen.

 

(3) Studienziel in engerem Sinne ist die Befähigung zu einer Tätigkeit u. a. im internationalen Kommunikationsbereich, in der Publizistik und Medienarbeit, in international tätigen Organisationen (z.B. Sozialmanagement, Entwicklungshilfe, Politikberatung).

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Orientalistik eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Seminars für Arabistik und Islamwissenschaft und des Seminars für Judaistik/Jüdische Studien zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) Eine studienbegleitende Fachberatung im ersten Semester ist obligatorisch und erfolgt durch die Prüfungsbeauftragten des Seminars für Judaistik/Jüdische Studien und des Seminar für Arabistik und Islamwissenschaften.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen ist erforderlich. Zu Beginn des Studiums müssen englische Sprachkenntnisse auf dem Level UNICERT NIVEAU 1 vorhanden sein. Die Sprachkenntnisse werden durch das Abitur oder ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen. Kenntnisse einer zweiten modernen Fremdsprache  (Französisch, Russisch, Spanisch, andere Sprachen auf Antrag) auf UNICERT NIVEAU 1 sind ab dem 3. Semester erforderlich. Darüber hinaus werden Lateinkenntnisse empfohlen. Über die Anerkennung der Abschlüsse entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Für die Grundstufe Arabisch wird die Kenntnis des arabischen Alphabets vorausgesetzt. Diese können in einem vorbereitenden Selbststudium u. a. mit Hilfe der  in der Studienberatung bekannt gegebenen Lernmittel vor Beginn des Studiums erworben werden.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 8 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden. Jedoch ist eine Kombination des Nahoststudienganges mit  den Fächern Judaistik/Jüdische Studien; Arabistik/Islamwissenschaft; Wissenschaft vom Christlichen Orient  ausgeschlossen.

 

(2) Es wird eine Kombination mit anwendungsorientierten sozialwissenschaftlichen oder anderen „Methodenfächern“ empfohlen, z.B. Politikwissenschaft, Soziologie, Ethnologie, Wirtschaftswissenschaften, Geschichte. Hierfür kann auch auf die bestehende Kooperation der Universitäten Halle-Jena-Leipzig zurückgegriffen werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus den Bereichen Wissenschaftliches Schreiben, Argumentation und Präsentation, Medienkompetenz, Programmierung und Datenbanken, Moderne Fremdsprachen zu wählen.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm Zweifach-BA Judaistik/Jüdische Studien (90 LP) integriert.

 

(3) Das Praktikum kann bei einer Institution im In- oder Ausland absolviert werden kann. Die Anrechnungsfähigkeit ist vor Antritt des Praktikums mit der bzw. dem Prüfungsbeauftragten zu klären.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Nahostwissenschaften (120 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln;

b.         Übungen dienen dem Erlernen der Benutzung von Hilfsmitteln sowie der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse;

c.         Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen;

d.         Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;

e.         Sprachkurse dienen dem Erwerb von Sprachkenntnissen und Fertigkeiten im Arabischen und Hebräischen. Sprachkurse bauen konsekutiv aufeinander auf;

f.          Praktika dienen dem Erwerb studienspezifischer Kompetenzen in einem außeruniversitären Kontext;

g.         Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

 

(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifische wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.

 

(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während des Kontaktstudiums vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums. Darüber hinaus dient es zur

 

·           Vertiefung vorhandener Schwerpunkte,

·           Erarbeitung zusätzlicher Kenntnisse,

·           Erarbeitung fachübergreifender und interdisziplinärer Aspekte.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Nahostwissenschaften (120 Leistungspunkte), in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind Teilnahmevoraussetzungen, die jeweiligen Modulvorleistungen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Teil der wöchentlichen Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Bearbeitung von arabischen bzw. persischen oder türkischen Texten in Form von Übersetzung, Kommentar, Analyse;

b.         Halten eines Referats;

c.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

d.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

e.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen;

f.          Kurztest: In den Sprachmodulen häufige Form der Leistungskontrolle. Er nimmt in der Regel nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch;

g.         Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

h.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

i.           Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

j.           Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus den Studienprogrammübersichten und den Allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

(2) Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen. Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Prüfungstermine und Wiederholungstermine werden spätestens 5 Wochen vor dem jeweiligen Termin bekannt gegeben.

 

(3) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Nahostwissenschaften BA 120 wird durch die Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer  studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter des Orientalischen Instituts.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. 

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm erreicht hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 70.000 Textzeichen betragen. Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen sind in der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 12.07.2007; der Akademische Senat hat hierzu am 16.01.2008 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Sprachkurs 1 Biblisches Hebräisch

1 Sprachkurs à 8 SWS,
Selbststudium (180 h)

10

nein

Mündliche Prüfung, Klausur

0/85

nein

1

Grundlagen der Nahoststudien

2 Vorlesungen à 2 SWS,
1 Übung à 1 SWS,
Selbststudium (75h)

5

nein

Klausur

5/85

 

1. + 2.

Grundstufe Arabisch

4 Sprachkurse à 4 SWS,
Selbststudium (210 h)

15

ja

Mündliche Prüfung

0/85

ja

1. + 2.

Naher Osten: Lokale und transregionale Perspektiven

2 Proseminare à 2 SWS,
Selbststudium (75 h)

10

nein

Referatsausarbeitung

10/85

ja

2. + 3.

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart 1

2 Sprachkurse à 4 SWS,
Selbststudium (180h)

10

nein

Klausur

10/85

ja

2. + 3.

Aufbaustufe Arabisch

4 Sprachkurse à 2 SWS,
Selbststudium (180 h)

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/85

ja

3.

Christen im Nahen Osten

1 Vorlesung à 2 SWS,
1 Übung à 1 SWS,
Selbststudium (75 h)

5

nein

Referatsausarbeitung

5/85

 

4.

Der Nahe Osten – Originalsprachliche Zugänge

4 Sprachkurse/Übungen/
Proseminar à 2 SWS,
Selbststudium (180h)

10

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur oder Hausarbeit

10/85

ja

4.

ASQ

 

5

-

 

 

 

5.

Praktikumsmodul

Praktikum

5

nein

Praktikumsbericht

0/85

 

5.

Landeskunde

1 Vorlesung à 2 SWS,
1 Proseminar à 2 SWS,
Selbststudium (30 h)

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur oder Hausarbeit

5/85

 

4.

Methodik des Quellenstudiums: Religion und Gesellschaft des Islam

2 Haupseminare à 2 SWS,
1 Übung à 1 SWS,
1 Proseminar à 2 SWS,
1 Hausarbeit
Selbststudium (150h)

10

ja

Hausarbeit

10/80

nein

5. + 6.

Methodik des Quellenstudiums: Religion und Gesellschaft des Judentums

2 Haupseminare à 2 SWS,
1 Übung à 1 SWS,
1 Proseminar à 2 SWS,
1 Hausarbeit
Selbststudium (150h)

10

ja

Hausarbeit

10/80

ja

5. + 6.

Abschlussarbeit

Selbststudium (300 h)

10

ja

Abschlussarbeit

10/80

ja

6.