MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 27
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Nahoststudien (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
12.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA
S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Nahoststudien (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Nahoststudien (120 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der
Nahostwissenschaften im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1) Das Studienprogramm soll
den Studierenden umfassende Kenntnisse der als „Naher Osten“ oder „Mittlerer
Osten“ bezeichneten Region vermitteln.
Die Vermittlung soll der Sprachkenntnis bis hin zur aktiven Sprechkompetenz
in der hebräischen und in der
arabischen Sprache dienen und hierfür die Ausgangsbasis bilden. Hierauf baut
ein Programm auf, das die Studierenden dazu befähigen soll, die
Entwicklungslinien der politischen und sozialen Geschichte dieser Länder zu
verstehen, insbesondere auch in ihrer religiösen und kulturellen Vielfalt. Dies
beinhaltet nicht nur die Kenntnis der historischen Entwicklung des Judentums
bzw. des Islams, sondern auch der verschiedenen christlichen Denominationen,
die im nahen Osten vertreten sind. Diese historische Rückbindung soll die
Studierenden befähigen, die gegenwärtige politische, soziale und ökonomische
Situation in der Region kompetent zu analysieren und so den gegenwärtig
bestehenden Diskurs des Nahostkonfliktes durch eine historische Perspektive zu
transzendieren. In Verbindung mit
den erworbenen Sprachkenntnissen soll dies die Studierenden auch dazu befähigen,
eine objektive Auswertung der Eigensicht der involvierten Gruppen zu
ermöglichen und so Perspektiven für Lösungsansätze zu erarbeiten.
(2) Diese Fähigkeiten
eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern. Durch
die empfohlene Kombination mit Fächern, die eine sozialwissenschaftliche
Ausbildung beinhalten, erhalten die Studierenden eine hohe Professionalität in
Hinblick auf zukünftige Tätigkeitsfelder, die neben allgemeinen analytischen
und orientwissenschaftlichen Kompetenzen spezifischere Berufskompetenzen
verlangen.
(3) Studienziel in engerem
Sinne ist die
Befähigung zu einer Tätigkeit u. a. im internationalen Kommunikationsbereich,
in der Publizistik und Medienarbeit, in international tätigen Organisationen
(z.B. Sozialmanagement, Entwicklungshilfe, Politikberatung).
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Orientalistik
eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden des Seminars für Arabistik und
Islamwissenschaft und des Seminars für Judaistik/Jüdische Studien zu ihren
Sprechzeiten.
(3) Eine
studienbegleitende Fachberatung im ersten Semester ist obligatorisch und
erfolgt durch die Prüfungsbeauftragten des Seminars für Judaistik/Jüdische
Studien und des Seminar für Arabistik und Islamwissenschaften.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen ist
erforderlich. Zu Beginn des Studiums müssen englische Sprachkenntnisse auf dem
Level UNICERT NIVEAU 1 vorhanden sein. Die
Sprachkenntnisse werden durch das Abitur oder ein entsprechendes Zertifikat
nachgewiesen. Kenntnisse einer
zweiten modernen Fremdsprache
(Französisch, Russisch, Spanisch, andere Sprachen auf Antrag) auf
UNICERT NIVEAU 1 sind ab dem 3. Semester erforderlich. Darüber hinaus werden
Lateinkenntnisse empfohlen. Über die Anerkennung der Abschlüsse entscheidet der
Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Für die Grundstufe Arabisch wird die Kenntnis des arabischen Alphabets
vorausgesetzt. Diese können in einem vorbereitenden Selbststudium u. a. mit
Hilfe der in der Studienberatung
bekannt gegebenen Lernmittel vor Beginn des Studiums erworben werden.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 8 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden. Jedoch ist eine
Kombination des Nahoststudienganges mit
den Fächern Judaistik/Jüdische Studien; Arabistik/Islamwissenschaft;
Wissenschaft vom Christlichen Orient
ausgeschlossen.
(2)
Es wird eine Kombination mit anwendungsorientierten sozialwissenschaftlichen
oder anderen „Methodenfächern“ empfohlen, z.B. Politikwissenschaft, Soziologie,
Ethnologie, Wirtschaftswissenschaften, Geschichte. Hierfür kann auch auf die
bestehende Kooperation der Universitäten Halle-Jena-Leipzig zurückgegriffen
werden.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Es wird empfohlen, im
Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus den Bereichen
Wissenschaftliches Schreiben, Argumentation und Präsentation, Medienkompetenz,
Programmierung und Datenbanken, Moderne Fremdsprachen zu wählen.
(1) Praktika sind
berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2) Das Praktikum wird als
eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das
Studienprogramm Zweifach-BA Judaistik/Jüdische Studien (90 LP) integriert.
(3) Das Praktikum kann bei
einer Institution im In- oder Ausland absolviert werden kann. Die
Anrechnungsfähigkeit ist vor Antritt des Praktikums mit der bzw. dem
Prüfungsbeauftragten zu klären.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Nahostwissenschaften
(120 Leistungspunkte) wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder
Spezialvorlesungen handeln;
b.
Übungen
dienen dem Erlernen der Benutzung von Hilfsmitteln sowie der Bearbeitung eines
Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen
(insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare) vermittelten
Kenntnisse;
c.
Proseminare
dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie
mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu
machen;
d.
Hauptseminare
behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu,
die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;
e.
Sprachkurse
dienen dem Erwerb von Sprachkenntnissen und Fertigkeiten im Arabischen und
Hebräischen. Sprachkurse bauen konsekutiv aufeinander auf;
f.
Praktika
dienen dem Erwerb studienspezifischer Kompetenzen in einem außeruniversitären
Kontext;
g.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen
können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und
Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des
Studiums.
(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifische
wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.
(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der
während des Kontaktstudiums vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des
Studiums. Darüber hinaus dient es zur
·
Vertiefung
vorhandener Schwerpunkte,
·
Erarbeitung
zusätzlicher Kenntnisse,
·
Erarbeitung
fachübergreifender und interdisziplinärer Aspekte.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der
Nahostwissenschaften (120 Leistungspunkte), in Kombination mit einem
weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§
11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
Teilnahmevoraussetzungen, die jeweiligen Modulvorleistungen Formen der
Modulleistungen, Modulteilleistungen festgelegt.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Teil der wöchentlichen Vor- und Nachbereitung
von Lehrveranstaltungen, insbesondere Bearbeitung von arabischen bzw.
persischen oder türkischen Texten in Form von Übersetzung, Kommentar, Analyse;
b.
Halten
eines Referats;
c.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
d.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000
Textzeichen;
f.
Kurztest:
In den Sprachmodulen häufige Form der Leistungskontrolle. Er nimmt in der Regel
nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch;
g.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
h.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
i.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
j.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul
Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal
wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist
spätestens innerhalb eines Jahres zu
wiederholen.
(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Näheres ergibt sich aus den Studienprogrammübersichten und den
Allgemeinen Modulbeschreibungen.
(2) Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen.
Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Prüfungstermine und
Wiederholungstermine werden spätestens 5 Wochen vor dem jeweiligen Termin
bekannt gegeben.
(3) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms
Nahostwissenschaften BA 120 wird durch die Fakultät ein Studien- und
Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) gebildet, der vom Fakultätsrat zu
bestätigen ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer
studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter des
Orientalischen Instituts.
§ 14
Bachelor-Arbeit
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80
Leistungspunkte im Studienprogramm erreicht hat.
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über
den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut.
(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 70.000 Textzeichen
betragen. Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§
15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs.
1 ABStPOBM bestehen sind in der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.
(2) Der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen,
welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 12.07.2007; der Akademische Senat hat hierzu am 16.01.2008 Stellung
genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Sprachkurs
1 Biblisches Hebräisch |
1 Sprachkurs à 8 SWS, |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung, Klausur |
0/85 |
nein |
1 |
Grundlagen
der Nahoststudien |
2 Vorlesungen à 2 SWS, |
5 |
nein |
Klausur |
5/85 |
|
1. + 2. |
Grundstufe
Arabisch |
4 Sprachkurse à 4 SWS, |
15 |
ja |
Mündliche Prüfung |
0/85 |
ja |
1. + 2. |
Naher
Osten: Lokale und transregionale Perspektiven |
2 Proseminare à 2 SWS, |
10 |
nein |
Referatsausarbeitung |
10/85 |
ja |
2. + 3. |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart 1 |
2 Sprachkurse à 4 SWS, |
10 |
nein |
Klausur |
10/85 |
ja |
2. + 3. |
Aufbaustufe
Arabisch |
4 Sprachkurse à 2 SWS, |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/85 |
ja |
3. |
Christen
im Nahen Osten |
1 Vorlesung à 2 SWS, |
5 |
nein |
Referatsausarbeitung |
5/85 |
|
4. |
Der
Nahe Osten – Originalsprachliche Zugänge |
4 Sprachkurse/Übungen/ |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur oder Hausarbeit |
10/85 |
ja |
4. |
ASQ |
|
5 |
- |
|
|
|
5. |
Praktikumsmodul |
Praktikum |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
0/85 |
|
5. |
Landeskunde |
1 Vorlesung à 2 SWS, |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur oder Hausarbeit |
5/85 |
|
4. |
Methodik
des Quellenstudiums: Religion und Gesellschaft des Islam |
2 Haupseminare à 2 SWS, |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/80 |
nein |
5. + 6. |
Methodik
des Quellenstudiums: Religion und Gesellschaft des Judentums |
2 Haupseminare à 2 SWS, |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/80 |
ja |
5. + 6. |
Abschlussarbeit |
Selbststudium (300 h) |
10 |
ja |
Abschlussarbeit |
10/80 |
ja |
6. |