MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 3
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Evangelische Religion
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
24.05.2007
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung
mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom
10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Evangelische Religion im
Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Drittfachs Evangelische Religion im Studiengang Lehramt an
Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Evangelischen Religion im Studiengang Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Evangelische Religion werden folgende zur Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt erforderliche theologische
und pädagogische Kompetenzen erworben: (a) Kenntnisse der christlichen
Überlieferung hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen
Entwicklung und gegenwärtigen Glaubensaussagen; (b) die Fähigkeit zu
wissenschaftlicher Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts
heutiger Welterfahrung; (c) die Fähigkeit, Unterricht sachgemäß zu beobachten
und in didaktischer und methodischer Hinsicht eigenverantwortlich zu planen.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
Bei zweimaligem Nichtbestehen einer Modulleistung ist die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung obligatorisch.
(4)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en
und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht
regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als
erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Pro-Seminare:
dienen dem Erlernen der methodischen Grundlagen zur wissenschaftlichen Arbeit;
d.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
e.
Praktikum:
dient der berufsbezogenen Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kompetenzen;
f.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
g.
Exkursionen:
dienen der Veranschaulichung des in den anderen Lehrveranstaltungen Erlernten;
h.
Schulpraktische
Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
i.
Schulpraktika:
Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des
Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen /10-12 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 60.000 Textzeichen
/ 20-25 Seiten;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Sitzungsprotokolle
in seminaristischen Lehrveranstaltungen: eine inhaltliche Zusammenfassung von
in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;
g.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5
Seiten;
h.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen / 2 bis 5 Seiten.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät
am 24.05.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 13.02.2008
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 13. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Studienfachübersicht
über das Drittfach Evangelische Religion (GS) 35 Leistungsunkte
Modultitel |
Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang
in die Abschluss-note |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Studien-semester |
Modul
Bibelwissenschaft für GS |
8 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
10/20 |
keine |
ab 1. |
Modul
KG, RW, Konfessionskunde für GS |
6 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
Modul ST für GS |
ab 2. |
Modul
ST für GS |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
ab 1. |
Modul
Einführung in die RP für GS |
5 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
ab 1. |
Modul
Fachdidaktik des RU für GS |
4 |
5 |
nein |
Schriftliche Hausarbeit
(Stundenentwurf) |
5/20 |
Modul Einführung in die RP
für GS |
ab 3. |
Modul
Religionspädagogik und Religionspsychologie |
4 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Modul Fachdidaktik des RU für
GS |
ab 4. |