Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 2


Senat


Dritte Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 13.02.2008

 

Aufgrund §§ 67 Abs. 2, 62 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird folgende Ordnung erlassen.

 

§ 1

 

Die Ordnung zu Durchführung von Wahlen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 26.10.2005 (ABl. 2005, Nr. 6, S. 5), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen vom 13.12.2006 (ABl. 2007, Nr. 1, S.2), wird wie folgt, geändert:

 

(1) In § 1 Abs. 1 wird neu gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Wahlen

1.       zum Senat,

2.       zu den Fakultätsräten

Sie sind sinngemäß anwendbar auf die Wahlen zum Studierendenrat und zu den Fachschaftsräten.“

 

(2) In § 2 wird in Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Beurlaubte Hochschulmitglieder bleiben wahlberechtigt bis zum Ende des auf die Beurlaubung folgenden Semesters. Dauert die Beurlaubung fort, so ruht die Wahlberechtigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung.“

 

§ 2

 

Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 21. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 13.02.2008