MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 2
Dritte
Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
13.02.2008
Aufgrund
§§ 67 Abs. 2, 62 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA
2006, S. 102), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg wird folgende Ordnung erlassen.
§ 1
Die
Ordnung zu Durchführung von Wahlen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 26.10.2005 (ABl. 2005, Nr. 6, S. 5), zuletzt geändert durch
die Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen vom
13.12.2006 (ABl. 2007, Nr. 1, S.2), wird wie folgt, geändert:
(1)
In § 1 Abs. 1 wird neu gefasst:
„(1)
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Wahlen
1.
zum
Senat,
2.
zu
den Fakultätsräten
Sie
sind sinngemäß anwendbar auf die Wahlen zum Studierendenrat und zu den
Fachschaftsräten.“
(2)
In § 2 wird in Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Beurlaubte
Hochschulmitglieder bleiben wahlberechtigt bis zum Ende des auf die Beurlaubung
folgenden Semesters. Dauert die Beurlaubung fort, so ruht die Wahlberechtigung
bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung.“
§ 2
Diese
Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 21. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senates vom 13.02.2008