MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 51
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Bioinformatik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik (180
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit
§ 6 Aufbau des Studiengangs Bioinformatik
§ 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte,
Studiengestaltung
§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung
§ 12 Berechnung der Gesamtnote des Studienganges
§ 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von
Modulleistungen
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer
§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung Täuschung, Versäumnis, Rücktritt,
Ordnungsverstoß
§ 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde
§ 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
§ 21 Ungültigkeit von Modulleistungen
§ 22 Beschwerde- und Schlichtungsstelle
§ 23 Aberkennung des akademischen Grades
§ 24 Fachspezifische Bestimmungen zum Studienaufbau und zur
Studiengestaltung
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studiengangs Bioinformatik (180 Leistungspunkte).
(2)
Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und
Anforderungen dieses Studiengangs.
(3)
Diese Studien- und Prüfungsordnung
gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das
Bachelor-Studium der Bioinformatik (180 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Die Bioinformatik als Wissenschaftsdisziplin steht im Spannungsfeld zwischen
Informatik und Biowissenschaften im weitesten Sinne. Die Einsatzmöglichkeiten
von Bioinformatikerinnen und Bioinformatikern sind folglich weit gefächert.
(2)
Das Bachelor-Studium der Bioinformatik vermittelt die fachlichen, methodischen
und überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und das notwendige Spektrum an
Kompetenzen, die für einen ersten
berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind. Darüber hinaus legt es
durch das wissenschaftlich fundierte und grundlagenorientiert angelegte Studium
die fachliche und methodische Basis zur grundlagen- und anwendungsorientierten
Forschung auf dem Gebiet der Bioinformatik. Es ist somit auch die Voraussetzung
für weiterführende Studien (Masterstudium) im In- und Ausland.
(3)
Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche
Tätigkeit über das gesamte Berufsleben befähigen, und vermittelt daher nicht
nur gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und
Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben.
(1) Zum Bachelor-Studiengang
Bioinformatik kann nur zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1
HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.
(2)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1)
Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen
oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs
Bioinformatik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des
European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA
berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden
die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit
Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans auf die Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet.
(3) Werden
Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)
Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen
Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
§ 5
Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit
(1)
Das Studium beginnt im Wintersemester.
(2)
Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studienganges Bioinformatik umfasst sechs
Semester einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung.
(3)
Der Umfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Pro Semester ist der
Erwerb von in der Regel 30 Leistungspunkten vorgesehen. Das Lehrprogramm ist so
aufgebaut und organisiert, dass das Studium bei Einhaltung des
Regelstudienplans und erfolgreichem Abschluss der Prüfungen und
Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann.
§ 6
Aufbau des Studienganges Bioinformatik
(1)
Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich
abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das
jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.
(2)
Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen,
Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium)
zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei
Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die vorlesungsfreie
Zeit erstrecken.
(3)
Die fachwissenschaftlichen Module werden durch das fachübergreifende Studium
ergänzt (Allgemeine Schlüsselqualifikationen und Anwendungsfach). Es sollen
dort Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die nicht zu den
Kerninhalten des Studiengangs Bioinformatik gehören und die den Absolventinnen
und Absolventen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen.
§ 7
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung
(1)
Den Rahmen des Studiums bildet die in der Studiengangübersicht aufgeführte Tabelle 1.
(2)
Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Welchen
Status sie haben, ist in § 24 dieser Ordnung und in der
Studienprogrammübersicht (Tabelle 2) geregelt.
(3)
Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in
der Studiengangübersicht (Tabelle 2) festgelegten Anzahl
vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der
Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro
Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit einem Arbeitsaufwand
der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden.
(4)
Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten.
Sie sind jedoch verpflichtet, die Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§
24). Die Abfolge von Modulen innerhalb des Studiums wird durch einen
Regelstudienplan empfohlen (Tabelle 3). Dieser
Regelstudienplan berücksichtigt die in der Studiengangübersicht dargestellten
Abhängigkeiten hinsichtlich der Abfolge von Modulen.
(1)
Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle
Studierende) und das Akademische Auslandsamt (ausländische Studierende)
durchgeführt.
(2)
Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses und eine Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater
zur Verfügung.
(3)
Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf zu geben,
wird eine obligatorische Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht
mindestens der folgende Studienumfang erfolgreich absolviert wird:
·
zu
Beginn des 3. Fachsemesters: 30
Leistungspunkte,
·
zu
Beginn des 5. Fachsemesters: 80 Leistungspunkte.
Ab
dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, ist
jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine Fachstudienberatung notwendig.
(1)
Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Bachelor-Studium erfolgt durch
studienbegleitende Modulleistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem
Modul erbracht werden. Die Zulassung zur
Erbringung der Modulleistung kann von der Erbringung von Vorleistungen
abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Studiengangübersicht.
(2) Für jedes Modul mit
Ausnahme des Abschlussmoduls (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) werden zwei
Termine für die Erbringung der Modulleistung angeboten. Ein Anspruch auf
weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen
Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über
Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Zwischen zwei
Terminen soll ein zeitlicher Abstand von 4 Wochen nicht unterschritten werden.
(3)
In § 24 und der Studiengangübersicht (Tabelle 2) sind die
Module aufgelistet, deren Modulleistungen in jedem Fall zu benoten sind.
(4)
Modulleistungen können sich aus Teilleistungen zusammensetzen. Formen zur
Erbringung von Modulteilleistungen und Modulleistungen sind:
1.
Schriftlich
zu erbringende Leistungen:
·
Klausur
(schriftliche Prüfung),
·
Studienarbeit,
einschließlich der Bachelor-Arbeit,
·
Hausarbeit,
Bericht;
2.
Mündlich
zu erbringende Leistungen:
·
Prüfungsgespräch,
Verteidigung (mündliche Prüfung),
·
Seminarvortrag/Kurzvortrag
mit Diskussion.
(5)
Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von der Erbringung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. In der Studiengangübersicht und im
Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, welche Modulvorleistungen zu
erbringen sind. Modulvorleistungen sind u.a.:
1.
in
der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungsaufgaben,
2.
Vorrechnen
von Übungsaufgaben in den Übungen,
3.
Vorführung
von Programmieraufgaben am Rechner,
4.
Protokolle
zu Laborpraktika.
(6)
Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das
Erbringen schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem
Multiple-Choice-Verfahren ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der
Regel 120 Minuten, mindestens 60 und höchstens 180 Minuten.
(7)
Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45 Minuten.
(8)
Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der
Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht
übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(9)
Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden fünf Wochen vorher vom
Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung im Internet,
individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche
Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen.
(10)
Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen die
Bachelor-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Das Ergebnis mündlicher
Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der
Modulleistung mitzuteilen. Die Mitteilung jeglicher Ergebnisse von
Modulleistungen erfolgt schriftlich durch das Prüfungsamt.
(11)
Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als
der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest
nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der
Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen
Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die
bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig
zu machen.
(12) Bei der Abgabe von
schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu
versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren
bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
hat.
(13) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
bzw. Studiengänge und Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung
(1) Die Anmeldung zur
Teilnahme an einem Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen.
Zugelassen wird nur, wer im Studiengang immatrikuliert ist. Weitere
Teilnahmevoraussetzungen sind in der Studiengangübersicht aufgeführt.
(2) Mit der Anmeldung zu
einem Modul erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zum Erbringen der Modulleistung.
Sie wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam,
sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung
nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt
widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine
durch Widerruf abgemeldete Erbringung einer Modulleistung gilt als nicht
angemeldet.
(3)
Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen,
dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit
vollständig erbracht werden können.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
bzw. Studiengänge.
(1)
Die Studiengangübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen regelt, welche Module benotet werden und welche in die
Gesamtnote eingehen.
(2)
Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese
Bewertung die Modulnote.
(3)
Besteht eine Modulleistung aus mehreren Teilleistungen, so setzt sich die
Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen, in
der Regel gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen.
(4)
Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 8.
(5)
Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala:
1,0 |
sehr
gut |
eine hervorragende Leistung, |
2,0 |
gut |
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3,0 |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht, |
4,0 |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht, |
5,0 |
nicht
ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht genügt. |
Durch Erhöhung bzw.
Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur
differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten
0,7; 4,3 und höher.
(6) Bei Mittelung der Note werden alle
Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die
Modulnote lautet dann:
bis einschließlich 1,5 |
sehr gut, |
von 1,6 bis einschließlich 2,5 |
gut, |
von 2,6 bis einschließlich 3,5 |
befriedigend, |
von 3,6 bis einschließlich 4,0 |
ausreichend, |
über 4,0 |
nicht ausreichend. |
§ 12
Berechnung der Gesamtnote des Studienganges
(1)
In der Studiengangübersicht (Tabelle 1) ist dargestellt, aus
welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu
erbringen sind und mit welchem Anteil sie in die Bildung der Gesamtnote des
Studiengangs eingehen. Die Gewichtung der Noten der in die Bildung der
Gesamtnote eingehenden Modulleistungen ist in der Studiengangübersicht (Tabelle 2) zu jedem Modul angegeben.
(2)
Wurden Module aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen benotet,
so gehen diese Noten nicht in die Gesamtnote des Studienganges Bioinformatik
ein.
(3)
Wurden innerhalb der Regelstudienzeit alle Modulleistungen zu
1.
allen
Modulen der Pflichtbereiche „Informatik“, „Mathematik“, „Biologie“, „Biochemie“
und „Chemie“ sowie
2.
dem
Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“
erbracht
und gleichzeitig innerhalb der Regelstudienzeit
3.
innerhalb
der Wahlbereiche „Informatik“ und „biowissenschaftlich orientierte Fächer“
Modulleistungen
zu Modulen erbracht, so dass die Gesamtzahl der diesen Modulen entsprechenden Leistungspunkte
innerhalb beider Wahlbereiche jeweils 15 Leistungspunkte übersteigt, so hat die
Studentin bzw. der Student schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären,
welche Noten zu Modulleistungen von Wahlpflichtmodulen aus den beiden
Wahlbereichen in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen sollen.
Diese Erklärung ist unwiderruflich. Andernfalls gehen die Bewertungen der
Wahlpflichtmodule in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung ein.
(4)
Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Abs.
3 und 6 des § 11 entsprechend.
(5)
Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studiengangs entsprechend der
jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.
§ 13
Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen
(1)
Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen zu Modulen können
für insgesamt acht Modulleistungen zweimal wiederholt werden. Hiervon
ausgenommen ist das Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“, das nur einmal wiederholt
werden darf. Wird die Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder ist eine zweite Wiederholung nicht
zulässig, so gilt die Modulleistung als endgültig nicht bestanden.
(2)
Die Wiederholung der Erbringung einer nicht erbrachten Modulleistung hat
spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Nichtbestehen zu erfolgen,
andernfalls gilt die Wiederholung als erfolgt und die Modulleistung als nicht
erbracht, somit ist die Modulleistung nicht bestanden.
(3)
Ist die Modulleistung eines Moduls endgültig nicht bestanden und kann auch
nicht durch ein anderes Modul ersetzt werden, dann ist der Studiengang
endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen Immatrikulationsordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die bzw. der Studierende zu
exmatrikulieren. Bei Wahlpflichtmodulen kann das endgültige Nichtbestehen durch
ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.
(4) Vor der zweiten
Wiederholung der Erbringung der Modulleistung sind die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle Vorleistungen, die zum
Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert werden, erneut zu erbringen.
Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist eine Anmeldung zum Modul
gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich.
(5)
Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden
spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters
angeboten. Es gelten die Regelungen von § 9 Absatz 7 Satz 1.
(6)
Die Anmeldung zu einer ersten Wiederholung der Erbringung einer Modulleistung
muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.
(7)
In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche,
eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach
Abs. 1 angerechnet.
(8)
Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht
alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der
Student ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre
bzw. seine Rechte zu belehren.
(9)
Die Abs. 1 bis 8 gelten für Teilleistungen einer Modulleistung entsprechend.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für den
Studiengang Bioinformatik (180 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des Fakultätsrates der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet.
(2) Der für
den Studiengang Bioinformatik zuständige Studien- und Prüfungsausschuss achtet
darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten
werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich
der Modulleistungen in diesem Studiengang zuständig.
(3) Die bzw.
der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat
regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt
Anregung zur Verbesserung des Studiengangs und seiner Umsetzung.
(4) Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme
von Modulleistungen teilzunehmen.
(5) Dem
Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren,
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss
Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die
Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der
studentische Vertreter nicht mit.
(6) Für
jedes Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen.
(7) Die
Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein
Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis
Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(8) Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
(9) Die bzw.
der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein.
Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des
Ausschusses verlangt.
(10) Der
Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen
wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend
ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(11) Die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit
die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt
seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.
(12) Über
die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses
wird ein Protokoll angefertigt.
(13) Die
bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in Routineangelegenheiten
allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine Ladung der
Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den
Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die
Entscheidung.
§ 15
Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Prüferin
bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA
genannte prüfungsberechtigte Person sein, sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, wenn sie bzw. er an der Ausbildung im Studiengang
Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beteiligt sind.
(2)
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der
Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von
einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin
bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am
jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen
und die Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu
führen.
§ 16
Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis,
Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder Einschreibung
zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem Prüfungstermin ohne
triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung
ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht
bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das gleiche gilt, wenn
eine schriftliche Modulleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
(2) Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten oder eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt
werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen. Zuständig für die Entscheidung ist der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(3)
Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird
die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(4) Auf
Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz
der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt
sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise
beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien-
und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe
des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748)
(BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen.
Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie
Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der
erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für
welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.
(6)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine
Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von
Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(7)
Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1)
Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der
Ergebnisse innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind
die federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich.
(2)
Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die
akkumulierten Leistungspunkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen und
Studienleistungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht
(Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.
(1) Die Abschlussarbeit
im Studiengang Bioinformatik ist eine Modulleistung, in der die Studentin bzw.
der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des
vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten. Das Thema der Bachelor-Arbeit wird vom Studien- und
Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt der Arbeit
sind aktenkundig zu machen. Die Bachelor-Arbeit ist innerhalb von 6 Monaten zu
bearbeiten.
(2) Eine
Bachelor-Arbeit ist im Studiengang Bioinformatik obligatorisch. Sie ist
Hauptbestandteil des Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung
(Verteidigung) beinhaltet. Das Abschlussmodul einschließlich der Verteidigung
umfasst 15 Leistungspunkte.
(3) Zur
Bachelor-Arbeit zugelassen wird, wer die in der Studiengangübersicht genannten
Vorleistungen erbracht hat.
(4) Die
Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den
fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die
Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll
in der Regel 80 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
(5) Das
Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe
kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen
und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss
schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes
Thema ist von der Rückgabe unberührt.
(6) Die
Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.
(7) Die
Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der
Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss
einzureichen.
(8) Die Note
der Bachelor-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen gebildet.
Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von mindestens 2 oder
wird von genau einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die
Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der Studien-
und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren
sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen.
Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss endgültig
(9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der
Bachelor-Arbeit erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 7.
(10) An der Verteidigung können Gäste teilnehmen, es sei
denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht.
(11) Die
Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern die Bewertung von
Bachelor-Arbeit und Verteidigung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend”
(4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt im Verhältnis 4
(Bachelor-Arbeit) zu 1 (Verteidigung).
(12) Bei
Krankheit kann auf Antrag der Studierenden die Frist für die Abgabe der Arbeit
verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der
Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit
entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines
minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt
und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat.
(13) Wegen
der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen
des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann
anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(14) Eine
nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein
neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 19
Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde
(1)
Das Bachelor-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den
Studiengang Bioinformatik erforderlichen Modulen, einschließlich der
Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 180
Leistungspunkte erworben hat.
(2)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das
Zeugnis enthält folgende Angaben:
a.
das
Thema der Bachelor-Arbeit,
b.
die
Note der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung,
c.
die
Bezeichnung des Studiengangs,
d.
die
Gesamtnote des Studiengangs,
e.
die
bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.
(3)
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch
und Englisch auszufertigen. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in
englischer Sprache beigefügt. Das Diploma Supplement informiert über den
absolvierten Studiengang, die belegten Module, die Module mit erfolgreich
absolvierten Studienleistungen, und die Abschlussergebnisse. Haben
Kandidatinnen und Kandidaten Modulleistungen erbracht, die nicht in die Bildung
der Gesamtnote eingehen (vergleiche § 13 Abs. 4) so werden die Bezeichnungen
der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten Modulleistungen im
Diploma Supplement aufgeführt.
(4)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades „Bachelor of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von
der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde ist
zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.
(5)
Bei endgültigem Nichtbestehen des Studienganges erhält die Kandidatin bzw. der
Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die von
ihr bzw. ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die
darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs
handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studiengangs
absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verlassen.
§ 20
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis ein Jahr
nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag
Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist
beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§ 21
Ungültigkeit von Modulleistungen
(1) Hat die
Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die
Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für
diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder
teilweise für nicht erbracht erklären.
(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird
ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 22
Beschwerde- und Schlichtungsstelle
Der
Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann
für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen
Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen
den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das
Widerspruchsverfahren.
§ 23
Aberkennung des akademischen Grades
Für
die Entziehung oder den Widerruf des Bachelorgrades gilt § 20 HSG LSA.
§ 24
Fachspezifische Bestimmungen zum Studienaufbau und zur Studiengestaltung
(1)
Tabelle 1 der Studiengangübersicht beschreibt die
Bestandteile des Bachelor-Studienganges Bioinformatik an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und legt dar, wie viele
Leistungspunkte in den einzelnen Pflicht- und Wahlbereichen zu erwerben sind,
sowie deren Eingang in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs.
(2)
In Tabelle 2 der Studiengangübersicht sind sämtliche
Module des Studiengangs aufgelistet. Es sind die zu erbringenden Modulleistungen,
einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte aufgeführt. Es wird zwischen
Pflichtmodulen (P) und Wahlpflichtmodulen (WP) unterschieden. Zu jedem Modul
ist angegeben, ob der Besuch oder die erbrachte Modulleistung eines oder
mehrerer anderer Moduls als obligatorische Voraussetzung für den Besuch des
jeweiligen Moduls besteht. Ebenfalls dort ist ersichtlich, welches Modul mit
seiner Benotung und mit welcher Gewichtung in die Gesamtnote des
Bachelor-Studiums eingeht.
(3)
Die Wahl von Modulen zur Erlangung allgemeiner Schlüsselqualifikationen (10
Leistungspunkte) hat aus dem durch den Akademischen Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verabschiedeten Katalog von Modulen
zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind alle Module, die die Institute für
Informatik, für Biologie, für Biochemie/Biotechnologie und für Chemie dazu
beisteuert. Hinsichtlich der Kombination unterschiedlicher Module gibt es keine
Einschränkungen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch den
Prüfungsausschuss.
(4)
Die Anfertigung der Bachelor-Arbeit und ihre erfolgreiche Verteidigung
schließen das Bachelor-Studium ab. Zur Bachelor-Arbeit wird nur zugelassen, wer
die Pflichtmodule PI01 – PI09, MA01, MA02, PBI01- PBI05, PBC01, PCH01, PCH02
der Bereiche „Informatik“, „Mathematik“, „Biologie“, Biochemie“ und „Chemie“
erfolgreich abgeschlossen hat.
(5)
Der in der Tabelle 3 aufgeführte Regelstudienplan gibt eine
Empfehlung für die zeitliche Wahl der Module. Sie hat orientierenden Charakter
und garantiert bei entsprechenden Leistungen die Einhaltung der
Regelstudienzeit.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III am 18.04.2007; der Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.
Diese
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 17. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Tabelle 1: Rahmenvorgaben über zu erwerbende
Leistungspunkte in Pflicht- und Wahl- sowie ASQ-Bereichen des Studiengangs
Bioinformatik (180 Leistungspunkte)
Lfd.
Nr. |
Komplex |
Geforderte Leistungspunkte |
Anteil an der Bildung der
Gesamtnote |
1 |
Pflichtbereich
Informatik |
55 |
55/170 |
2 |
Pflichtbereich
Mathematik |
20 |
20/170 |
3 |
Pflichtbereich
Biologie |
25 |
25/170 |
4 |
Pflichtbereich
Biochemie |
10 |
10/170 |
5 |
Pflichtbereich
Chemie |
15 |
15/170 |
6 |
Wahlbereich
Informatik |
15 |
15/170 |
7 |
Wahlbereich
biowissenschaftlich orientierte Fächer |
15 |
15/170 |
8 |
Bereich
allgemeine Schlüsselqualifikationen |
10 |
0 |
9 |
Bachelorarbeit |
15 |
15/170 |
gesamt |
|
180 |
|
Tabelle 2: Modulübersicht des Studiengangs
Bioinformatik (180 Leistungspunkte)
Modul-code |
Modultitel |
Status
des Moduls |
Kontakt-studium |
LP |
Module als
Teilnahme-voraussetzungen (und Art der Voraussetzung) |
Vorleistungen im aktuellen
Modul |
Modulleistung/ |
Anteil an Gesamt-note |
Empfehlung |
|
Pflichtbereich
Informatik |
55 |
|
55/170 |
|
||||||
PI01 |
Objektorientierte
Programmierung |
P |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
1. |
|
PI02 |
Mathematische
Grundlagen der Informatik |
P |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
1. |
|
PI03 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
P |
4 |
5 |
PI01 (Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
2. |
|
PI04 |
Konzepte
der Modellierung |
P |
4 |
5 |
PI02 (Besuch) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
3. |
|
PI05 |
Konzepte
der Programmierung |
P |
4 |
5 |
PI01 (Besuch) PI02, PI03
(Modulleistungen) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
4. |
|
PI06 |
Algorithmen
auf Sequenzen I |
P |
4 |
5 |
PI01 – PI04 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
4. |
|
PI07 |
Statistische
Datenanalyse in der Bioinformatik I |
P |
4 |
5 |
PI01 – PI04 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
4. |
|
PI08 |
Datenbanken
I |
P |
6 |
10 |
PI01 (Besuch) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/170 |
5. |
|
PI09 |
Spezielle Probleme der
Bioinformatik |
P |
6 |
10 |
PI01 – PI04 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
ja |
schriftliche Ausarbeitung,
Klausur oder mündliche Prüfung |
10/170 |
4. und 5. |
|
Pflichtbereich
Mathematik |
20 |
|
20/170 |
|
||||||
MA01 |
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
P |
5 |
15 |
8 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
15/170 |
1. |
5 |
7 |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2. |
|||||||
MA02 |
Stochastik |
P |
4 |
5 |
MA01 (Besuch) |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
4. |
|
Pflichtbereich
Biologie |
25 |
|
25/170 |
|
||||||
PBIO01 |
Zellbiologie |
P |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
1. |
|
PBIO02 |
Grundlagen der Biologie |
P |
6 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
1. |
|
PBIO03 |
Ökologie (einschließlich
Praktikum) |
P |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
2. |
|
PBIO04 |
Genetik |
P |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
3. |
|
PBIO05 |
Mikrobiologie (einschließlich
Praktikum) |
P |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
4. |
|
Pflichtbereich
Biochemie |
10 |
|
10/170 |
|
||||||
PBC01 |
Allgemeine
Biochemie |
P |
6 |
10 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/170 |
3. |
|
|
||||||||||
Pflichtbereich
Chemie |
15 |
|
|
15/170 |
|
|||||
PCH01 |
Allgemeine
und Grundlagen der physikalischen Chemie für Bioinformatiker |
P |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
1. |
|
PCH02 |
Organische
und Bioorganische Chemie für Bioinformatiker |
P |
6 |
10 |
PCH01 Modulleistung |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/170 |
2. und 3. |
|
Pflichtbereich
Allgemeine Schlüsselqualifikationen |
10 |
|
||||||||
Die
hierfür wählbaren Module werden durch das Prorektorat für Studium und Lehre
für jedes Semester in einem Modulkatalog veröffentlicht |
nein |
1. und 2. |
||||||||
Wahlbereich
Informatik |
15 |
|
15/170 |
|
||||||
WI01 |
Automaten
und Berechenbarkeit |
WP |
6 |
10 |
PI02, Piß4
(Modulleistungen) |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
10/170 |
5. - 6 |
|
WI02 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
WP |
4 |
5 |
PI03 (Besuch) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI03 |
Einführung
in Rechnernetze und verteilte Systeme |
WP |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI04 |
Einführung
in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
WP |
4 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI05 |
Softwaretechnik |
WP |
4 |
5 |
PI01, PI02, PI04, PI05
(jeweilige Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI06 |
Einführung
in die Computergraphik |
WP |
4 |
5 |
PI03 (Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI07 |
Theorie
der Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
PI01 – PI05 (jeweilige
Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI08 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
PI03, MA01 (jeweilige
Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI09 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
WP |
4 |
5 |
WI05 (Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WI10 |
Grundlagen
des WWW |
WP |
4 |
5 |
PI01 – PI05 (jeweilige
Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6. |
|
WI11 |
Einführung
in die künstliche Intelligenz |
WP |
4 |
5 |
PI03 (Modulleistung) |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6. |
|
Wahlbereich
biowissenschaftlich orientierte Fächer |
15 |
|
15/170 |
|
||||||
Biologie |
||||||||||
WBIO01 |
Orientierungsmodul
Biologie |
WP |
3 |
5 |
PBIO01 – PBIO05 (jeweilige
Modulleistung) |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. |
|
WBIO02 |
Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker |
WP |
5 |
5 |
WBI01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. |
|
WBIO03 |
Spezielle
Mikrobiologie für Bioinformatik |
WP |
4 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
6 |
|
WBIO04 |
Tierphysiologie |
WP |
5 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. |
|
WBIO05 |
Populationsökologie |
WP |
5 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. |
|
WBIO06 |
Standortökologie |
WP |
5 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. |
|
WBIO07 |
Molekulare
Genetik für Bioinformatiker |
WP |
4 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WBIO08 |
Populationsgenetik |
WP |
6 |
5 |
WBIO01 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
6. |
|
Biochemie/Biotechnologie |
||||||||||
WBC01 |
Biochemie und
Biotechnologie für Fortgeschrittene / Advanced
Biochemistry and Biotechnology |
WP |
14 |
15 |
PBC01 (Modulleistung) |
nein |
Klausuren oder mündliche
Prüfungen |
15/170 |
5. - 6 |
|
Agrarwissenschaften |
||||||||||
WBAW01 |
Grundlagen
der Genetik |
WP |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WBAW02 |
Molekularbiologie
in der Tierzucht |
WP |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
WBAW03 |
Molekulargenetik
der Nutzpflanzen |
WP |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
5. - 6 |
|
|
||||||||||
AM |
Bachelor-Arbeit |
WP |
Nein |
15 |
PI01 – PI09, MA01, MA02, PBI01-
PBI05, PBC01, PCH01, PCH02 (alle jeweiligen Modulleistungen) |
nein |
Bachelor-Arbeit und
Verteidigung |
15/170 |
6. |
Tabelle 3: Regelstudienplan für den Studiengang
Bioinformatik (180 Leistungspunkte)
Modul |
Leistungspunkte im
Semester |
LP |
|||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
Pflichtbereich
Informatik |
|||||||
Objektorientierte
Programmierung |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Mathematische
Grundlagen der Informatik |
5 |
|
|
|
|
|
10 |
Konzepte
der Modellierung |
|
|
5 |
|
|
|
|
Konzepte
der Programmierung |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
|
5 |
|
|
|
|
5 |
Datenbanken
I |
|
|
|
|
10 |
|
10 |
Algorithmen auf Sequenzen I |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Statistische Datenanalyse in der
Bioinformatik I |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Spezielle Probleme der
Bioinformatik (Proseminar, Vorlesung, praktische Übung) |
|
|
|
5 |
5 |
|
10 |
Summe |
10 |
5 |
5 |
20 |
15 |
|
55 |
Pflichtbereich
Mathematik |
|||||||
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
8 |
7 |
|
|
|
|
15 |
Stochastik |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Summe |
8 |
7 |
|
5 |
|
|
20 |
Pflichtbereich
Biologie |
|||||||
Zellbiologie |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Grundlagen der Biologie |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Ökologie (einschließlich
Praktikum) |
|
5 |
|
|
|
|
5 |
Genetik |
|
|
5 |
|
|
|
5 |
Mikrobiologie (einschließlich
molekulares Querschnittspraktikum) |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Summe |
10 |
5 |
5 |
5 |
|
|
25 |
Pflichtbereich Biochemie |
|||||||
Allgemeine
Biochemie |
|
|
10 |
|
|
|
10 |
Summe |
|
|
10 |
|
|
|
10 |
Pflichtbereich Chemie |
|||||||
Allgemeine
und Grundlagen der physikalischen Chemie für Bioinformatiker |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Organische
und Bioorganische Chemie für Bioinformatiker |
|
5 |
5 |
|
|
|
10 |
Summe |
5 |
5 |
5 |
|
|
|
15 |
Pflichtbereich ASQ |
|||||||
ASQ |
|
5 |
5 |
|
|
|
10 |
Summe |
|
5 |
5 |
|
|
|
10 |
Wahlbereich
Informatik |
|||||||
Automaten und Berechenbarkeit |
|
|
|
|
0/10 |
0/10 |
0/10 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Einführung
in Rechnernetze und verteilte Systeme |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Einführung
in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Softwaretechnik |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Einführung
in die Computergraphik |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Theorie
der Datensicherheit |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Grundlagen
des WWW |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Summe |
|
|
|
|
0/5/10/15 |
0/5/10/15 |
15 |
Wahlbereich
biowissenschaftlich orientierte Fächer |
|||||||
Orientierungsmodul
Biologie |
|
|
|
|
0/5 |
0/5/10 |
0/5 |
Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Spezielle
Mikrobiologie für Bioinformatik |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Tierphysiologie |
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
0/5 |
Populationsökologie |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Standortökologie |
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0/5 |
0/5 |
Molekulare
Genetik für Bioinformatiker |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Enzymologie |
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0/5 |
Pflanzen
und Ökobiochemie |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Biotechnologie |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Grundlagen
der Genetik |
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0/5 |
0/5 |
Molekularbiologie
in der Tierzucht |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Molekulargenetik
der Nutzpflanzen I |
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0/5 |
0/5 |
0/5 |
Summe |
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0/5/10/15 |
0/5/10/15 |
15 |
Bachelor-Arbeit |
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15 |
15 |
Summe |
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15 |
15 |
Summe
über alles |
33 |
27 |
30 |
30 |
30 |
30 |
180 |