Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 48


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Chemie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.10.2007

 

§ 1
Allgemeines

 

(1) Das Institut für Chemie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Naturwissenschaftlichen Fakultät II der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Das Institut koordiniert und organisiert die Forschung und Lehre und betreibt die dazu notwendigen zentralen Einrichtungen der chemischen Fachrichtung in enger Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts

 

(1) Mitglieder des Instituts sind die am Institut hauptberuflich tätigen Personen sowie die im Hauptfach für einen der chemischen Studiengänge (einschließlich Lehramt) eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudentinnen und Promotionsstudenten.

 

(2) Angehörige des Instituts sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

 

§ 3
Leitung

 

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 4
Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Unbeschadet der Verantwortung des Dekanats ist der Vorstand zuständig für die Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des Instituts.

 

(2) Der Vorstand ist zuständig für die aktuellen und künftigen Schwerpunkte des Forschungsspektrums und die Weiterentwicklung des Lehrangebots im Institut.

 

(3) Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät II um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

§ 5
Sitzungen des Vorstandes

 

Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.

 

§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors

 

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die Verantwortung für die zentralen Einrichtungen des Institutes. Sie bzw. er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung und ist für die Zusammenarbeit mit dem Dekanat zuständig.

 

§ 7
Versammlung der Mitglieder des Instituts

 

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

 

§ 8
Benutzung des Instituts

 

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor erhalten.

 

§ 9
Änderungen

 

Änderungen der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senates, um wirksam zu werden.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Die Ordnung des Instituts für Chemie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 9. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Fakultätsrates vom 12.10.2007; Beschluss des Akademischen Senates am 14.11.2007