MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 42
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Erziehungswissenschaft (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
17.10.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Studiengang „Erziehungswissenschaft“ (180
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 12 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Anlagen::
Studiengangsübersicht
Empfehlung für einen
Semesterablaufplan
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Bachelor-Studiengangs „Erziehungswissenschaft“ (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studiengangs
(1)
Im Studiengang Erziehungswissenschaft werden grundlegende Fachkenntnisse auf
dem Gebiet der Erziehungswissenschaft, der erziehungswissenschaftlichen
Forschungsmethoden sowie unterschiedlicher pädagogischer Professionsbereiche
vermittelt. Die Studierenden erwerben dabei ein grundlegendes Verständnis
erziehungswissenschaftlicher Problemstellungen und Denkansätze sowie
erziehungswissenschaftlicher Forschungsmethoden. Vor diesem Hintergrund sollen
die Studierenden dazu befähigt werden, pädagogische Probleme zu erkennen und
nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Darüber hinaus
bilden die professionellen Studienanteile die Möglichkeit, grundlegende und
vertiefende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Sozialpädagogik zu erwerben und
in diesem Zusammenhang pädagogische Handlungskompetenzen aufzubauen. Ergänzt
wird dies durch Kenntnisse im Bereich der Erwachsenenbildung sowie der
Rehabilitationspädagogik. Durch die Kombination dieser Wissens- und
Kompetenzbereiche sollen die Studierenden auf ihre künftigen Tätigkeiten und
Aufgaben im Erziehungs-, Bildungs- und Sozialwesen oder in einem
weiterqualifizierenden Studiengang vorbereitet werden.
(2)
Der Studiengang bildet damit die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit in
sozialpädagogischen, erwachsenenbildnerischen sowie gesundheits- und
rehabilitationspädagogischen Handlungsfeldern ebenso wie für eine
Weiterqualifikation in einem vertiefenden Masterstudiengang.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium kann
zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten
Voraussetzungen verfügt.
(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet
keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt im Wintersemester.
(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt sechs Semester.
(2) Der Studiengang besteht
aus Modulen, die insgesamt 180 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand
des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 5.400 Stunden.
(3) Der Aufbau des
Studienganges, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen
sowie die Anteile der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus
der Studiengangsübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.
(4) Es wird empfohlen, im
Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen Module aus den Bereichen
Rhetorik, Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben,
Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft,
Medienkompetenz oder Fremdsprachen
zu wählen.
§ 7
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit einem Volumen von 20
Leistungspunkten in den Studiengang integriert. Das Modul besteht entweder in
einem 12-wöchigen Praktikum oder in 2 Praktika von jeweils 6 Wochen Dauer.
(3)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall
können abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 Leistungspunkte aus
dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studiengang „Erziehungswissenschaft“ wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Vermittlung von Kenntnissen über
grundlegende fachwissenschaftliche Zusammenhänge und führen in bestimmte
Lehrstoffe ein;
c.
Seminare:
dienen der Vertiefung von Lehrstoffen sowie
der gezielten auch eigenständigen Behandlung fachwissenschaftlicher
Problemstellungen;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Kolloquien:
dienen der Präsentation und Diskussion fachwissenschaftlicher Arbeiten
oder aktueller Forschungsprobleme;
f.
Exkursionen:
dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.
(2) Sofern dies sachlich und
didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen innerhalb einer
Lehrveranstaltung auch miteinander kombiniert werden.
§ 9
Abschlussbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Philosophischen Fakultät der akademische Grad des Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studiengangübersicht
(Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs
sind die Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sowie die
Teilnahmevoraussetzungen festgelegt.
(2) Neben der Bachelor-Arbeit
sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen:
a.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung zu einem oder mehreren Themen, die selbständig, in
der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne zu bearbeiten sind;
b.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten und kann auch in Form eines
Kolloqiums abgehalten werden;
c.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag, der auch als schriftlich fixierte Arbeit
vorgelegt wird;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit, die sowohl als
Papierausdruck als auch in digitaler Form (z.B. CD, Diskette, Email-Anhang)
einzureichen ist;
e.
Praktikumsbericht:
eine sachliche Darstellung und wissenschaftliche Reflexion des Geschehens oder
von Sachverhalten während eines Praktikums;
f.
Fallanalyse:
schriftliche Analyse eines fachwissenschaftlich relevanten Einzelfalls;
g.
Phonetisch/phonologische
Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte
Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den
notwendigen diakritischen Zeichen;
h.
Analyse
einer Sprachprobe unter lexikalisch-semantischen, syntaktischen und
morphosyntaktischen Aspekten. Die Transkriptionsform wird hier nach Bedarf
bestimmt;
i.
Gruppenarbeiten:
dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu fachwissenschaftlichen
Problemstellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen;
j.
Sitzungsprotokolle:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
k.
Projektbericht;
l.
Diskussionsleitung;
m.
Sitzungsmoderation;
n.
Bearbeitungen
von Übungsaufgaben;
o.
Phonetisch/phonologische
Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte
Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den
notwendigen diakritischen Zeichen.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab
Nichtbestehen zu wiederholen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen
(§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangsübersicht in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und
über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studiengangsübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für den Studiengang wird
von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Institute für Pädagogik und
Rehabilitationspädagogik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III zu bestätigen ist (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM). Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere
Studiengänge zugewiesen werden.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus
drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin
bzw. einem studentischen Vertreter.
Die Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes
gehört ohne Stimmrecht dem Prüfungsausschuss an. Sie bzw. er kann sich
vertreten lassen.
§ 13
Bachelor-Arbeit
(1) Die Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
Die Bachelorarbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.
(2) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Seiten aufweisen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche
Studienleistungen im Umfang von mindestens 130 Leistungspunkten nachweist.
(4) Mit der Ausgabe eines
Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12
Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit kann einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier
Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in
diesem Fall als nicht begonnen.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Bachelor-Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Quellen und
Hilfsmittel sowie eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
(7) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Bachelor-Arbeit eine digitale Fassung seiner Arbeit
(beschriftete CD oder Diskette) hinzu.
(8) Die Bachelor-Arbeit soll
von zwei zur Prüfung berechtigten Personen in der Regel innerhalb von acht Wochen
bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die
Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(9) Bei Krankheit kann auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der
Bachelor-Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen
Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei
Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des
Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende
Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit
wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der
Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden.
(10) Eine nicht bestandene
Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu
stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(11) Die Bachelor-Arbeit ist
in drei Exemplaren bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der
Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit nicht
fristgerecht abgegeben, wird diese als „nicht ausreichend“ bewertet.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studiengangsübersicht im
Anhang dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden und welche in die
Gesamtnote eingehen (§ 21 ABStPOBM).
§ 15
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die
Erbringung von Prüfungsleistungen glaubhaft, dass er wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen,
so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer
verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen
Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 12. Dezember
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontakt-studium
(SWS) |
LP |
Modulvor-leistungen |
Modulleistungen |
Anteil
an Endnote |
Empfehlung
Studien- |
|
I. Allgemeine
Pflichtmodule Teil 1 (85 LP) |
|||||||
A:
|
EVA
(einschließlich Einführung in die Berufsfelder der EW) |
4 |
5 |
nein |
Referatsverschriftlichung,
Sitzungsprotokoll |
0/135 |
1. |
B1: |
Einführung
in wissenschaftliches Denken und Arbeiten (FSQ) |
4 |
5 |
nein |
Übungsarbeit |
0/135 |
2. |
B2:
|
Wissenschaftliches
Schreiben (FSQ) |
2 |
5 |
nein |
Einleitung + Gliederung |
0/135 |
5. |
C1:
|
Gesellschaftliche,
politische und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
2.-3. |
C2:
|
Ansätze
und Probleme pädagogischer Theorie |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
3.-4. |
C3:
|
Aspekte
historischer Erziehungswissenschaft |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
10/135 |
5.-6. |
D1:
|
Qualitative
erziehungswissenschaftlicher Forschungsmethoden |
4 |
10 |
ja |
Fallanalyse |
10/135 |
5.-6. |
D2:
|
Quantitative
erziehungswissenschsftliche Forschungsmethoden |
4 |
10 |
ja |
Klausur |
10/135 |
3.-4. |
E:
|
Recht,
Verwaltung und Organisation |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
3.-4. |
F1:
|
Einführung
in die Soziologie der Bildung und Erziehung |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/135 |
2.-3. |
F2:
|
Grundlagen
der Pädagogischen Psychologie |
6 |
5 |
nein |
Klausur |
5/135 |
2.-3. |
II. Pflichtmodule
Studienrichtungen (45 LP) |
|||||||
G1:
|
Einführung
in die Sozialpädagogik |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
5/135 |
1. |
Sozialpädagogische
Probleme und Perspektiven |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
2.-3. |
|
G3:
|
Organisation
und Intervention in sozialpädagogischen Feldern |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
4.-5. |
G4:
|
Selbstbildung
und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/135 |
6. |
H1:
|
Einführung
in die Erwachsenenbildung |
6 |
10 |
ja |
Referatsverschriftlichung,
Sitzungsprotokoll |
10/135 |
1.-2. |
H2:
|
Professionelle
Handlungskompetenz in der Erwachsenenbildung / Weiterbildung |
4 |
5 |
ja |
Referatsverschriftlichung,
Sitzungsprotokoll |
5/135 |
6. |
III. Wahlmodule Studienrichtungen
(10 LP) |
|||||||
I1:
|
Einführung
in Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung |
8 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
1.-2. |
I2:
|
Einführung
in die Körperbehindertenpädagogik |
8 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
1.-2. |
I3:
|
Einführung
in die Lernbehindertenpädagogik |
8 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
1.-2. |
I4a: |
Interdisziplinäre
Grundlagen der Sprachfähigkeit |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/135 |
1. |
I4b: |
Kompetenzen
im Bereich Sprechen |
4 |
5 |
ja |
Phonetische/phonologische
Transkription und Auswertung einer freien Sprachprobe |
5/135 |
2. |
I5: |
Einführung
in die Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen |
8 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/135 |
1.-2. |
IV. Allgemeine
Schlüsselqualifikationen (ASQ): Wahl von 2 ASQ-Modulen (10 LP) |
|||||||
J1: |
ASQ I |
je nach Wahl |
5 |
je nach Wahl |
je nach Wahl |
0/135 |
1. |
J2: |
ASQ II |
je nach Wahl |
5 |
je nach Wahl |
je nach Wahl |
0/135 |
1. |
V. Allgemeine
Pflichtmodule Teil 2 (30 LP) |
|||||||
K:
|
Praktikum |
4 |
20 |
nein |
Praktikumbericht |
0/135 |
4.-5. |
L:
|
Bachelorarbeit |
- |
10 |
nein |
Bachelorarbeit |
10/135 |
6. |
Empfehlung für einen
Semesterablaufplan
Semester |
|
|
|
|
|
|
|
1. |
A: Einführung in das
erziehungswissenschaftliche Studium |
J1: ASQ
I |
H1: Einführung in die
Erwachsenenbildung |
I1-I5:
Einführungswahlmodule Rehabilitationspädagogik 10 |
G1: Einführung in die
Sozialpädagogik |
J2:
ASQ II |
|
2. |
C1: Gesellschaftliche, politische
und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation |
F1: Psychologie |
F2: Soziologie |
G2: Sozial-pädagogische
Probleme und Perspektiven |
B1: Einführung in das
wissenschaftliche Denken und Arbeiten (FSQ) |
||
3. |
D1: Quantitative
erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden |
C2: Ansätze und Probleme
pädagogischer Theorie |
E: Recht, Verwaltung und
Organisation |
||||
4. |
K: Praktikum |
G3: Organisation und Intervention
in sozialpädagogischen Feldern |
|||||
5. |
D2: Qualitative
erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden |
C3: Aspekte historischer
Erziehungswissenschaft |
B2: Wissenschaftliches
Schreiben (FSQ) |
||||
6. |
L: Bachelorarbeit |
G4: Selbstbildung und
Fallverstehen in der Sozialen Arbeit |
H2: Professionelle
Handlungskompetenz in der EB/WB |