MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom xx26. xxxFebruar 2008, S. 36
Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm
Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach- Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.10.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
„Erziehungswissenschaft“ (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms 2
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms 3
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für
Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote
des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Bachelor-Studienprogramms „Erziehungswissenschaft“ (90 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90 LP) wird in Kombination mit
einem weiteren Studienprogramm im Umfang von 90 LP studiert. Im Fach
Erziehungswissenschaft werden grundlegende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der
Erziehungswissenschaft, der erziehungswissenschaftlichen Forschungsmethoden
sowie pädagogischer Professionalität vermittelt. Die Studierenden sollen zum
einen dazu befähigt werden, erziehungswissenschaftlich relevante
Fragenstellungen eigenständig zu erkennen und wissenschaftlich zu bearbeiten.
Zum andern bieten die professionellen Studienanteile mit einem Schwerpunkt im
Bereich der Sozialpädagogik die Möglichkeit, vertiefende Fachkenntnisse zu
erwerben und pädagogische Handlungskompetenzen aufzubauen.
(2)
Der Bachelor-Abschluss in Kombination mit dem weiteren gewählten Fach bildet
damit die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Erziehungs-,
Bildungs- und Sozialwesens ebenso wie für eine Weiterqualifikation in einem
vertiefenden Masterstudiengang.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw.und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium kann
zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten
Voraussetzungen verfügt.
(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet
keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis
10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerberinnen, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt im Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Es
gilt die freie Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM. Empfohlen wird
die Kombination mit den Fächern Soziologie, Politikwissenschaft, Ethnologie
oder Medien- und Kommunikationswissenschaften.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt sechs Semester.
(2) Das Studienprogramm
besteht aus Modulen, die insgesamt 90 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche
Aufwand des Studienprogramms (Workload) beträgt damit insgesamt 2.700 Stunden.
(3) Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen
sowie die Anteile der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus
der Studienprogrammübersicht
(Anlage) zu dieser Ordnung.
(4) Es wird empfohlen, im
Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen Module aus den Bereichen Rhetorik,
Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündliche und
schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Medienkompetenz oder Fremdsprachen zu
wählen.
§ 8
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit einem Volumen von 10
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
(3)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall
können abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 Leistungspunkte aus
dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm „Erziehungswissenschaft“ wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Vermittlung von Kenntnissen über
grundlegende fachwissenschaftliche Zusammenhänge und führen in bestimmte
Lehrstoffe ein;
c.
Seminare:
dienen der Vertiefung von Lehrstoffen sowie
der gezielten auch eigenständigen Behandlung fachwissenschaftlicher
Problemstellungen;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Kolloquien:
dienen der Präsentation und Diskussion fachwissenschaftlicher Arbeiten
oder aktueller Forschungsprobleme;
f.
Exkursionen:
dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort;
(2) Sofern
dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen
innerhalb einer Lehrveranstaltungen auch miteinander kombiniert werden.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt
das Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte), wenn die
Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit
einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss „Bachelor of Arts (B.A)“.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht (Anlage) in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sowie die Teilnahmevoraussetzungen
festgelegt.
(2) Neben der
Bachelor-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und
Modulvorleistungen:
a.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung zu einem oder mehreren Themen, die selbständig, in
der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne zu bearbeiten
sind;
b.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten und kann auch in Form eines
Kolloqiums abgehalten werden;
c.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag, der auch als schriftlich fixierte Arbeit
vorgelegt wird;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit, die sowohl als Papierausdruck
als auch in digitaler Form (z.B. CD, Diskette, Email-Anhang) einzureichen ist;
e.
Praktikumsbericht:
eine sachliche Darstellung und wissenschaftliche Reflexion des Geschehens oder
von Sachverhalten während eines Praktikums;
f.
Fallanalyse:
schriftliche Analyse eines fachwissenschaftlich relevanten Einzelfalls;
g.
Gruppenarbeiten:
dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu fachwissenschaftlichen
Problemstellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw.
dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen;
h.
Analyse
einer Sprachprobe unter lexikalisch-semantischen, syntaktischen und
morphosyntaktischen Aspekten. Die Transkriptionsform wird hier nach Bedarf bestimmt;
i.
Sitzungsprotokolle:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
j.
Projektbericht;
k.
Diskussionsleitung;
l.
Sitzungsmoderation;
m.
Bearbeitungen
von Übungsaufgaben;
n.
Phonetisch/phonologische
Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte
Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den
notwendigen diakritischen Zeichen.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß
§ 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab
Nichtbestehen zu wiederholen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Teilnahmevoraussetzungen, Termine und
Wiederholungstermine der Modulleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen
des Studienprogramms zu entnehmen.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für
die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen
der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw.
Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
wird von den Fachvertreterinnen
und Fachvertreterinnen der Institute für Pädagogik und
Rehabilitationspädagogik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III zu bestätigen ist (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM). Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere
Studiengänge zugewiesen werden.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus
drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin
bzw. einem studentischen Vertreter.
Die Leiterin bzw. der Leiter des für das Studienprogramm zuständigen
Prüfungsamtes gehört ohne Stimmrecht dem Prüfungsausschuss an. Sie bzw. er kann
sich vertreten lassen.
§ 14
Bachelor-Arbeit
(1) Im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden
Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm
Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte) geschrieben, gelten die
Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern
in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben,
dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit weitere Module im Umfang von insgesamt
10 Leistungspunkten zu belegen (Wahlmodule siehe Studienprogrammübersicht
im Anhang).
(2) Die Bachelor-Arbeit
bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Die Bachelorarbeit
umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Seiten aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche Studienleistungen
im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten nachweist.
(5) Mit der Ausgabe eines
Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12
Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(6) Das Thema der
Bachelor-Arbeit kann einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier
Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in
diesem Fall als nicht begonnen.
(7) Die Studentin oderbzw. der Student fügt der
Bachelor-Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel sowie
eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oderbzw. er die Arbeit
selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in
einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht
hat.
(8) Die Studentin oderbzw. der Student fügt der
Bachelor-Arbeit eine digitale Fassung seiner Arbeit (beschriftete CD oder
Diskette) hinzu.
(9) Die Bachelor-Arbeit soll
von zwei zur Prüfung berechtigten Personen in der Regel innerhalb von acht
Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die
Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(10) Bei Krankheit kann auf
Antrag der Studentin oderbzw. des Studenten die Frist für die Abgabe
der Bachelor-Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen
Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dieses demr Studentien/ bzw. demr Studentein schriftlich
mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches
gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. /des Studenten lebt
und für das die Studentin/ bzw. der Student die überwiegende
Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit
wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der
Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden.
(11) Eine nicht bestandene
Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu
stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(12) Die Bachelor-Arbeit ist
in drei Exemplaren bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der
Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit nicht
fristgerecht abgegeben, wird diese als „nicht ausreichend“ bewertet.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung regelt,
welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 21
ABStPOBM).
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die
Erbringung von Prüfungsleistungen glaubhaft, dass er wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen,
so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer
verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 17.10.2007
beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 17. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontakt-studium
(SWS) |
LP |
Modulvor-leistungen |
Modulleistungen |
Anteil
an Endnote |
Empfehlung
Studien- |
|
I. Allgemeine
Pflichtmodule Teil 1 (40 LP) |
|||||||
A:
|
EVA
(einschließlich Einführung in die Berufsfelder der EW) |
4 |
5 |
nein |
Referatsverschriftlichung,
Sitzungsprotokoll |
0/65 |
1. |
B: |
Einführung
in wissenschaftliches Denken und Arbeiten (FSQ) |
4 |
5 |
nein |
Übungsarbeit |
0/65 |
2. |
C1:
|
Gesellschaftliche,
politische und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/65 |
2.-3. |
C2:
|
Aspekte
historisch-systemastischer Erziehungswissenschaft |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/65 |
4.-5. |
D:
|
Erziehungswissenschaftliche
Forschungsmethoden |
4 |
5 |
ja |
Referatsverschriftlichung oder Hausarbeit |
5/65 |
5. |
E:
|
Recht,
Verwaltung und Organisation |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
3. |
II. Pflichtmodule
Studienrichtungen (25 LP) |
|||||||
G1:
|
Einführung
in die Sozialpädagogik |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
1. |
Sozialpädagogische
Probleme und Perspektiven |
6 |
10 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/65 |
2.-3. |
|
G4:
|
Selbstbildung
und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
4. |
H2:
|
Professionelle
Handlungskompetenz in der Erwachsenenbildung / Weiterbildung |
4 |
5 |
ja |
Referatsverschriftlichung,
Sitzungsprotokoll |
5/65 |
6. |
III. Wahlmodule, falls die
Bachelorarbeit im anderen Fach geschrieben wird (Umfang 10 LP) |
|||||||
I1:
|
Einführung
in Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
6. |
I2:
|
Einführung
in die Körperbehindertenpädagogik |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
5/65 |
6. |
I3:
|
Einführung
in die Lernbehindertenpädagogik |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
6. |
I4b: |
Kompetenzen
im Bereich Sprechen |
4 |
5 |
ja |
Phonetische/phonologische Transkription
und Auswertung einer freien Sprachprobe |
5/65 |
6. |
I5: |
Einführung
in die Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen |
4 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
6. |
G3: |
Organisation
und Intervention in sozialpädagogischen Feldern |
2 |
5 |
ja |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/65 |
6. |
H1: |
Einführung
in die Erwachsenenbildung |
|
5 |
ja |
Referatsverschriftlichung, Sitzungsprotokoll |
5/65 |
6. |
IV. Allgemeine
Schlüsselqualifikationen (ASQ): Wahl von |
|||||||
J |
ASQ |
je nach Wahl |
5 |
je nach Wahl |
je nach Wahl |
0/65 |
1. |
V. Allgemeine Pflichtmodule
Teil 2 ( |
|||||||
K:
|
Praktikum |
4 |
|
nein |
Praktikumsbericht |
0/65 |
4.-5. |
L:
|
Bachelorarbeit |
- |
10 |
nein |
Bachelorarbeit |
10/65 |
6. |
Empfehlung für einen
Semesterablaufplan
Semester |
|
|
|
1. |
A: Einführung in das
erziehungswissenschaftliche Studium
|
G1: Einführung in die
Sozialpädagogik |
J2: ASQ |
2. |
C1: Gesellschaftliche, politische
und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation
|
G2: Sozial-pädagogische
Probleme und Perspektiven |
B |
3. |
E: Recht, Verwaltung und
Organisation |
||
4. |
K: Praktikum |
G4: Selbstbildung und Fallverstehen in der
Sozialen Arbeit |
C2: Aspekte historisch-systemaischer Erziehungswissenschaft
|
5. |
D: Erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden |
||
6. |
L: Bachelorarbeit bzw. Wahlmodule
|
H2: Professionelle
Handlungskompetenz in der EB/WB |
Empfehlung für einen
Semesterablaufplan B.A. Erziehungswissenschaft (90 LP)