Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom xx26. xxxFebruar 2008, S. 36


Philosophische Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm
Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach- Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.10.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Erziehungswissenschaft“ (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                                                                                                                                                                          1

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 14 Bachelor-Arbeit 5

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 16 Nachteilsausgleich  6

§ 17 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 8

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studienprogramms „Erziehungswissenschaft“ (90 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90 LP) wird in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm im Umfang von 90 LP studiert. Im Fach Erziehungswissenschaft werden grundlegende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaft, der erziehungswissenschaftlichen Forschungsmethoden sowie pädagogischer Professionalität vermittelt. Die Studierenden sollen zum einen dazu befähigt werden, erziehungswissenschaftlich relevante Fragenstellungen eigenständig zu erkennen und wissenschaftlich zu bearbeiten. Zum andern bieten die professionellen Studienanteile mit einem Schwerpunkt im Bereich der Sozialpädagogik die Möglichkeit, vertiefende Fachkenntnisse zu erwerben und pädagogische Handlungskompetenzen aufzubauen.

 

(2) Der Bachelor-Abschluss in Kombination mit dem weiteren gewählten Fach bildet damit die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Erziehungs-, Bildungs- und Sozialwesens ebenso wie für eine Weiterqualifikation in einem vertiefenden Masterstudiengang.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw.und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt im Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Es gilt die freie Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM. Empfohlen wird die Kombination mit den Fächern Soziologie, Politikwissenschaft, Ethnologie oder Medien- und Kommunikationswissenschaften.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt sechs Semester.

 

(2) Das Studienprogramm besteht aus Modulen, die insgesamt 90 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand des Studienprogramms (Workload) beträgt damit insgesamt 2.700 Stunden.

 

(3) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen sowie die Anteile der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.

 

(4) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen Module aus den Bereichen Rhetorik, Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Medienkompetenz  oder Fremdsprachen zu wählen.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit einem Volumen von 10 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm „Erziehungswissenschaft“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Vermittlung von Kenntnissen über grundlegende fachwissenschaftliche Zusammenhänge und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Seminare: dienen der Vertiefung von Lehrstoffen sowie der gezielten auch eigenständigen Behandlung fachwissenschaftlicher Problemstellungen;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Kolloquien: dienen der Präsentation und Diskussion fachwissenschaftlicher Arbeiten oder aktueller Forschungsprobleme;

f.          Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort;

 

(2) Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen innerhalb einer Lehrveranstaltungen auch miteinander kombiniert werden.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A)“.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht (Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sowie die Teilnahmevoraussetzungen festgelegt.

 

(2) Neben der Bachelor-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen:

 

a.         Klausur: eine schriftliche Prüfung zu einem oder mehreren Themen, die selbständig, in der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne zu bearbeiten sind;

b.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten und kann auch in Form eines Kolloqiums abgehalten werden;

c.         Referat: ein wissenschaftlicher Vortrag, der auch als schriftlich fixierte Arbeit vorgelegt wird;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit, die sowohl als Papierausdruck als auch in digitaler Form (z.B. CD, Diskette, Email-Anhang) einzureichen ist;

e.         Praktikumsbericht: eine sachliche Darstellung und wissenschaftliche Reflexion des Geschehens oder von Sachverhalten während eines Praktikums;

f.          Fallanalyse: schriftliche Analyse eines fachwissenschaftlich relevanten Einzelfalls;

g.         Gruppenarbeiten: dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu fachwissenschaftlichen Problemstellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen;

h.         Analyse einer Sprachprobe unter lexikalisch-semantischen, syntaktischen und morphosyntaktischen Aspekten. Die Transkriptionsform wird hier nach Bedarf bestimmt;

i.           Sitzungsprotokolle: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;

j.           Projektbericht;

k.         Diskussionsleitung;

l.           Sitzungsmoderation;

m.       Bearbeitungen von Übungsaufgaben;

n.         Phonetisch/phonologische Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den notwendigen diakritischen Zeichen.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw.  Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertreterinnen der Institute für Pädagogik und Rehabilitationspädagogik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III zu bestätigen ist (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM). Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen werden.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
Die Leiterin bzw. der Leiter des für das Studienprogramm zuständigen Prüfungsamtes gehört ohne Stimmrecht dem Prüfungsausschuss an. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90 Leistungspunkte) geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit weitere Module im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten zu belegen (Wahlmodule siehe Studienprogrammübersicht im Anhang).

 

(2) Die Bachelor-Arbeit bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Die Bachelorarbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Seiten aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche Studienleistungen im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten nachweist.

 

(5) Mit der Ausgabe eines Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12 Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

 

(7) Die Studentin oderbzw. der Student fügt der Bachelor-Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel sowie eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oderbzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(8) Die Studentin oderbzw. der Student fügt der Bachelor-Arbeit eine digitale Fassung seiner Arbeit (beschriftete CD oder Diskette) hinzu.

 

(9) Die Bachelor-Arbeit soll von zwei zur Prüfung berechtigten Personen in der Regel innerhalb von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

 

(10) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin oderbzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Bachelor-Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses demr Studentien/ bzw. demr Studentein schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. /des Studenten lebt und für das die Studentin/ bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden.

 

(11) Eine nicht bestandene Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

(12) Die Bachelor-Arbeit ist in drei Exemplaren bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, wird diese als „nicht ausreichend“ bewertet.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 21 ABStPOBM).

 

§ 16
Nachteilsausgleich

 

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 17.10.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

 

Modultitel

Kontakt-studium (SWS)

LP

Modulvor-leistungen

Modulleistungen

Anteil an Endnote

Empfehlung Studien-
semester

I. Allgemeine Pflichtmodule Teil 1 (40 LP)

A:

EVA (einschließlich Einführung in die Berufsfelder der EW)

4

5

nein

Referatsverschriftlichung, Sitzungsprotokoll

0/65

1.

B:

Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten (FSQ)

4

5

nein

Übungsarbeit

0/65

2.

C1:

Gesellschaftliche, politische und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation

6

10

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/65

2.-3.

C2:

Aspekte historisch-systemastischer Erziehungswissenschaft

6

10

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/65

4.-5.

D:

Erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden

4

5

ja

Referatsverschriftlichung oder Hausarbeit, Sitzungsprotokoll

5/65

5.

E:

Recht, Verwaltung und Organisation

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

3.

II. Pflichtmodule Studienrichtungen (25 LP)

G1:

Einführung in die Sozialpädagogik

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

1.

G2:

Sozialpädagogische Probleme und Perspektiven

6

10

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/65

2.-3.

G4:

Selbstbildung und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

4.

H2:

Professionelle Handlungskompetenz in der Erwachsenenbildung / Weiterbildung

4

5

ja

Referatsverschriftlichung, Sitzungsprotokoll

5/65

6.

III. Wahlmodule, falls die Bachelorarbeit im anderen Fach geschrieben wird (Umfang 10 LP)

I1:

Einführung in Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

I2:

Einführung in die Körperbehindertenpädagogik

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

I3:

Einführung in die Lernbehindertenpädagogik

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

I4b:

Kompetenzen im Bereich Sprechen

4

5

ja

Phonetische/phonologische Transkription und Auswertung einer freien Sprachprobe

5/65

6.

I5:

Einführung in die Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen

4

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

G3:

Organisation und Intervention in sozialpädagogischen Feldern

2

5

ja

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

H1:

Einführung in die Erwachsenenbildung

42

5

ja

Referatsverschriftlichung, SitzungsprotokollKlausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/65

6.

IV. Allgemeine Schlüsselqualifikationen (ASQ): Wahl von 21 ASQ-Modulen (105 LP)

J1:

ASQ I

je nach Wahl

5

je nach Wahl

je nach Wahl

0/65135

1.

V. Allgemeine Pflichtmodule Teil 2 (310 LP)

K:

Praktikum

4

210

nein

Praktikumsbericht

0/65135

4.-5.

L:

Bachelorarbeit

-

10

nein

Bachelorarbeit

10/65135

6.


 

Empfehlung für einen Semesterablaufplan

 

Semester

 

 

 

1.

A: Einführung in das erziehungswissenschaftliche Studium
5

J1: ASQ I
5

G1: Einführung in die Sozialpädagogik
5

J2: ASQ II
5

2.

C1: Gesellschaftliche, politische und kulturelle Bed. von Erziehung, Bildung und Sozialisation
100

F1: Psychologie
5

F2: Soziologie
5

G2: Sozial-pädagogische Probleme und Perspektiven
10

B1: Einführung in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten (FSQ)
5

3.

E: Recht, Verwaltung und Organisation
510

4.

K: Praktikum
210
(12 Wochen)

G4: Selbstbildung und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit
5
G3: Organisation und Intervention in sozialpädagogischen Feldern
10

C2: Aspekte historisch-systemaischer Erziehungswissenschaft
10

B2: Wissenschaftliches Schreiben (FSQ)
5

5.

D: Erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden
5

6.

L: Bachelorarbeit bzw. Wahlmodule
10
L: Bachelorarbeit
10

G4: Selbstbildung und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit
5

H2: Professionelle Handlungskompetenz in der EB/WB
5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfehlung für einen Semesterablaufplan B.A. Erziehungswissenschaft (90 LP)