Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 32


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Japanologie (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.10.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie (45/75) im Zwei-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  4

§ 7 Kombination von Studienprogrammen  4

§ 8 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 15 Master-Arbeit 6

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 17 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 9

                                                                                                                                                       

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium (ABStPOBM) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Japanologie (45 bzw. 75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 das Studium im Zwei-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programm

 

(1) Bei dem Studienprogramm Japanologie handelt es sich um ein konsekutives Master-Studienprogramm, das heißt es führt die fachlichen und methodischen Inhalte des BA-Studiengangs Japanologie weiter; zugleich ist es fachvertiefend und forschungsorientiert ausgerichtet.

 

(2) Im Zwei-Fach-Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erbracht werden. Im Studienprogramm Japanologie müssen mindestens 45 Leistungspunkte erbracht werden. Weitere 30 Leistungspunkte, die zwingend die Masterarbeit beinhalten, können in diesem oder dem anderen gewähltem Studienprogramm im Zwei-Fach-Masterstudiengang erbracht werden.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramm
s

 

(1) In dem Studienprogramm werden die folgenden Kompetenzen vermittelt:

 

a.         Vertiefung des landeskundlichen Wissens über Japan mit den Schwerpunkten Geschichte, Gesellschaft, Kultur und Politik;

b.         Fähigkeit der vergleichenden Auseinandersetzung mit westlichen und japanischen Forschungsansätzen;

c.         Erweiterte Kenntnisse geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Methoden und deren Anwendung auf Japan. Absolventinnen und Absolventen zeigen mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs die Fähigkeit zu angeleiteter wissenschaftlicher Arbeit;

d.         Beherrschung fortgeschrittener rezeptiver und produktiver Fertigkeiten in der japanischen Gegenwartssprache (Leseverstehen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen). Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Japanologie sollen sich in einem japanischsprachigen, forschungsorientierten Kontext bewegen können;

e.         Fortgeschrittene Fähigkeiten in der Präsentation und Vermittlung von japanwissenschaftlichen Erkenntnissen unter Verwendung moderner Hilfsmittel und Medien.

 

(2) Das Studienprogramm qualifizieren für folgende Berufsfelder: Tätigkeit in Wissenschaft und wissenschaftsnahen Einrichtungen, Einsatz in Unternehmen und anderen Organisationen in den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Touristik, Unternehmensberatung, Politikberatung, Internationale Beziehungen, Bildung, Verwaltung, Medien u.a.

 

(3) Je nach Wahl des zweiten Master-Faches erfolgt die Qualifikation für unterschiedliche Berufsfelder. Aus diesem Grund wird vor Studienbeginn eine Fachstudienberatung dringend empfohlen (siehe § 4).

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht für das Studienprogramm Japanologie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden im Studienprogramm Japanologie.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich in erster Linie an Absolventinnen und Absolventen eines japanwissenschaftlichen Bachelor-Studienganges bzw. Studienprogramms oder eines entsprechend vergleichbaren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines abgeschlossenen Bachelor-Studiengangs bzw. Studienprogramms, in dem mindestens 90 LP in inhaltlich dem Fachgebiet der Japanologie zuordenbaren Modulen erworben wurden.

 

(3) Zugelassen werden kann nur, wer in dem Bachelor-Studiengang/Studienprogramm bzw. in den anderen Studiengängen die Abschlussnote „gut“ erlangt hat.

 

(4) In Ausnahmefällen werden Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges zugelassen, die weniger als 90 Leistungspunkte in Modulen mit japanwissenschaftlicher Ausrichtung erbracht haben oder Absolventinnen und Absolventen nicht japanwissenschaftlicher Studiengänge zugelassen. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis über das Bestehen einer Sprachprüfung entsprechend dem Sprachmodul „Japanisch 4“ des Bachelor-Studienganges Japanologie. Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 8 Abs. 4 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Master-Studiengang frei kombiniert werden.

 

(2) Gemäß § 8 Abs. 5 ABStPOBM wird eine Kombination mit einem der folgenden Studienprogramme besonders empfohlen:

 

·           MA Ethnologie 45/75,

·           MA Geschichte 45/75,

·           MA Politikwissenschaft 45/75,

·           MA Soziologie 45/75.

 

§ 8
Aufbau
des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistung/en sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus dem Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen zu einer Vertiefung von Kenntnissen zu Einzelaspekten;

b.         Übungen: dienen der Übung von fachmethodischen und sprachlichen Fertigkeiten anhand von exemplarischen komplexen Aufgabenstellungen;

c.         Kolloquien: dienen dem gezielten Einüben von für die wissenschaftliche Arbeit notwendigen Kompetenzen.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Master-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Das Master-Studium der Japanologie in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Master of Arts (M.A.), wenn in diesem Programm die Abschlussarbeit verfasst wird.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im Modul Master-Arbeit hingegen 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von ca. 20-40 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30 Seiten. Die Hausarbeit im Modul „Fortgeschrittenenkurs Japanisch“ soll einen Umfang von mindestens 2000 japanischen Zeichen haben;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

e.         Übersetzung: Übersetzung eines Fachtextes aus dem Japanischen (Umfang des japanischen Ausgangstextes maximal 15 Seiten);

f.          Rezension: Rezension einer aktuellen japanwissenschaftlichen Publikation (Umfang der Rezension höchstens 5 Seiten);

g.         Hausaufgaben: selbständige Erledigung von Übungsaufgaben zur Anwendung des Gelernten.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

Teilnahmevoraussetzungen für die Module sind der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.

 

(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Eine Abmeldung von einer Modulleistung muss spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung schriftlich beim Prüfungsamt erfolgen (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

Zur Abnahme von Modulprüfungen sind gemäß § 12 Abs. 4 HSG LSA befugt: Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, sowie Lehrbeauftragte.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Japanologie bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Japanologie und der Politikwissenschaft einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss gemäß § 17 Abs. 1 ABStPOBM.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus jeweils zwei Professorinnen und Professoren der Fächer Japanologie und Politikwissenschaft, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM). Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Master-Studiengangs eine Master-Arbeit geschrieben, so umfasst das Studienprogramm Japanologie 45 Leistungspunkte.

 

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer folgende Module erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM):

 

·           Fortgeschrittenenkurs Japanisch,

·           zwei Module aus unterschiedlichen Themenbereichen aus dem Angebot aus Geschichte/Kultur, Gesellschaft und Politik.

 

(3) Das Thema der Master-Arbeit wird nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über den Studien- und Prüfungssausschuss vergeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Der Umfang der Master-Arbeit soll 70-90 Seiten betragen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind nur möglich in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

 

(5) Die mündliche Prüfung findet nach Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten.

 

(6) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit sowie das im Studium erworbene Fachwissen darzustellen weiß und dass sie bzw. er diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann. Ein Teil der Prüfung kann in japanischer Sprache erfolgen.

 

(7) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis zu ihrem Arbeitsaufwand 5 zu 1 gewertet.

 

(8) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in den Studienprogrammübersichten in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Folgende Module werden benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM) (insgesamt 70 Leistungspunkte):

 

·           Sprachkurs „Fortgeschrittenenkurs Japanisch“ (10 LP),

·           Modul zur Geschichte und Kultur Japans (10 LP),

·           Modul zur Gesellschaft Japans (10 LP),

·           Modul zur Politik Japans (10 LP),

·           Master-Arbeit und mündliche Abschlussprüfung (30 LP).

 

(3) Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 17.10.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistungen

Modulleistungen

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Teilnahme-voraussetzung

Fortgeschrit-tenenkurs Japanisch

Pflicht

4

10

ja

Klausur
mündliche Prüfung
Hausarbeit

10/70 bzw. 10/40

1. und 2. Semester

ja

Modul zur Geschichte und Kultur Japans

Pflicht

4

10

ja

Hausarbeit

10/70 bzw. 10/40

2. Semester

ja

Modul zur Gesellschaft  Japans

Pflicht

4

10

ja

Hausarbeit

10/70 bzw. 10/40

1. oder 3. Semester

ja

Modul zur Politik Japans

Pflicht

4

10

ja

Hausarbeit

10/70 bzw. 10/40

1. oder 3. Semester

ja

Forschungs- und Kolloquienmodul

Pflicht

4

5

ja

Rezension

-

ab 3. Semester

ja

Master-Arbeit und mündliche Prüfung

Wahlpflicht

 

30

nein

Master-Arbeit
mündliche Prüfung

30/70

4. Semester

ja