MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 32
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Japanologie (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.10.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Japanologie (45/75) im Zwei-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des
Studienprogramms
§ 7 Kombination von
Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des
Studienprogramms
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage:
Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium (ABStPOBM) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Japanologie (45 bzw. 75
Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Master-Studiengang.
(2) Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 das
Studium im Zwei-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienprogramm
(1)
Bei dem Studienprogramm Japanologie handelt es sich um ein konsekutives
Master-Studienprogramm, das heißt es führt die fachlichen und methodischen
Inhalte des BA-Studiengangs Japanologie weiter; zugleich ist es fachvertiefend
und forschungsorientiert ausgerichtet.
(2)
Im Zwei-Fach-Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erbracht
werden. Im Studienprogramm Japanologie müssen mindestens 45 Leistungspunkte
erbracht werden. Weitere 30 Leistungspunkte, die zwingend die Masterarbeit
beinhalten, können in diesem oder dem anderen gewähltem Studienprogramm im
Zwei-Fach-Masterstudiengang erbracht werden.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) In dem Studienprogramm
werden die folgenden Kompetenzen vermittelt:
a.
Vertiefung
des landeskundlichen Wissens über Japan mit den Schwerpunkten Geschichte,
Gesellschaft, Kultur und Politik;
b.
Fähigkeit
der vergleichenden Auseinandersetzung mit westlichen und japanischen
Forschungsansätzen;
c.
Erweiterte
Kenntnisse geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Methoden und deren
Anwendung auf Japan. Absolventinnen und Absolventen zeigen mit dem
erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs die Fähigkeit zu angeleiteter
wissenschaftlicher Arbeit;
d.
Beherrschung
fortgeschrittener rezeptiver und produktiver Fertigkeiten in der japanischen
Gegenwartssprache (Leseverstehen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen).
Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Japanologie sollen sich
in einem japanischsprachigen, forschungsorientierten Kontext bewegen können;
e.
Fortgeschrittene
Fähigkeiten in der Präsentation und Vermittlung von japanwissenschaftlichen
Erkenntnissen unter Verwendung moderner Hilfsmittel und Medien.
(2) Das Studienprogramm
qualifizieren für folgende Berufsfelder: Tätigkeit in Wissenschaft und
wissenschaftsnahen Einrichtungen, Einsatz in Unternehmen und anderen
Organisationen in den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Touristik,
Unternehmensberatung, Politikberatung, Internationale Beziehungen, Bildung,
Verwaltung, Medien u.a.
(3) Je nach Wahl des zweiten
Master-Faches erfolgt die Qualifikation für unterschiedliche Berufsfelder. Aus
diesem Grund wird vor Studienbeginn
eine Fachstudienberatung dringend empfohlen (siehe § 4).
§ 4
Studienberatung
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die
Studienfachberatung steht für das Studienprogramm Japanologie eine Studien- und
Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung;
Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden im
Studienprogramm Japanologie.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm
wendet sich in erster Linie an Absolventinnen und Absolventen eines japanwissenschaftlichen
Bachelor-Studienganges bzw. Studienprogramms oder eines
entsprechend vergleichbaren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines abgeschlossenen Bachelor-Studiengangs
bzw. Studienprogramms, in dem mindestens 90 LP in inhaltlich dem Fachgebiet der
Japanologie zuordenbaren Modulen erworben wurden.
(3) Zugelassen werden kann
nur, wer in dem Bachelor-Studiengang/Studienprogramm bzw. in den anderen Studiengängen
die Abschlussnote „gut“ erlangt hat.
(4) In Ausnahmefällen werden
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges zugelassen, die
weniger als 90 Leistungspunkte in Modulen mit japanwissenschaftlicher
Ausrichtung erbracht haben oder Absolventinnen und Absolventen nicht
japanwissenschaftlicher Studiengänge zugelassen. Weitere Voraussetzung ist der
Nachweis über das Bestehen einer Sprachprüfung entsprechend dem Sprachmodul
„Japanisch 4“ des Bachelor-Studienganges Japanologie. Über die Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der zuständige Studien- und
Prüfungsausschuss.
(5) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
(1) Gemäß § 8 Abs. 4 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Master-Studiengang frei kombiniert werden.
(2) Gemäß § 8 Abs. 5 ABStPOBM wird eine Kombination mit einem der
folgenden Studienprogramme besonders empfohlen:
·
MA
Ethnologie 45/75,
·
MA
Geschichte 45/75,
·
MA
Politikwissenschaft 45/75,
·
MA
Soziologie 45/75.
§ 8
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms,
Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistung/en sowie der
Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus dem Anhang
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen zu einer Vertiefung von Kenntnissen zu
Einzelaspekten;
b.
Übungen:
dienen der Übung von fachmethodischen und
sprachlichen Fertigkeiten anhand von exemplarischen komplexen
Aufgabenstellungen;
c.
Kolloquien: dienen dem gezielten Einüben von für die
wissenschaftliche Arbeit notwendigen Kompetenzen.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Master-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung.
Das Master-Studium der
Japanologie in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss
eines Master of Arts (M.A.), wenn in diesem Programm die Abschlussarbeit
verfasst wird.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die
Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, sowie die jeweiligen Formen der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im Modul Master-Arbeit hingegen 30
Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von ca. 20-40 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30 Seiten. Die
Hausarbeit im Modul „Fortgeschrittenenkurs Japanisch“ soll einen Umfang von
mindestens 2000 japanischen Zeichen haben;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
e.
Übersetzung:
Übersetzung eines Fachtextes aus dem Japanischen (Umfang des japanischen
Ausgangstextes maximal 15 Seiten);
f.
Rezension: Rezension einer
aktuellen japanwissenschaftlichen Publikation (Umfang der Rezension höchstens 5
Seiten);
g.
Hausaufgaben:
selbständige Erledigung von Übungsaufgaben zur Anwendung des Gelernten.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu
wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
Teilnahmevoraussetzungen
für die Module sind der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studienprogramms zu entnehmen.
(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen werden spätestens fünf
Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit durch Aushang beim zuständigen
Prüfungsamt bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Eine Abmeldung von einer Modulleistung muss spätestens
einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung schriftlich beim
Prüfungsamt erfolgen (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
Zur Abnahme von Modulprüfungen sind gemäß § 12 Abs. 4 HSG LSA befugt:
Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen,
Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3
HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, sowie Lehrbeauftragte.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Studienprogramms Japanologie bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter
der Japanologie und der Politikwissenschaft einen vom Fakultätsrat
zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss gemäß § 17 Abs. 1 ABStPOBM.
(2) Der
Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus jeweils zwei Professorinnen und
Professoren der Fächer Japanologie und Politikwissenschaft, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer
mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3
ABStPOBM). Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Master-Studiengangs eine Master-Arbeit geschrieben, so umfasst das
Studienprogramm Japanologie 45 Leistungspunkte.
(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer folgende Module
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM):
·
Fortgeschrittenenkurs
Japanisch,
·
zwei
Module aus unterschiedlichen Themenbereichen aus dem Angebot aus
Geschichte/Kultur, Gesellschaft und Politik.
(3) Das Thema der Master-Arbeit wird nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über den Studien- und
Prüfungssausschuss vergeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(4) Der Umfang der Master-Arbeit soll 70-90 Seiten betragen.
Abweichungen von dieser Vorgabe sind nur möglich in begründeten Ausnahmefällen
nach Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit. Die
Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.
(5) Die mündliche Prüfung findet nach Begutachtung der Master-Arbeit
statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
(6) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen,
dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit sowie das im
Studium erworbene Fachwissen darzustellen weiß und dass sie bzw. er diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann. Ein
Teil der Prüfung kann in japanischer Sprache erfolgen.
(7) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis zu ihrem
Arbeitsaufwand 5 zu 1 gewertet.
(8) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(2) Folgende Module werden
benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1
ABStPOBM) (insgesamt 70 Leistungspunkte):
·
Sprachkurs
„Fortgeschrittenenkurs Japanisch“ (10 LP),
·
Modul
zur Geschichte und Kultur Japans (10 LP),
·
Modul
zur Gesellschaft Japans (10 LP),
·
Modul
zur Politik Japans (10 LP),
·
Master-Arbeit
und mündliche Abschlussprüfung (30 LP).
(3)
Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 17.10.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung
genommen am 12.12.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistungen |
Modulleistungen |
Anteil
an der Abschlussnote |
Empfehlung |
Teilnahme-voraussetzung |
|
Fortgeschrit-tenenkurs
Japanisch |
Pflicht |
4 |
10 |
ja |
Klausur |
10/70 bzw. 10/40 |
1. und 2. Semester |
ja |
Modul
zur Geschichte und Kultur Japans |
Pflicht |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/70 bzw. 10/40 |
2. Semester |
ja |
Modul
zur Gesellschaft Japans |
Pflicht |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/70 bzw. 10/40 |
1. oder 3. Semester |
ja |
Modul
zur Politik Japans |
Pflicht |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/70 bzw. 10/40 |
1. oder 3. Semester |
ja |
Forschungs-
und Kolloquienmodul |
Pflicht |
4 |
5 |
ja |
Rezension |
- |
ab 3. Semester |
ja |
Master-Arbeit
und mündliche Prüfung |
Wahlpflicht |
|
30 |
nein |
Master-Arbeit |
30/70 |
4. Semester |
ja |