MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 28
Studien-
und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft:
Parlamentsfragen und Zivilgesellschaft (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Politikwissenschaft: Parlamentsfragen und
Zivilgesellschaft (120 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Art des
Masterstudiengangs
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Masterstudiengangs Politikwissenschaft: Parlamentsfragen
und Zivilgesellschaft (120 Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Politikwissenschaft: Parlamentsfragen
und Zivilgesellschaft (120 Leistungspunkte) im Masterstudiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Art des Masterstudiengangs
Bei
dem Masterstudiengang Politikwissenschaft: Parlamentsfragen und
Zivilgesellschaft (120 Leistungspunkte) handelt es sich um einen konsekutiven
Masterstudiengang. Der Studiengang ist eher anwendungsorientiert.
(1) Ziel des Studiengangs ist es, den Studierenden vor dem Hintergrund
der veränderten Rahmenbedingungen und Anforderungsprofile der relevanten
Berufsfelder (vergleiche § 3 Abs. 2) die notwendigen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln, um sie in die Lage zu versetzen,
zunehmend komplexere Aufgaben in immer kürzer werdenden Zeitintervallen zu
bewältigen. Insbesondere der schnelle Prozess der Wissensveralterung und das
enorme Entwicklungs- und Rationalisierungspotenzial der Informationstechnik
schaffen zusätzliche Anforderungen, die in den eng an der beruflichen Praxis
orientierten Studiengang einbezogen werden. Die Ziele des Studiengangs können
in der Formel Fachkompetenz – Methodenkompetenz – Sozialkompetenz typisiert
gefasst werden. Die über einen ersten Universitätsabschluss verfügenden
Studierenden werden zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten und der
kritischen Einordnung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse sowie der
kritischen systematischen Analyse von politischen Prozessen, Institutionen und
Organisationen befähigt. Darüber hinaus werden sie an die der zunehmenden
Dienstleitungsorientierung der Wissenschaft gerecht werdenden Aufbereitung
wissenschaftlicher Erkenntnisse für die vielfältigen Anwendungskontexte der
beruflichen Praxis herangeführt. Damit reagiert der Studiengang auf langfristig
angelegte strukturelle Erneuerungsprozesse innerhalb der
Organisationsstrukturen politischer Institutionen, der Verwaltungsstrukturen
öffentlicher Behörden und zivilgesellschaftlicher Institutionen im nationalen
und transnationalen Rahmen und die dadurch erforderlich gewordene systematische
Weiterqualifizierung. Zentraler Bestandteil des Studiengangs ist neben einer
fundierten wissenschaftlichen Ausbildung daher deren berufspraktische
Ausrichtung sowie die Förderung von Kreativität und Eigeninitiative der
Studierenden.
(2) Der Studiengang qualifiziert
für ein breites Spektrum an Berufsfeldern, in denen die studiengangspezifischen
Qualifikationen und Kompetenzen mit unterschiedlicher Gewichtung nachgefragt
werden:
·
Öffentliche
Verwaltung,
·
Parteien
und Verbände,
·
Politische
Institutionen und Organisationen,
·
Institutionen
der Europäischen Union,
·
Internationale
Organisationen,
·
Politische
Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,
·
Personalwesen
und Privatwirtschaft (Personalentwicklung, Beratertätigkeit),
·
Wissenschaftliche
Forschung und Lehre an Hochschulen,
·
Außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) Bei Nichtbestehen von
Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend
empfohlen.
(4) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1) Der Studiengang wendet
sich an Absolventinnen und Absolventen der Bachelor-Studiengänge bzw.
Studienprogramme Politikwissenschaft, Soziologie und Kommunikationswissenschaft
bzw. vergleichbarer Studiengänge und Studienprogramme.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Masterstudiengang ist der Nachweis eines mit mindestens dem
Prädikat „gut“ bewerteten Abschlusses in den Bachelorstudiengängen/-programmen
Politikwissenschaft, Soziologie und Kommunikationswissenschaft ab 90
Leistungspunkten bzw. vergleichbarer Studiengänge und Studienprogramme. Über
die Vergleichbarkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Für den Studiengang
müssen Vorkenntnisse in der englischen Sprache (vergleichbar mit dem Sprachzertifikat
UNIcert Stufe 2) bei Studienbeginn nachgewiesen werden.
(4) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für diesen Studiengang.
(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai
2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 5 Prozent der Studienplätze,
mindestens ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das Studium beginnt nur zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 7
Aufbau des Studiengangs
Der Aufbau des Studiengangs,
Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die
Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich
aus der Anlage
„Studiengangsübersicht“ zu dieser Ordnung.
(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten. Sie sollen in einem
Parlament (z. B. bei Wissenschaftlichen Diensten, Fraktionen, Abgeordneten)
absolviert werden. In der Regel finden sie im 3. Semester statt.
(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 10
Leistungspunkten in den Studiengang integriert.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Masterstudiengang Politikwissenschaft: Parlamentsfragen und Zivilgesellschaft
(120 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung und zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- und
Spezialvorlesungen handeln;
b.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z. B. Vorträge, Referate) der Studierenden hin
angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind. Es
werden Arbeitstechniken, Arbeit mit Fachliteratur und die kritische Diskussion
eingeübt. Studierende werden in Seminaren zur selbständigen Arbeit angeleitet;
c.
Forschungsseminare sind auf aktive Mitarbeit der
Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, in denen die Studierenden unter
Anleitung eigene Forschungsprojekte bearbeiten. Sie dienen der Einübung
sozialwissenschaftlicher Methoden durch praktische Anwendung auf entsprechende
Problemstellungen. Sie beinhalten in der Regel den Umgang mit
sozialwissenschaftlichem Datenmaterial;
d.
Tutorien werden von den fortgeschrittenen Studierenden
geleitet und bieten die Gelegenheit, Probleme des Studiums sowie
Fragestellungen, die sich aus Lehrveranstaltungen ergeben, gemeinsam zu
diskutieren. Sie dienen dem Monitoring der zugehörigen Veranstaltung, der
Betreuung der Studierenden, dem Einüben von Lehrkompetenzen und der Förderung
der Kommunikation der Studierenden untereinander;
e.
Kolloquien
dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden über
ausgewählte fachliche Themen;
f.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen
können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und
Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des
Studiums.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Philosophischen Fakultät I: Sozialwissenschaften
und historische Kulturwissenschaften der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Ein
Referat fasst Untersuchungsergebnisse oder die Ergebnisse eines
Literaturstudiums zusammen, die in der Regel in einer Hausarbeit
differenzierter dargestellt werden. Mit einem Referat wird ein strukturierter
Überblick über ein Themen- oder Forschungsgebiet gegeben. Zu einem Referat
gehört in der Regel eine Tischvorlage;
b.
Eine
Präsentation dient der Darstellung der eigenständigen Arbeit mit Literatur oder
Daten zu einem vorgegebenen Thema mit Hilfe geeigneter Präsentationstechniken;
sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erfolgen;
c.
Die
Diskussionsleitung kann den Studierenden übertragen werden, die sich darauf
vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und Fragen in Gang zu
setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse zusammenzufassen;
d.
Unter
Diskussionsteilnahme ist die aktive, möglichst laufende Mitarbeit in Form von
Fragen und Kommentaren in einer Lehrveranstaltung zu verstehen;
e.
Die
Sitzungsmoderation beinhaltet die Strukturierung der Sitzung und die Lenkung
des Diskussionsprozesses. Im Unterschied zur Diskussionsleitung werden die
Inhalte von der Gruppe eingebracht. Bewertet wird der Führungsstil der
Moderation bzw. des Moderators;
f.
Klausuren
sind schriftliche Arbeiten zu einem oder mehreren Themen, die selbständig, in
der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne unter Aufsicht zu
bearbeiten sind;
g.
Hausarbeiten
sind schriftliche Ausarbeitungen zu einem Thema, in denen die bzw. der
Studierende nachweist, dass sie bzw. er innerhalb einer begrenzten Zeit
Literaturquellen erschließen, die reflektierten Texte in eigenen Worten logisch
konsistent zusammenfassen und in einem eigenständigen
Argumentationszusammenhang bzw. unter einer leitenden Fragestellung darlegen
kann;
h.
Empirische
Forschungsberichte sind sachliche Darstellungen des Geschehens in
Forschungsprojekten einschließlich der strukturierten Darstellung von
Forschungsfragen und Forschungsergebnissen;
i.
Praktikumsberichte
sind sachliche Darstellungen des Geschehens oder von Sachverhalten während
eines Praktikums;
j.
Sitzungsmoderationsberichte
sind sachliche Darstellungen über den Diskussionsverlauf einer Veranstaltung
(Sitzung);
k.
Protokolle
sind genaue, auf das Wesentliche beschränkte Niederschriften über den Hergang
einer Untersuchung oder den Verlauf einer Veranstaltung (Sitzung);
l.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben: Dabei handelt es sich um schriftliche
Ausarbeitungen zu konkreten Fragen, worin sowohl Wissensaneignung als auch die
beispielhafte Anwendung des erworbenen Wissens dokumentiert wird;
m.
Ein
Kurztest ist eine knappe Wissensabfrage mit offenen und geschlossenen Fragen;
n.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechende(n) Modulveranstaltung(en) nochmals zu besuchen. Das Modul
„Master-Arbeit“ kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal
wiederholt werden.
(3) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulleistung findet
spätestens im folgenden Semester, die zweite Wiederholung spätestens im
übernächsten Semester statt.
(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten
die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
und Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studiengangsübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang
beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Mit der Anmeldung zum Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zu den
jeweils erforderlichen Modulprüfungen erfolgt. Widerruft die bzw. der
Studierende die Anmeldung spätestens vier Wochen vor der zu erbringenden
Modulprüfung schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt, gilt diese als nicht
angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).
(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten
die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
und Modulbeschreibungen.
§
13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für den Studiengang wird
von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für
Politikwissenschaft und Japanologie ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet
(§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist im Masterstudiengang obligatorisch; sie
bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30
Leistungspunkten.
(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 160.000
Textzeichen bzw. 80 Seiten aufweisen.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 50
Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der Master-Arbeit wird über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut.
(5) Die mündliche Verteidigung findet nach Begutachtung der
Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 45 Minuten.
(6) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen,
dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit darzustellen weiß
sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und
vertiefen kann.
(7) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 4 zu 1
gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(9) In Abstimmung mit dem Studien- und Prüfungsausschuss können bei
Schwangerschaft und Elternzeit im Modul „Master-Arbeit“ entsprechende
Teilzeitregelungen vereinbart werden. Diese Flexibilisierung soll in Anlehnung
an das 7. EU-Forschungsrahmenprogramm insbesondere auch der Gleichstellung und
Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen dienen. Gleiches gilt für
Nachwuchswissenschaftler in Elternzeit.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studiengangsübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche
in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am
04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung
genommen; der Rektor hat die Ordnung am 17.12.2007 genehmigt.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Parteiendemokratie |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Politische
Partizipation |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Klausur |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Binnenorganisation
von Parlamenten |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Theorien
der Zivilgesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Modul
I: Öffentliches Recht – Staatsrecht I mit Arbeitsgemeinschaft |
2 (+ 2)* |
5 |
nein |
Klausur* |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Modul
I: Ökonomie** |
2/4 |
5 |
nein |
je nach Wahl des Moduls** |
5/110 |
nein |
1. Semester |
Governance
und Gewaltenteilung |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit und Klausur |
10/110 |
nein |
2. Semester |
Parlamentarismus |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit und Klausur |
10/110 |
nein |
2. Semester |
Konzepte
des parlamentarischen und des außerparlamentarischen Raums |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit und Klausur |
10/110 |
nein |
2. Semester |
Parlamentspraktikum |
- |
10 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
ja |
3.
Semester |
Modul II: Ökonomie** |
2/4 |
5 |
nein |
je nach Wahl des Moduls** |
5/110 |
nein |
3. Semester |
Modul
II: Öffentliches Recht – Staatsrecht II mit Arbeitsgemeinschaft |
2 (+ 2)* |
5 |
nein |
Klausur* |
5/110 |
nein |
4. Semester |
Theorien
politischen Wandels |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Klausur |
5/110 |
nein |
4. Semester |
Repräsentanten
und Repräsentierte |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Klausur |
5/110 |
nein |
4. Semester |
Master-Arbeit |
2 |
30 |
nein |
Masterarbeit mit
Disputation |
30/110 |
ja |
3. und 4. Semester |
* |
Es
muss nur eine Arbeitsgemeinschaft mit abschließender Klausur besucht werden
(entweder begleitend zu Staatsrecht I oder II). |
** |
Für
die Module Ökonomie I und II kann aus folgenden Modulen der Volkswirtschaftslehre gewählt werden: "Ethik der
sozialen Marktwirtschaft", "Wirtschaftsethik und
Politikberatung", "Wirtschaftsethik globaler
Herausforderungen", "Institutionenökonomik",
"Nachhaltigkeitsmanagement", "Nachhaltigkeit, New Governance
and Corporate Citizenship", "Umweltökonomik",
"Mikroökonomik I", "Angewandte Ökonomik". |