MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 23
Fachspezifische
Ordnung für das Auswahlverfahren zum ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Punkte)
vom
17.12.2007
Auf
Grund der §§ 6 Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in
Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1
Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), 3 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005
(GVBl. LSA S. 508) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) hat
der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 12.12.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften
(180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungsunterlagen
und Fristen
Der
Antrag auf Zulassung zum ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang muss
folgende Nachweise enthalten:
·
Zeugnis
der allgemeinen Hochschulreife;
·
Ausbildungsvertrag
mit einer mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaften
kooperierenden Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnung oder das Zeugnis über die bestandene
Einstufungsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnung.
Der
Zulassungsantrag muss bis zum 30. November des Vorjahres, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde,
anderenfalls bis zum 15. Januar beim Immatrikulationsamt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingegangen sein.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Medizinische Fakultät vergibt nach Abzug der Vorabquoten 80 % der
Studienplätze nach dem Grad der
Qualifikation.
(2)
Für Bewerberinnen und Bewerber in das fünfte Fachsemester wird eine Rangliste
nach dem Ergebnis folgender Berechnung erstellt:
Gebildet
wird das arithmetische Mittel aus:
·
der
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und
·
der
im Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnote der Einstufungsprüfung.
Der
beste Ranglistenplatz ist die ermittelte Gesamtnote 1,0, der schlechteste
Ranglistenplatz die ermittelte Gesamtnote 4,0.
(3)
Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
(4)
Die Rangliste wird durch das Immatrikulationsamt erstellt.
Diese Ordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor