Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 23


Medizinische Fakultät


Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren zum ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Punkte)

 

vom 17.12.2007

 

Auf Grund der §§ 6 Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), 3 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S. 508) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 12.12.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen,
Bewerbungsunterlagen und Fristen

 

Der Antrag auf Zulassung zum ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang muss folgende Nachweise enthalten:

 

·           Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife;

·           Ausbildungsvertrag mit einer mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaften kooperierenden Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung oder das Zeugnis über die bestandene Einstufungsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung.

 

Der Zulassungsantrag muss bis zum 30. November des Vorjahres, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, anderenfalls bis zum 15. Januar beim Immatrikulationsamt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingegangen sein.

 

§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens

 

(1) Die Medizinische Fakultät vergibt nach Abzug der Vorabquoten 80 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.

 

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber in das fünfte Fachsemester wird eine Rangliste nach dem Ergebnis folgender Berechnung erstellt:

 

Gebildet wird das arithmetische Mittel aus:

 

·           der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und

·           der im Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnote der Einstufungsprüfung.

 

Der beste Ranglistenplatz ist die ermittelte Gesamtnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die ermittelte Gesamtnote 4,0.

 

(3) Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

(4) Die Rangliste wird durch das Immatrikulationsamt erstellt.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 19.11.2007; vom Senat am 12.12.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor