Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 17


Medizinische Fakultät


Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 06.11.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S. 508) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studiengangs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen  3

§ 6 Studienbeginn  4

§ 7 Aufbau des Studiengangs  4

§ 8 Praxisphasen  4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung und Studiendokumente  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  6

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  7

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 8

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  9

§ 15 Bachelor-Arbeit 9

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  11

§ 17 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten  11

§ 18 Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades  11

§ 19 Inkrafttreten  12

 

Anlage: Studiengangübersicht 13

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiengangs Gesundheits- und Pflegewissenschaften im ausbildungsintegrierenden Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Sommersemester 2008 das Studium im ausbildungsintegrierenden Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiengangs

 

(1) Ziel des Studiengangs ist die Erlangung grundlegender Kompetenzen für eine berufliche Tätigkeit innerhalb der Aufgabenfelder Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation sowie Pflege, Betreuung, Diagnostik und Therapie. Das ausbildungsintegrierende Bachelorstudium befähigt die Absolventinnen und Absolventen, pflegerisches, therapeutisches und diagnostisches Handeln sowie die entsprechenden Rahmenbedingungen evidenzbasiert und fallbezogen eigenverantwortlich nach wissenschaftlichen Methoden zu planen, zu gestalten, zu managen, zu evaluieren, zu lehren und weiterzuentwickeln.

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für die Wahrnehmung von Aufgaben in den beruflichen Kompetenzbereichen Führung und Management, Anleitung und Beratung sowie Forschung und Klinische Expertise:

 

a.         Leitungstätigkeit in unterschiedlichen diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Versorgungssettings auf der mittleren Führungsebene,

b.         Aufgaben im Qualitätsmanagement,

c.         Klientenberatung und -aufklärung,

d.         Case-Management,

e.         Expertin bzw. Experte (z.B. Wundmanagement, alternative Therapien, Stillberater),

f.          Study Nurse bzw. Forschungsassistentin,

g.         Referenten- und Sachverständigentätigkeit in unterschiedlichen Organisationen des  Gesundheitswesens,

h.         Lehrtätigkeit in der Fort- und Weiterbildung,

i.           Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter oder Mentorin bzw. Mentor,

j.           Freiberufliche Tätigkeit.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Gesundheits- und Pflegewissenschaft zu festgelegten Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Abschlusses. Bei Nichtvorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bildet das Bestehen der Feststellungsprüfung für den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die erste Zulassungsvoraussetzung.

 

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzung ist eine begonnene berufliche Ausbildung in einem mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kooperierenden Ausbildungszentrum in einem der folgenden Gesundheits- und Pflegeberufe: Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Medizinisch-technische Assistenz Labor, Medizinisch-technische Assistenz Radiologie, Medizinisch-technische Assistenz Funktionsdiagnostik; Diätassistenz.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 1 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg werden für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf gemäß § 4 Abs. 2 dieser Ordnung verfügen, Leistungen der Berufsausbildung auf Antrag auf das Bachelor-Studium angerechnet.

 

(2) Der Zugang in ein höheres Fachsemester erfolgt über eine Einstufungsprüfung gemäß der Einstufungsordnung zur Einstufung in ein höheres Fachsemester im Studiengang Bachelor of Science Gesundheits- und Pflegewissenschaften.

 

(3) Das Bestehen der Einstufungsprüfung gemäß Abs. 2 ermöglicht den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern einen Studieneinstieg in das 5. Semester.

 

(4) Die in der Einstufungsprüfung erbrachten Leistungen werden als Modulleistungen durch den Studien- und Prüfungsausschuss angerechnet.

 

(5) Die Zulassungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils zum Sommersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Der Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften ist als ein ausbildungsintegrierender Studiengang aufgebaut, der die berufliche Ausbildung teilweise in die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität integriert. Studierende lernen parallel an einem kooperierenden Ausbildungszentrum für Pflege- und Gesundheitsberufe sowie am Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(3) Als Allgemeine Schlüsselqualifikationsmodule werden die universitär angebotenen Module „Argumentation und Präsentation“; „Wissenschaftliches Schreiben“, „Einführung in Datenbanken und das WWW“ sowie „Englisch“ empfohlen.

 

§ 8
Praxisphasen

 

(1) Die Praxisphasen sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten. Im ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften sind insgesamt 900 Stunden bzw. 24 Wochen Praxiszeit abzuleisten. Die Praxisphasen verteilen sich dabei auf die Semester Zwei bis Fünf innerhalb der Berufsausbildung.

 

(2) Die Praxisphasen bilden im Studiengang drei eigenständige Module mit einem jeweiligen Umfang von 10 LP. Die Praxismodule sind über die ersten 5 Semester des Studiums verteilt.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Lehrformen sind:

 

a.         Vorlesungen:

Grundlagen- und Systematische Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare:

Seminare führen in  ausgewählte Gegenstandsbereiche ein und dienen der vertiefenden Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen;

c.         Projektseminare:

Forschungsrelevante Fragestellungen werden unter Anwendung und Übung wissenschaftlicher Forschungsmethoden mit dem Ziel bearbeitet, praxisrelevante Problemlösungen und Wege ihrer Implementierung zu entwickeln, sie gegebenenfalls umzusetzen und zu evaluieren;

d.         Übungen

Unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten werden in Übungen die Anforderungen des Studienprogramms wesentlich bestimmende Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Anwendung auf exemplarische Sachverhalte vertieft und verfestigt;

e.         Tutorien:

Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Kolloquien

Kolloquien als Formen wissenschaftlicher Disputation bilden ein Übungsfeld wissenschaftlichen Meinungsstreits. Studierende stellen unter Begleitung einer Dozentin bzw. eines Dozenten einen von ihnen gewählten Forschungsansatz zur Diskussion, begründen die Methodenwahl und erläutern und interpretieren Ergebnisse ihrer Forschungsarbeit.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente

 

(1) Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Medizinischen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.sc.) verliehen und entsprechend beurkundet. Neben der Urkunde erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis, das Auskunft gibt über

 

a.         das Thema und die Note der Abschlussarbeit,

b.         die Bezeichnung und die Gesamtnote des Studienprogramms,

c.         die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.

 

Urkunde und Abschlusszeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan, das Abschlusszeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 

(2) Als Zeugnisanhang wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgestellt, das in englischer Sprache über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die erbrachten Studienleistungen und die Abschlussergebnisse informiert.

 

(3) Vom Ausbildungszentrum erhält die Absolventin bzw. der Absolvent das Staatliche Zeugnis über die abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem der unter § 4 Abs. 2 benannten Ausbildungsberufe. Dies gilt nicht, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent gemäß § 5 dieser Ordnung in ein höheres Fachsemester eingestiegen ist.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Klausur

Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfungsleistung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

b.         Mündliche Prüfung

Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung zur Bachelor-Arbeit (Verteidigung) hat einen Umfang von 30 Minuten (vergleiche § 15 Abs.1). Gruppenprüfungen  mit bis zu 3 Prüflingen sind möglich. Der zeitliche Umfang von Gruppenprüfungen erhöht sich entsprechend der Anzahl der Prüflinge;

c.         Referat

Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Ausarbeitung zum Referat

Eine im Vorfeld zu einem mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;

e.         Thesenpapier

Ein Thesenpapier als schriftliche Darstellung der Kernaussagen eines mündlichen Vortrages (Handout) hat in der Regel einen Umfang von maximal 5 Seiten;

f.          Hausarbeit

Eine Hausarbeit als schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit umfasst in der Regel maximal 20 Seiten;

g.         Projektbericht

Ein Projektbericht stellt in schriftlicher Form Projektansatz, Durchführung und Projektergebnisse in einem Umfang von in der Regel 15 Seiten dar;

h.         Studienprotokoll

Ein Studienprotokoll umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;

i.           Fallvorstellung/Projektpräsentation

Eine im Vorfeld zu einer Fallvorstellung/Projektpräsentation schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;

j.           Lehrprobe

Eine Lehrprobe als mündliche Prüfungsleistung hat in der Regel einen Umfang von maximal 30 Minuten;

k.         Zeitschriftenmanuskript

Ein Zeitschriftenmanuskript umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;

l.           Praktikumsbericht

in Praktikumsbericht als Beschreibung der Praktikumseinrichtung, der Praktikumsaufgabe der Tätigkeit und des Praktikumsergebnisses hat in der Regel einen Umfang von 15 Seiten;

m.       Bachelor-Arbeit

Anforderungen und Umfang der Bachelor-Arbeit regelt § 15 vorliegender Ordnung.

 

(2) Bei Nichtbestehen einer Modulleistung bzw. Teilleistung sind zwei Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung möglich. Es kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechende Modulveranstaltung nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(4) Das endgültige Nichtbestehen eines Pflichtmoduls führt gemäß § 14 Abs. 9 ABStPOBM zur Exmatrikulation. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zur Modulleistung wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nach § 16 Abs. 3 ABStPOBM nicht erforderlich. Die jeweilige Dozentin bzw. der jeweilige Dozent ist durch die Studentin bzw. den Studenten entsprechend zu informieren. Eine durch fristgerechten Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 16 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(4) Teilnahmevoraussetzungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.

 

(5) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderungen nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen.

 

(6) Verfahrensweisen zur Berücksichtigung von Mutterschutzfristen sowie Elternzeiten regelt § 19  Abs. 4 und 5 ABStPOBM.

 

(7) Verfahrensweisen zur Erbringung von Modulleistungen während eines Urlaubssemesters wegen familiärer Verpflichtungen regelt § 19 Abs. 6 ABStPOBM.

 

(8) Verfahrensweisen bei Täuschung, Versäumnis, Rücktritt und Ordnungsverstoß regelt § 19 Abs. 1 bis 3 ABStPOBM.

 

(9) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(10) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer können alle nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Personen und die in § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personen sein.

 

(2) Lehrbeauftragte, die im Studiengang ein eigenständiges Modul vertreten, können vom Prüfungsausschuss zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn aus dem Personenkreis nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA nicht genügend Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet.

 

(4) In der Regel sind die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden.

 

(5) Die Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(6) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 

 

(7) In der Bewertung schriftlicher Modulleistungen durch zwei Prüferinnen und Prüfern gilt das arithmetische Mittel der jeweilig durch die Prüferin bzw. den Prüfer festgelegten Note. Dabei gilt § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM entsprechend.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs Gesundheits- und Pflegewissenschaften bilden Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Gesundheits- und Pflegewissenschaft, der Medizinischen Fakultät oder des Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einen von der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Bei Entscheidungen, die Widersprüche oder Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit (§ 17 Abs. 5 ABStPOBM).

 

(3) Aufgaben und Verfahrensweisen der Arbeit des Studien- und Prüfungsausschusses regelt § 17 ABStPOBM.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Bachelor-Arbeit nach § 11 Abs. 2 (m) bildet zusammen mit einer mündlichen Prüfungsleistung (Verteidigung) nach § 11 Abs. 1 (m) ein obligatorisches Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 140 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich erbracht hat. Es gibt nur Pflichtmodule (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Ende der Vorlesungszeit des 7. Semesters, spätestens zum Beginn des achten Fachsemesters bei Nachweis der Zulassung zur Bachelor-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in §§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Der bzw. dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass eine Bearbeitungszeit von zwei Monaten eingehalten werden kann. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Seiten zuzüglich des Anhangs aufweisen.

 

(5) Das Datum der Ausgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für das ersatzweise ausgegebene Thema bleibt von der Rückgabe unberührt.

 

(7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent zu sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anzugehören.

 

(8) Die Gutachten sind in der Regel spätestens 4 Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(9) Die Note der Abschlussarbeit nach den Regelungen des § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in der Beurteilung der Abschlussarbeit durch die beiden Gutachterinnen und Gutachter eine Differenz von zwei oder mehr Notenwerten oder wird von einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll innerhalb 4 Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.

 

(10) Die mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit des Studienprogramms findet nach Begutachtung der Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten (vergleiche § 11 Abs. 1(b)). In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen weiß sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(11) Nach der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß § 15 Abs. 9 errechnet sich die Gesamtnote für die Bachelor-Arbeit im Verhältnis 3 : 1 zur mündlichen Verteidigung.

 

(12) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(13) Verfahren und Fristsetzungen bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit regelt § 20 Abs. 12 ABStPOBM). Macht eine Studierende bzw. ein Studierender entsprechende Gründe zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Bachelor-Arbeit geltend, kann der Studien- und Prüfungsausschuss nach Prüfung der Gründe auf Verlängerung gemäß § 20 Abs. 12 ABStPOBM oder Ausgabe eines neuen Themas entscheiden. Die Ausgabe eines neuen Themas stellt eine Ausnahmeregelung im Sinne einer Einzelfallentscheidung nach Prüfung der Gründe dar.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Festlegungen zur Bewertung von Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu finden.

 

(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Pflichtmodule benotet werden und in welchen Anteilen diese in die Gesamtnote des Studienprogramms eingehen (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 17
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

 

§ 18
Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades

 

Verfahrensweisen bei Ungültigkeit von Modulleistungen regeln §§ 26 und 27 ABStPOBM.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 06.11.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Theoretische Grundlagen der Gesundheits- und Pflegewissenschaften

3

5

ja

Verschriftlichtes Referat
Klausur

5/105

nein

1.
[Quer: 5]

Elementare Krankheitsbilder und pflege- und therapierelevante Phänomene

10
ausbildungsintegriert

10

nein

Klausur

0/105

nein

1/2

Grundlagen der Pädagogik, Psychologie und Soziologie I

6
ausbildungsintegriert

10

nein

Klausur

0/105

nein

1/2

Einführung in die wissenschaftlich fundierte Therapie und Pflege (EBN I)

2

5

ja

Klausur

5/105

nein

2.
[Quer: 5]

Methoden der Diagnostik, Therapie und Betreuung

6
ausbildungsintegriert

15

nein

Klausur

0/105

nein

3/4/5

Praxisphasen I - IV

ausbildungsintegriert

30

ja

Praktikumsberichte

0/105

nein

1/2/3/4/5

Grundlagen der Pädagogik, Psychologie und Soziologie II

3

5

ja

Klausur

5/105

nein

3
[Quer 5]

Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Präsentierens

2

5

ja

Klausur
Verschriftlichtes Referat

5/105

nein

4
[Quer 5]

Gesundheitswissenschaften

2

5

ja

Klausur
Projektarbeitsbericht

5/105

nein

5

Theoretische Grundlagen der Gesundheits- und Pflegewissenschaften II

3

5

nein

Klausur
Verschriftlichtes Referat

5/105

nein

6

Human- und Biowissenschaften

4

5

nein

Klausur
Klausur

5/105

nein

6

Gerontologie

6

10

ja

Klausur
Projektbericht

10/105

nein

6

Methoden der Gesundheits- und Pflegewissenschaften

3

5

ja

Klausur
Hausarbeit

5/105

nein

6

Methodik und Didaktik beruflicher Lehr- und Lernsituationen

3

5

ja

Klausur
Verschriftlichung des Vortrages

5/105

nein

7

Evidence based Nursing II

4

5

nein

Klausur

5/105

ja

7

Angewandte Gesundheits- und Pflegewissenschaften (PEK/TEK)

3

5

ja

Klausur
Projektbericht

5/105

ja

7

Qualitäts- und Projektmanagement im Gesundheitswesen

6

10

ja

Klausur
Hausarbeit
Verschriftlichtes Referat

10/105

nein

7

Grundlagen der Rechtswissenschaften

6

10

ja

Klausur
Klausur

10/105

nein

8

Grundlagen der VWL

2

5

nein

Klausur

5/105

nein

8

Grundlagen der BWL

2

5

nein

Klausur

5/105

nein

8

Bachelorarbeit

1

10

ja

Bachelorarbeit

10/105

ja

8

ASQ

Je nach Wahl

5

Je nach Wahl

Je nach Wahl

0/105

 

6

ASQ

Je nach Wahl

5

Je nach Wahl

Je nach Wahl

0/105

 

7