MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 17
Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180
Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
06.11.2007
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in
Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2 Abs. 2 Nr. 3 des
Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S.
508) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 5 Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Abschlussbezeichnung
und Studiendokumente
§ 11 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
§ 17 Einsicht in die
Studien- und Prüfungsakten
§ 18 Ungültigkeit von
Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studiengangs Gesundheits- und Pflegewissenschaften im
ausbildungsintegrierenden Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Sommersemester
2008 das Studium im ausbildungsintegrierenden Ein-Fach-Bachelor-Studiengang
Gesundheits- und Pflegewissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studiengangs
(1)
Ziel des Studiengangs ist die Erlangung grundlegender Kompetenzen für eine
berufliche Tätigkeit innerhalb der Aufgabenfelder Gesundheitsförderung,
Prävention und Rehabilitation sowie Pflege, Betreuung, Diagnostik und Therapie.
Das ausbildungsintegrierende Bachelorstudium befähigt die Absolventinnen und
Absolventen, pflegerisches, therapeutisches und diagnostisches Handeln sowie
die entsprechenden Rahmenbedingungen evidenzbasiert und fallbezogen
eigenverantwortlich nach wissenschaftlichen Methoden zu planen, zu gestalten,
zu managen, zu evaluieren, zu lehren und weiterzuentwickeln.
(2)
Der Studiengang qualifiziert für die Wahrnehmung von Aufgaben in den
beruflichen Kompetenzbereichen Führung und Management, Anleitung und Beratung
sowie Forschung und Klinische Expertise:
a.
Leitungstätigkeit
in unterschiedlichen diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Versorgungssettings
auf der mittleren Führungsebene,
b.
Aufgaben
im Qualitätsmanagement,
c.
Klientenberatung
und -aufklärung,
d.
Case-Management,
e.
Expertin
bzw. Experte (z.B. Wundmanagement, alternative Therapien, Stillberater),
f.
Study
Nurse bzw. Forschungsassistentin,
g.
Referenten-
und Sachverständigentätigkeit in unterschiedlichen Organisationen des Gesundheitswesens,
h.
Lehrtätigkeit
in der Fort- und Weiterbildung,
i.
Praxisanleiterin
bzw. Praxisanleiter oder Mentorin bzw. Mentor,
j.
Freiberufliche
Tätigkeit.
§ 3
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Für die Studienfachberatung steht im Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft
eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Gesundheits- und
Pflegewissenschaft zu festgelegten Sprechzeiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1)
Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der allgemeinen oder einer einschlägig
fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Abschlusses. Bei
Nichtvorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bildet das
Bestehen der Feststellungsprüfung für den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die
erste Zulassungsvoraussetzung.
(2)
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist eine begonnene berufliche Ausbildung in
einem mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kooperierenden
Ausbildungszentrum in einem der folgenden Gesundheits- und Pflegeberufe:
Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Altenpflege, Hebamme, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie,
Medizinisch-technische Assistenz Labor, Medizinisch-technische Assistenz
Radiologie, Medizinisch-technische Assistenz Funktionsdiagnostik;
Diätassistenz.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung stehen bis 1 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch 1
Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1)
Gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg werden für
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bereits über eine abgeschlossene
Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf gemäß § 4 Abs. 2 dieser Ordnung
verfügen, Leistungen der Berufsausbildung auf Antrag auf das Bachelor-Studium
angerechnet.
(2)
Der Zugang in ein höheres Fachsemester erfolgt über eine Einstufungsprüfung
gemäß der Einstufungsordnung zur Einstufung in ein höheres Fachsemester im
Studiengang Bachelor of Science Gesundheits- und Pflegewissenschaften.
(3)
Das Bestehen der Einstufungsprüfung gemäß Abs. 2 ermöglicht den
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern einen Studieneinstieg in das 5.
Semester.
(4)
Die in der Einstufungsprüfung erbrachten Leistungen werden als Modulleistungen
durch den Studien- und Prüfungsausschuss angerechnet.
(5)
Die Zulassungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt.
Das
Studium beginnt jeweils zum Sommersemester.
§ 7
Aufbau des Studiengangs
(1)
Der Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften ist als ein
ausbildungsintegrierender Studiengang aufgebaut, der die berufliche Ausbildung
teilweise in die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität integriert.
Studierende lernen parallel an einem kooperierenden Ausbildungszentrum für
Pflege- und Gesundheitsberufe sowie am Institut für Gesundheits- und
Pflegewissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2)
Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
(3)
Als Allgemeine Schlüsselqualifikationsmodule werden die universitär angebotenen
Module „Argumentation und Präsentation“; „Wissenschaftliches Schreiben“,
„Einführung in Datenbanken und das WWW“ sowie „Englisch“ empfohlen.
§ 8
Praxisphasen
(1)
Die Praxisphasen sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten. Im
ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften sind insgesamt 900 Stunden bzw. 24 Wochen Praxiszeit
abzuleisten. Die Praxisphasen verteilen sich dabei auf die Semester Zwei bis
Fünf innerhalb der Berufsausbildung.
(2)
Die Praxisphasen bilden im Studiengang drei eigenständige Module mit einem
jeweiligen Umfang von 10 LP. Die Praxismodule sind über die ersten 5 Semester
des Studiums verteilt.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Lehrformen sind:
a.
Vorlesungen:
Grundlagen- und Systematische Vorlesungen bieten
zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse
und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Seminare führen in ausgewählte Gegenstandsbereiche ein und dienen der
vertiefenden Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen;
c.
Projektseminare:
Forschungsrelevante Fragestellungen werden unter
Anwendung und Übung wissenschaftlicher Forschungsmethoden mit dem Ziel
bearbeitet, praxisrelevante Problemlösungen und Wege ihrer Implementierung zu
entwickeln, sie gegebenenfalls umzusetzen und zu evaluieren;
d.
Übungen
Unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten werden
in Übungen die Anforderungen des Studienprogramms wesentlich bestimmende Fähigkeiten
und Fertigkeiten durch Anwendung auf exemplarische Sachverhalte vertieft und
verfestigt;
e.
Tutorien:
Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Kolloquien
Kolloquien als Formen wissenschaftlicher Disputation
bilden ein Übungsfeld wissenschaftlichen Meinungsstreits. Studierende stellen
unter Begleitung einer Dozentin bzw. eines Dozenten einen von ihnen gewählten
Forschungsansatz zur Diskussion, begründen die Methodenwahl und erläutern und
interpretieren Ergebnisse ihrer Forschungsarbeit.
§ 10
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente
(1)
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der Medizinischen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.sc.)
verliehen und entsprechend beurkundet. Neben der Urkunde erhält die Absolventin
bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis, das Auskunft gibt über
a.
das
Thema und die Note der Abschlussarbeit,
b.
die
Bezeichnung und die Gesamtnote des Studienprogramms,
c.
die
bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.
Urkunde
und Abschlusszeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte
Einzelleistung erbracht worden ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem
Dekan, das Abschlusszeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(2)
Als Zeugnisanhang wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgestellt, das in englischer Sprache über den absolvierten
Studiengang, die belegten Module, die erbrachten Studienleistungen und die
Abschlussergebnisse informiert.
(3)
Vom Ausbildungszentrum erhält die Absolventin bzw. der Absolvent das Staatliche
Zeugnis über die abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem der unter § 4
Abs. 2 benannten Ausbildungsberufe. Dies gilt nicht, wenn die Absolventin bzw.
der Absolvent gemäß § 5 dieser Ordnung in ein höheres Fachsemester eingestiegen
ist.
§
11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Klausur
Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfungsleistung
von in der Regel 45 Minuten Dauer;
b.
Mündliche
Prüfung
Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20
Minuten. Die mündliche Prüfung zur Bachelor-Arbeit (Verteidigung) hat einen
Umfang von 30 Minuten (vergleiche § 15 Abs.1). Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Prüflingen sind möglich.
Der zeitliche Umfang von Gruppenprüfungen erhöht sich entsprechend der Anzahl
der Prüflinge;
c.
Referat
Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von maximal
30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;
d.
Ausarbeitung
zum Referat
Eine im Vorfeld zu einem mündlichen Vortrag
schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;
e.
Thesenpapier
Ein Thesenpapier als schriftliche Darstellung der
Kernaussagen eines mündlichen Vortrages (Handout) hat in der Regel einen Umfang
von maximal 5 Seiten;
f.
Hausarbeit
Eine Hausarbeit als schriftlich verfasste
wissenschaftliche Arbeit umfasst in der Regel maximal 20 Seiten;
g.
Projektbericht
Ein Projektbericht stellt in schriftlicher Form
Projektansatz, Durchführung und Projektergebnisse in einem Umfang von in der
Regel 15 Seiten dar;
h.
Studienprotokoll
Ein Studienprotokoll umfasst in der Regel maximal 15
Seiten;
i.
Fallvorstellung/Projektpräsentation
Eine im Vorfeld zu einer
Fallvorstellung/Projektpräsentation schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der
Regel maximal 10 Seiten;
j.
Lehrprobe
Eine Lehrprobe als mündliche Prüfungsleistung hat in
der Regel einen Umfang von maximal 30 Minuten;
k.
Zeitschriftenmanuskript
Ein Zeitschriftenmanuskript umfasst in der Regel
maximal 15 Seiten;
l.
Praktikumsbericht
in Praktikumsbericht als Beschreibung der
Praktikumseinrichtung, der Praktikumsaufgabe der Tätigkeit und des
Praktikumsergebnisses hat in der Regel einen Umfang von 15 Seiten;
m.
Bachelor-Arbeit
Anforderungen und Umfang der Bachelor-Arbeit regelt
§ 15 vorliegender Ordnung.
(2)
Bei Nichtbestehen einer Modulleistung bzw. Teilleistung sind zwei
Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung möglich. Es kann die
Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung
bzw. Teilleistung die entsprechende Modulveranstaltung nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit
kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines
Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.
(4)
Das endgültige Nichtbestehen eines Pflichtmoduls führt gemäß § 14 Abs. 9
ABStPOBM zur Exmatrikulation. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen
durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen
werden.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3)
Die Anmeldung zur Modulleistung wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der
Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem
Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nach
§ 16 Abs. 3 ABStPOBM nicht erforderlich. Die jeweilige Dozentin bzw. der
jeweilige Dozent ist durch die Studentin bzw. den Studenten entsprechend zu
informieren. Eine durch fristgerechten Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt
als nicht angemeldet (§ 16 Abs. 3 ABStPOBM).
(4)
Teilnahmevoraussetzungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.
(5)
Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder
psychischer Behinderungen nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in
anderer Form zu erbringen.
(6)
Verfahrensweisen zur Berücksichtigung von Mutterschutzfristen sowie
Elternzeiten regelt § 19 Abs. 4
und 5 ABStPOBM.
(7)
Verfahrensweisen zur Erbringung von Modulleistungen während eines
Urlaubssemesters wegen familiärer Verpflichtungen regelt § 19 Abs. 6 ABStPOBM.
(8)
Verfahrensweisen bei Täuschung, Versäumnis, Rücktritt und Ordnungsverstoß
regelt § 19 Abs. 1 bis 3 ABStPOBM.
(9)
Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(10)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 13
Prüferinnen und Prüfer
(1)
Prüferin bzw. Prüfer können alle nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte
Personen und die in § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personen sein.
(2)
Lehrbeauftragte, die im Studiengang ein eigenständiges Modul vertreten, können
vom Prüfungsausschuss zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn aus
dem Personenkreis nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA nicht
genügend Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
(3)
Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei
Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin
bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines
sachkundigen Beisitzers bewertet.
(4)
In der Regel sind die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die
Prüfenden.
(5)
Die Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt der zuständige Studien- und
Prüfungsausschuss.
(6)
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(7)
In der Bewertung schriftlicher Modulleistungen durch zwei Prüferinnen und
Prüfern gilt das arithmetische Mittel der jeweilig durch die Prüferin bzw. den
Prüfer festgelegten Note. Dabei gilt § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM entsprechend.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs Gesundheits- und
Pflegewissenschaften bilden Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts
für Gesundheits- und Pflegewissenschaft, der Medizinischen Fakultät oder des
Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einen von der
Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu
bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren,
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
und eine Studentin bzw. ein Student an. Bei Entscheidungen, die Widersprüche
oder Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw.
der studentische Vertreter nicht mit (§ 17 Abs. 5 ABStPOBM).
(3)
Aufgaben und Verfahrensweisen der Arbeit des Studien- und Prüfungsausschusses
regelt § 17 ABStPOBM.
§ 15
Bachelor-Arbeit
(1)
Die Bachelor-Arbeit nach § 11 Abs. 2 (m) bildet zusammen mit einer mündlichen
Prüfungsleistung (Verteidigung) nach § 11 Abs. 1 (m) ein obligatorisches Modul
im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).
(2)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 140 Leistungspunkte im
Studiengang erfolgreich erbracht hat. Es gibt nur Pflichtmodule (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM).
(3)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Ende der Vorlesungszeit des 7. Semesters,
spätestens zum Beginn des achten Fachsemesters bei Nachweis der Zulassung zur
Bachelor-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von
einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen
Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(4)
Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den
fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in §§ 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Der bzw. dem Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, eigene Themenvorschläge zu machen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass
eine Bearbeitungszeit von zwei Monaten eingehalten werden kann. Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Seiten zuzüglich des Anhangs aufweisen.
(5)
Das Datum der Ausgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen.
(6)
Das Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die
Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des
Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und
Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für das
ersatzweise ausgegebene Thema bleibt von der Rückgabe unberührt.
(7)
Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die
vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine Gutachterin bzw. ein
Gutachter hat Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent
zu sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg anzugehören.
(8)
Die Gutachten sind in der Regel spätestens 4 Wochen nach Zustellung der
Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss
einzureichen.
(9)
Die Note der Abschlussarbeit nach den Regelungen des § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM
wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in
der Beurteilung der Abschlussarbeit durch die beiden Gutachterinnen und
Gutachter eine Differenz von zwei oder mehr Notenwerten oder wird von einer der
beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschlussarbeit mit "nicht
ausreichend" bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine
weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die
Drittbewertung soll innerhalb 4 Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei
Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.
(10)
Die mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit des Studienprogramms findet nach
Begutachtung der Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten
(vergleiche § 11 Abs. 1(b)). In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der
Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der
Bachelor-Arbeit darzustellen weiß sowie diese im Gespräch problem- und
anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(11)
Nach der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß § 15 Abs. 9 errechnet sich
die Gesamtnote für die Bachelor-Arbeit im Verhältnis 3 : 1 zur mündlichen
Verteidigung.
(12)
Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu,
dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder
ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung
vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(13)
Verfahren und Fristsetzungen bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit regelt
§ 20 Abs. 12 ABStPOBM). Macht eine Studierende bzw. ein Studierender
entsprechende Gründe zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Bachelor-Arbeit
geltend, kann der Studien- und Prüfungsausschuss nach Prüfung der Gründe auf
Verlängerung gemäß § 20 Abs. 12 ABStPOBM oder Ausgabe eines neuen Themas
entscheiden. Die Ausgabe eines neuen Themas stellt eine Ausnahmeregelung im
Sinne einer Einzelfallentscheidung nach Prüfung der Gründe dar.
§
16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1)
Festlegungen zur Bewertung von Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß §
21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der
jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studiengangs zu finden.
(2)
Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu
entnehmen, welche Pflichtmodule benotet werden und in welchen Anteilen diese in
die Gesamtnote des Studienprogramms eingehen (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM).
§
17
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis
ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag
Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist
beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§
18
Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades
Verfahrensweisen
bei Ungültigkeit von Modulleistungen regeln §§ 26 und 27 ABStPOBM.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am
06.11.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 17. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer
in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Theoretische
Grundlagen der Gesundheits- und Pflegewissenschaften |
3 |
5 |
ja |
Verschriftlichtes Referat |
5/105 |
nein |
1. |
Elementare
Krankheitsbilder und pflege- und therapierelevante Phänomene |
10 |
10 |
nein |
Klausur |
0/105 |
nein |
1/2 |
Grundlagen
der Pädagogik, Psychologie und Soziologie I |
6 |
10 |
nein |
Klausur |
0/105 |
nein |
1/2 |
Einführung
in die wissenschaftlich fundierte Therapie und Pflege (EBN I) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
2. |
Methoden
der Diagnostik, Therapie und Betreuung |
6 |
15 |
nein |
Klausur |
0/105 |
nein |
3/4/5 |
Praxisphasen
I - IV |
ausbildungsintegriert |
30 |
ja |
Praktikumsberichte |
0/105 |
nein |
1/2/3/4/5 |
Grundlagen
der Pädagogik, Psychologie und Soziologie II |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
3 |
Grundlagen
wissenschaftlichen Arbeitens und Präsentierens |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
4 |
Gesundheitswissenschaften |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
5 |
Theoretische
Grundlagen der Gesundheits- und Pflegewissenschaften II |
3 |
5 |
nein |
Klausur |
5/105 |
nein |
6 |
Human-
und Biowissenschaften |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/105 |
nein |
6 |
Gerontologie |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/105 |
nein |
6 |
Methoden
der Gesundheits- und Pflegewissenschaften |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
6 |
Methodik
und Didaktik beruflicher Lehr- und Lernsituationen |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
7 |
Evidence based Nursing II |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/105 |
ja |
7 |
Angewandte
Gesundheits- und Pflegewissenschaften (PEK/TEK) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/105 |
ja |
7 |
Qualitäts-
und Projektmanagement im Gesundheitswesen |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/105 |
nein |
7 |
Grundlagen
der Rechtswissenschaften |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/105 |
nein |
8 |
Grundlagen
der VWL |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/105 |
nein |
8 |
Grundlagen
der BWL |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/105 |
nein |
8 |
Bachelorarbeit |
1 |
10 |
ja |
Bachelorarbeit |
10/105 |
ja |
8 |
ASQ |
Je nach Wahl |
5 |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
0/105 |
|
6 |
ASQ |
Je nach Wahl |
5 |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
0/105 |
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