Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 16


Medizinische Fakultät


Fachspezifische Ordnung für die Einstufung in ein höheres Fachsemester
im ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften
(180 Leistungspunkte)

 

vom 28.06.2006

 

Gemäß §§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Abs. 1, 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S. 508) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Einstufungsprüfung

§ 3 Zulassungsbedingungen für Bewerberinnen und Bewerber zur Einstufung in das fünfte Fachsemester

§ 4 Aufbau und Durchführung der Einstufungsprüfung

§ 5 Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung

§ 6 Zulassung zum Einstieg in ein höheres Fachsemester

§ 7 Inkrafttreten

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Ordnung regelt die Anerkennung von Prüfungsleistungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester gemäß § 5 der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung im ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte).

 

(2) Sie findet auf alle Studierenden Anwendung, welche das Studium in diesem Studiengang ab Sommersemester 2008 aufnehmen.

 

§ 2
Zweck der Einstufungsprüfung

 

Die Einstufungsprüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine Einstufung in das fünfte Fachsemester rechtfertigen. Nach erfolgreich absolvierter Einstufungsprüfung kann die Bewerberin bzw. der Bewerber im fünften Fachsemester des ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengangs Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte) zum Studium zugelassen werden, vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Immatrikulationsvoraussetzungen und der Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen.

 

§ 3
Zulassungsbedingungen für Bewerberinnen und Bewerber zur Einstufung in das fünfte Fachsemester

 

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester im ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang muss folgende Nachweise enthalten:

 

a.         Nachweis der allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Abschlusses. Bei Nichtvorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife ist das Bestehen der Feststellungsprüfung für den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nachzuweisen;

b.         Nachweis über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem der folgenden Gesundheitsfachberufe: Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Medizinisch-technische Assistenz Labor, Medizinisch-technische Assistenz Radiologie, Medizinisch-technische Assistenz Funktionsdiagnostik oder Diätassistenz.

 

(2) Der Zulassungsantrag muss bis zum 30. November des Vorjahres beim Immatrikulationsamt der Universität gestellt werden.

 

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen das Dreifache der nach Zulassungszahlenverordnung für das fünfte Semester zu vergebenden Studienplätze, kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Zulassung zur Einstufungsprüfung auf das Dreifache der zu vergebenden Studienplätze begrenzen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt auf Basis einer Rangliste, die aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelt wird. Sollte die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit identischer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung das Dreifache der vorhandenen Studienplätze übersteigen, so erfolgt die Auswahl weiterhin auf der Basis einer Rangreihe, die aus der Durchschnittsnote des Berufsabschlusses (gemäß Abs. 1b) gebildet wird.

 

§ 4
Aufbau und Durchführung der Einstufungsprüfung

 

(1) Die Einstufungsprüfung besteht aus vier schriftlichen Modulleistungen die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeiten sind:

 

a.         Modul X1: Elementare Krankheitsbilder und Phänomene,

b.         Modul X2: Grundlagen der Psychologie,

c.         Modul X3: Methoden der Diagnostik, Therapie und Betreuung,

d.         Modul X4: Praxismodul.

 

(2) Für die Bearbeitung eines jeden Moduls steht jeweils eine Zeitstunde zur Verfügung.

 

(3) In den Modulen können jeweils maximal 50 Punkte erreicht werden.

 

(4) Das Modul X4 setzt als Modulvorleistung den Nachweis von mindestens 800 Stunden praktischer Tätigkeit im jeweiligen Gesundheitsfachberuf voraus. Der Nachweis kann sowohl durch Belege aus der Ausbildung als auch von einem Arbeitgeber erfolgen.

 

(5) Für das Bestehen der Einstufungsprüfung sind in jedem Modul mindestens 60 v. H. der Gesamtpunktzahl des Moduls zu erreichen.

 

(6) Nach Bestehen der vier schriftlichen Modulleistungen wird das arithmetische Mittel der Modulnoten ermittelt.

 

§ 5
Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung

 

(1) Der Studien- und Prüfungsausschuss erteilt jeder Bewerberin bzw. jedem Bewerber, die bzw. der die Mindestpunktzahl gemäß § 4 Abs. 5 erlangt hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Einstufungsprüfung, in welchem die Ergebnisse der einzelnen Modulprüfungen sowie die gemäß § 4 Abs. 6 gebildete Gesamtnote aufgeführt sind.

 

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, erhalten vom Studien- und Prüfungsausschuss einen entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(3) Das Zeugnis über das Ergebnis der Einstufungsprüfung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.

 

§ 6
Zulassung zum Einstieg in das fünfte Fachsemester

 

Das Zeugnis über die Einstufungsprüfung berechtigt für sich genommen noch nicht zur Aufnahme des Studiums. Es gelten insofern die Bestimmungen der Fachspezifischen Ordnung für das Auswahlverfahren zum ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 06.11.2007; vom Akademischen Senat am 12.12.2007.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor