MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 16
Fachspezifische
Ordnung für die Einstufung in ein höheres Fachsemester
im ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften
(180 Leistungspunkte)
vom
28.06.2006
Gemäß
§§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Abs. 1, 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S.
508) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung
beschlossen.
§ 2 Zweck der Einstufungsprüfung
§ 3 Zulassungsbedingungen für Bewerberinnen und Bewerber zur
Einstufung in das fünfte Fachsemester
§ 4 Aufbau und Durchführung der Einstufungsprüfung
§ 5 Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung
§ 6 Zulassung zum Einstieg in ein höheres Fachsemester
(1) Diese Ordnung regelt die
Anerkennung von Prüfungsleistungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester
gemäß § 5 der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung im ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (180
Leistungspunkte).
(2) Sie findet auf alle
Studierenden Anwendung, welche das Studium in diesem Studiengang ab
Sommersemester 2008 aufnehmen.
§ 2
Zweck der Einstufungsprüfung
Die
Einstufungsprüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine
Einstufung in das fünfte Fachsemester rechtfertigen. Nach erfolgreich
absolvierter Einstufungsprüfung kann die Bewerberin bzw. der Bewerber im fünften
Fachsemester des ausbildungsintegrierenden Bachelor-Studiengangs Gesundheits-
und Pflegewissenschaften (180 Leistungspunkte) zum Studium zugelassen werden,
vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Immatrikulationsvoraussetzungen und
der Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen.
§ 3
Zulassungsbedingungen für Bewerberinnen und Bewerber zur Einstufung in das
fünfte Fachsemester
(1) Der Antrag auf Zulassung
zur Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester im ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang muss folgende Nachweise enthalten:
a.
Nachweis
der allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder eines
durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkannten Abschlusses. Bei Nichtvorliegen einer allgemeinen oder
fachgebundenen Hochschulreife ist das Bestehen der Feststellungsprüfung für den
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nachzuweisen;
b.
Nachweis
über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem der folgenden
Gesundheitsfachberufe: Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme, Physiotherapie, Logopädie,
Ergotherapie, Medizinisch-technische Assistenz Labor, Medizinisch-technische
Assistenz Radiologie, Medizinisch-technische Assistenz Funktionsdiagnostik oder
Diätassistenz.
(2) Der Zulassungsantrag
muss bis zum 30. November des Vorjahres beim Immatrikulationsamt der
Universität gestellt werden.
(3) Übersteigt die Anzahl
der Bewerbungen das Dreifache der nach Zulassungszahlenverordnung für das
fünfte Semester zu vergebenden Studienplätze, kann der Studien- und
Prüfungsausschuss die Zulassung zur Einstufungsprüfung auf das Dreifache der zu
vergebenden Studienplätze begrenzen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
erfolgt auf Basis einer Rangliste, die aus der Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung ermittelt wird. Sollte die Zahl der Bewerberinnen
und Bewerber mit identischer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
das Dreifache der vorhandenen Studienplätze übersteigen, so erfolgt die Auswahl
weiterhin auf der Basis einer Rangreihe, die aus der Durchschnittsnote des
Berufsabschlusses (gemäß Abs. 1b) gebildet wird.
§ 4
Aufbau und Durchführung der Einstufungsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung
besteht aus vier schriftlichen Modulleistungen die von den Bewerberinnen und
Bewerbern zu bearbeiten sind:
a.
Modul
X1: Elementare Krankheitsbilder und Phänomene,
b.
Modul
X2: Grundlagen der Psychologie,
c.
Modul
X3: Methoden der Diagnostik, Therapie und Betreuung,
d.
Modul X4: Praxismodul.
(2) Für die Bearbeitung
eines jeden Moduls steht jeweils eine Zeitstunde zur Verfügung.
(3) In den Modulen können
jeweils maximal 50 Punkte erreicht werden.
(4) Das Modul X4 setzt als
Modulvorleistung den Nachweis von mindestens 800 Stunden praktischer Tätigkeit
im jeweiligen Gesundheitsfachberuf voraus. Der Nachweis kann sowohl durch
Belege aus der Ausbildung als auch von einem Arbeitgeber erfolgen.
(5) Für das Bestehen der
Einstufungsprüfung sind in jedem Modul mindestens 60 v. H. der Gesamtpunktzahl
des Moduls zu erreichen.
(6) Nach Bestehen der vier
schriftlichen Modulleistungen wird das arithmetische Mittel der Modulnoten
ermittelt.
§ 5
Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung
(1) Der Studien- und
Prüfungsausschuss erteilt jeder Bewerberin bzw. jedem Bewerber, die bzw. der
die Mindestpunktzahl gemäß § 4 Abs. 5 erlangt hat, ein Zeugnis über das
Ergebnis der Einstufungsprüfung, in welchem die Ergebnisse der einzelnen
Modulprüfungen sowie die gemäß § 4 Abs. 6 gebildete Gesamtnote aufgeführt sind.
(2) Bewerberinnen und
Bewerber, die die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, erhalten vom Studien- und
Prüfungsausschuss einen entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Das Zeugnis über das
Ergebnis der Einstufungsprüfung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
§ 6
Zulassung zum Einstieg in das fünfte Fachsemester
Das
Zeugnis über die Einstufungsprüfung berechtigt für sich genommen noch nicht zur
Aufnahme des Studiums. Es gelten insofern die Bestimmungen der Fachspezifischen
Ordnung für das Auswahlverfahren zum ausbildungsintegrierenden
Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften.
Sie tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor