Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 15


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Gebührenordnung für den Masterstudiengang „Medizin-Ethik-Recht“

 

vom 28.11.2007

 

Aufgrund der §§ 111 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 67 Abs. 2 und 77 Abs. 2  des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102, 124), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1) in der derzeit gültigen  Fassung und § 2 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung vom 25.09.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Gebührenordnung für den Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich, Gebührenpflicht,
Verwendung der Gebühren

 

(1) Diese Gebührenordnung für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang „Medizin-Ethik-Recht“ regelt die Erhebung einer Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung.

 

(2) Die Gebühr wird für die Verbesserung der Lehre aufgewandt, u.a. für zusätzliche Seminare, Honorarkräfte, Gastvorträge, Bücher, Skripten, Kopiervorlagen, Workshops, Exkursionen.

 

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus einer Kalkulation der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

§ 2
Höhe der Gebühr

 

(1) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ beträgt pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Semester 300,00 €.

 

(2) Bei den Studentinnen und Studenten, die einen Bachelorabschluss besitzen (§ 5 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“) (60 LP/120 LP), werden für das zu absolvierende Einführungspraktikum im ersten Semester keine Studiengebühren erhoben. Alle weiteren Semester sind gebührenpflichtig.

 

(3) Für Studierende gemäß § 5 Abs. 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ (60 LP/120 LP) entstehen keine Studiengebühren.

 

(4) Studierende, die sich im Mutterschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318) in der derzeit gültigen Fassung oder in der Elternzeit gemäß Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S.2748) in der derzeit gültigen Fassung befinden, sind von der Zahlung der Gebühren für diese Zeit befreit.

 

(5) Auf Antrag können nach § 3 Abs. 3 gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung Gebühren erlassen werden, wenn die Festsetzung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

(6) Die Befreiung von den Gebühren erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Aufnahme des Studiums ist der Antrag, außer in Fällen nach Abs. 3 und 7, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das Sommersemester bzw. bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für das Wintersemester beim Studien- und Prüfungsausschuss zu stellen. Bei Rückmeldung entsprechen die Fristen für die Anträge den Rückmeldefristen.

 

(7) Für Studierende gemäß § 2 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ im Master-Studiengang (60 LP/120 LP) entsteht die Gebührenpflicht mit der Rückmeldung zum 3. Fachsemester.

 

§ 3
Fälligkeit, Zahlungsverfahren

 

Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Zulassung zum Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ auf der Grundlage eines Zahlungsbescheides. Der Zahlungsbescheid ist ein Dauerbescheid, der nur einmal zu Beginn es Studium erlassen wird und bis zur Beendigung des Studiums gilt. Die Zahlung der Studiengebühr in Höhe von  300,00 € ist für das Sommer- bzw. Wintersemester zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres zu erbringen.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 28.11.2007; vom Akademischen Senat am 13.02.2008.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor