MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 7
Studien- und Prüfungsordnung für den binationalen Master-Studiengang
„Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kooperation
mit der Wirtschaftsuniversität in Bratislava
vom
31.01.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Neufassung der Studien-
bzw. Prüfungsordnung vom 26.05.2004 für den binationalen Master-Studiengang
„Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte) der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Kooperation mit der
Wirtschaftsuniversität Bratislava (Slowakische Republik) beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studienganges
§ 7 Regelstudienzeit,
Aufbau und Umfang des Studiengangs
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen,
Modulteilleistungen und Modulvorleistungen 4
§ 12 Anmeldung zum Modul
und Zulassung zur Modulleistung
§ 13 Prüferinnen und
Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
Anlage: Studiengangübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des binationalen
Master-Studiengangs „Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester
2007/2008 das Studium aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienganges
(1)
Bei dem binationalen Studiengang „Internationales Finanzmanagement“ handelt es
sich um einen konsekutiven Master-Studiengang im Umfang von 120
Leistungspunkten, der einen vorwiegend forschungsorientierten Lehrinhalt
verfolgt. Der Studiengang vertieft und erweitert den Bachelor-Studiengang
„Betriebswirtschaftslehre (Business Studies)“.
(2)
Der Studiengang wird in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava
(Slowakische Republik) durchgeführt.
§ 3
Ziele des Studienganges
(1)
Der binationale Studiengang Internationales Finanzmanagement (M.Sc.) verfolgt
das Ziel, Studierenden die Möglichkeit zu geben, einen berufsqualifizierenden
Abschluss mit der Vertiefung im Bereich Finanzmanagement zu erwerben.
(2)
Das Studium Internationales Finanzmanagement qualifiziert für eine
internationale Berufstätigkeit in und für Unternehmen und Institutionen in
führenden und beratenden Tätigkeiten mit einem finanzwirtschaftlichen Bezug.
(3)
Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden
erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das
Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche
Hilfe.
(4)
Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium sind die Beherrschung der
deutschen und englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren
lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und
Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Lehrveranstaltungen werden in
deutscher Sprache abgehalten. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen ein Teil
des Lehrangebotes in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.
§ 4
Studienberatung
(2) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Juristischen
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg und des Prüfungsamtes der Wirtschaftsuniversität Bratislava
statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1)
Voraussetzung zur Immatrikulation ist die allgemeine Hochschulreife sowie in
der Regel
1.
der
Nachweis eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Abschlusses
oder eines vergleichbaren Bachelor-Abschlusses mit einer Regelstudienzeit von
mindestens sechs Semestern. Welche Abschlüsse einem
wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Abschluss äquivalent sind, entscheidet
im Einzelfall der Prüfungsausschuss; oder
2.
der
Nachweis einer erfolgreich bestandenen universitären Diplomvorprüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang und der Nachweis über die
erfolgreiche Absolvierung der Fächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und
Allgemeine Volkswirtschaftslehre im Hauptstudium.
(2)
Über die Zulassung zum Masterstudiengang, insbesondere über von Ziffer (1) abweichende
Regelungen für besonders qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber, entscheidet
der Prüfungsausschuss im Einzelfall.
(3)
Die Zulassung zum Studiengang erfolgt durch die Wirtschaftsuniversität
Bratislava nach den dort gültigen Regelungen.
§ 6
Studienbeginn
Die
Zulassung zum Master-Studiengang erfolgt im Wintersemester.
§ 7
Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studiengangs
(1)
Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt vier Semester, von denen zwei
Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und zwei Semester an der
Wirtschaftsuniversität Bratislava studiert werden.
(2) Der Studiengang besteht aus
Modulen, die insgesamt 120 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand des
Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 3.600 Stunden.
(3) Der Aufbau des
Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang Teilnahmevoraussetzungen,
Modulvorleistungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der
Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Praktikum
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit ist ein dreimonatiges Praktikum
zu absolvieren, das mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird.
(2) Praktika sind
berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert. Im Studiengang „Internationales
Finanzmanagement“ sind sie im Umfang von
15 LP (ca. 12 Wochen) integriert.
(3) Praktika werden in der
Regel in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Voraussetzung für die
Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe eines Praktikumsberichts,
aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht.
(4) Die Praktika werden von
den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim
Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und
gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
1.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
2.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
3.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
4.
Kolloquien:
dienen der Präsentation aktueller Forschungsprobleme grundlagen- wie
anwendungsorientiert;
5.
Repetitorien:
dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten
Stoffes;
6.
Planspiele:
dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der
Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
7.
Fallstudien:
dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter der Realität entnommener
Probleme und Aufgabenstellungen;
8.
Projektgruppen
und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;
9.
Tutorien:
dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen
Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des
zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;
10.
Exkursionen:
dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.
(2)
In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können
einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung
miteinander kombiniert werden.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums wird gemeinsam von der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftsuniversität in
Bratislava der akademische Grad des „Master of Science (M.Sc.)“ verliehen.
§ 11
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studiengangübersicht in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die Modulvorleistungen, die
Teilnahmevoraussetzungen, sowie jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Neben der Master-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen
und Modulvorleistungen:
1.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis in der Regel
höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im
Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;
2.
Mündliche
Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
3.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag von maximal 45 Minuten Dauer;
4.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von nicht über 20 Seiten
Umfang;
5.
Gruppenarbeiten:
sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen
Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen
vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen
deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
6.
Thesenpapier:
eine schriftliche Arbeit von nicht über 5 Seiten Umfang im Rahmen eines
Seminars;
7.
Bearbeitung
von Übungsaufgaben.
(3)
Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache abgelegt. Wird eine
Lehrveranstaltung in englischer Sprache abgehalten, so kann auch die
dazugehörige Prüfung in englischer Sprache erbracht werden.
(4)
Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 „nicht
ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten
bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines
Studienjahres einmal wiederholt werden. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten
Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung
mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom
Studien- und Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens vier Module mit Ausnahme
der Master-Arbeit und ihrer mündlichen Verteidigung jeweils eine zweite
Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden
Studiensemesters zugelassen werden.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Zulassung zur Modulleistung
(1)
Die Modalitäten der Anmeldung zu den Modulen und Modulleistungen werden von dem
für den Studiengang zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt. Das
Nähere regelt der Studien- und Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in
der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im
elektronischen Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen oder
durch Aushang bekanntzumachen.
(2)
Teilnahmevoraussetzungen für Module sind der Studiengangübersicht
im Anhang dieser Ordnung zu entnehmen und in den jeweiligen
Modulbeschreibungen des Studiengangs ausgeführt.
(3)
Zur Modul-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Wirtschaftsuniversität
Bratislava für den Studiengang „Internationales Finanzmanagement“
eingeschrieben ist;
2.
ein
Hochschulstudium oder eine gemäß § 4 Abs. 1 ABStPOBM als gleichwertig
angerechnete Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat
3.
sowie
die in dieser Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht
hat.
(4)
Zur Modul-Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer
1.
sich
in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren
Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule
befindet oder
2.
eine
Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer
Hochschule endgültig nicht bestanden bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat.
§ 13
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Der Studien- und Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem
Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses übertragen.
(2) Zur Prüferin bzw. zum
Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:
1.
Hauptamtlich
an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder der Wirtschaftsuniversität
Bratislava tätige Professorinnen und Professoren;
2.
Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg;
3.
Dozentinnen
und Dozenten der Wirtschaftsuniversität Bratislava;
4.
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten,
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder der Wirtschaftsuniversität
Bratislava, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und
Professoren vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten
eine einschlägige Lehrtätigkeit an einer dieser beiden Einrichtungen ausgeübt
haben;
5.
Lehrbeauftragte,
wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(3) Zur Beisitzerin bzw. zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass
die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der
Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können
nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die
Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die
Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne
Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den
nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen
Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen
Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese
Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus
·
vier
Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
·
zwei
Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs und
·
einem
Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die
Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes
gehört dem Studien- und Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er
kann sich vertreten lassen.
(3)
Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder
des Studien- und Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein
vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der
Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden
Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und
mindestens eine ständige Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter.
Werden mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind
Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.
(4)
Der Studien- und Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der
bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den
Studien- und Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw.
seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein
Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(5)
Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Studien-
und Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden
durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich
verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.
§ 15
Master-Arbeit
(2) Zur Master-Arbeit wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche
Studienleistungen im Umfang von mindestens fünfundsiebzig Leistungspunkten nachweist.
Wird die erstmalige Zulassung zur Master-Arbeit nicht vor dem Ende des fünften
Fachsemesters beantragt oder sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für
die Zulassung nicht erfüllt, so lautet die Gesamtbewertung der Master-Arbeit
„nicht ausreichend“. Abs. 14 gilt entsprechend.
(3)
Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte Problem
selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so
beschaffen sein, dass die Master-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist
abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der Master-Arbeit ist das letzte
Fachsemester vorgesehen.
(4)
Das Thema für die Master-Arbeit ist aus einem der Module zu wählen. Es kann von
jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer
gestellt bzw. betreut werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne
Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den
Problembereich der Master-Arbeit vorschlagen.
(5) Das Thema für die
Master-Arbeit wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und
Prüfungsausschusses oder dem zuständigen Prüfungsamt zu einem mit der
Kandidatin bzw. mit dem Kandidaten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben.
Der Studien- und Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenausgabe
zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6)
Der Arbeitsaufwand für die Master-Arbeit beträgt 450 Stunden. Das entspricht
einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen.
(7)
Das Thema der Master-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal
ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.
(8)
Die Master-Arbeit ist in deutscher Sprache anzufertigen.
(9)
Die Master-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung
angefertigt worden sein.
(10)
Die Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit
endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung
beim Prüfungsamt einzureichen.
Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Master-Arbeit aus einem von
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht
abgeliefert, so lautet ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.
(11)
Die Fristen für die Abgabe der Master-Arbeit können durch Einlieferung auf dem
Postweg gegen Einlieferungsschein mit erkennbarem Datumsstempel gewahrt werden.
(12) Die Master-Arbeit soll
von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbstständig in der Regel innerhalb
von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll
die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Studien- und
Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer
(Einzelbewertung) ist nach § 16 Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu
begründen.
Wird zur Bewertung eine längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt,
so soll dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist
mitgeteilt werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Studien- und
Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere
Prüferinnen und/oder Prüfer bestellen.
(13) Die Gesamtbewertung der
Master-Arbeit ergibt sich nach § 16 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen
Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig
Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens
auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird
von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses eine dritte
Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei
Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.
(14) Die Master-Arbeit kann
einmal wiederholt werden, wenn ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“ lautet.
Die Zulassung zur Wiederholung der Master-Arbeit muss bis spätestens sechs
Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung
erfolgt sein. Anderenfalls gilt die Master-Arbeit als endgültig nicht bestanden.
(15)
Die Master-Arbeit ist vor einer Prüfungskommission mündlich zu verteidigen. Die
Verteidigung besteht aus einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und
der sich anschließenden fachlichen Diskussion der Problemstellung. Die
Verteidigung erfolgt nur, wenn die Gesamtbewertung der Master-Arbeit auf
mindestens „ausreichend“ lautet. Die Prüfungskommission besteht aus der
Themenstellerin bzw. dem Themensteller und mindestens einer weiteren Prüferin
bzw. einem weiteren Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 und einer Beisitzerin bzw. einem
Beisitzer gemäß § 13 Abs. 3. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll in der
Regel die Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Über die
Zusammensetzung der Prüfungskommission entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss. Die Dauer der Prüfung darf sechzig Minuten nicht
überschreiten.
(16) Wird in der Bewertung
der Verteidigung der Master-Arbeit mindestens ein „ausreichend“ erreicht, so
erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat für das Modul „Master-Arbeit“ die in
Abs. 1 angegebenen Leistungspunkte. Die Modulbewertung ergibt sich nach § 16
Abs. 4 als gewichtetes arithmetisches Mittel der Gesamtbewertung der
Master-Arbeit und der Bewertung der Verteidigung, wobei die Gesamtbewertung der
Master-Arbeit mit dem Gewicht zwei Drittel und die Bewertung der Verteidigung
mit dem Gewicht ein Drittel eingehen.
(17)
Die Verteidigung der Master-Arbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal
wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.
§ 16
Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Berechnung der Gesamtnote
des Studiengangs, Abschluss des Studiums
(1) Aus Prüfungsleistungen
können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn
1.
die
Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,
2.
das
Modul zum Studiengang gehört,
3.
die
Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter
Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4.
keine
Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer
dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
(2) Prüfungsleistungen werden
in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen
von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem
Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des
Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Masterarbeit auch
von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer
(Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:
Fachpunkte
x |
Note |
|
Beschreibung |
95 ≤ x ≤ 100 |
1,0=sehr gut |
A=excellent |
eine hervorragende
Leistung |
90 ≤ x < 95 |
1,3=sehr gut minus |
A- |
|
85 ≤ x < 90 |
1,7=gut plus |
B+ |
|
80 ≤ x < 85 |
2,0=gut |
B=good |
eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
75 ≤ x < 80 |
2,3=gut minus |
B- |
|
70 ≤ x < 75 |
2,7=befriedigend plus |
C+ |
|
65 ≤ x < 70 |
3,0=befriedigend |
C=satisfactory |
eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
60 ≤ x < 65 |
3,3=befriedigend minus |
C- |
|
55 ≤ x < 60 |
3,7=ausreichend plus |
D+ |
|
50 ≤ x < 55 |
4,0=ausreichend |
D=sufficient |
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen entspricht |
x < 50 |
5,0=nicht ausreichend |
F=fail |
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu
erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung
von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen
der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten gemäß
Abs. 3. Dabei beschreiben hundert Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null
Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in
Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen
der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte
verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der
Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem
Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur
eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen
Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die
Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(5) Ergibt sich die
Bewertung durch die Mittlung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen
außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet dann bei einem
Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis
einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend
(C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“,
über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.
(6) Wird eine einzelne
Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer bewertet, so bildet
das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die Gesamtbewertung der
Prüfungsleistung.
(7) Wird eine
Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“
bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht
abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden
Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der
Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür
festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das
Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt
unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw.
eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen
Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen
ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(8) Versucht die Kandidatin
bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung
mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten
bewertet.
(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem
jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach
Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht
ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber
hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe
für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(10) Wer als Gesamtbewertung
eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält
Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die
Leistungspunkte können im Studiengang nur einmal angerechnet werden.
(11) Für jede Studierende
bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein Leistungspunktekonto bei den
Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen
Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres
bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(12) Der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer
Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(13) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen
staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(14) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht
nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit
die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der
Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige
Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der
Gleichwertigkeit werden Bewertungen und Leistungspunkte gemäß den Abs. 3 und 4
festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung über die
Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.
(16) Auf Antrag einer
Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der
erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind,
zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und
Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(17) Gleichfalls sind die
Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf
Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor
dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter
Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.
(18) Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag freiwillig
Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin
bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen oder
Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(19) Die Gesamtnote des
Studiengangs ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen
der Module, die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen,
wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.
(20) Die Master-Prüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen Abschluss des
Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht bestanden sind. Im
Fall des endgültigen Nicht-Bestehens der Master-Prüfung erfolgt die
Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(21) Das Master-Studium hat
erfolgreich abgeschlossen, wer
1.
die
erforderlichen Leistungspunkte in den Pflichtmodulen nach der Studiengangübersicht (Anlage) erbracht hat,
2.
die
erforderlichen Leistungspunkte nach § 7 Abs. 3 erbracht hat und
3.
die
erforderlichen Leistungspunkte in der Masterarbeit nach § 15 erbracht hat.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Für
Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der
Prüfungs- und Studienordnung eingeschrieben sind, gelten die Regelungen der bis
zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungs- bzw. Studienordnung fort. Diese
Studierenden können gegenüber dem Prüfungsamt in schriftlicher Form
unwiderruflich erklären, dass für sie die Regelungen dieser Prüfungs- und
Studienordnung angewendet werden sollen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 14.11.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft, gleichzeitig treten die Prüfungsordnung in der Fassung vom 26.05.2004
und die Studienordnung in der Fassung vom 26.05.2004 (ABl. 2005, Nr. 1, S. 2
und 4) außer Kraft.
Halle
(Saale), 4. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studiengangübersicht
Lfd.
Nr. |
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer
in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung Studiensemester |
|
I.
Pflichtmodule |
|
45 |
|
|
|
|
|
34 |
Internationale
Rechnungslegung |
5 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
1. |
65 |
Internationales
Marketing |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
1. |
98 |
Betriebswirtschaftliches
Seminar |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
2. |
105 |
Finanzwirtschaft
I |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
106 |
Finanzwirtschaft
II |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
74 |
Internationale
Finanzierung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
75 |
Makroökonomische
Theorie für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
107 |
Finanzwirtschaft
III |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
33 |
Konzernrechnungslegung |
5 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
4. |
|
II.
Wahlmodule |
|
45 |
|
|
|
|
|
|
9
Module aus |
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Internationales
Management |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
1. |
141 |
Finanzen
und Währung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
2. |
83 |
Controlling I |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
2. |
78 |
Decision Support Systems / Management Support
Systems |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
1. |
142 |
Betriebliche
Finanzwirtschaft |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
2. |
52 |
Internationale
Unternehmensbesteuerung |
8 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
77b |
Inflationstheorie |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
77c |
Währungstheorie
und -politik |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
4. |
77a |
Monetäre
Institutionen |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
3. |
77d |
Monetäre
Märkte |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
4. |
108 |
Finanzwirtschaft
IV |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
4. |
76 |
Monetäre
Ökonomik für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/105 |
nein |
4. |
|
III.
Praktikum |
|
15 |
|
|
|
|
|
86 |
Praktikum |
0 |
15 |
nein |
n.a. |
0/105 |
nein |
1. |
|
V.
Masterarbeit |
|
15 |
|
|
|
|
|
120 |
Masterarbeit |
0 |
15 |
nein |
schriftlich und mündlich |
15/105 |
ja |
4. |