Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 7


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den binationalen Master-Studiengang
„Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kooperation
mit der Wirtschaftsuniversität in Bratislava

 

vom 31.01.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Neufassung der Studien- bzw. Prüfungsordnung vom 26.05.2004 für den binationalen Master-Studiengang „Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte) der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava (Slowakische Republik) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienganges  2

§ 3 Ziele des Studienganges  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   2

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studiengangs  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Zulassung zur Modulleistung  5

§ 13 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 5

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 15 Master-Arbeit 6

§ 16 Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs, Abschluss des Studiums  8

§ 17 Übergangsbestimmungen  10

§ 18 Inkrafttreten  11

 

Anlage: Studiengangübersicht 12

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des binationalen Master-Studiengangs „Internationales Finanzmanagement“ (120 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studienganges

 

(1) Bei dem binationalen Studiengang „Internationales Finanzmanagement“ handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang im Umfang von 120 Leistungspunkten, der einen vorwiegend forschungsorientierten Lehrinhalt verfolgt. Der Studiengang vertieft und erweitert den Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaftslehre (Business Studies)“.

 

(2) Der Studiengang wird in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava (Slowakische Republik) durchgeführt.

 

§ 3
Ziele des Studienganges

 

(1) Der binationale Studiengang Internationales Finanzmanagement (M.Sc.) verfolgt das Ziel, Studierenden die Möglichkeit zu geben, einen berufsqualifizierenden Abschluss mit der Vertiefung im Bereich Finanzmanagement zu erwerben.

 

(2) Das Studium Internationales Finanzmanagement qualifiziert für eine internationale Berufstätigkeit in und für Unternehmen und Institutionen in führenden und beratenden Tätigkeiten mit einem finanzwirtschaftlichen Bezug.

 

(3) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

 

(4) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium sind die Beherrschung der deutschen und englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgehalten. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen ein Teil des Lehrangebotes in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im binationalen Studiengang Internationales Finanzmanagement wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Wirtschaftsuniversität in Bratislava durchgeführt. Sie unterstützen die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Fächerwahl.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und des Prüfungsamtes der Wirtschaftsuniversität Bratislava statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Voraussetzung zur Immatrikulation ist die allgemeine Hochschulreife sowie in der Regel

 

1.       der Nachweis eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Abschlusses oder eines vergleichbaren Bachelor-Abschlusses mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Welche Abschlüsse einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Abschluss äquivalent sind, entscheidet im Einzelfall der Prüfungsausschuss; oder

2.       der Nachweis einer erfolgreich bestandenen universitären Diplomvorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang und der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Fächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre im Hauptstudium.

 

(2) Über die Zulassung zum Masterstudiengang, insbesondere über von Ziffer (1) abweichende Regelungen für besonders qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall.

 

(3) Die Zulassung zum Studiengang erfolgt durch die Wirtschaftsuniversität Bratislava nach den dort gültigen Regelungen.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Die Zulassung zum Master-Studiengang erfolgt im Wintersemester.

 

§ 7
Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studien
gangs

 

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt vier Semester, von denen zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und zwei Semester an der Wirtschaftsuniversität Bratislava studiert werden.

 

(2) Der Studiengang besteht aus Modulen, die insgesamt 120 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 3.600 Stunden.

 

(3) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit ist ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren, das mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird.

 

(2) Praktika sind berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert. Im Studiengang „Internationales Finanzmanagement“ sind sie im Umfang von 15 LP (ca. 12 Wochen) integriert.

 

(3) Praktika werden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht.

 

(4) Die Praktika werden von den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

1.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

2.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

3.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

4.       Kolloquien: dienen der Präsentation aktueller Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert;

5.       Repetitorien: dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten Stoffes;

6.       Planspiele: dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;

7.       Fallstudien: dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter der Realität entnommener Probleme und Aufgabenstellungen;

8.       Projektgruppen und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;

9.       Tutorien: dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;

10.   Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.

 

(2) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird gemeinsam von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftsuniversität in Bratislava der akademische Grad des „Master of Science (M.Sc.)“ verliehen.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studiengangübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen, sowie jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Neben der Master-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen:

 

1.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis in der Regel höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;

2.       Mündliche Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

3.       Referat: ein wissenschaftlicher Vortrag von maximal 45 Minuten Dauer;

4.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von nicht über 20 Seiten Umfang;

5.       Gruppenarbeiten: sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;

6.       Thesenpapier: eine schriftliche Arbeit von nicht über 5 Seiten Umfang im Rahmen eines Seminars;

7.       Bearbeitung von Übungsaufgaben.

 

(3) Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache abgelegt. Wird eine Lehrveranstaltung in englischer Sprache abgehalten, so kann auch die dazugehörige Prüfung in englischer Sprache erbracht werden.

 

(4) Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 „nicht ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres einmal wiederholt werden. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Studien- und Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens vier Module mit Ausnahme der Master-Arbeit und ihrer mündlichen Verteidigung jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden Studiensemesters zugelassen werden.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Zulassung zur Modulleistung

 

(1) Die Modalitäten der Anmeldung zu den Modulen und Modulleistungen werden von dem für den Studiengang zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt. Das Nähere regelt der Studien- und Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen oder durch Aushang bekanntzumachen.

 

(2) Teilnahmevoraussetzungen für Module sind der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung zu entnehmen und in den jeweiligen Modulbeschreibungen des Studiengangs ausgeführt.

 

(3) Zur Modul-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

1.       an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Wirtschaftsuniversität Bratislava für den Studiengang „Internationales Finanzmanagement“ eingeschrieben ist;

2.       ein Hochschulstudium oder eine gemäß § 4 Abs. 1 ABStPOBM als gleichwertig angerechnete Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat

3.       sowie die in dieser Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.

 

(4) Zur Modul-Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer

 

1.       sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet oder

2.       eine Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

 

(1) Der Studien- und Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses übertragen.

 

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

 

1.       Hauptamtlich an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder der Wirtschaftsuniversität Bratislava tätige Professorinnen und Professoren;

2.       Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg;

3.       Dozentinnen und Dozenten der Wirtschaftsuniversität Bratislava;

4.       Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder der Wirtschaftsuniversität Bratislava, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an einer dieser beiden Einrichtungen ausgeübt haben;

5.       Lehrbeauftragte, wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

 

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus

 

·         vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

·         zwei Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs und

·         einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Die Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes gehört dem Studien- und Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

 

(3) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.

 

(4) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Studien- und Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(5) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Studien- und Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.

 

§ 15
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet zusammen mit ihrer mündlichen Verteidigung ein eigenes Modul im Umfang von fünfzehn Leistungspunkten.

 

(2) Zur Master-Arbeit wird zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche Studienleistungen im Umfang von mindestens fünfundsiebzig Leistungspunkten nachweist. Wird die erstmalige Zulassung zur Master-Arbeit nicht vor dem Ende des fünften Fachsemesters beantragt oder sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so lautet die Gesamtbewertung der Master-Arbeit „nicht ausreichend“. Abs. 14 gilt entsprechend.

 

(3) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Master-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der Master-Arbeit ist das letzte Fachsemester vorgesehen.

 

(4) Das Thema für die Master-Arbeit ist aus einem der Module zu wählen. Es kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gestellt bzw. betreut werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Master-Arbeit vorschlagen.

 

(5) Das Thema für die Master-Arbeit wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses oder dem zuständigen Prüfungsamt zu einem mit der Kandidatin bzw. mit dem Kandidaten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenausgabe zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Der Arbeitsaufwand für die Master-Arbeit beträgt 450 Stunden. Das entspricht einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen.

 

(7) Das Thema der Master-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

 

(8) Die Master-Arbeit ist in deutscher Sprache anzufertigen.

 

(9) Die Master-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

 

(10) Die Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Master-Arbeit aus einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so lautet ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.

 

(11) Die Fristen für die Abgabe der Master-Arbeit können durch Einlieferung auf dem Postweg gegen Einlieferungsschein mit erkennbarem Datumsstempel gewahrt werden.

 

(12) Die Master-Arbeit soll von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbstständig in der Regel innerhalb von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 16 Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Studien- und Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder Prüfer bestellen.

 

(13) Die Gesamtbewertung der Master-Arbeit ergibt sich nach § 16 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.

 

(14) Die Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden, wenn ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“ lautet. Die Zulassung zur Wiederholung der Master-Arbeit muss bis spätestens sechs Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung erfolgt sein. Anderenfalls gilt die Master-Arbeit als endgültig nicht bestanden.

 

(15) Die Master-Arbeit ist vor einer Prüfungskommission mündlich zu verteidigen. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der sich anschließenden fachlichen Diskussion der Problemstellung. Die Verteidigung erfolgt nur, wenn die Gesamtbewertung der Master-Arbeit auf mindestens „ausreichend“ lautet. Die Prüfungskommission besteht aus der Themenstellerin bzw. dem Themensteller und mindestens einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß § 13 Abs. 3. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll in der Regel die Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Über die Zusammensetzung der Prüfungskommission entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Die Dauer der Prüfung darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

 

(16) Wird in der Bewertung der Verteidigung der Master-Arbeit mindestens ein „ausreichend“ erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat für das Modul „Master-Arbeit“ die in Abs. 1 angegebenen Leistungspunkte. Die Modulbewertung ergibt sich nach § 16 Abs. 4 als gewichtetes arithmetisches Mittel der Gesamtbewertung der Master-Arbeit und der Bewertung der Verteidigung, wobei die Gesamtbewertung der Master-Arbeit mit dem Gewicht zwei Drittel und die Bewertung der Verteidigung mit dem Gewicht ein Drittel eingehen.

 

(17) Die Verteidigung der Master-Arbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.

 

§ 16
Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Berechnung der Gesamtnote des Studien
gangs, Abschluss des Studiums

 

(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

 

1.       die Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,

2.       das Modul zum Studiengang gehört,

3.       die Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und

4.       keine Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

 

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Masterarbeit auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer (Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:

 

Fachpunkte x

Note

 

Beschreibung

95 ≤ x ≤ 100

1,0=sehr gut

A=excellent

eine hervorragende Leistung

90 ≤ x < 95

1,3=sehr gut minus

A-

 

85 ≤ x < 90

1,7=gut plus

B+

 

80 ≤ x < 85

2,0=gut

B=good

eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt­lichen Anforderungen liegt

75 ≤ x < 80

2,3=gut minus

B-

 

70 ≤ x < 75

2,7=befriedigend plus

C+

 

65 ≤ x < 70

3,0=befriedigend

C=satisfactory

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

60 ≤ x < 65

3,3=befriedigend minus

C-

 

55 ≤ x < 60

3,7=ausreichend plus

D+

 

50 ≤ x < 55

4,0=ausreichend

D=sufficient

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

x < 50

5,0=nicht ausreichend

F=fail

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten gemäß Abs. 3. Dabei beschreiben hundert Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(5) Ergibt sich die Bewertung durch die Mittlung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend (C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“, über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.

 

(6) Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.

 

(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

 

(8) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.

 

(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(10) Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können im Studiengang nur einmal angerechnet werden.

 

(11) Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(12) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

 

(14) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

 

(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertungen und Leistungspunkte gemäß den Abs. 3 und 4 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

 

(16) Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(17) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(18) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(19) Die Gesamtnote des Studiengangs ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module, die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.

 

(20) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens der Master-Prüfung erfolgt die Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

(21) Das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer

 

1.       die erforderlichen Leistungspunkte in den Pflichtmodulen nach der Studiengangübersicht (Anlage) erbracht hat,

2.       die erforderlichen Leistungspunkte nach § 7 Abs. 3 erbracht hat und

3.       die erforderlichen Leistungspunkte in der Masterarbeit nach § 15 erbracht hat.

 

§ 17
Übergangsbestimmungen

 

Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der Prüfungs- und Studienordnung eingeschrieben sind, gelten die Regelungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungs- bzw. Studienordnung fort. Diese Studierenden können gegenüber dem Prüfungsamt in schriftlicher Form unwiderruflich erklären, dass für sie die Regelungen dieser Prüfungs- und Studienordnung angewendet werden sollen.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.11.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft, gleichzeitig treten die Prüfungsordnung in der Fassung vom 26.05.2004 und die Studienordnung in der Fassung vom 26.05.2004 (ABl. 2005, Nr. 1, S. 2 und 4) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Lfd. Nr.

Modultitel

Kontakt­studium (Veranstal­tungsdauer in SWS)

Leistungs­punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung Studien­semester

 

I. Pflichtmodule

 

45

 

 

 

 

 

34

Internationale Rechnungslegung

5

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

1.

65

Internationales Marketing

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

1.

98

Betriebswirtschaftliches Seminar

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

2.

105

Finanzwirtschaft I

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

106

Finanzwirtschaft II

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

74

Internationale Finanzierung

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

75

Makroökonomische Theorie für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

107

Finanzwirtschaft III

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

33

Konzernrechnungslegung

5

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

4.

 

II. Wahlmodule

 

45

 

 

 

 

 

 

9 Module aus

 

 

 

 

 

 

 

140

Internationales Management

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

1.

141

Finanzen und Währung

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

2.

83

Controlling I

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

2.

78

Decision Support Systems / Management Support Systems

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

1.

142

Betriebliche Finanzwirtschaft

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

2.

52

Internationale Unternehmensbesteuerung

8

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

77b

Inflationstheorie

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

77c

Währungstheorie und -politik

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

4.

77a

Monetäre Institutionen

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

3.

77d

Monetäre Märkte

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

4.

108

Finanzwirtschaft IV

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

4.

76

Monetäre Ökonomik für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/105

nein

4.

 

III. Praktikum
Pflichtmodul

 

15

 

 

 

 

 

86

Praktikum

0

15

nein

n.a.

0/105

nein

1.

 

V. Masterarbeit
Pflichtmodul

 

15

 

 

 

 

 

120

Masterarbeit

0

15

nein

schriftlich und mündlich

15/105

ja

4.