Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 2


Theologische Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Evangelische Theologie (60, 90 und 120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Evangelische Theologie (60, 90 und 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                              

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele der Studienprogramme

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit

§ 6 Kombination von Studienprogrammen

§ 7 Aufbau der Studienprogramme

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 9 Abschlussbezeichnung

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 11 Anmeldung zum Modul und Voraussetzungen für Modulleistungen

§ 12 Prüferinnen und Prüfer

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 14 Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote der jeweiligen Studienprogramme

§ 16 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                              

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Evangelische Theologie (60, 90, 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Evangelischen Theologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele der Studienprogramme

 

(1) In den Studienprogrammen werden folgende Kompetenzen vermittelt:

 

1.       Neben der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten gefördert werden. Diese Fähigkeit eröffnet Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen;

2.       Im Studienverlauf sollen Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie vermittelt werden, insbesondere

a.       die Kenntnis der christlichen Überlieferung hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtigen Glaubensaussagen,

b.       die Fähigkeit zu kritischer Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung;

3.       Entsprechend dem unterschiedlichen Umfang an Leistungspunkten erfolgt eine differenzierte Profilierung der Grundkenntnisse im 60er, 90er und 120er Studienprogramm. Einzelheiten zur Profilierung ergeben sich aus § 15 Abs. 2 dieser Ordnung.

 

(2) Die Studienprogramme qualifizieren für folgende Berufsfelder:

Der Bachelor-Abschluss ist berufsqualifizierend und befähigt die Absolventinnen und Absolventen - in Verbindung mit den gewählten Kombinationsfächern zu elementaren Tätigkeiten in kirchlicher und allgemeiner Bildungsarbeit, Verlagsarbeit, Journalistik und Medienbereich, z.B. in öffentlichen Institutionen, Kultureinrichtungen, gesellschaftlichen Verbänden.

Entsprechend dem unterschiedlichen Umfang an Leistungspunkten in den Studienprogrammen Evangelische Theologie und entsprechend dem gewählten Kombinationsfach ergibt sich unterschiedliche Qualifikation für die einzelnen Berufsfelder. Entscheidend ist dann die jeweilige Stellenbeschreibung.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) Beim zweiten Nichtbestehen von Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der Studienfachberatung verpflichtend (obligatorisch).

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm Evangelische Theologie (90 Leistungspunkte) müssen Kenntnisse in einer biblischen Sprache (Griechisch oder Hebräisch) auf dem Niveau der Abiturergänzungsprüfung, für das Studienprogramm Evangelische Theologie (120 Leistungspunkte) der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums und einer biblischen Sprache (Griechisch oder Hebräisch) auf dem Niveau der Abiturergänzungsprüfung vorhanden sein. Diese Sprachanforderungen müssen entweder bei Studienbeginn nachgewiesen oder bis spätestens zum Ende des 3. Semesters (bei Nachweis von einer Sprache) bzw. zum Ende des 4. Semesters (bei Nachweis von zwei Sprachen) erworben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Nachweis in der lateinischen und einer biblischen Sprache auch durch den Nachweis in beiden biblischen Sprachen ersetzt werden.

 

(2) In die Studienprogramme Evangelische Theologie können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium / das Diplom-Studium der Evangelischen Theologie / das Lehramt-Studium (Evangelische Religion) zum Wintersemester 2005/2006 oder später begonnen haben.

 

§ 5
Studienbeginn, Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet. Das Studium beginnt im Wintersemester. Notwendiger Spracherwerb ist bis zum Ablauf des 4. Semesters zu absolvieren.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Es besteht freie Kombinierbarkeit mit Studienprogrammen anderer Fächer.

 

§ 7
Aufbau der Studienprogramme

 

Der Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersichten“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium in den Bachelor-Studienprogrammen Evangelische Theologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Pro-Seminare: dienen dem Erlernen der methodischen Grundlagen zur wissenschaftlichen Arbeit;

d.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

e.         Praktikum: dient der berufsbezogenen Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kompetenzen;

f.          Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

g.         Exkursionen: dienen der Veranschaulichung des in den anderen Lehrveranstaltungen Erlernten.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

(1) 60 Leistungspunkte:

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Evangelische Theologie (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.

 

(2) 90 Leistungspunkte:

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Evangelische Theologie (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

(3) 120 Leistungspunkte:

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Evangelische Theologie (120 Leistungspunkte) zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen /10-12 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 60.000 Textzeichen / 20-25 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Sitzungsprotokolle in seminaristischen Lehrveranstaltungen: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5  Seiten;

g.         Thesenpapier: ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;

h.         Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;

i.           Bachelor-Arbeit (für 90 und 120 LP): Näheres dazu unter § 14.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzungen für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der jeweiligen Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen und/oder durch Aushang bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

Lehrbeauftragte für Module können auch Prüferinnen und Prüfer oder Beisitzerinnen und Beisitzer sein.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienprogramme wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Theologischen Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer  studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Evangelische Theologie geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit zwei weitere Profilmodule zu belegen.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als ca. 100.000 Textzeichen / ca. 40 Seiten aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer sämtliche im Studienablauf vorgesehene Basismodule erfolgreich absolviert hat.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Anmeldung zum Modul BA-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(7) Bei Krankheit gelten die Bestimmungen von § 20 Abs. 12 ABStPOBM.

Für die Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 ABStPOBM.

Anstelle der Verlängerungszeit für die Abgabe der Bachelor-Arbeit in den genannten Fällen kann ein neues Thema ausgegeben werden.

Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote der jeweiligen Studienprogramme

 

(1) Alle Module werden benotet.

 

(2) Folgende Module fließen in die Gesamtnote ein:

 

·           Evangelische Theologie (60 Leistungspunkte): die vier Basismodule, ein von der bzw. dem Studierenden gewähltes Profilmodul;

·           Evangelische Theologie (90 Leistungspunkte): die vier Basismodule, fünf von der bzw. dem Studierenden gewählte Profilmodule bzw. drei gewählte Profilmodule und B.A.-Thesis;

·           Evangelische Theologie (120 Leistungspunkte): die vier Basismodule, sechs von der bzw. dem Studierenden gewählte Profilmodule, B.A.-Thesis.

 

(3) Bewertung der Module

 

a.         Für die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala:

 

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

b.         Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher;

c.         Bei Mittlung der Note nach Abs. 6 werden alle Dezimalstellen, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät am 12.07.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersichten

 

Modultitel

Kontakt-studium (Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Studien-semester

Modul(e) ASQ

 

10

 

 

 

 

 

Modul Theologische Propädeutik

4

5

nein

Klausur

nein

keine

im 1.

Modul Theologische Enzyklopädie

4

5

nein

Klausur

nein

keine

im 2.

Basismodul AT/NT

8

10

nein

Schriftliche Hausarbeit

ja

Graecum oder Hebraicum

ab 1.

Basismodul Bibelkunde AT/NT

2

5

nein

Klausur

ja

keine

ab 1.

Basismodul KG/RW

12

15

nein

Klausur; Schriftliche Hausarbeit

ja

keine

ab 1.

Basismodul ST/PT

12

15

nein

Klausur; Schriftliche Hausarbeit

ja

Keine

ab 1.

Wahlpflichtbereich1

 

45

 

 

 

 

 

Profilmodul Exegese des AT

4

5

nein

Klausur

ja/nein2

Hebr., Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des AT oder Hebr.

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Landeskunde Palästinas

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des NT

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Graec., Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des NT oder Gr.

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Umwelt und Geschichte des Urchristentums

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul KG

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmengeschichte

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Ökumenik und Konfessionskunde

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Religionswissenschaft

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmatik und Religionsphilosophie

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Ethik

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Praktische Theologie

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Religionspädagogik

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst

4

5

nein

Klausur

ja/nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ba-Thesis

 

10

 

 

ja

 

im 6.

 

1      Aus den 16 Profilmodulen müssen 9 ausgewählt werden.

2      Von den 9 belegten Profilmodulen müssen 6 für den Eingang in die Abschlussnote ausgewählt werden.