MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Evangelische Theologie (60, 90 und 120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
12.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für die Studienprogramme Evangelische Theologie (60, 90 und 120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele der Studienprogramme
§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau der Studienprogramme
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und Voraussetzungen für
Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote der
jeweiligen Studienprogramme
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau der Studienprogramme Evangelische Theologie (60, 90, 120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Evangelischen Theologie im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele der Studienprogramme
(1)
In den Studienprogrammen werden folgende Kompetenzen vermittelt:
1.
Neben
der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum
selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten gefördert werden. Diese Fähigkeit
eröffnet Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die
nicht unmittelbar mit dem fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen;
2.
Im
Studienverlauf sollen Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Evangelischen
Theologie vermittelt werden, insbesondere
a.
die
Kenntnis der christlichen Überlieferung hinsichtlich ihrer biblischen
Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtigen
Glaubensaussagen,
b.
die
Fähigkeit zu kritischer Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts
heutiger Welterfahrung;
3.
Entsprechend
dem unterschiedlichen Umfang an Leistungspunkten erfolgt eine differenzierte
Profilierung der Grundkenntnisse im 60er, 90er und 120er Studienprogramm.
Einzelheiten zur Profilierung ergeben sich aus § 15 Abs. 2 dieser Ordnung.
(2)
Die Studienprogramme qualifizieren für folgende Berufsfelder:
Der
Bachelor-Abschluss ist berufsqualifizierend und befähigt die Absolventinnen und
Absolventen - in Verbindung mit den gewählten Kombinationsfächern zu
elementaren Tätigkeiten in kirchlicher und allgemeiner Bildungsarbeit,
Verlagsarbeit, Journalistik und Medienbereich, z.B. in öffentlichen
Institutionen, Kultureinrichtungen, gesellschaftlichen Verbänden.
Entsprechend
dem unterschiedlichen Umfang an Leistungspunkten in den Studienprogrammen
Evangelische Theologie und entsprechend dem gewählten Kombinationsfach ergibt
sich unterschiedliche Qualifikation für die einzelnen Berufsfelder.
Entscheidend ist dann die jeweilige Stellenbeschreibung.
(1)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3)
Beim zweiten Nichtbestehen von Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung verpflichtend (obligatorisch).
(4)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1)
Für das
Studienprogramm Evangelische Theologie (90 Leistungspunkte)
müssen Kenntnisse in einer biblischen Sprache (Griechisch oder Hebräisch) auf dem Niveau der Abiturergänzungsprüfung, für das
Studienprogramm Evangelische Theologie (120 Leistungspunkte) der lateinischen
Sprache im Umfang des Latinums und einer biblischen Sprache (Griechisch
oder Hebräisch) auf dem Niveau der Abiturergänzungsprüfung vorhanden sein. Diese Sprachanforderungen müssen entweder bei Studienbeginn nachgewiesen
oder bis spätestens zum Ende des 3. Semesters (bei Nachweis
von einer Sprache) bzw. zum Ende des 4. Semesters (bei Nachweis
von zwei Sprachen) erworben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der
Nachweis in der lateinischen und einer biblischen Sprache auch durch den
Nachweis in beiden biblischen Sprachen ersetzt werden.
(2) In die Studienprogramme Evangelische Theologie können unter Anrechnung
ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die
das Magister-Studium / das Diplom-Studium der Evangelischen Theologie / das
Lehramt-Studium (Evangelische Religion) zum Wintersemester 2005/2006 oder später begonnen haben.
§ 5
Studienbeginn, Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt
6 Semester. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in
denen die erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen,
nicht angerechnet. Das Studium beginnt im Wintersemester. Notwendiger Spracherwerb ist bis zum Ablauf des 4. Semesters zu absolvieren.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Es
besteht freie Kombinierbarkeit mit Studienprogrammen anderer Fächer.
§ 7
Aufbau der Studienprogramme
Der
Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersichten“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium in den Bachelor-Studienprogrammen Evangelische Theologie wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Pro-Seminare:
dienen dem Erlernen der methodischen Grundlagen zur wissenschaftlichen Arbeit;
d.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
e.
Praktikum:
dient der berufsbezogenen Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kompetenzen;
f.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
g.
Exkursionen:
dienen der Veranschaulichung des in den anderen Lehrveranstaltungen Erlernten.
(1) 60 Leistungspunkte:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung.
Im Studienprogramm Evangelische Theologie (60 Leistungspunkte) wird keine
Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom gewählten
Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.
(2)
90 Leistungspunkte:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Evangelische Theologie
(90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm
verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss
Bachelor of Arts (B.A).
(3)
120 Leistungspunkte:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Evangelische Theologie
(120 Leistungspunkte) zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen /10-12 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 60.000 Textzeichen
/ 20-25 Seiten;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Sitzungsprotokolle
in seminaristischen Lehrveranstaltungen: eine inhaltliche Zusammenfassung von
in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;
g.
Thesenpapier:
ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000
Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;
h.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;
i.
Bachelor-Arbeit
(für 90 und 120 LP): Näheres dazu unter § 14.
(2)
Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt,
vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul
Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nichtbestehen nur einmal
wiederholt werden.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines
Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzungen für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der jeweiligen Studienprogrammübersicht
in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienprogramms.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen
und/oder durch Aushang bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der jeweiligen Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Modulbeschreibungen.
Lehrbeauftragte
für Module können auch Prüferinnen und Prüfer oder Beisitzerinnen und Beisitzer
sein.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Studienprogramme wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der
Theologischen Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom
Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer
studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein
eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2)
Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden
Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Evangelische
Theologie geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die
Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der
Bachelor-Arbeit zwei weitere Profilmodule zu belegen.
(3)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als ca. 100.000 Textzeichen /
ca. 40 Seiten aufweisen.
(4)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer sämtliche im Studienablauf
vorgesehene Basismodule erfolgreich absolviert hat.
(5)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Anmeldung zum Modul BA-Arbeit über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(7)
Bei Krankheit gelten die Bestimmungen von § 20 Abs. 12 ABStPOBM.
Für
die Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit gelten die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 4 ABStPOBM.
Anstelle
der Verlängerungszeit für die Abgabe der Bachelor-Arbeit in den genannten
Fällen kann ein neues Thema ausgegeben werden.
Über
Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote der jeweiligen
Studienprogramme
(1)
Alle Module werden benotet.
(2)
Folgende Module fließen in die Gesamtnote ein:
·
Evangelische
Theologie (60 Leistungspunkte): die vier Basismodule, ein von der bzw. dem
Studierenden gewähltes Profilmodul;
·
Evangelische
Theologie (90 Leistungspunkte): die vier Basismodule, fünf von der bzw. dem
Studierenden gewählte Profilmodule bzw. drei gewählte Profilmodule und
B.A.-Thesis;
·
Evangelische
Theologie (120 Leistungspunkte): die vier Basismodule, sechs von der bzw. dem
Studierenden gewählte Profilmodule, B.A.-Thesis.
(3)
Bewertung der Module
a.
Für
die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala:
1 |
= |
sehr
gut |
= |
eine
hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
b.
Durch
Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten
Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und
höher;
c.
Bei
Mittlung der Note nach Abs. 6 werden alle Dezimalstellen, außer der ersten,
ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich
1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6
bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für
die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät am
12.07.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 31. Januar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersichten
Modultitel |
Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschluss-note |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Studien-semester |
Modul(e) ASQ |
|
10 |
|
|
|
|
|
Modul
Theologische Propädeutik |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
im 1. |
Modul
Theologische Enzyklopädie |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
im 2. |
Basismodul
AT/NT |
8 |
10 |
nein |
Schriftliche Hausarbeit |
ja |
Graecum oder Hebraicum |
ab 1. |
Basismodul
Bibelkunde AT/NT |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
ja |
keine |
ab 1. |
Basismodul
KG/RW |
12 |
15 |
nein |
Klausur; Schriftliche
Hausarbeit |
ja |
keine |
ab 1. |
Basismodul ST/PT |
12 |
15 |
nein |
Klausur; Schriftliche
Hausarbeit |
ja |
Keine |
ab 1. |
Wahlpflichtbereich1 |
|
45 |
|
|
|
|
|
Profilmodul
Exegese des AT |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein2 |
Hebr.,
Basismodul AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
Exegese des AT oder Hebr. |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
Landeskunde Palästinas |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
Exegese des NT |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Graec.,
Basismodul AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
Exegese des NT oder Gr. |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
Umwelt und Geschichte des Urchristentums |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
AT/NT |
ab 3. |
Profilmodul
KG |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab 3. |
Profilmodul
Dogmengeschichte |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab 3. |
Profilmodul
Ökumenik und Konfessionskunde |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab 3. |
Profilmodul
Religionswissenschaft |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab 3. |
Profilmodul
Dogmatik und Religionsphilosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
ST/PT |
ab 3. |
Profilmodul
Ethik |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
ST/PT |
ab 3. |
Profilmodul
Praktische Theologie |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
ST/PT |
ab 3. |
Profilmodul
Religionspädagogik |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
ST/PT |
ab 3. |
Profilmodul
Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab 3. |
Profilmodul
Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja/nein |
Basismodul
KG/RW |
ab
3. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ba-Thesis |
|
10 |
|
|
ja |
|
im 6. |
1 Aus den 16 Profilmodulen müssen 9
ausgewählt werden.
2 Von den 9 belegten Profilmodulen
müssen 6 für den Eingang in die Abschlussnote ausgewählt werden.