MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 14
Studien-
und Prüfungsordnung für den Studiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ (120 und 60 Leistungspunkte)
im Ein-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 25.09.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl.
LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März
2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu
Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 8. Juni 2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 und 60 Leistungspunkte)
beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studiengangs, Regelstudienzeit
§ 7 Aufbau des
Studiengangs, Qualifikationsgruppen
§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 17 Bewertung von Modulen und Berechnung der
Gesamtnote des Studiengangs.
Anlagen:
Anlage 1 a Studiengangübersicht
"Medizin-Ethik-Recht" 120 LP
Anlage 1 b Studiengangübersicht
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP
Anlage 2 a Ablaufplan - Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP/ 120LP
Anlage 2 b Ablaufplan- Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 120 LP
Anlage 2 c Ablaufplan- Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP
(1) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
„Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium“ (ABStPOBM) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiengangs Medizin-Ethik-Recht
(120 und 60 Leistungspunkte). Der
Umfang des Studiengangs ist abhängig von dem Umfang des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses. Näheres ergibt sich aus §§ 2 und 5 dieser Ordnung.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ gilt für Studierende, die ab Sommersemester 2008 das
Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
(3) Die Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) und der Ablaufplan (Anlage
2 a, 2 b und 2 c) sind Bestandteil dieser Studien- und
Prüfungsordnung.
§
2
Art des Master-Studiengangs, Regelstudienzeit
(1)
Bei dem Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ handelt es sich um einen
gebührenpflichtigen, nicht-konsekutiven Master-Studiengang. Er ist im Profil
eher forschungsorientiert. Der Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" ist weiterbildend im Sinne des § 8 Abs. 3
ABStPOBM.
(2)
Das gesamte Leistungspunktevolumen beträgt 120 bzw. 60 Leistungspunkte,
abhängig von dem bereits vorliegenden Studienabschluss gemäß § 5 Abs. 2 und 3.
(3) Die Regelstudienzeit für den Master-Studiengang
(120 Leistungspunkte) beträgt vier Semester, für den Master-Studiengang (60
Leistungspunkte) zwei Semester.
(4)
Bei Doktorandinnen und Doktoranden, Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendaren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an
Universitäten beträgt die Regelstudienzeit grundsätzlich vier Semester. In
Fällen unbilliger bzw. besonderer Härte entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss im Einzelfall über eine Verlängerung der Regelstudienzeit um
bis zu zwei Semester. Im Übrigen gelten § 19 ABStPOBM und § 112 HSG LSA
entsprechend.
§ 3
Ziele des Studiengangs
Mit der zunehmenden Komplexität der Kernentscheidungen des menschlichen
Lebens wurde in den letzten dreißig Jahren in der Rechtswissenschaft immer
deutlicher, dass die Grundfragen medizinischer Behandlung nicht mehr länger aus
einer Disziplin heraus zu zutreffenden Lösungsansätzen geführt werden können.
Weder die behandelnden Medizinerinnen und Mediziner noch die beratenden
Juristinnen und Juristen allein können Maßstäbe entwickeln, die zu
zuverlässigen Konfliktlösungen führen. Gerade angesichts der immer knapperen
Ressourcen im Gesundheitswesen und der stetig steigenden Ansprüche kranker
Menschen werden diffizile mehrschichtige Entscheidungen im Praxisalltag bei der
Behandlung von Menschen notwendig. Dem Arbeitsmarkt fehlen bislang
Nachwuchswissenschaftler und Praktiker, die darin geschult sind, solche
Entscheidungskonflikte interdisziplinär zu lösen. Zwar haben sich vereinzelt in
der Rechtswissenschaft Spezialisierungen im Medizinrecht entwickelt, auch in
der Philosophie werden ethische Entscheidungskonflikte diskutiert, letztlich
fehlt aber die verbindende interdisziplinäre Behandlung all dieser Fragen. Mit
diesem Studiengang soll diese bislang auf dem deutschen Ausbildungsmarkt
bestehende Lücke geschlossen werden. Ziel des Studiengangs ist es, vertiefte
Kenntnisse in medizinethischen, bioethischen und rechtlichen Fragestellungen
unter Einbeziehung der medizinischen Praxis zu vermitteln. Es soll die
Wechselwirkung der Fachgebiete interdisziplinär gelehrt und unter Bezug auf
medizinische und gesundheitspolitische Probleme durchdrungen werden. Die
Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten anzueignen, die sie zu wissenschaftlicher Arbeit, fundierter
Urteilsfähigkeit und kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse
befähigen. Sie sollen in der Lage sein, komplexe Sachverhalte unter Anwendung
ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu bewerten und einer Lösung
zuzuführen.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die
Studienfachberatung steht am Interdisziplinären Zentrum Medizin-Ethik-Recht
eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden zu ihren Sprechzeiten. Zur Optimierung des
Studienverlaufs ist für neu zugelassene Studentinnen und Studenten zu Beginn
des Semesters eine Studienfachberatung obligatorisch.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung
der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(1) In dem
Master-Studiengang müssen, abhängig von dem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss gemäß §§ 2 und 3, 120 bzw. 60 Leistungspunkte erworben werden.
(2) Der Master-Studiengang
mit 120 Leistungspunkten wendet sich an Absolventinnen und Absolventen mit einem
Bachelorabschluss von 180 Leistungspunkten in den Fächern Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie,
Betriebswirtschaftslehre, Gesundheits- und Pflegewissenschaften,
Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder ähnlichen Qualifikationen.
(3) Der Master-Studiengang
mit 60 Leistungspunkten, wendet sich an Absolventinnen und Absolventen eines Staatsexamens-,
Diplom- bzw. Master-Studiengangs in den Fächern Medizin, Theologie,
Rechtswissenschaft oder ähnlichen Qualifikationen.
(4) Die Zulassung zum
Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ setzt über den durchschnittlichen
Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen
Arbeiten voraus.
(5) Diese Voraussetzungen sind in der
Regel erfüllt bei erfolgreichem Abschluss
a.
eines deutschen
rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Erstes Juristisches
Staatsexamen, erste juristische (Staats-)Prüfung oder Master-Abschluss) oder
des zweiten juristischen Staatsexamens, der zweiten juristischen
(Staats-)Prüfung mit dem Prädikat "vollbefriedigend" (mindestens neun
Punkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem
gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums
im Ausland oder einem Staatsexamen in Medizin mit einem gleichwertigen Abschluss
oder einem gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen Studiums in Medizin im
Ausland;
b.
eines
Universitätsstudiums (Diplom oder Master-Abschluss) in den Fächern
Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie, Betriebswirtschaftslehre,
Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Politikwissenschaft, Psychologie,
Soziologie oder ähnlichen Qualifikationen mit
dem Prädikat "gut" (mindestens 75 Fachpunkte, bei einem
Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigem Abschluss
eines gleichwertigen Studiums im Ausland;
c.
eines Universitäts- oder
Fachhochschulstudiums mit einem Bachelor in den Fächern Rechtswissenschaft,
Philosophie, Theologie, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheits- und
Pflegewissenschaften, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder
ähnlichen Qualifikationen mit dem Prädikat „gut“ (mindestens 75 Fachpunkte) oder
einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen Studiums im Ausland.
(6) Die Bewerberin bzw. der
Bewerber für den Studiengang, der 120 Leistungspunkte aufweist, beantragt die
Zulassung schriftlich bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres (für das
Wintersemester) beim Studien- und Prüfungsausschuss. Die Bewerberin bzw. der
Bewerber für den Studiengang, der 60 Leistungspunkte aufweist, beantragt die
Zulassung schriftlich bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres (für das
Sommersemester) beim Studien- und Prüfungsausschuss. Einzureichen sind ein
Zulassungsantrag, ein Lebenslauf mit Passbild, eine Begründung für die Wahl des
Studiengangs, das Zeugnis über den Hochschulabschluss und das Abiturzeugnis.
Zeugnisse sind in beglaubigter Form einzureichen.
(7) In jedem Semester werden bis zu
10 Studentinnen und Studenten aufgenommen. Übersteigen die Bewerbungen diese
Zahl, so ist vom Studien- und Prüfungsausschuss eine Rangliste auf Grund der
Ergebnisse der Abschlusszeugnisse zu erstellen. Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für diesen Studiengang. Gegen die Entscheidung kann innerhalb
eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Prüfungsamt der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingelegt werden.
(8) In den Master-Studiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Leistungen alle Studierenden übertreten, die den Aufbaustudiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ bis zum Wintersemester 2007/2008 begonnen haben.
(9) Für die Feststellung der
Gleichwertigkeit in- und ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen
gilt § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 ABStPOBM entsprechend.
(10) Ausländische Bewerberinnen und
Bewerber müssen darüber hinaus grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache nachweisen, z.B. “Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder vergleichbares
Niveau.
(11) Nach
Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung steht mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
(12) Mit der Zulassung ordnet der
Studien- und Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber einer der
Qualifikationsgruppen des § 7 zu. Die Zuordnung richtet nach dem Abschluss
gemäß Abs. 1.
Das Studium beginnt für die Bewerberinnen und Bewerber mit einem
Bachelorabschluss zum Wintersemester und für die Bewerberinnen und Bewerber mit
Staatsexamen-, Diplom- bzw. Master-Abschluss zum Sommersemester (§ 5 ABStPOBM).
Eine Übersicht zum Ablauf des Studiums gibt die Anlage 2 a. Die Studierenden werden
für die Zeit ihres Studiums an der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg immatrikuliert.
§ 7
Aufbau des Studiengangs, Qualifikationsgruppen
(1)
Während ihres Studiums sind die Studierenden einer der folgenden
Qualifikationsgruppen zugeordnet:
a.
medizinische
Qualifikation,
b.
ethische
Qualifikation,
c.
juristische
Qualifikation.
Die
Qualifikationsgruppe bestimmt, welche Pflichtmodule die Studierenden zu belegen
haben. Die
Qualifikationsgruppe bestimmt außerdem, den Inhalt des Pflichtpraktikums, das
die Studierenden des Studiengangs "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP zu
absolvieren haben.
(2) Die Studierenden müssen
für den Abschluss des Master-Studiengangs "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP
a.
ein Pflichtmodul
„Einführungspraktikum“ im Umfang von 30 Leistungspunkten,
b.
ein Pflichtmodul
„Einführung“ im Umfang von 10 Leistungspunkten;
Die Qualifikationsgruppe bestimmt, aus welchen
Vorlesungsreihen, nach der Beschreibung im Modulhandbuch, sich das Pflichtmodul
„Einführung“ zusammensetzt:
·
die
Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht
und Ethik und das Kolloquium besuchen;
·
die
Studierenden mit ethischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht
und Medizin und das Kolloquium besuchen;
·
die
Studierenden mit juristischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Ethik
und Medizin und das Kolloquium besuchen;
c.
vier Wahlpflichtmodule
im Grundlagenbereich im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten,
d.
acht bzw. neun
Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich im Umfang von insgesamt 45
Leistungspunkten und
e.
eine Master-Arbeit im
Umfang von 15 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren. Der Ablauf des Studiums "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP für die jeweilige Qualifikationsgruppe ergibt sich
aus Anlage 2 b.
(3) Die Studierenden müssen
für den Abschluss des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP
a.
ein Pflichtmodul
„Einführung“ im Umfang von 10 Leistungspunkten;
Die Qualifikationsgruppe bestimmt, aus welchen
Vorlesungsreihen, nach der Beschreibung im Modulhandbuch, sich das Pflichtmodul
„Einführung“ zusammensetzt:
·
die
Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht
und Ethik und das Kolloquium besuchen;
·
die
Studierenden mit ethischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht
und Medizin und das Kolloquium besuchen;
·
die
Studierenden mit juristischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Ethik
und Medizin und das Kolloquium besuchen;
b.
ein Pflichtpraktikum im
Umfang von 5 Leistungspunkten, dabei bestimmt die Qualifikationsgruppe,
welchen Inhalt das Pflichtpraktikum besitzt,
c.
drei Wahlpflichtmodule
im Grundlagenbereich im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten,
d.
drei Wahlpflichtmodule
im Spezialisierungsbereich im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten und
e.
eine Master-Arbeit im
Umfang von 15 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren. Der Ablauf des Studiums
"Medizin-Ethik-Recht"
60 LP für die jeweilige
Qualifikationsgruppe ergibt sich aus Anlage 2 c.
(4)
Das Pflichtmodul „Einführung“ dient der Homogenisierung der unterschiedlichen
Qualifikationsgruppen und muss nach Abschluss des Einführungspraktikums für den
Studiengang mit 120 Leistungspunkten oder im ersten Studiensemester für den
Studiengang mit 60 Leistungspunkten belegt werden.
(5)
Module im Grundlagenbereich dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.
(6)
Module im Spezialisierungsbereich dienen der Vertiefung des erworbenen Wissens
und seiner Anwendung. Es können auch verbleibende, noch nicht belegte Module
aus dem Grundlagenbereich gewählt werden.
(7) Für die Master-Arbeit
gilt § 16.
(8) Den
Aufbau des Studiengangs zeigt die Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) in Verbindung mit
den Allgemeinen Modulbeschreibungen.
(1) Zu Beginn ihres Studiums müssen die Studierenden, die einen
Bachelorabschluss besitzen ("Medizin-Ethik-Recht" 120 LP), ein
Einführungspraktikum absolvieren. Ziel des Einführungspraktikums ist es, die
Studierenden mit der Problematik der Medizinethik vertraut zu machen. Praxisnah
sollen die Studierenden interdisziplinäre Fragestellungen im Bereich von
Medizin, Ethik und Recht behandeln. Die Studierenden müssen das
Einführungspraktikum sowohl im medizinischen als auch im juristischen Bereich
durchführen. Die Praktikumsstelle wird von den Studierenden selbst gewählt.
Dabei kann das Praktikum extern oder innerhalb der Universität absolviert
werden. Im Bedarfsfall leisten die Direktorinnen und Direktoren des
Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht Hilfe bei der Suche nach einer
Praktikumsstelle. Der Inhalt des Praktikums wird von den jeweiligen
Praktikumsstellen festgelegt. Zur Bewertung haben die Studierenden einen
Praktikumsbericht und eine Betreuerbestätigung der Praktikumsstelle beim
Studien- und Prüfungsausschuss vorzulegen. Die Modulnote fließt gemäß § 22 Abs.
2 ABStPOBM nicht in die Gesamtnote ein.
(2) Während ihres Studiums müssen die Studierenden, die einen
Staatsexamens-, Diplom- bzw. Master-Abschluss ("Medizin-Ethik-Recht"
60 LP) besitzen, in der vorlesungsfreien Zeit ein vierwöchiges Pflichtpraktikum
absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikum in zwei
Teilabschnitte geteilt werden. Ziel des Pflichtpraktikums ist es, den
Studierenden einen Einblick in die praktische Arbeit der Kernfächer des
Studiengangs zu geben. Studierende mit ethischer und juristischer Qualifikation
müssen dieses Praktikum in einer Klinik absolvieren. Studierende mit
medizinischer Qualifikation müssen dieses Praktikum bei einer
Krankenhausleitung/ -verwaltung, einem Sozialversicherungsträger, einem Träger
der freien Wohlfahrtspflege, der Rechtsabteilung einer Ärztekammer, der
Geschäftsstelle einer Ethikkommission, bei Gericht in einem mit
Arzthaftungssachen befassten Spruchkörper, einem Sozialgericht, einem mit
Arzthaftungssachen befassten Dezernat der Staatsanwaltschaft oder bei einem
Rechtsanwalt, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt in medizinrechtlichen oder sozialrechtlichen
Fragen besitzt, absolvieren. Die Praktikumsstelle wird von den Studierenden
selbst gewählt. Im Bedarfsfall leisten die Direktorinnen und Direktoren des
Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht Hilfe bei der Suche nach einer
Praktikumsstelle. Der Inhalt des Praktikums wird von der jeweiligen
Praktikumsstelle festgelegt. Zur Bewertung haben die Studierenden einen
Praktikumsbericht und eine Betreuerbestätigung der Praktikumsstelle beim
Studien- und Prüfungsamt vorzulegen. Die Modulnote fließt gemäß § 22 Abs. 2
ABStPOBM nicht in die Gesamtnote ein.
§ 9
Projekte
Projekte werden in der Regel in Kooperation mit Unternehmen und
Institutionen aus dem Bereich von Medizin, Ethik oder Recht über einen Zeitraum
von vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Zur Bewertung haben
die Studierenden eine Projektarbeit zu einer konkret festgelegten Fragestellung
zu erstellen und beim Studien- und Prüfungsausschuss vorzulegen. Das Projekt
gilt als Wahlpflichtmodul im Spezialisierungsbereich nach § 7 Abs. 2 d und Abs.
3 d.
§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Praktika:
dienen der praxisnahen Behandlung aktueller medizinischer, medizinethischer und
medizinrechtlicher Fragestellungen;
d.
Kolloquien:
dienen der Diskussion und Vorstellung
aktueller Themen auf dem Gebiet von Medizin, Ethik und Recht;
e.
Projekte:
dienen der Anwendung des erworbenen Wissens in Form eigenständiger praktischer
Arbeit, bei der die Studierenden mit konkreten Aufgabenstellungen aus der
Praxis konfrontiert werden.
§ 11
Abschlussbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg der akademische Grad eines „Master of Medicine, Ethics and Law“
(abgekürzt: M. mel.) verliehen (§ 13 Abs. 1 ABStPOBM).
§ 12
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Die Studiengangübersicht legt in Verbindung mit dem Modulhandbuch
des Studiengangs die jeweiligen Formen der Modulleistungen, der
Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3
ABStPOBM) und der Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM)
fest. Alle Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten je Prüfungskandidatin bzw.
Prüfungskandidat;
b.
Referat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 20 Minuten Dauer;
c.
Ausarbeitung
zum Referat: eine schriftlich fixierte Arbeit von maximal 20.000 Textzeichen/10
Seiten im Anschluss an ein Referat;
d.
Projektarbeit:
schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen/15 Seiten;
e.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000
Textzeichen/30 Seiten;
f.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
g.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zu den wesentlichen Inhalten des Praktikums sowie
der Beurteilung studiengangspezifischer Fragestellungen von maximal 30.000
Textzeichen/15 Seiten;
h.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 16.
(3) Bei Nichtbestehen einer Modulleistung ist eine zweimalige
Wiederholung möglich. Ausnahmen bilden die Modulleistungen des Einführungspraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 120
LP, des Pflichtpraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP und des Moduls „Projekt“,
für die keine zweite Wiederholung angeboten wird. Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann nur einmal
wiederholt werden. Die erste Wiederholung findet in der Regel bis spätestens zwei Monate
nach Ende der Vorlesungszeit, in dem das Modul angeboten wurde, statt.
Individuelle Absprachen zwischen Studierenden und Lehrenden bezüglich des
Prüfungstermins können getroffen werden. Ausnahmen bilden die Modulleistungen des
Einführungspraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 120 LP, des Pflichtpraktikums
„Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP und des Moduls „Projekt“, die bei der ersten Wiederholung
bis spätestens zum Ende des folgenden Semesters erbracht werden müssen. Bestehen Module aus mehreren
Teilprüfungen, so müssen nur die Teilprüfungen wiederholt werden, die mit
„nicht bestanden“ bewertet wurden. Die Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus den
allgemeinen Modulbeschreibungen im Modulhandbuch. Eine nicht bestandene
Modulleistung ist gemäß § 13 Abs. 3 ABStPOBM spätestens innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung im darauf
folgenden Studienjahr wiederholt werden, indem das jeweilige Modul einmal
erneut belegt und danach eine zweite Modulprüfung abgelegt wird, wobei das
bessere Ergebnis zählt. Eine Notenverbesserung ist im Rahmen des Studiengangs
„Medizin-Ethik-Recht“ im selben Semester nicht möglich. Werden mehrere
Klausurtermine in einem Fach angeboten, ist eine Teilnahme an diesem Termin zum
Zwecke der Notenverbesserung ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Master-Arbeit.
(5) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen haben die
Studierenden zu versichern, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst, keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben und die
Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens anerkannt haben. Wird hiergegen verstoßen, wird
die Leistung mit 0 Punkten bewertet.
(6) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten
die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
und Modulbeschreibungen.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht (§ 1
Abs. 3) in der Anlage 1 a und 1 b dieser Ordnung in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/ oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen und hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Die Anmeldung
erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen durch Aushang und/ oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Für Wiederholungsprüfungen i.S.d.
§ 12 Abs. 3 ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt notwendig, die
spätestens fünf Wochen vor dem Wiederholungstermin zu erfolgen hat. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studiengangübersicht und
den allgemeinen Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten
die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
und Modulbeschreibungen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“ wird ein Studien-
und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu bestätigen ist (§ 17 Abs.1 ABStPOBM).
(2) Dem Studien- und
Prüfungsausschuss gehören an
a.
drei
Professorinnen oder Professoren aus dem Direktorium des Interdisziplinären
Zentrums Medizin-Ethik-Recht,
b.
eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
c.
eine
Studierende bzw. ein Studierender des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“.
(3) Der Studien- und
Prüfungsausschuss wählt eine bzw. einen Vorsitzenden. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und
in unaufschiebbaren Angelegenheiten (Eilkompetenz) der bzw. dem Vorsitzenden
übertragen.
(4) Dem Studien- und
Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen
und Bewerbern in den Studiengang und allen sonstigen Entscheidungen nach dieser
Ordnung. Darüber hinaus hat der Studien- und Prüfungsausschuss die Entwicklung
des Master-Studiengangs zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien-
und Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben. Bei Abstimmung über
Prüfungsleistungen sind nur die Mitglieder in Abs. 2 (a) und (b)
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende zwei
Stimmen.
§ 15
Prüfungsamt
Das Prüfungsamt ist am
Juristischen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät eingerichtet.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module mit mindestens 40
Leistungspunkten im
Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. 20
Leistungspunkten im
Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP erfolgreich absolviert
hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM) und im Studiengang immatrikuliert ist.
(3) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel ab Beginn des vierten
für "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. zweiten Semesters für
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP über den Studien- und Prüfungssausschuss
ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten
Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Thema und Ausgabe,
und Rückgabezeitpunkt sind nach § 20 Abs. 1 ABStPOBM aktenkundig zu machen.
(4) Die Master-Arbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten bzw.
einem Semester bei der betreuenden Prüferin bzw. dem betreuenden Prüfer
einzureichen. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.
(5) Die Master-Arbeit ist in deutscher Sprache zu
verfassen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen. Der
Umfang der Arbeit beträgt maximal 80.000 Textzeichen/ 40 Seiten (ohne Fußnoten
sowie Inhalts- und Literaturverzeichnis).
(6) Wird die Rückgabefrist ohne triftige Gründe versäumt, gilt die
Master-Arbeit als nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet. Für
besondere Verfahren bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit gelten die §§
19 und 20 Abs. 12 ABStPOBM. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet im
pflichtgemäßen Ermessen, ob anstelle einer Verlängerung der Abgabefrist ein
neues Thema ausgegeben wird.
(7) Die
Master-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.
(8) Die
Gutachten sind in der Regel nacheinander in jeweils vier Wochen nach Zustellung
der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss
einzureichen.
(9) Die
Punktzahl der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden
Bewertungen gebildet. Bei Abweichungen der Bewertungen bis zu vier Punkten gilt § 20 Abs. 11 ABStPOBM.
(10) Bei
Krankheit gilt § 20 Abs.12 ABStPOBM.
(11) Eine
nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein
neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung zur
Notenverbesserung ist nicht möglich.
§ 17
Bewertung von Modulen und Berechnung der
Gesamtnote des Studiengangs
(1) Die Modulleistungen und
ihr Anteil an der Modulnote ergeben sich aus der Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen
des Studiengangs.
(2) Der Studiengangübersicht
(Anlage 1 a und 1 b) ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM)
und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
(3) Module bzw.
Fächerinhalte die im Rahmen eines sonstigen Studiums erbracht wurden, können
auf Antrag eingebracht bzw. anerkannt werden. Diesbezüglich
gilt § 4 ABStPOBM Abs. 1. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im
Wesentlichen entsprechen.
(4) Ein doppeltes Einbringen
von Leistungen des gleichen Moduls ist nicht möglich.
(5) Abweichend von der Notenskala
gemäß § 21 Abs. 5 ABStPOBM wird im Rahmen des § 21 Abs. 9 ABStPOBM folgendes
festgelegt:
a.
Die einzelnen
Modulleistungen juristischer Module werden wie folgt bewertet:
sehr gut |
= |
16 bis 18 Punkte |
gut |
= |
13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend |
= |
10 bis 12 Punkte |
befriedigend |
= |
7 bis 9 Punkte |
ausreichend |
= |
4 bis 6 Punkte |
mangelhaft |
= |
1 bis 3 Punkte |
ungenügend |
= |
0 Punkte |
b.
Die
Modulleistungen aus nichtjuristischen Modulen werden nach den Maßstäben und
Bewertungssystemen der jeweiligen Fakultät bewertet.
c.
Die
Modulleistung ist erbracht, wenn das Ergebnis "ausreichend" (vier
Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen anderer Fakultäten)
erzielt worden ist.
(6) Für die Ermittlung der
Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit
sie einem abweichenden Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von Abs. 5 a
umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem Schema:
Notenstufe |
Fachpunkte |
Punkte
|
1,0 |
100 |
18 |
1,0 |
99 |
17 |
1,0 |
≥ 98 |
16 |
1,0 |
≥ 95 |
15 |
1,3 |
≥ 93 |
14 |
1,3 |
≥ 90 |
13 |
1,7 |
≥ 88 |
12 |
1,7 |
≥ 85 |
11 |
2,0 |
≥ 80 |
10 |
2,3 |
≥ 75 |
9 |
2,7 |
≥ 70 |
8 |
3,0 |
≥ 65 |
7 |
3,3 |
≥ 60 |
6 |
3,7 |
≥ 55 |
5 |
4,0 |
≥ 50 |
4 |
5,0 |
< 50 |
0-3 |
(7) Die Gesamtnote des
Studiengangs bildet sich aus den Noten der einzubringenden Module. Dabei werden
für die Gewichtung die zu berücksichtigenden Noten mit den jeweiligen
Leistungspunkten der entsprechenden Module multipliziert. Die Gesamtnote
errechnet sich aus der Summe der gewichteten Noten geteilt durch die Summe der
auf die Noten entfallenden Leistungspunkte. Die Gesamtnote des
Master-Studiengangs errechnet sich bis auf eine Dezimalstelle ohne Auf- und
Abrundung aus den Noten der einzubringenden Module. Die Studiengangübersicht
(Anlage 1 a und 1 b) dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden und welche in die
Gesamtnote eingehen.
(8)
Die Gesamtnote lautet:
summa cum laude |
= |
ausgezeichnet |
(13,0 bis 18,0 Punkte) |
magna cum laude |
= |
sehr gut |
(9,0 bis 12,9 Punkte) |
cum laude |
= |
gut |
(6,5 bis 8,9 Punkte) |
rite |
= |
genügend |
(4,0 bis 6,4 Punkte) |
non sufficit |
= |
ungenügend |
(bis 3,9 Punkte) |
(9) Die Prüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen
Note "rite" (4,0 Punkte) oder unter der zur Erfüllung des Curriculums
erforderlichen Anzahl von 120 Leistungspunkten bzw. unter 60 Leistungspunkten
liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet
dann „non sufficit“.
§
18
Inkrafttreten
(1)
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 02. Mai 2007; der Akademische Senat
hat dazu Stellung genommen am 14. November 2007.
(2)
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
(3)
Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom 28.04.2004 außer Kraft.
Sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester
2008 eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters 2009 gültig. Für
diese Studierenden besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Studien- und
Prüfungsausschuss, einmalig und verbindlich die Geltung der vorliegenden
Studien- und Prüfungsordnung zu wählen. Eine Anerkennung der bisherigen
Leistungen ist im Rahmen des § 4 ABStPOBM möglich.
Halle
(Saale), 4. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage 1 a
Studiengangübersicht „Medizin-Ethik-Recht“ 120 Leistungspunkte
A. Studiengangübersicht
"Medizin-Ethik-Recht" 120 LP
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
LP |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung Studiensemester |
Pflichtmodul für alle Qualifikationsgruppen |
|||||||
Einführungspraktikum
|
- |
30 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
1. Semester |
Pflichtmodul für Medizinische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/90 |
nein |
2. Semester |
Pflichtmodul für Ethische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Pflichtmodul für Juristische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich für alle
Qualifikationsgruppen |
|||||||
case
studies |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Ethik |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Medizinrecht |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder Ausarbeitung zum
Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Sozialrecht |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder Ausarbeitung
zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. Semester |
Praktische
Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/90 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich für
alle Qualifikationsgruppen |
|||||||
Rechtsmedizin |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Klinische
Psychologie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
3. Semester |
Pflegerecht |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung
oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Profilbildung
Praktische Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/90 |
nein |
3. oder 4. Semester |
Theologie |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Verfassungs-
und Gesundheitsrecht |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Projekt |
- |
5 |
nein |
Projektarbeit |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Vertiefung
in Medizin-Ethik-Recht |
4 |
5 |
nein |
Modulteilleistung 1: Klausur Modulteilleistung 2: Klausur |
5/90 |
nein |
2. oder 3. oder 4.
Semester |
Gesundheitsökonomik |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/90 |
nein |
2. oder 4. Semester |
Ethik
und Wissenschaftstheorie |
2 |
5 |
nein |
Modulteilleistung 1: Klausur Modulteilleistung 2: Hausarbeit |
5/90 |
|
2. oder 4. Semester |
Strafrecht |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder Ausarbeitung
zum Referat oder Hausarbeit |
5/90 |
nein |
3. und 4. Semester |
Public
Health in den Lebensphasen |
4 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Klausur Modulteilleistung 2: Referat |
10/90 |
nein |
3. Semester |
Forschungsmanagement |
3 |
5 |
nein |
Modulteilleistung 1:
Projektpräsentation/Referat Modulteilleistung 2: Hausarbeit |
5/90 |
nein |
3. Semester |
Master-Arbeit |
- |
15 |
ja |
Master-Arbeit |
15/90 |
ja |
4. Semester |
B. Studiengangübersicht
"Medizin-Ethik-Recht" 120 LP - Exemplarischer quantifizierter
Studienplan (Vollzeitstudium - 4 Semester)
Kurzbezeichnung |
Erläuterung |
Veranstaltungsart |
Veranstaltungsname (Beispiel) |
Workload (h) des Moduls |
SWS |
LP |
1. Semester |
|
|
|
|
|
|
Pflichtmodul |
Einführungspraktikum |
- |
- |
900 |
- |
30 |
2. Semester |
|
|
|
|
|
|
Pflichtmodul |
Einführung für juristische
Qualifikation |
Kolloquium und 2 konkrete
Vorlesungen in Ethik und Medizin |
Institutionen
Bioethik/Anatomie/ |
300 |
5 |
10 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
case studies |
Kolloquium und Seminar |
Klinik für
Anästhesiologie/Fragen am Lebensende |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Medizinrecht |
Vorlesung und Vorlesung |
Medizinzivilrecht |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Praktische Philosophie |
Vorlesung und Seminar |
Einführung in die
praktische Philosophie |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Verfassungs- und
Gesundheitsrecht |
Vorlesung |
Verfassungsrechtliche Grundlagen
des Medizin- und Gesundheitsrechts |
150 |
2 |
5 |
3. Semester |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Ethik |
Vorlesung und Seminar |
Medizinische Ethik |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
im Spezialisierungsbereich |
Klinische Psychologie |
Vorlesung und Seminar |
Klinische Psychologie |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Rechtsmedizin |
Vorlesung und Kolloquium |
Rechtsmedizin |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Pflegerecht |
Vorlesung |
Zivilrechtliche Frage der
Pflege |
150 |
2 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Public Health in den
Lebenslagen |
Vorlesung und Seminar |
Vorlesung noch nicht
bestimmt z. B. zum Thema: Spezielle Epidemiologie von Gesundheit und
Krankheit in den Lebensphasen im nationalen und internationalen Vergleich |
300 |
4 |
10 |
4. Semester |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Theologie |
Vorlesung |
Einführung in die
evangelische Theologie |
150 |
2 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Gesundheitsökonomik |
Vorlesung und Seminar |
Einführung in die
Gesundheitsökonomik Einführung in die
Gesundheitsökonomik |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Ethik und
Wissenschaftstheorie |
Vorlesung und Seminar |
Vorlesung noch nicht
bestimmt z. B. zum Thema: Grundprinzipien praktischer Ethik, Medizinethik und
Forschungsethik |
150 |
4 |
5 |
Master-Arbeit |
|
|
|
450 |
|
15 |
Anlage 1 b
Studiengangübersicht Medizin-Ethik-Recht 60 Leistungspunkte
Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht"
60 LP
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
LP |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung Studiensemester |
Pflichtmodul für Medizinische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/55 |
nein |
1. Semester |
Pflichtpraktikum
|
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
1. oder 2. Semester |
Pflichtmodul für Ethische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Pflichtpraktikum
|
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
1. oder 2. Semester |
Pflichtmodul für Juristische Qualifikationsgruppe |
|||||||
Einführung
|
5 |
10 |
nein |
Modulteilleistung 1: Modulteilleistung 2: |
10/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Pflichtpraktikum
|
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
1. oder 2. Semester |
Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich für alle
Qualifikationsgruppen |
|||||||
case
studies |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung
oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Ethik |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Medizinrecht |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder Ausarbeitung
zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Sozialrecht |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder Ausarbeitung
zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Praktische
Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/55 |
nein |
2. Semester |
Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich für
alle Qualifikationsgruppen |
|||||||
Rechtsmedizin |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung
oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Klinische
Psychologie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
2. Semester |
Pflegerecht |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Profilbildung
Praktische Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/55 |
nein |
2. Semester |
Theologie |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Verfassungs-
und Gesundheitsrecht |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung
oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Projekt |
- |
5 |
nein |
Projektarbeit |
5/55 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Vertiefung
in Medizin-Ethik-Recht |
4 |
5 |
nein |
Modulteilleistung 1: Klausur Modulteilleistung 2: Klausur |
5/90 |
nein |
1. oder 2. Semester |
Gesundheitsökonomik |
2 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/55 |
nein |
1. Semester |
Master-Arbeit |
- |
15 |
ja |
Master-Arbeit |
15/55 |
ja |
2. Semester |
B. Studiengangübersicht
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP
- Exemplarischer quantifizierter Studienplan (Vollzeitstudium - 2
Semester)
Kurzbezeichnung |
Erläuterung |
Veranstaltungsart |
Veranstaltungsname (Beispiel) |
Workload (h) des Moduls |
SWS |
LP |
1. Semester |
|
|
|
|
|
|
Pflichtmodul |
Einführung für juristische
Qualifikation |
Kolloquium und 2 konkrete
Vorlesungen in Ethik und Medizin |
Institutionen
Bioethik/Anatomie/ Grundbegriffe der Ethik |
300 |
4 |
10 |
Pflichtmodul |
Pflichtpraktikum |
- |
- |
150 |
- |
5 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
case studies |
Kolloquium und Seminar |
Klinik für
Anästhesiologie/ |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Medizinrecht |
Vorlesung und Vorlesung |
Medizinzivilrecht |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Verfassungs- und
Gesundheitsrecht |
Vorlesung |
Verfassungsrechtliche
Grundlagen des Medizin- und Gesundheitsrechts |
150 |
2 |
5 |
2. Semester |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Ethik |
Vorlesung und Seminar |
Medizinische Ethik |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Rechtsmedizin |
Vorlesung und Kolloquium |
Rechtsmedizin |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Pflege |
Vorlesung |
Zivilrechtliche Frage der
Pflege |
150 |
2 |
5 |
Master-Arbeit |
|
|
|
450 |
|
15 |
C. Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht"
60 LP - Exemplarischer
quantifizierter Studienplan (Teilzeitstudium - 4 Semester)
Kurzbezeichnung |
Erläuterung |
Veranstaltungsart |
Veranstaltungsname (Beispiel) |
Workload (h) des Moduls |
SWS |
LP |
1. Semester |
|
|
|
|
|
|
Pflichtmodul |
Einführung für juristische
Qualifikation |
Kolloquium und 2 konkrete
Vorlesungen in Ethik und Medizin |
Institutionen
Bioethik/Anatomie/ Grundbegriffe der Ethik |
300 |
4 |
10 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
case studies |
Kolloquium und Seminar |
Klinik für
Anästhesiologie/ |
150 |
4 |
5 |
2. Semester |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Ethik |
Seminar und Seminar |
Medizinische Ethik |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Grundlagenbereich |
Medizinrecht |
Vorlesung und Vorlesung |
Medizinzivilrecht |
150 |
4 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Rechtsmedizin |
Vorlesung und Kolloquium |
Rechtsmedizin |
150 |
4 |
5 |
3. Semester |
|
|
|
|
|
|
Pflichtmodul |
Pflichtpraktikum |
- |
- |
150 |
- |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Verfassungs- und
Gesundheitsrecht |
Vorlesung |
Berufsrecht der Heilberufe |
150 |
2 |
5 |
Wahlpflichtmodul
Spezialisierungsbereich |
Pflegerecht |
Vorlesung |
Zivilrechtliche Frage der
Pflege |
150 |
2 |
5 |
4. Semester |
|
|
|
|
|
|
Master-Arbeit |
|
|
|
450 |
|
15 |
Anlage 2 a
Ablaufplan - Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP/120 LP
Wintersemester |
Sommersemester |
Wintersemester |
Sommersemester |
|
"Medizin-Ethik-Recht“ |
120 LP |
|
|
"Medizin-Ethik-Recht“ |
60
LP |
|
30 LP |
30 LP |
30 LP |
30 LP |
Anlage 2 b
Ablaufplan - Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 120 LP
1. Semester (WS) |
2. Semester (SS) |
3. Semester (SS) |
4. Semester (WS) |
Einführungspraktikum 30 LP |
Pflichtmodul: Einführung ·
Studierenden mit medizinischer Qualifikation: ·
Studierenden mit ethischer Qualifikation: ·
Studierenden mit juristischer Qualifikation: 10 LP |
Wahlpflichtmodule im
Spezialisierungsbereich: Rechtsmedizin 5 Klinische Psychologie 5 Profilbildung Philosophie 5 Theologie 5 Verfassungs- und Gesundheitsrecht 5 Projekt 5 Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht 5 Strafrecht 5 Forschungsmanagement 5 Pflegerecht 5 Ethik und Wissenschaftstheorie 5 Gesundheitsökonomik 5 Public Health in den Lebenslagen 10 9 von 13 45
LP oder 8 von
13 45
LP |
|
Wahlpflichtmodule im
Grundlagenbereich: Case studies 5 Ethik 5 Medizinrecht 5 Sozialrecht 5 Praktische Philosophie 5 4 von 5 20
LP |
|
|
|
30 LP |
30 LP |
30 LP |
30 LP |
Summe: 120 LP |
Anlage 2 c
Ablaufplan - Master-Studiengang
"Medizin-Ethik-Recht" 60 LP
1
Semester (SS) |
2.
Semester (WS) |
Pflichtmodul: Einführung ·
Studierenden mit medizinischer Qualifikation: ·
Studierenden mit ethischer Qualifikation: ·
Studierenden mit juristischer Qualifikation: 10
LP |
Wahlpflichtmodule im
Spezialisierungsbereich: Rechtsmedizin 5 Klinische Psychologie 5 Pflegerecht 5 Profilbildung Philosophie 5 Theologie 5 Verfassungs- und Gesundheitsrecht 5 Projekt 5 Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht 5 Gesundheitsökonomik 5 3 von 9 15
LP |
Pflichtpraktikum 5
LP |
|
Wahlpflichtmodule im
Grundlagenbereich: Case studies 5 Ethik 5 Medizinrecht 5 Sozialrecht 5 Praktische Philosophie 5 3 von 5 15
LP |
Master-Arbeit 15
LP |
30 LP |
30 LP |
Summe
60 LP |