Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 14


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ (120 und 60 Leistungspunkte)
im Ein-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 25.09.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 8. Juni 2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 und 60 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studiengangs, Regelstudienzeit 2

§ 3 Ziele des Studiengangs  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  5

§ 7 Aufbau des Studiengangs, Qualifikationsgruppen  5

§ 8 Praktika  7

§ 9 Projekte  8

§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen  8

§ 11 Abschlussbezeichnung  9

§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  9

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  10

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  11

§ 15 Prüfungsamt 11

§ 16 Master-Arbeit 11

§ 17 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs. 12

§ 18 Inkrafttreten  15

 

Anlagen:

Anlage 1 a Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP

Anlage 1 b Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP

Anlage 2 a Ablaufplan - Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP/ 120LP

Anlage 2 b Ablaufplan- Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP

Anlage 2 c Ablaufplan- Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP

                                                                                                                                                       

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den „Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium“ (ABStPOBM) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiengangs Medizin-Ethik-Recht (120 und 60 Leistungspunkte). Der Umfang des Studiengangs ist abhängig von dem Umfang des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Näheres ergibt sich aus §§  2 und 5 dieser Ordnung.

 

(2) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ gilt für Studierende, die ab Sommersemester 2008 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

(3) Die Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) und der Ablaufplan (Anlage 2 a, 2 b und 2 c) sind Bestandteil dieser Studien- und Prüfungsordnung.

 

§ 2
Art des Master-Studien
gangs, Regelstudienzeit

 

(1) Bei dem Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ handelt es sich um einen gebührenpflichtigen, nicht-konsekutiven Master-Studiengang. Er ist im Profil eher forschungsorientiert. Der Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" ist weiterbildend im Sinne des § 8 Abs. 3 ABStPOBM.

 

(2) Das gesamte Leistungspunktevolumen beträgt 120 bzw. 60 Leistungspunkte, abhängig von dem bereits vorliegenden Studienabschluss gemäß § 5 Abs. 2 und 3.

 

(3) Die Regelstudienzeit für den Master-Studiengang (120 Leistungspunkte) beträgt vier Semester, für den Master-Studiengang (60 Leistungspunkte) zwei Semester.

 

(4) Bei Doktorandinnen und Doktoranden, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten beträgt die Regelstudienzeit grundsätzlich vier Semester. In Fällen unbilliger bzw. besonderer Härte entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss im Einzelfall über eine Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester. Im Übrigen gelten § 19 ABStPOBM und § 112 HSG LSA entsprechend.

 

§ 3
Ziele des Studiengangs

 

Mit der zunehmenden Komplexität der Kernentscheidungen des menschlichen Lebens wurde in den letzten dreißig Jahren in der Rechtswissenschaft immer deutlicher, dass die Grundfragen medizinischer Behandlung nicht mehr länger aus einer Disziplin heraus zu zutreffenden Lösungsansätzen geführt werden können. Weder die behandelnden Medizinerinnen und Mediziner noch die beratenden Juristinnen und Juristen allein können Maßstäbe entwickeln, die zu zuverlässigen Konfliktlösungen führen. Gerade angesichts der immer knapperen Ressourcen im Gesundheitswesen und der stetig steigenden Ansprüche kranker Menschen werden diffizile mehrschichtige Entscheidungen im Praxisalltag bei der Behandlung von Menschen notwendig. Dem Arbeitsmarkt fehlen bislang Nachwuchswissenschaftler und Praktiker, die darin geschult sind, solche Entscheidungskonflikte interdisziplinär zu lösen. Zwar haben sich vereinzelt in der Rechtswissenschaft Spezialisierungen im Medizinrecht entwickelt, auch in der Philosophie werden ethische Entscheidungskonflikte diskutiert, letztlich fehlt aber die verbindende interdisziplinäre Behandlung all dieser Fragen. Mit diesem Studiengang soll diese bislang auf dem deutschen Ausbildungsmarkt bestehende Lücke geschlossen werden. Ziel des Studiengangs ist es, vertiefte Kenntnisse in medizinethischen, bioethischen und rechtlichen Fragestellungen unter Einbeziehung der medizinischen Praxis zu vermitteln. Es soll die Wechselwirkung der Fachgebiete interdisziplinär gelehrt und unter Bezug auf medizinische und gesundheitspolitische Probleme durchdrungen werden. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die sie zu wissenschaftlicher Arbeit, fundierter Urteilsfähigkeit und kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen. Sie sollen in der Lage sein, komplexe Sachverhalte unter Anwendung ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu bewerten und einer Lösung zuzuführen.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht am Interdisziplinären Zentrum Medizin-Ethik-Recht eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden zu ihren Sprechzeiten. Zur Optimierung des Studienverlaufs ist für neu zugelassene Studentinnen und Studenten zu Beginn des Semesters eine Studienfachberatung obligatorisch.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) In dem Master-Studiengang müssen, abhängig von dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gemäß §§ 2 und 3, 120 bzw. 60 Leistungspunkte erworben werden.

 

(2) Der Master-Studiengang mit 120 Leistungspunkten wendet sich an Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss von 180 Leistungspunkten in den Fächern Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder ähnlichen Qualifikationen.

 

(3) Der Master-Studiengang mit 60 Leistungspunkten, wendet sich an Absolventinnen und Absolventen eines Staatsexamens-, Diplom- bzw. Master-Studiengangs in den Fächern Medizin, Theologie, Rechtswissenschaft oder ähnlichen Qualifikationen.

 

(4) Die Zulassung zum Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ setzt über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Arbeiten voraus.

 

(5) Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei erfolgreichem Abschluss

 

a.         eines deutschen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Erstes Juristisches Staatsexamen, erste juristische (Staats-)Prüfung oder Master-Abschluss) oder des zweiten juristischen Staatsexamens, der zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit dem Prädikat "vollbefriedigend" (mindestens neun Punkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland oder einem Staatsexamen in Medizin mit einem gleichwertigen Abschluss oder einem gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen Studiums in Medizin im Ausland;

b.         eines Universitätsstudiums (Diplom oder Master-Abschluss) in den Fächern Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder ähnlichen Qualifikationen mit dem Prädikat "gut" (mindestens 75 Fachpunkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen Studiums im Ausland;

c.         eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums mit einem Bachelor in den Fächern Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder ähnlichen Qualifikationen mit dem Prädikat  „gut“ (mindestens 75 Fachpunkte) oder einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen Studiums im Ausland.

 

(6) Die Bewerberin bzw. der Bewerber für den Studiengang, der 120 Leistungspunkte aufweist, beantragt die Zulassung schriftlich bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres (für das Wintersemester) beim Studien- und Prüfungsausschuss. Die Bewerberin bzw. der Bewerber für den Studiengang, der 60 Leistungspunkte aufweist, beantragt die Zulassung schriftlich bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres (für das Sommersemester) beim Studien- und Prüfungsausschuss. Einzureichen sind ein Zulassungsantrag, ein Lebenslauf mit Passbild, eine Begründung für die Wahl des Studiengangs, das Zeugnis über den Hochschulabschluss und das Abiturzeugnis. Zeugnisse sind in beglaubigter Form einzureichen.

 

(7) In jedem Semester werden bis zu 10 Studentinnen und Studenten aufgenommen. Übersteigen die Bewerbungen diese Zahl, so ist vom Studien- und Prüfungsausschuss eine Rangliste auf Grund der Ergebnisse der Abschlusszeugnisse zu erstellen. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Prüfungsamt der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingelegt werden.

 

(8) In den Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Leistungen alle Studierenden übertreten, die den Aufbaustudiengang „Medizin-Ethik-Recht“ bis zum Wintersemester 2007/2008 begonnen haben.

 

(9) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit in- und ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen gilt § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 ABStPOBM entsprechend.

 

(10) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, z.B. “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder vergleichbares Niveau.

 

(11) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung steht mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

(12) Mit der Zulassung ordnet der Studien- und Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber einer der Qualifikationsgruppen des § 7 zu. Die Zuordnung richtet nach dem Abschluss gemäß Abs. 1.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt für die Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss zum Wintersemester und für die Bewerberinnen und Bewerber mit Staatsexamen-, Diplom- bzw. Master-Abschluss zum Sommersemester (§ 5 ABStPOBM). Eine Übersicht zum Ablauf des Studiums gibt die Anlage 2 a. Die Studierenden werden für die Zeit ihres Studiums an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert.

 

§ 7
Aufbau des Studiengangs
, Qualifikationsgruppen

 

(1) Während ihres Studiums sind die Studierenden einer der folgenden Qualifikationsgruppen zugeordnet:

 

a.         medizinische Qualifikation,

b.         ethische Qualifikation,

c.         juristische Qualifikation.

 

Die Qualifikationsgruppe bestimmt, welche Pflichtmodule die Studierenden zu belegen haben. Die Qualifikationsgruppe bestimmt außerdem, den Inhalt des Pflichtpraktikums, das die Studierenden des Studiengangs "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP zu absolvieren haben.

 

(2) Die Studierenden müssen für den Abschluss des Master-Studiengangs "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP

 

a.         ein Pflichtmodul „Einführungspraktikum“ im Umfang von 30 Leistungspunkten,

b.         ein Pflichtmodul „Einführung“ im Umfang von 10 Leistungspunkten;

Die Qualifikationsgruppe bestimmt, aus welchen Vorlesungsreihen, nach der Beschreibung im Modulhandbuch, sich das Pflichtmodul  „Einführung“ zusammensetzt:

·           die Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht und Ethik und das Kolloquium besuchen;

·           die Studierenden mit ethischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht und Medizin und das Kolloquium besuchen;

·           die Studierenden mit juristischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Ethik und Medizin und das Kolloquium besuchen;

c.         vier Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten,

d.         acht bzw. neun Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich im Umfang von insgesamt 45 Leistungspunkten und

e.         eine Master-Arbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren. Der Ablauf des Studiums "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP für die jeweilige Qualifikationsgruppe ergibt sich aus Anlage 2 b.

 

(3) Die Studierenden müssen für den Abschluss des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP

 

a.         ein Pflichtmodul „Einführung“ im Umfang von 10 Leistungspunkten;

Die Qualifikationsgruppe bestimmt, aus welchen Vorlesungsreihen, nach der Beschreibung im Modulhandbuch, sich das Pflichtmodul „Einführung“ zusammensetzt:

·           die Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht und Ethik und das Kolloquium besuchen;

·           die Studierenden mit ethischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Recht und Medizin und das Kolloquium besuchen;

·           die Studierenden mit juristischer Qualifikation müssen die im Modul „Einführung“ angebotenen Veranstaltungen zu den Inhalten Ethik und Medizin und das Kolloquium besuchen;

b.         ein Pflichtpraktikum im Umfang von 5 Leistungspunkten, dabei bestimmt die Qualifikationsgruppe, welchen Inhalt das Pflichtpraktikum besitzt,

c.         drei Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten,

d.         drei Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten und

e.         eine Master-Arbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren. Der Ablauf des Studiums "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP für die jeweilige Qualifikationsgruppe ergibt sich aus Anlage 2 c.

 

(4) Das Pflichtmodul „Einführung“ dient der Homogenisierung der unterschiedlichen Qualifikationsgruppen und muss nach Abschluss des Einführungspraktikums für den Studiengang mit 120 Leistungspunkten oder im ersten Studiensemester für den Studiengang mit 60 Leistungspunkten belegt werden.

 

(5) Module im Grundlagenbereich dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.

 

(6) Module im Spezialisierungsbereich dienen der Vertiefung des erworbenen Wissens und seiner Anwendung. Es können auch verbleibende, noch nicht belegte Module aus dem Grundlagenbereich gewählt werden.

 

(7) Für die Master-Arbeit gilt § 16.

 

(8) Den Aufbau des Studiengangs zeigt die Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) in Verbindung mit den Allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Praktik
a

 

(1) Zu Beginn ihres Studiums müssen die Studierenden, die einen Bachelorabschluss besitzen ("Medizin-Ethik-Recht" 120 LP), ein Einführungspraktikum absolvieren. Ziel des Einführungspraktikums ist es, die Studierenden mit der Problematik der Medizinethik vertraut zu machen. Praxisnah sollen die Studierenden interdisziplinäre Fragestellungen im Bereich von Medizin, Ethik und Recht behandeln. Die Studierenden müssen das Einführungspraktikum sowohl im medizinischen als auch im juristischen Bereich durchführen. Die Praktikumsstelle wird von den Studierenden selbst gewählt. Dabei kann das Praktikum extern oder innerhalb der Universität absolviert werden. Im Bedarfsfall leisten die Direktorinnen und Direktoren des Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht Hilfe bei der Suche nach einer Praktikumsstelle. Der Inhalt des Praktikums wird von den jeweiligen Praktikumsstellen festgelegt. Zur Bewertung haben die Studierenden einen Praktikumsbericht und eine Betreuerbestätigung der Praktikumsstelle beim Studien- und Prüfungsausschuss vorzulegen. Die Modulnote fließt gemäß § 22 Abs. 2 ABStPOBM nicht in die Gesamtnote ein.

 

(2) Während ihres Studiums müssen die Studierenden, die einen Staatsexamens-, Diplom- bzw. Master-Abschluss ("Medizin-Ethik-Recht" 60 LP) besitzen, in der vorlesungsfreien Zeit ein vierwöchiges Pflichtpraktikum absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikum in zwei Teilabschnitte geteilt werden. Ziel des Pflichtpraktikums ist es, den Studierenden einen Einblick in die praktische Arbeit der Kernfächer des Studiengangs zu geben. Studierende mit ethischer und juristischer Qualifikation müssen dieses Praktikum in einer Klinik absolvieren. Studierende mit medizinischer Qualifikation müssen dieses Praktikum bei einer Krankenhausleitung/ -verwaltung, einem Sozialversicherungsträger, einem Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Rechtsabteilung einer Ärztekammer, der Geschäftsstelle einer Ethikkommission, bei Gericht in einem mit Arzthaftungssachen befassten Spruchkörper, einem Sozialgericht, einem mit Arzthaftungssachen befassten Dezernat der Staatsanwaltschaft oder bei einem Rechtsanwalt, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt in medizinrechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen besitzt, absolvieren. Die Praktikumsstelle wird von den Studierenden selbst gewählt. Im Bedarfsfall leisten die Direktorinnen und Direktoren des Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht Hilfe bei der Suche nach einer Praktikumsstelle. Der Inhalt des Praktikums wird von der jeweiligen Praktikumsstelle festgelegt. Zur Bewertung haben die Studierenden einen Praktikumsbericht und eine Betreuerbestätigung der Praktikumsstelle beim Studien- und Prüfungsamt vorzulegen. Die Modulnote fließt gemäß § 22 Abs. 2 ABStPOBM nicht in die Gesamtnote ein.

 

§ 9
Projekte

 

Projekte werden in der Regel in Kooperation mit Unternehmen und Institutionen aus dem Bereich von Medizin, Ethik oder Recht über einen Zeitraum von vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Zur Bewertung haben die Studierenden eine Projektarbeit zu einer konkret festgelegten Fragestellung zu erstellen und beim Studien- und Prüfungsausschuss vorzulegen. Das Projekt gilt als Wahlpflichtmodul im Spezialisierungsbereich nach § 7 Abs. 2 d und Abs. 3 d.

 

§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Praktika: dienen der praxisnahen Behandlung aktueller medizinischer, medizinethischer und medizinrechtlicher Fragestellungen;

d.         Kolloquien: dienen der Diskussion und Vorstellung aktueller Themen auf dem Gebiet von Medizin, Ethik und Recht;

e.         Projekte: dienen der Anwendung des erworbenen Wissens in Form eigenständiger praktischer Arbeit, bei der die Studierenden mit konkreten Aufgabenstellungen aus der Praxis konfrontiert werden.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg der akademische Grad eines „Master of Medicine, Ethics and Law“ (abgekürzt: M. mel.) verliehen (§ 13 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 12
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Die Studiengangübersicht legt in Verbindung mit dem Modulhandbuch des Studiengangs die jeweiligen Formen der Modulleistungen, der Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM) fest. Alle Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten je Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidat;

b.         Referat: ein mündlicher Vortrag von maximal 20 Minuten Dauer;

c.         Ausarbeitung zum Referat: eine schriftlich fixierte Arbeit von maximal 20.000 Textzeichen/10 Seiten im Anschluss an ein Referat;

d.         Projektarbeit: schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen/15 Seiten;

e.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen/30 Seiten;

f.          Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

g.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zu den wesentlichen Inhalten des Praktikums sowie der Beurteilung studiengangspezifischer Fragestellungen von maximal 30.000 Textzeichen/15 Seiten;

h.         Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 16.

 

(3) Bei Nichtbestehen einer Modulleistung ist eine zweimalige Wiederholung möglich. Ausnahmen bilden die Modulleistungen des Einführungspraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 120 LP, des Pflichtpraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP und des Moduls „Projekt“, für die keine zweite Wiederholung angeboten wird. Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Die erste Wiederholung findet in der Regel bis spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit, in dem das Modul angeboten wurde, statt. Individuelle Absprachen zwischen Studierenden und Lehrenden bezüglich des Prüfungstermins können getroffen werden. Ausnahmen bilden die Modulleistungen des Einführungspraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 120 LP, des Pflichtpraktikums „Medizin-Ethik-Recht“ 60 LP und des Moduls „Projekt“, die bei der ersten Wiederholung bis spätestens zum Ende des folgenden Semesters erbracht werden müssen. Bestehen Module aus mehreren Teilprüfungen, so müssen nur die Teilprüfungen wiederholt werden, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Die Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus den allgemeinen Modulbeschreibungen im Modulhandbuch. Eine nicht bestandene Modulleistung ist gemäß § 13 Abs. 3 ABStPOBM spätestens innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung im darauf folgenden Studienjahr wiederholt werden, indem das jeweilige Modul einmal erneut belegt und danach eine zweite Modulprüfung abgelegt wird, wobei das bessere Ergebnis zählt. Eine Notenverbesserung ist im Rahmen des Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“ im selben Semester nicht möglich. Werden mehrere Klausurtermine in einem Fach angeboten, ist eine Teilnahme an diesem Termin zum Zwecke der Notenverbesserung ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Master-Arbeit.

 

(5) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen haben die Studierenden zu versichern, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben und die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens anerkannt haben.  Wird hiergegen verstoßen, wird die Leistung mit 0 Punkten bewertet.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht (§ 1 Abs. 3) in der Anlage 1 a und 1 b dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/ oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen und hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen durch Aushang und/ oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Für Wiederholungsprüfungen i.S.d. § 12 Abs. 3 ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt notwendig, die spätestens fünf Wochen vor dem Wiederholungstermin zu erfolgen hat. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studiengangübersicht und den allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge und Modulbeschreibungen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“ wird ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu bestätigen ist (§ 17 Abs.1 ABStPOBM).

 

(2) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören an

 

a.         drei Professorinnen oder Professoren aus dem Direktorium des Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht,

b.         eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,

c.         eine Studierende bzw. ein Studierender des Master-Studiengangs „Medizin-Ethik-Recht“.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt eine bzw. einen Vorsitzenden. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und in unaufschiebbaren Angelegenheiten (Eilkompetenz) der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(4) Dem Studien- und Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und allen sonstigen Entscheidungen nach dieser Ordnung. Darüber hinaus hat der Studien- und Prüfungsausschuss die Entwicklung des Master-Studiengangs zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben. Bei Abstimmung über Prüfungsleistungen sind nur die Mitglieder in Abs. 2 (a) und (b) stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende zwei Stimmen.

 

§ 15
Prüfungsamt

 

Das Prüfungsamt ist am Juristischen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingerichtet.

 

§ 16
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module mit mindestens 40 Leistungspunkten im Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. 20 Leistungspunkten im Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM) und im Studiengang immatrikuliert ist.

 

(3) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel ab Beginn des vierten für "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. zweiten Semesters für "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Thema und Ausgabe, und Rückgabezeitpunkt sind nach § 20 Abs. 1 ABStPOBM aktenkundig zu machen.

 

(4) Die Master-Arbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten bzw. einem Semester bei der betreuenden Prüferin bzw. dem betreuenden Prüfer einzureichen. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(5) Die Master-Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen. Der Umfang der Arbeit beträgt maximal 80.000 Textzeichen/ 40 Seiten (ohne Fußnoten sowie Inhalts- und Literaturverzeichnis).

 

(6) Wird die Rückgabefrist ohne triftige Gründe versäumt, gilt die Master-Arbeit als nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet. Für besondere Verfahren bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit gelten die §§ 19 und 20 Abs. 12 ABStPOBM. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob anstelle einer Verlängerung der Abgabefrist ein neues Thema ausgegeben wird.

 

(7) Die Master-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.

 

(8) Die Gutachten sind in der Regel nacheinander in jeweils vier Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(9) Die Punktzahl der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Bewertungen gebildet. Bei Abweichungen der Bewertungen bis zu vier Punkten gilt § 20 Abs. 11 ABStPOBM.

 

(10) Bei Krankheit gilt § 20 Abs.12 ABStPOBM.

 

(11) Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

 

§ 17
Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Die Modulleistungen und ihr Anteil an der Modulnote ergeben sich aus der Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Der Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(3) Module bzw. Fächerinhalte die im Rahmen eines sonstigen Studiums erbracht wurden, können auf Antrag eingebracht bzw. anerkannt werden. Diesbezüglich gilt § 4 ABStPOBM Abs. 1. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.

 

(4) Ein doppeltes Einbringen von Leistungen des gleichen Moduls ist nicht möglich.

 

(5) Abweichend von der Notenskala gemäß § 21 Abs. 5 ABStPOBM wird im Rahmen des § 21 Abs. 9 ABStPOBM folgendes festgelegt:

 

a.         Die einzelnen Modulleistungen juristischer Module werden wie folgt bewertet:

 

sehr gut

=

16 bis 18 Punkte

gut

=

13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

=

10 bis 12 Punkte

befriedigend

=

7 bis 9 Punkte

ausreichend

=

4 bis 6 Punkte

mangelhaft

=

1 bis 3 Punkte

ungenügend

=

0 Punkte

 

b.         Die Modulleistungen aus nichtjuristischen Modulen werden nach den Maßstäben und Bewertungssystemen der jeweiligen Fakultät bewertet.

c.         Die Modulleistung ist erbracht, wenn das Ergebnis "ausreichend" (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen anderer Fakultäten) erzielt worden ist.

 

(6) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von Abs. 5 a umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem Schema:

 

Notenstufe

Fachpunkte

Punkte
(i.S.v. Abs. 5 a)

1,0

100

18

1,0

99

17

1,0

≥ 98

16

1,0

≥ 95

15

1,3

≥ 93

14

1,3

≥ 90

13

1,7

≥ 88

12

1,7

≥ 85

11

2,0

≥ 80

10

2,3

≥ 75

9

2,7

≥ 70

8

3,0

≥ 65

7

3,3

≥ 60

6

3,7

≥ 55

5

4,0

≥ 50

4

5,0

< 50

0-3

 

(7) Die Gesamtnote des Studiengangs bildet sich aus den Noten der einzubringenden Module. Dabei werden für die Gewichtung die zu berücksichtigenden Noten mit den jeweiligen Leistungspunkten der entsprechenden Module multipliziert. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der gewichteten Noten geteilt durch die Summe der auf die Noten entfallenden Leistungspunkte. Die Gesamtnote des Master-Studiengangs errechnet sich bis auf eine Dezimalstelle ohne Auf- und Abrundung aus den Noten der einzubringenden Module. Die Studiengangübersicht (Anlage 1 a und 1 b) dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

(8) Die Gesamtnote lautet:

 

summa cum laude

=

ausgezeichnet

(13,0 bis 18,0 Punkte)

magna cum laude

=

sehr gut

(9,0 bis 12,9 Punkte)

cum laude

=

gut

(6,5 bis 8,9 Punkte)

rite

=

genügend

(4,0 bis 6,4 Punkte)

non sufficit

=

ungenügend

(bis 3,9 Punkte)

 

(9) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note "rite" (4,0 Punkte) oder unter der zur Erfüllung des Curriculums erforderlichen Anzahl von 120 Leistungspunkten bzw. unter 60 Leistungspunkten liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann „non sufficit“.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

(1) Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 02. Mai 2007; der Akademische Senat hat dazu Stellung genommen am 14. November 2007.

 

(2) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

(3) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom 28.04.2004 außer Kraft. Sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2008 eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters 2009 gültig. Für diese Studierenden besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Studien- und Prüfungsausschuss, einmalig und verbindlich die Geltung der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung zu wählen. Eine Anerkennung der bisherigen Leistungen ist im Rahmen des § 4 ABStPOBM möglich.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage 1 a
Studiengangübersicht „Medizin-Ethik-Recht“ 120 Leistungspunkte

 

A. Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

LP

Vorleistungen

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung Studiensemester

Pflichtmodul für alle Qualifikationsgruppen

Einführungspraktikum

-

30

nein

Praktikumsbericht

-

nein

1. Semester

Pflichtmodul für Medizinische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Recht und Ethik – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/90

nein

2. Semester

Pflichtmodul für Ethische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Medizin und Recht – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/90

nein

2. oder 3. Semester

Pflichtmodul für Juristische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Medizin und Ethik – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/90

nein

2. oder 3. Semester

Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich für alle Qualifikationsgruppen
4 von 5 Modulen – 20 LP von 25 LP

case studies

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. Semester

Ethik

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. Semester

Medizinrecht

4

5

nein

Klausur oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. Semester

Sozialrecht

4

5

nein

Klausur oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. Semester

Praktische Philosophie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/90

nein

3. Semester

Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich für alle Qualifikationsgruppen
45 LP von 70 LP

Rechtsmedizin

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Klinische Psychologie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

3. Semester

Pflegerecht

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Profilbildung Praktische Philosophie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/90

nein

3. oder 4. Semester

Theologie

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Verfassungs- und Gesundheitsrecht

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Projekt

-

5

nein

Projektarbeit

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht

4

5

nein

Modulteilleistung 1: Klausur

Modulteilleistung 2: Klausur

5/90

nein

2. oder 3. oder 4. Semester

Gesundheitsökonomik

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/90

nein

2. oder 4. Semester

Ethik und Wissenschaftstheorie

2

5

nein

Modulteilleistung 1: Klausur

Modulteilleistung 2: Hausarbeit

5/90

 

2. oder 4. Semester

Strafrecht

4

5

nein

Klausur oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/90

nein

3. und 4. Semester

Public Health in den Lebensphasen

4

10

nein

Modulteilleistung 1: Klausur

Modulteilleistung 2: Referat

10/90

nein

3. Semester

Forschungsmanagement

3

5

nein

Modulteilleistung 1: Projektpräsentation/Referat

Modulteilleistung 2: Hausarbeit

5/90

nein

3. Semester

Master-Arbeit

-

15

ja

Master-Arbeit

15/90

ja

4. Semester


 

B. Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP - Exemplarischer quantifizierter Studienplan (Vollzeitstudium - 4 Semester)

 

Kurzbezeichnung

Erläuterung

Veranstaltungsart

Veranstaltungsname (Beispiel)

Workload (h) des Moduls

SWS

LP

1. Semester

 

 

 

 

 

 

Pflichtmodul

Einführungspraktikum

-

-

900

-

30

2. Semester

 

 

 

 

 

 

Pflichtmodul

Einführung für juristische Qualifikation

Kolloquium und 2 konkrete Vorlesungen in Ethik und Medizin

Institutionen Bioethik/Anatomie/
Grundbegriffe der Ethik

300

5

10

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

case studies

Kolloquium und Seminar

Klinik für Anästhesiologie/Fragen am Lebensende

150

4

5

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Medizinrecht

Vorlesung und Vorlesung

Medizinzivilrecht
Medizinstrafrecht

150

4

5

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Praktische Philosophie

Vorlesung und Seminar

Einführung in die praktische Philosophie

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Verfassungs- und Gesundheitsrecht

Vorlesung

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Medizin- und Gesundheitsrechts

150

2

5

3. Semester

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Ethik

Vorlesung und Seminar

Medizinische Ethik
Tugendethik

150

4

5

Wahlpflichtmodul im Spezialisierungsbereich

Klinische Psychologie

Vorlesung und Seminar

Klinische Psychologie
Klinische Psychologie

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Rechtsmedizin

Vorlesung und Kolloquium

Rechtsmedizin
Forensisch Psychiatrisches Kolloquium

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Pflegerecht

Vorlesung

Zivilrechtliche Frage der Pflege

150

2

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Public Health in den Lebenslagen

Vorlesung und Seminar
Vorlesung und Seminar

Vorlesung noch nicht bestimmt z. B. zum Thema: Spezielle Epidemiologie von Gesundheit und Krankheit in den Lebensphasen im nationalen und internationalen Vergleich

300

4

10

4. Semester

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Theologie

Vorlesung

Einführung in die evangelische Theologie

150

2

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Gesundheitsökonomik

Vorlesung und Seminar

Einführung in die Gesundheitsökonomik

Einführung in die Gesundheitsökonomik

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Ethik und Wissenschaftstheorie

Vorlesung und Seminar

Vorlesung noch nicht bestimmt z. B. zum Thema: Grundprinzipien praktischer Ethik, Medizinethik und Forschungsethik

150

4

5

Master-Arbeit

 

 

 

450

 

15


Anlage 1 b
Studiengangübersicht Medizin-Ethik-Recht 60 Leistungspunkte

 

Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

LP

Vorleistungen

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung Studiensemester

Pflichtmodul für Medizinische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Recht und Ethik – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/55

nein

1. Semester

Pflichtpraktikum

-

5

nein

Praktikumsbericht

-

nein

1. oder 2. Semester

Pflichtmodul für Ethische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Recht und Medizin – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/55

nein

1. oder 2. Semester

Pflichtpraktikum

-

5

nein

Praktikumsbericht

-

nein

1. oder 2. Semester

Pflichtmodul für Juristische Qualifikationsgruppe

Einführung
(Kolloquium und 2 konkrete Vorlesung in Medizin und Ethik – siehe konkrete Modulbeschreibung)

5

10

nein

Modulteilleistung 1:
Klausur oder mündliche Prüfung

Modulteilleistung 2:
Klausur oder mündliche Prüfungen oder Ausarbeitung zum Referat

10/55

nein

1. oder 2. Semester

Pflichtpraktikum

-

5

nein

Praktikumsbericht

-

nein

1. oder 2. Semester

Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich für alle Qualifikationsgruppen
3 von 5 Modulen – 15 LP von 25 LP

case studies

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Ethik

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Medizinrecht

4

5

nein

Klausur oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Sozialrecht

4

5

nein

Klausur oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Praktische Philosophie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/55

nein

2. Semester

Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich für alle Qualifikationsgruppen
3 von 9 Modulen – 15 LP von 45 LP

Rechtsmedizin

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Klinische Psychologie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

2. Semester

Pflegerecht

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Profilbildung Praktische Philosophie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/55

nein

2. Semester

Theologie

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Verfassungs- und Gesundheitsrecht

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung oder Ausarbeitung zum Referat oder Hausarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Projekt

-

5

nein

Projektarbeit

5/55

nein

1. oder 2. Semester

Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht

4

5

nein

Modulteilleistung 1: Klausur

Modulteilleistung 2: Klausur

5/90

nein

1. oder 2. Semester

Gesundheitsökonomik

2

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/55

nein

1. Semester

Master-Arbeit

-

15

ja

Master-Arbeit

15/55

ja

2. Semester


 

B. Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP  - Exemplarischer quantifizierter Studienplan (Vollzeitstudium - 2 Semester)

 

Kurzbezeichnung

Erläuterung

Veranstaltungsart

Veranstaltungsname (Beispiel)

Workload (h) des Moduls

SWS

LP

1. Semester

 

 

 

 

 

 

Pflichtmodul

Einführung für juristische Qualifikation

Kolloquium und 2 konkrete Vorlesungen in Ethik und Medizin

Institutionen Bioethik/Anatomie/ Grundbegriffe der Ethik

300

4

10

Pflichtmodul

Pflichtpraktikum

-

-

150

-

5

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

case studies

Kolloquium und Seminar

Klinik für Anästhesiologie/
Fragen am Lebensende

150

4

5

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Medizinrecht

Vorlesung und Vorlesung

Medizinzivilrecht
Medizinstrafrecht

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Verfassungs- und Gesundheitsrecht

Vorlesung

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Medizin- und Gesundheitsrechts

150

2

5

2. Semester

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Ethik

Vorlesung und Seminar

Medizinische Ethik
Tugendethik

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Rechtsmedizin

Vorlesung und Kolloquium

Rechtsmedizin
Forensisch Psychiatrisches Kolloquium

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Pflege

Vorlesung

Zivilrechtliche Frage der Pflege

150

2

5

Master-Arbeit

 

 

 

450

 

15


C. Studiengangübersicht "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP  - Exemplarischer quantifizierter Studienplan (Teilzeitstudium - 4 Semester)

 

Kurzbezeichnung

Erläuterung

Veranstaltungsart

Veranstaltungsname (Beispiel)

Workload (h) des Moduls

SWS

LP

1. Semester

 

 

 

 

 

 

Pflichtmodul

Einführung für juristische Qualifikation

Kolloquium und 2 konkrete Vorlesungen in Ethik und Medizin

Institutionen Bioethik/Anatomie/ Grundbegriffe der Ethik

300

4

10

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

case studies

Kolloquium und Seminar

Klinik für Anästhesiologie/
Fragen am Lebensende

150

4

5

2. Semester

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Ethik

Seminar und Seminar

Medizinische Ethik
Tugendethik

150

4

5

Wahlpflichtmodul Grundlagenbereich

Medizinrecht

Vorlesung und Vorlesung

Medizinzivilrecht
Medizinstrafrecht

150

4

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Rechtsmedizin

Vorlesung und Kolloquium

Rechtsmedizin
Forensisch Psychiatrisches Kolloquium

150

4

5

3. Semester

 

 

 

 

 

 

Pflichtmodul

Pflichtpraktikum

-

-

150

-

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Verfassungs- und Gesundheitsrecht

Vorlesung

Berufsrecht der Heilberufe

150

2

5

Wahlpflichtmodul Spezialisierungsbereich

Pflegerecht

Vorlesung

Zivilrechtliche Frage der Pflege

150

2

5

4. Semester

 

 

 

 

 

 

Master-Arbeit

 

 

 

450

 

15


Anlage 2 a
Ablaufplan -  Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP/120 LP

 

Wintersemester

Sommersemester

Wintersemester

Sommersemester

 

 

 

"Medizin-Ethik-Recht“

 

 

120 LP

 

 

 

 

"Medizin-Ethik-Recht“

 

 

60 LP

 

 

30 LP

30 LP

30 LP

30 LP


Anlage 2 b
Ablaufplan -  Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP

 

1. Semester (WS)

2. Semester (SS)

3. Semester (SS)

4. Semester (WS)

 

 

Einführungspraktikum

 

30 LP

 

 

 

Pflichtmodul:

Einführung
(Inhalt durch Qualifikationsgruppe bestimmt)

·           Studierenden mit medizinischer Qualifikation:
Vorlesung Recht/Vorlesung Ethik/
Kolloquium

·           Studierenden mit ethischer Qualifikation:
Vorlesung Recht/Vorlesung
Medizin/Kolloquium

·           Studierenden mit juristischer Qualifikation:
Vorlesung Ethik/Vorlesung
Medizin/Kolloquium

10 LP

Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich:

Rechtsmedizin                                          5

Klinische Psychologie                               5

Profilbildung Philosophie                           5

Theologie                                                 5

Verfassungs- und Gesundheitsrecht           5

Projekt                                                     5

Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht             5

Strafrecht                                                5

Forschungsmanagement                            5

Pflegerecht                                              5

Ethik und Wissenschaftstheorie                 5

Gesundheitsökonomik                               5

Public Health in den Lebenslagen              10

 

9 von 13              45 LP

oder 8 von 13             45 LP

Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich:

Case studies                                      5

Ethik                                                 5

Medizinrecht                                     5

Sozialrecht                                        5

Praktische Philosophie                       5

 

4 von 5         20 LP

 




Master-Arbeit                                                              15 LP

30 LP

30 LP

30 LP

30 LP

Summe: 120 LP


Anlage 2 c
Ablaufplan -  Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP

 

1 Semester (SS)

2. Semester (WS)

Pflichtmodul:

Einführung
(Inhalt durch Qualifikationsgruppe bestimmt)

·           Studierenden mit medizinischer Qualifikation:
Vorlesung Recht/Vorlesung Ethik/Kolloquium

·           Studierenden mit ethischer Qualifikation:
Vorlesung Recht/Vorlesung Medizin/Kolloquium

·           Studierenden mit juristischer Qualifikation:
Vorlesung Ethik/Vorlesung Medizin/Kolloquium

                                                                                                                10 LP

Wahlpflichtmodule im Spezialisierungsbereich:

Rechtsmedizin                                          5

Klinische Psychologie                               5

Pflegerecht                                              5

Profilbildung Philosophie                           5

Theologie                                                 5

Verfassungs- und Gesundheitsrecht           5

Projekt                                                     5

Vertiefung in Medizin-Ethik-Recht             5

Gesundheitsökonomik                               5

 

                                                                                           3 von 9         15 LP

Pflichtpraktikum                                                                                     5 LP

Wahlpflichtmodule im Grundlagenbereich:

Case studies                                      5

Ethik                                                 5

Medizinrecht                                     5

Sozialrecht                                        5

Praktische Philosophie                       5

 

                                                                                           3 von 5         15 LP

 

 

Master-Arbeit                                                                                        15 LP

30 LP

30 LP

Summe 60 LP