Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 3


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 31.01.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- bzw. Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Empirische Ökonomik und Politikberatung“ (Empirical Economics and Policy Consulting) (120 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienganges  2

§ 3 Ziele des Studienganges  2

§ 4 Studium im Ausland  3

§ 5 Studienberatung  3

§ 6 Zulassung zum Studium   3

§ 7 Studienbeginn  4

§ 8 Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studiengangs  4

§ 9 Praxisprojekt 5

§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen  5

§ 11 Abschlussbezeichnung  6

§ 12 Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen  6

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  7

§ 14 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 7

§ 15 Prüfungsausschuss  8

§ 16 Masterarbeit 9

§ 17 Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Mutterschutz, Elternzeit, Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs, Abschluss des Studiums  11

§ 18 Übergangsbestimmungen  13

§ 19 Inkrafttreten  14

 

Anlage: Studiengangübersicht 15

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs „Empirische Ökonomik und Politikberatung“ (120 Leistungspunkte). Die deutsche Bezeichnung des Studiengangs ist „Empirische Ökonomik und Politikberatung“, die englische Übersetzung der Bezeichnung ist „Empirical Economics and Policy Consulting“.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Sommersemester 2007 das Studium aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studienganges

 

(1) Bei dem Studiengang „Empirische Ökonomik und Politikberatung“ (Empirical Economics and Policy Consulting) handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang im Umfang von 120 Leistungspunkten. Der Studiengang vertieft und erweitert den Bachelor-Studiengang „Volkswirtschaftslehre (Economics)“.

 

(2) Der Studiengang ist stärker forschungsorientiert.

 

§ 3
Ziele des Studienganges

 

(1) Die Tätigkeit der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erstreckt sich auf all jene Berufe, bei denen das Verständnis gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge gefordert ist. Sie umfasst die analytische Durchdringung realer wirtschaftlicher Probleme und die Darstellung wirtschaftlicher Analysen für ein fachkundiges Publikum und vor allem für die breite Öffentlichkeit. Mögliche Arbeitgeber sind damit Ministerien, Parteien, Verbände, Forschungsinstitute, Think Tanks, Medien/Journalismus, Banken/Versicherungen, große Unternehmen, internationale Organisationen sowie Gewerkschaften.

 

(2) Ziel des Studiengangs ist es, den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage vertiefte Kompetenzen zur Analyse und Kommunikation volkswirtschaftlicher Problemlösungen zu vermitteln. Sie sollen ein breites wirtschaftswissenschaftliches Fach- und Methodenwissen erwerben, um mit wissenschaftlichen Methoden Probleme selbstständig analysieren zu können. Er vermittelt die Schnittstellenkompetenz, Erkenntnisse empirischer Ökonomik mit hoher Politikrelevanz unter den Bedingungen einer pluralistischen Demokratie zu kommunizieren. Die Förderung der Fähigkeit zum selbstständigen, kritischen Denken wie auch zur Entwicklung eigener theoretischer und methodischer Ansätze ist ein wichtiger Teil des Studiums. Das Master-Studium legt damit auch die Grundlagen für eine weitere wissenschaftliche Qualifizierung durch eine Promotion.

 

(3) Um diese Ziele zu erreichen, lassen Spezialisierungen im Laufe des Studiums eine differenzierte Ausbildung zu, die nach individuellen Interessen ausgerichtet werden kann. Darüber hinaus bedarf es auch des Erlernens und / oder Trainierens von

 

·           vertieften Kenntnissen ökonomischer Theorien und quantitativer Analyseverfahren,

·           Modell- und Systemanalyse,

·           Fähigkeiten der Argumentation und Kommunikation,

·           problemorientiertem Denken und

·           Arbeit im Team.

 

(4) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

 

(5) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium sind die Beherrschung der englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung dieser Kenntnisse erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden über die Lehrangebote hinaus. Zur Stärkung der Sprachkompetenz wird ein Teil des Lehrangebotes gemäß § 12 Abs. 3 in englischer Sprache angeboten und geprüft.

 

§ 4
Studium im Ausland

 

Den Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 17 Abs. 14 und 15 anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen Prüferinnen und Prüfern vor Aufnahme des Auslandsstudiums dringend anzuraten. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll abgeschlossen werden.

 

§ 5
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu sollen gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studiengebleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Universitätsprofessorin bzw. jeder Universitätsprofessor der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

 

(4) Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden, informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

§ 6
Zulassung zum Studium

 

(1) Ein Masterstudium setzt fundierte volkswirtschaftliche Kenntnisse voraus, die mit einem Bachelor-Abschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiengang erworben werden. Weiterhin sind fundierte Kenntnisse in Mathematik, Erfahrung im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Beherrschung der deutschen und der englischen Sprache in Wort und Schrift unbedingt erforderlich.

 

(2) Die für ein Masterstudium erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nachgewiesen durch ein erfolgreich mindestens mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfung in einem wissenschaftlichen wirtschaftsorientierten Studiengang mit der Examensnote „Gut“ (2,5) oder besser.

 

(3) Die Beherrschung der englischen Sprache ist durch den „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL) oder eine vergleichbare Sprachprüfung nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen die Beherrschung der deutschen Sprache durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH), einen Bachelor-Abschluss an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG oder durch eine äquivalente Bescheinigung nachweisen.

 

(4) Wünschenswert sind Grundkenntnisse sowie einschlägige Erfahrungen bzw. nachgewiesene Fähigkeiten im inhaltlichen Schwerpunkt des Master-Studiengangs. Dazu zählen insbesondere Studienschwerpunkte in der empirischen Ökonomik sowie praktische Erfahrungen in der empirischen Wirtschaftsforschung und in der Politikberatung.

 

(5) Unzureichende Vorkenntnisse müssen durch zusätzliche Lehrveranstaltungen vor und während des Studiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil des nach § 8 Abs. 2 ausgewiesenen Workloads des Studiengangs. Die Zulassung zum Master-Studiengang kann durch den Prüfungsausschuss mit entsprechenden Auflagen verbunden werden. Der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist bis zum Ende des ersten Studienjahres zu erbringen.

 

(6) Über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuss. Sind die Leistungen nicht eindeutig zu beurteilen, so kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einem schriftlichen oder mündlichen Test verlangen.

 

(7) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) in der Fassung vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 282ff.) stehen als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 20% der Studienplätze zur Verfügung.

 

(8) Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische (Staats-) Examen an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

 

(9) Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz.

 

(10) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

 

1.       Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;

2.       Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;

3.       Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;

4.       Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch und, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist, in Deutsch;

5.       Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse wie Praktikumsnachweise oder Empfehlungsschreiben.

 

(11) Die Bewerbungsfrist endet für das Wintersemester am 15. Juli, für das Sommersemester am 30. Januar des jeweiligen Jahres.

 

§ 7
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt im Wintersemester und im Sommersemester.

 

§ 8
Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studien
gangs

 

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt vier Semester.

 

(2) Der Studiengang besteht aus Modulen, die insgesamt 120 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 3.600 Stunden.

 

(3) Der Studiengang umfasst die folgenden inhaltlich abgegrenzten und modularisierten Bereiche:

 

1.       „Volkswirtschaftslehre“ (30 Leistungspunkte),

2.       „Empirische Methoden“ (25 Leistungspunkte),

3.       „Politikberatung“ (25 Leistungspunkte),

4.       „Praxisprojekt“ (15 Leistungspunkte);

 

Des Weiteren umfasst der Studiengang das Modul

 

5.       Masterarbeit (25 Leistungspunkte).

 

Der Aufbau des Studiengangs ergibt sich aus der Studiengangübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.

 

(4) In Abhängigkeit vom verfügbaren Lehrangebot können die in der Studiengangübersicht (Anlage) für den Wahlbereich aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die Lehrangebote von Gastdozentinnen oder Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot an Modulen und die Allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.

 

§ 9
Praxisprojekt

 

(1) Das Praxisprojekt wird in Kooperation mit einem Praxispartner als Pflichtveranstaltung durchgeführt. In diesem Praxisprojekt soll das im Rahmen von Vorlesungen und Seminaren erworbene Wissen für die Analyse konkreter Probleme eingesetzt werden. Die Studierenden sollen ein Forschungsthema aus der empirischen Wirtschaftsforschung oder der Politikberatung bearbeiten. Mehrere Studierende können ein Thema im Rahmen einer Projektgruppe gemeinsam bearbeiten.

 

(2) In der Regel entspricht das Praxisprojekt einer Vollzeittätigkeit von sechs Wochen. Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer entsprechend.

 

(3) Das Ergebnis des Praxisprojekts wird in einem schriftlichen Projektbericht dokumentiert. Die Bewertung des Praxisprojekts erfolgt auf Grundlage des Projektberichts durch die Betreuerinnen und Betreuer.

 

§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

1.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

2.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

3.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

4.       Kolloquien: dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter Forschungsprobleme;

5.       Repetitorien: dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten Stoffes;

6.       Planspiele: dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;

7.       Fallstudien: dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener Probleme und Aufgabenstellungen;

8.       Projektgruppen und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;

9.       Tutorien: dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;

10.   Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.

 

(2) Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad des „Master of Science (M.Sc.)“ verliehen.

 

§ 12
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studiengangübersicht (Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Neben der Masterarbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen:

 

1.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis in der Regel höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;

2.       Mündliche Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

3.       Referat: ein wissenschaftlicher Vortrag;

4.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;

5.       Projektbericht: eine Beschreibung eines Projektes;

6.       Gruppenarbeiten: sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;

7.       Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;

8.       Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;

9.       Diskussionsleitung;

10.   Sitzungsmoderation;

11.   Sitzungsprotokolle;

12.   Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben;

13.   Kurztest.

 

(3) Prüfungsleistungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. des Prüfers in englischer Sprache abgelegt werden. Bei englischsprachigen Modulen erfolgen die Prüfungsleistungen in der Regel in englischer Sprache.

 

(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

 

(5) Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 17 Abs. 4 „nicht ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 9 Satz 2 geregelten Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer Prüfung. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens vier Module mit Ausnahme der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden Studiensemesters zugelassen werden.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

Die Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der Anmeldung werden über das elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.

 

§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

 

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

 

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

 

1.       Hauptamtlich an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Professorinnen und Professoren;

2.       Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;

3.       Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben;

4.       Lehrbeauftragte, wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

 

Soweit Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern ernannt werden.

 

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

 

(5) Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 15
Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist. Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen werden.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus

 

·           vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

·           zwei Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs und

·           einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Die Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

 

(3) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(7) Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirken die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden nicht mit.

 

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(9) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.

 

(10) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(11) Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfungen ist das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.

 

(12) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.

 

(13) Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 16
Masterarbeit

 

(1) Eine Masterarbeit ist obligatorisch und bildet zusammen mit ihrer mündlichen Verteidigung ein eigenes Modul im Umfang von 25 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist.

 

(3) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Abs. 6 das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der Masterarbeit ist das letzte Fachsemester vorgesehen.

 

(4) Für die Masterarbeit ist ein Thema aus dem Bereich der empirischen Ökonomik oder der Politikberatung zu wählen. Es kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gestellt bzw. betreut werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Masterarbeit vorschlagen.

 

(5) Das Thema für die Masterarbeit wird von dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zu einem mit der Kandidatin bzw. mit dem Kandidaten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenausgabe zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Abs. 5.

 

(7) Das Thema der Masterarbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Masterarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

 

(8) Die Masterarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin bzw. dem Themensteller in englischer Sprache angefertigt werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Fremdsprachen zulassen.

 

(9) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine höchstens zweiseitige Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und ein Verzeichnis der von ihr bzw. von ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung, eine Bachelor-Prüfung oder eine Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische Staatsexamen an einer Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen Studiengang befindet.

 

(10) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

 

(11) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Masterarbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann. Gleiches gilt sinngemäß auch für die Verteidigung der Masterarbeit.

 

(12) Die Masterarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Wird die Masterarbeit aus einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so lautet ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.

 

(13) Die Fristen für die Abgabe der Masterarbeit können durch Einlieferung auf dem Postweg gegen Einlieferungsschein mit erkennbarem Datumsstempel gewahrt werden. Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(14) Die Masterarbeit soll von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbstständig in der Regel innerhalb von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 17 Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder Prüfer bestellen.

 

(15) Die Gesamtbewertung der Masterarbeit ergibt sich nach § 17 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

 

(16) Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“ lautet. Die Meldung zur Wiederholung der Masterarbeit muss bis spätestens sechs Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung erfolgt sein. Anderenfalls gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden.

 

(17) Die Masterarbeit ist vor einer Prüfungskommission mündlich zu verteidigen. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der sich anschließenden fachlichen Diskussion der Problemstellung. Die Verteidigung erfolgt nur, wenn die Gesamtbewertung der Masterarbeit mindestens „ausreichend“ ist. Die Prüfungskommission besteht aus der Themenstellerin bzw. dem Themensteller und mindestens einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren Prüfer gemäß § 14 Abs. 2 und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß § 14 Abs. 3. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll in der Regel die Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Über die Zusammensetzung der Prüfungskommission entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Dauer der Prüfung darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

 

(18) Wird in der Bewertung der Masterarbeit und in der Verteidigung der Masterarbeit mindestens ein „ausreichend“ erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat für das Modul „Masterarbeit“ die in Abs. 1 angegebenen Leistungspunkte. Die Modulbewertung ergibt sich nach § 17 Abs. 4 als gewichtetes arithmetisches Mittel der Gesamtbewertung der Masterarbeit und der Bewertung der Verteidigung, wobei die Gesamtbewertung der Masterarbeit mit dem Gewicht zwei Drittel und die Bewertung der Verteidigung mit dem Gewicht ein Drittel eingehen.

 

(19) Die Verteidigung der Masterarbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.

 

§ 17
Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Mutterschutz, Elternzeit, Berechnung der Gesamtnote des Studien
gangs, Abschluss des Studiums

 

(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

 

1.       die Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,

2.       das Modul zum Studiengang gehört,

3.       die Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und

4.       keine Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

 

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Masterarbeit auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer (Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:

 

Fachpunkte x

Note

 

Beschreibung

95 ≤ x ≤ 100

1,0=sehr gut

A=excellent

eine hervorragende Leistung

90 ≤ x < 95

1,3=sehr gut minus

A-

 

85 ≤ x < 90

1,7=gut plus

B+

 

80 ≤ x < 85

2,0=gut

B=good

eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt­lichen Anforderungen liegt

75 ≤ x < 80

2,3=gut minus

B-

 

70 ≤ x < 75

2,7=befriedigend plus

C+

 

65 ≤ x < 70

3,0=befriedigend

C=satisfactory

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

60 ≤ x < 65

3,3=befriedigend minus

C-

 

55 ≤ x < 60

3,7=ausreichend plus

D+

 

50 ≤ x < 55

4,0=ausreichend

D=sufficient

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

x < 50

5,0=nicht ausreichend

F=fail

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten gemäß Abs. 3. Dabei beschreiben hundert Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(5) Ergibt sich die Bewertung durch die Mittlung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend (C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“, über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.

 

(6) Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und / oder Prüfer bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.

 

(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

 

(8) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.

 

(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(10) Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können im Studiengang nur einmal angerechnet werden.

 

(11) Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(12) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

 

(14) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

 

(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertungen und Leistungspunkte gemäß den Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

 

(16) Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(17) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(18) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(19) Die Gesamtnote des Studiengangs ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module, die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.

 

(20) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens der Master-Prüfung erfolgt die Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

(21) Das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer

 

1.       die erforderlichen Leistungspunkte in den Pflichtmodulen nach der Studiengangübersicht (Anlage) erbracht hat,

2.       die erforderlichen Leistungspunkte in den Modulen der Bereiche nach § 8 Abs. 3 erbracht hat und

3.       die erforderlichen Leistungspunkte in der Masterarbeit nach § 16 erbracht hat.

 

§ 18
Übergangsbestimmungen

 

Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der Prüfungs- und Studienordnung eingeschrieben sind, gelten die Regelungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungs- bzw. Studienordnung bis längstens 30.09.2010 fort. Diese Studierenden können gegenüber dem Prüfungsamt in schriftlicher Form unwiderruflich erklären, dass für sie die Regelungen dieser Prüfungs- und Studienordnung angewendet werden sollen.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.11.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft, gleichzeitig treten die Prüfungsordnung in der Fassung vom 14.06.2004 und die Studienordnung in der Fassung vom 14.06.2004 (ABl. 2004, Nr. 2, S. 9) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Lfd. Nr.

Modultitel

Kontakt­studium (Veranstal­tungsdauer in SWS)

Leistungs­punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss­note

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

 

I. Kernbereich VWL
Pflichtmodul und Wahlpflichtmodule

 

30

 

 

 

 

 

44

Seminar (Pflichtmodul)

2

5

nein

mündlich und schriftlich

5/120

nein

ab 2.

 

5 Module aus:

 

25

 

 

 

 

 

1

Mikroökonomik für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2. / 4.

30

Industrieökonomik für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

42

Advanced International Economics

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2.

71

Institutionenökonomik

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2. / 4.

75

Makroökonomische Theorie für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

76

Monetäre Ökonomik für Fortgeschrittene

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2. / 4.

 

II. Bereich Empirische Methoden
Pflichtmodul und Wahlpflichtmodule

 

25

 

 

 

 

 

11

Seminar Methoden (Pflichtmodul)

2

5

nein

mündlich und schriftlich

5/120

nein

ab 3.

 

4 Module aus:

 

20

 

 

 

 

 

3

Erhebungstechniken

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

1. / 3.

4

Multivariate Verfahren

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

2. / 4.

5

Schätzen und Testen

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

2. / 4.

6

Anwendungsprojekte (PC)

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

1. / 3.

10

Wirtschafts- und Sozialstatistik

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

1. / 3.

37

Univariate Zeitreihenmodellierung 

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

1.

38

Multivariate Zeitreihenmodellierung und Mehrgleichungsmodelle

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

2.

39

Mikroökonometrie

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

ja

2.

40

Empirische Grundlagen der Politikberatung

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1.

 

III. Politikberatung
(Wahlmodule)

 

25

 

 

 

 

 

 

5 Module aus:

 

25

 

 

 

 

 

7

Projektseminar

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

ab 2.

8

Werkstattgespräche

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

ab 2.

73

Wirtschaftsethik und Politikberatung

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2. / 4.

74

Nachhaltigkeit, New Governance & Corporate Citizenship

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

43

Projektseminar International Economics

2

5

nein

mündlich und schriftlich

5/120

nein

2.

72

Wirtschaftsethik globaler Herausforderungen

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2.

2

Einführung in die Gesundheitsökonomik

4

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

80

Bevölkerungsökonomik

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

80c

Probleme der alternden Bevölkerung

3

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

46

Stadtökonomik I (Urban Economics)

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2.

47

Stadtökonomik II (Urban Economics)

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

3.

48

Wettbewerbspolitik

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

49

Wettbewerbstheorie

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

2. / 4.

50

Theorie der räumlichen Ordnung

2

5

nein

schriftlich oder mündlich

5/120

nein

1. / 3.

 

IV. Praxisprojekt
(Pflichtmodul)

 

15

 

 

 

 

 

9

Praxisprojekt

Block

15

nein

schriftlich

5/120

nein

ab 2.

 

V. Masterarbeit
Pflichtmodul

 

25

 

 

 

 

 

118

Masterarbeit

0

25

nein

schriftlich und mündlich

25/120

ja

4.