MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 3
Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
31.01.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- bzw. Prüfungsordnung
für den Master-Studiengang „Empirische Ökonomik und Politikberatung“ (Empirical
Economics and Policy Consulting) (120 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studienganges
§ 8 Regelstudienzeit,
Aufbau und Umfang des Studiengangs
§ 10 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 12 Formen von
Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Prüferinnen und
Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Master-Studiengangs „Empirische Ökonomik und Politikberatung“
(120 Leistungspunkte). Die deutsche Bezeichnung des Studiengangs ist
„Empirische Ökonomik und Politikberatung“, die englische Übersetzung der
Bezeichnung ist „Empirical Economics and Policy Consulting“.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Sommersemester
2007 das Studium aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienganges
(1)
Bei dem Studiengang „Empirische Ökonomik und Politikberatung“ (Empirical
Economics and Policy Consulting) handelt es sich um einen konsekutiven
Master-Studiengang im Umfang von 120 Leistungspunkten. Der Studiengang vertieft
und erweitert den Bachelor-Studiengang „Volkswirtschaftslehre (Economics)“.
(2)
Der Studiengang ist stärker forschungsorientiert.
§ 3
Ziele des Studienganges
(1)
Die Tätigkeit der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erstreckt
sich auf all jene Berufe, bei denen das Verständnis gesamtwirtschaftlicher
Zusammenhänge gefordert ist. Sie umfasst die analytische Durchdringung realer
wirtschaftlicher Probleme und die Darstellung wirtschaftlicher Analysen für ein
fachkundiges Publikum und vor allem für die breite Öffentlichkeit. Mögliche
Arbeitgeber sind damit Ministerien, Parteien, Verbände, Forschungsinstitute,
Think Tanks, Medien/Journalismus, Banken/Versicherungen, große Unternehmen,
internationale Organisationen sowie Gewerkschaften.
(2)
Ziel des Studiengangs ist es, den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage
vertiefte Kompetenzen zur Analyse und Kommunikation volkswirtschaftlicher
Problemlösungen zu vermitteln. Sie sollen ein breites
wirtschaftswissenschaftliches Fach- und Methodenwissen erwerben, um mit
wissenschaftlichen Methoden Probleme selbstständig analysieren zu können. Er
vermittelt die Schnittstellenkompetenz, Erkenntnisse empirischer Ökonomik mit
hoher Politikrelevanz unter den Bedingungen einer pluralistischen Demokratie zu
kommunizieren. Die Förderung der Fähigkeit zum selbstständigen, kritischen
Denken wie auch zur Entwicklung eigener theoretischer und methodischer Ansätze
ist ein wichtiger Teil des Studiums. Das Master-Studium legt damit auch die
Grundlagen für eine weitere wissenschaftliche Qualifizierung durch eine
Promotion.
(3)
Um diese Ziele zu erreichen, lassen Spezialisierungen im Laufe des Studiums
eine differenzierte Ausbildung zu, die nach individuellen Interessen
ausgerichtet werden kann. Darüber hinaus bedarf es auch des Erlernens
und / oder Trainierens von
·
vertieften
Kenntnissen ökonomischer Theorien und quantitativer Analyseverfahren,
·
Modell-
und Systemanalyse,
·
Fähigkeiten
der Argumentation und Kommunikation,
·
problemorientiertem
Denken und
·
Arbeit
im Team.
(4)
Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden
erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das
Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine
unentbehrliche Hilfe.
(5)
Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium sind die Beherrschung der
englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren lebenden
Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und
Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung dieser Kenntnisse
erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden über die Lehrangebote hinaus. Zur
Stärkung der Sprachkompetenz wird ein Teil des Lehrangebotes gemäß § 12 Abs. 3 in englischer Sprache angeboten und geprüft.
§ 4
Studium im Ausland
Den
Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu
studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften,
die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden
bekannt gegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener
Initiative organisieren und gestalten. Die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden
über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten
den Austausch organisatorisch begleiten. An einer ausländischen Universität
erbrachte Studienleistungen können gemäß § 17 Abs. 14 und 15 anerkannt werden.
Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit
dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen Prüferinnen
und Prüfern vor Aufnahme des Auslandsstudiums dringend anzuraten. Ein
Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll abgeschlossen werden.
§ 5
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten
in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die
Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken
und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu sollen gesonderte
Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für
die fachbezogene und studiengebleitende Beratung die von der Fakultät
beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede
Universitätsprofessorin bzw. jeder Universitätsprofessor der Fakultät und deren
bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sprechstunden zur Verfügung.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen
Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
statt.
(4)
Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des
ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden,
informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies
erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
§ 6
Zulassung zum Studium
(2) Die für ein
Masterstudium erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nachgewiesen durch ein
erfolgreich mindestens mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder
eine als gleichwertig angerechnete Prüfung in einem wissenschaftlichen
wirtschaftsorientierten Studiengang mit der Examensnote „Gut“ (2,5) oder
besser.
(3)
Die Beherrschung der englischen Sprache ist durch den „Test of English as a
Foreign Language“ (TOEFL) oder eine vergleichbare Sprachprüfung nachzuweisen.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen die
Beherrschung der deutschen Sprache durch die „Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH), einen Bachelor-Abschluss
an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG oder durch eine äquivalente
Bescheinigung nachweisen.
(4) Wünschenswert sind
Grundkenntnisse sowie einschlägige Erfahrungen bzw. nachgewiesene Fähigkeiten
im inhaltlichen Schwerpunkt des Master-Studiengangs. Dazu zählen insbesondere
Studienschwerpunkte in der empirischen Ökonomik sowie praktische Erfahrungen in
der empirischen Wirtschaftsforschung und in der Politikberatung.
(5)
Unzureichende Vorkenntnisse müssen durch zusätzliche Lehrveranstaltungen vor
und während des Studiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche
Stundenumfang ist nicht Bestandteil des nach § 8 Abs. 2 ausgewiesenen Workloads
des Studiengangs. Die Zulassung zum Master-Studiengang kann durch den
Prüfungsausschuss mit entsprechenden Auflagen verbunden werden. Der Nachweis
über die Erfüllung der Auflagen ist bis zum Ende des ersten Studienjahres zu
erbringen.
(6)
Über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuss. Sind die
Leistungen nicht eindeutig zu beurteilen, so kann der Prüfungsausschuss die
Teilnahme an einem schriftlichen oder mündlichen Test verlangen.
(7)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) in der Fassung vom
24. Mai 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 282ff.) stehen als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 20% der
Studienplätze zur Verfügung.
(8)
Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht
zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in
einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische
(Staats-) Examen an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(9)
Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen
Studienplatz.
(10)
Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter
Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher
oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht
vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen
einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;
2. Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;
3. Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die
Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses
Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;
4. Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch und,
sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist, in Deutsch;
5. Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer
Kenntnisse wie Praktikumsnachweise oder Empfehlungsschreiben.
(11)
Die Bewerbungsfrist endet für das Wintersemester am 15. Juli, für das
Sommersemester am 30. Januar des jeweiligen Jahres.
§ 7
Studienbeginn
Das
Studium beginnt im Wintersemester und im Sommersemester.
§ 8
Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studiengangs
(1)
Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt vier Semester.
(2) Der Studiengang besteht
aus Modulen, die insgesamt 120 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand
des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 3.600 Stunden.
(3) Der Studiengang umfasst
die folgenden inhaltlich abgegrenzten und modularisierten Bereiche:
1.
„Volkswirtschaftslehre“
(30 Leistungspunkte),
2.
„Empirische
Methoden“ (25 Leistungspunkte),
3.
„Politikberatung“
(25 Leistungspunkte),
4.
„Praxisprojekt“
(15 Leistungspunkte);
Des
Weiteren umfasst der Studiengang das Modul
5.
Masterarbeit
(25 Leistungspunkte).
Der
Aufbau des Studiengangs ergibt sich aus der Studiengangübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.
(4) In Abhängigkeit vom
verfügbaren Lehrangebot können die in der Studiengangübersicht (Anlage) für den Wahlbereich
aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen
ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die
Lehrangebote von Gastdozentinnen oder Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können
vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot
an Modulen und die Allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis
spätestens drei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit im elektronischen
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.
§ 9
Praxisprojekt
(1)
Das Praxisprojekt wird in Kooperation mit einem Praxispartner als
Pflichtveranstaltung durchgeführt. In diesem Praxisprojekt soll das im Rahmen
von Vorlesungen und Seminaren erworbene Wissen für die Analyse konkreter
Probleme eingesetzt werden. Die Studierenden sollen ein Forschungsthema aus der
empirischen Wirtschaftsforschung oder der Politikberatung bearbeiten. Mehrere
Studierende können ein Thema im Rahmen einer Projektgruppe gemeinsam
bearbeiten.
(2)
In der Regel entspricht das Praxisprojekt einer Vollzeittätigkeit von sechs
Wochen. Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer entsprechend.
(3)
Das Ergebnis des Praxisprojekts wird in einem schriftlichen Projektbericht
dokumentiert. Die Bewertung des Praxisprojekts erfolgt auf Grundlage des
Projektberichts durch die Betreuerinnen und Betreuer.
§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen
1.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
2.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
3.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
4.
Kolloquien:
dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter
Forschungsprobleme;
5.
Repetitorien:
dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten
Stoffes;
6.
Planspiele:
dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der
Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
7.
Fallstudien:
dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener
Probleme und Aufgabenstellungen;
8.
Projektgruppen
und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;
9.
Tutorien:
dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen
Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des
zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;
10.
Exkursionen:
dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.
(2)
Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne
Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander
kombiniert werden.
§ 11
Abschlussbezeichnung
Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad des „Master of
Science (M.Sc.)“ verliehen.
§ 12
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studiengangübersicht (Anlage) in Verbindung mit
den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die
Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen
der Modulleistungen bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Neben der Masterarbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und
Modulvorleistungen:
1.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis in der Regel
höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im
Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;
2.
Mündliche
Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
3.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag;
4.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
5.
Projektbericht:
eine Beschreibung eines Projektes;
6.
Gruppenarbeiten:
sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen
Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
7.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
8.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;
9.
Diskussionsleitung;
10.
Sitzungsmoderation;
11.
Sitzungsprotokolle;
12.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben;
13.
Kurztest.
(3) Prüfungsleistungen
können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. des Prüfers
in englischer Sprache abgelegt werden. Bei englischsprachigen Modulen erfolgen
die Prüfungsleistungen in der Regel in englischer Sprache.
(4)
Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der
Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten gleichwertige Leistungen in anderer
Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests fordern.
(5)
Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 17 Abs. 4 „nicht
ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten
bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines
Studienjahres einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 9 Satz 2
geregelten Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer
Prüfung. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht
ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50
Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für
insgesamt höchstens vier Module mit Ausnahme der Masterarbeit und ihrer
mündlichen Verteidigung jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die
erste Wiederholung folgenden Studiensemesters zugelassen werden.
(6)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Modulbeschreibungen.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
Die
Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der
Anmeldung werden über das elektronische Online Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Das Nähere regelt der
Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel spätestens drei Wochen
nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem anzukündigen.
§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen
und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses übertragen.
(2) Zur Prüferin bzw. zum
Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:
1.
Hauptamtlich
an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige
Professorinnen und Professoren;
2.
Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;
3.
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten,
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den
hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare Qualifikation
besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige
Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
ausgeübt haben;
4.
Lehrbeauftragte,
wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Soweit
Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und
Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen
Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern
ernannt werden.
(3) Zur Beisitzerin bzw. zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen
der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung
durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich
andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer
Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat
hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von
schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen
lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin
bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen
wählen.
(5)
Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden
sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese
Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der vom Fakultätsrat zu
bestätigen ist. Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere
Studiengänge zugewiesen werden.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus
·
vier
Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
·
zwei
Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs und
·
einem
Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die
Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes
gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich
vertreten lassen.
(3)
Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder
des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig
ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und
Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige
Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere
Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich
der Stellvertretung zu treffen.
(4)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über
die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen
beizuwohnen.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)
Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirken die Vertreterinnen
und Vertreter der Studierenden nicht mit.
(8)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter
Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(9)
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses
vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet
ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so rückt seine Stellvertreterin bzw.
sein Stellvertreter nach.
(10)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der
Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An
ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw.
sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(11)
Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfungen ist das
wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung
seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.
(12)
Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses,
die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des
Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher
Wirkung bekannt gemacht.
(13)
Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16
Masterarbeit
(2) Zur Masterarbeit wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche
Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist.
(3)
Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage
ist, innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Abs. 6 das ihr bzw. ihm gestellte
Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema
muss so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist
abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der Masterarbeit ist das letzte
Fachsemester vorgesehen.
(4)
Für die Masterarbeit ist ein Thema aus dem Bereich der empirischen Ökonomik
oder der Politikberatung zu wählen. Es kann von jeder fachlich zuständigen
Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gestellt bzw. betreut werden.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin
bzw. den Themensteller und den Problembereich der Masterarbeit vorschlagen.
(5) Das Thema für die
Masterarbeit wird von dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zu einem
mit der Kandidatin bzw. mit dem Kandidaten vorher zu vereinbarenden Termin
ausgegeben. Der Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenausgabe
zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für
die Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem
Ausgabetag gemäß Abs. 5.
(7)
Das Thema der Masterarbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal
ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Die Masterarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.
(8)
Die Masterarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin bzw. dem Themensteller
in englischer Sprache angefertigt werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss
weitere Fremdsprachen zulassen.
(9)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine höchstens zweiseitige
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und ein Verzeichnis der von ihr bzw.
von ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine
Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen,
die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind,
als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw.
von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und
gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine
Diplomprüfung, eine Bachelor-Prüfung oder eine Master-Prüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische
Staatsexamen an einer Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob
sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren
hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung
oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen oder
juristischen Studiengang befindet.
(10)
Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung
angefertigt worden sein.
(11)
Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Masterarbeit unter den
vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine
gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann. Gleiches gilt sinngemäß auch für
die Verteidigung der Masterarbeit.
(12)
Die Masterarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet,
in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung beim
Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist
aktenkundig zu machen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Wird die
Masterarbeit aus einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertretenden
Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so lautet ihre
Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.
(13)
Die Fristen für die Abgabe der Masterarbeit können durch Einlieferung auf dem
Postweg gegen Einlieferungsschein mit erkennbarem Datumsstempel gewahrt werden.
Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe entscheidet der Prüfungsausschuss.
(14) Die Masterarbeit soll
von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbstständig in der Regel innerhalb
von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll
die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 17
Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine
längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt
werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Prüfungsausschuss mit
Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder
Prüfer bestellen.
(15) Die Gesamtbewertung der
Masterarbeit ergibt sich nach § 17 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen
Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig
Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens
auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird
von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw.
ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen
entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
(16) Die Masterarbeit kann
einmal wiederholt werden, wenn ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“ lautet.
Die Meldung zur Wiederholung der Masterarbeit muss bis spätestens sechs Monate
nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung erfolgt
sein.
Anderenfalls gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden.
(17)
Die Masterarbeit ist vor einer Prüfungskommission mündlich zu verteidigen. Die
Verteidigung besteht aus einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und
der sich anschließenden fachlichen Diskussion der Problemstellung. Die
Verteidigung erfolgt nur, wenn die Gesamtbewertung der Masterarbeit mindestens
„ausreichend“ ist. Die Prüfungskommission besteht aus der Themenstellerin bzw.
dem Themensteller und mindestens einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren
Prüfer gemäß § 14 Abs. 2 und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß § 14
Abs. 3. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll in der Regel die
Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Über die Zusammensetzung der
Prüfungskommission entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Dauer der Prüfung
darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(18) Wird in der Bewertung
der Masterarbeit und in der Verteidigung der Masterarbeit mindestens ein
„ausreichend“ erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat für das
Modul „Masterarbeit“ die in Abs. 1 angegebenen Leistungspunkte. Die
Modulbewertung ergibt sich nach § 17 Abs. 4 als gewichtetes arithmetisches
Mittel der Gesamtbewertung der Masterarbeit und der Bewertung der Verteidigung,
wobei die Gesamtbewertung der Masterarbeit mit dem Gewicht zwei Drittel und die
Bewertung der Verteidigung mit dem Gewicht ein Drittel eingehen.
(19)
Die Verteidigung der Masterarbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal
wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.
§ 17
Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Mutterschutz,
Elternzeit, Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs, Abschluss des Studiums
(1) Aus Prüfungsleistungen
können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn
1.
die
Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,
2.
das
Modul zum Studiengang gehört,
3.
die
Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter
Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4.
keine
Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer
dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
(2) Prüfungsleistungen
werden in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen
Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem
Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des
Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Masterarbeit auch
von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer
(Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:
Fachpunkte x |
Note |
|
Beschreibung |
95 ≤ x ≤ 100 |
1,0=sehr gut |
A=excellent |
eine hervorragende Leistung |
90 ≤ x < 95 |
1,3=sehr gut minus |
A- |
|
85 ≤ x < 90 |
1,7=gut plus |
B+ |
|
80 ≤ x < 85 |
2,0=gut |
B=good |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt |
75 ≤ x < 80 |
2,3=gut minus |
B- |
|
70 ≤ x < 75 |
2,7=befriedigend plus |
C+ |
|
65 ≤ x < 70 |
3,0=befriedigend |
C=satisfactory |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht |
60 ≤ x < 65 |
3,3=befriedigend minus |
C- |
|
55 ≤ x < 60 |
3,7=ausreichend plus |
D+ |
|
50 ≤ x < 55 |
4,0=ausreichend |
D=sufficient |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen entspricht |
x < 50 |
5,0=nicht ausreichend |
F=fail |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt |
(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen
zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als
Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen
die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit
Fachpunkten gemäß Abs. 3. Dabei beschreiben hundert Fachpunkte die bestmögliche
Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung
des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der
Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten
Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der
Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem
Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note
vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als
erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(5) Ergibt sich die
Bewertung durch die Mittlung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen
außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet dann bei einem
Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis
einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend
(C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“,
über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.
(6)
Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und / oder Prüfer
bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die
Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.
(7)
Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht
ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als
nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihm bzw. ihr zu
vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der
Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht
in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem
Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb
von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt
werden.
(8)
Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“
beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.
(9) Eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem
Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit
null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen.
(10) Wer als Gesamtbewertung
eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält
Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können
im Studiengang nur einmal angerechnet werden.
(11)
Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein
Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im
Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der
Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das
Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(12)
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten
nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen
und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der
Prüfungsausschuss.
(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
demselben Studiengang an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder
gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von
Amts wegen angerechnet.
(14) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet
werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(15) Über die Anrechnung
nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen
über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter
zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertungen und
Leistungspunkte gemäß den Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser
Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten
entsprechend.
(16)
Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der
Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die
Frist eingerechnet.
(17)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils
gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit
antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin
bzw. dem Studenten mit.
(18)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf
Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener
Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes
möglich.
(19)
Die Gesamtnote des Studiengangs
ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module,
die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die
Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten
der Module erfolgt.
(20)
Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen
Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht
bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens der Master-Prüfung
erfolgt die Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(21)
Das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer
1.
die
erforderlichen Leistungspunkte in den Pflichtmodulen nach der
Studiengangübersicht (Anlage) erbracht hat,
2.
die
erforderlichen Leistungspunkte in den Modulen der Bereiche nach § 8 Abs. 3
erbracht hat und
3.
die
erforderlichen Leistungspunkte in der Masterarbeit nach § 16 erbracht hat.
§ 18
Übergangsbestimmungen
Für
Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der
Prüfungs- und Studienordnung eingeschrieben sind, gelten die Regelungen der bis
zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungs- bzw. Studienordnung bis längstens
30.09.2010 fort. Diese Studierenden können gegenüber dem Prüfungsamt in
schriftlicher Form unwiderruflich erklären, dass für sie die Regelungen dieser
Prüfungs- und Studienordnung angewendet werden sollen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 14.11.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft, gleichzeitig treten die Prüfungsordnung in der Fassung vom 14.06.2004
und die Studienordnung in der Fassung vom 14.06.2004 (ABl. 2004, Nr. 2, S. 9) außer
Kraft.
Halle
(Saale), 4. Dezember 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Lfd.
Nr. |
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer
in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
I.
Kernbereich VWL |
|
30 |
|
|
|
|
|
44 |
Seminar
(Pflichtmodul) |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
ab 2. |
|
5
Module aus: |
|
25 |
|
|
|
|
|
1 |
Mikroökonomik
für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
30 |
Industrieökonomik
für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1.
/ 3. |
42 |
Advanced International Economics |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
71 |
Institutionenökonomik
|
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
75 |
Makroökonomische
Theorie für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
76 |
Monetäre
Ökonomik für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
II.
Bereich Empirische Methoden |
|
25 |
|
|
|
|
|
11 |
Seminar
Methoden (Pflichtmodul) |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
ab 3. |
|
4
Module aus: |
|
20 |
|
|
|
|
|
3 |
Erhebungstechniken |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. / 3. |
4 |
Multivariate
Verfahren |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. / 4. |
5 |
Schätzen
und Testen |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. / 4. |
6
|
Anwendungsprojekte
(PC) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. / 3. |
10 |
Wirtschafts-
und Sozialstatistik |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. / 3. |
37 |
Univariate
Zeitreihenmodellierung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. |
38 |
Multivariate
Zeitreihenmodellierung und Mehrgleichungsmodelle |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. |
39 |
Mikroökonometrie |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. |
40 |
Empirische
Grundlagen der Politikberatung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
|
III.
Politikberatung |
|
25 |
|
|
|
|
|
|
5
Module aus: |
|
25 |
|
|
|
|
|
7 |
Projektseminar |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
ab 2. |
8 |
Werkstattgespräche |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
ab 2. |
73 |
Wirtschaftsethik
und Politikberatung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2.
/ 4. |
74 |
Nachhaltigkeit, New Governance &
Corporate Citizenship |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
43 |
Projektseminar
International Economics |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
2. |
72 |
Wirtschaftsethik
globaler Herausforderungen |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
2 |
Einführung
in die Gesundheitsökonomik |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
80 |
Bevölkerungsökonomik |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
80c |
Probleme
der alternden Bevölkerung |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. /
3. |
46 |
Stadtökonomik I (Urban Economics) |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
47 |
Stadtökonomik
II (Urban Economics) |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
48 |
Wettbewerbspolitik |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
49 |
Wettbewerbstheorie |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
50 |
Theorie
der räumlichen Ordnung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
|
IV.
Praxisprojekt |
|
15 |
|
|
|
|
|
9 |
Praxisprojekt |
Block |
15 |
nein |
schriftlich |
5/120 |
nein |
ab 2. |
|
V.
Masterarbeit |
|
25 |
|
|
|
|
|
118 |
Masterarbeit |
0 |
25 |
nein |
schriftlich und mündlich |
25/120 |
ja |
4. |