MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 58
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Deutsche
Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Deutschen
Sprache und Literatur im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelorstudienprogramms Deutsche Sprache und
Literatur (60 Leistungspunkte) ist die Vermittlung von grundlegenden
fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen,
die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines
anschließenden Masterstudienprogramms befähigen.
Ziel
des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang
mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der deutschen
Sprache und Literatur im europäischen Kontext zu erwerben. Dazu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz;
·
wissenschaftliche
Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich);
·
grundlegende
wissenschaftliche Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache und Literatur
im europäischen Kontext;
·
Fähigkeit,
die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienpogrammrelevanten
beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.
(2)
Das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
qualifiziert in Kombination mit einem zweiten geisteswissenschaftlichen Studienprogramm
für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B.
Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen,
Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, allgemeine Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und
Studienberater.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur
oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen,
wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum
abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur oder durch eine
Bescheinigung der ausbildenden Schule. In Zweifelsfällen entscheidet der
Studien- und Prüfungsausschuss über den Nachweis.
(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent, mindestens jedoch einer der
Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en
bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der
Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung. Im ersten Fachsemester muss
das Modul „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft
im europäischen Kontext“ belegt werden.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Kolloquien:
können die Verfertigung der Abschlussarbeit unter Anleitung von Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und
Dozenten begleiten;
f.
Exkursionen:
dienen der Vertiefung und Verfestigung von
in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten.
§ 9
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Deutsche
Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom
gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat/Gruppenreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000
Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;
e.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 15.000 Textzeichen;
f.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;
g.
Thesenpapier:
eine lehrveranstaltungsvorbereitende schriftliche Arbeit;
h.
Diskussionsleitung:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung einer Seminardiskussion;
i.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer
Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung;
j.
Sitzungsprotokolle:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
k.
Unterrichtsvorbereitende
und -nachbereitende Übungsaufgaben;
l.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von in der Regel zwischen
10 und 20 Minuten Dauer.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen, die eine zweite Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung vorsehen, die Möglichkeit eingeräumt, vor dieser zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus
den Modulhandbüchern.
(3) Die erste
Wiederholungsprüfung findet innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn des
Folgesemesters statt, die zweite Wiederholung bis zum Ende der Vorlesungszeit
des Folgesemesters. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung
muss spätestens nach einem Jahr wiederholt werden.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen.
(4) Gemäß § 14 Abs. 3
ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung einen Monat vor dem jeweiligen
Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu
diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Prüferinnen und Prüfer
Für alle Module sind neben
den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60
Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA, § 33 Abs. 1 Nrn.
2 und 3, und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4. prüfungsberechtigt.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Teilnahme-voraussetzungen |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Modul-vorleistungen |
Modulleistung1 |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
Obligatorisches
Studiensemester |
Pflichtmodule
(60 LP) |
||||||||
Einführung
in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen
Kontext |
nein |
10 |
15 |
ja |
HA und 2 K |
0 |
|
1. |
Gattungen
und Gattungstheorie |
nein |
4 |
5 |
ja |
K |
5/45 |
2. |
|
Literaturgeschichte
17. bis 19. Jahrhundert |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
2. |
|
Literaturgeschichte
19. Jahrhundert bis zur Gegenwart |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
3. |
|
Grammatik
der deutschen Gegenwartssprache |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
3. |
|
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch |
nein |
4 |
5 |
ja |
K |
5/45 |
4. |
|
Literaturtheorie |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
4. |
|
Linguistische
Pragmatik |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA |
5/45 |
5. |
|
Deutsche
Literatur des Mittelalters |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA |
5/45 |
5. |
|
Themen,
Stoffe, Motive |
nein |
4 |
5 |
ja |
HA oder K |
5/45 |
6. |
|
1 Erläuterung zu den
Abkürzungen:
HA |
= |
Hausarbeit |
K |
= |
Klausur |