Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 58


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 9 Abschlussbezeichnung  3

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  4

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  5

§ 15 Inkrafttreten  5

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 6

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Deutschen Sprache und Literatur im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Allgemeines Studienziel des Bachelorstudienprogramms Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudienprogramms befähigen.

Ziel des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der deutschen Sprache und Literatur im europäischen Kontext zu erwerben. Dazu zählen insbesondere:

 

·           aktive und passive Textkompetenz;

·           wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich);

·           grundlegende wissenschaftliche Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache und Literatur im europäischen Kontext;

·           Fähigkeit, die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienpogramm­relevanten beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.

 

(2) Das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) qualifiziert in Kombination mit einem zweiten geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, allgemeine Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule. In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über den Nachweis.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent, mindestens jedoch einer der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung. Im ersten Fachsemester muss das Modul „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext“ belegt werden.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Kolloquien: können die Verfertigung der Abschlussarbeit unter Anleitung von Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und Dozenten begleiten;

f.          Exkursionen: dienen der Vertiefung und Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Referat/Gruppenreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000 Textzeichen;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;

e.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 15.000 Textzeichen;

f.          Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;

g.         Thesenpapier: eine lehrveranstaltungsvorbereitende schriftliche Arbeit;

h.         Diskussionsleitung: die Vorbereitung und selbstständige Leitung einer Seminardiskussion;

i.           Sitzungsmoderation: die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung;

j.           Sitzungsprotokolle: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;

k.         Unterrichtsvorbereitende und -nachbereitende Übungsaufgaben;

l.           Kurztest: eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von in der Regel zwischen 10 und 20 Minuten Dauer.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen, die eine zweite Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung vorsehen, die Möglichkeit eingeräumt, vor dieser zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Modulhandbüchern.

 

(3) Die erste Wiederholungsprüfung findet innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn des Folgesemesters statt, die zweite Wiederholung bis zum Ende der Vorlesungszeit des Folgesemesters. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens nach einem Jahr wiederholt werden.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen.

 

(4) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

Für alle Module sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA, § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4. prüfungsberechtigt.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.11.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Teilnahme-voraussetzungen

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Modul-vorleistungen
ja/nein

Modulleistung1

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studien-semester

Obligatorisches Studiensemester

Pflichtmodule (60 LP)

Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext

nein

10

15

ja

HA und 2 K

0

 

1.

Gattungen und Gattungstheorie

nein

4

5

ja

K

5/45

2.

 

Literaturgeschichte 17. bis 19. Jahrhundert

nein

4

5

ja

HA oder K

5/45

2.

 

Literaturgeschichte 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

nein

4

5

ja

HA oder K

5/45

3.

 

Grammatik der deutschen Gegenwartssprache

nein

4

5

ja

HA oder K

5/45

3.

 

Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch

nein

4

5

ja

K

5/45

4.

 

Literaturtheorie

nein

4

5

ja

HA oder K

5/45

4.

 

Linguistische Pragmatik

nein

4

5

ja

HA

5/45

5.

 

Deutsche Literatur des Mittelalters

nein

4

5

ja

HA

5/45

5.

 

Themen, Stoffe, Motive

nein

4

5

ja

HA oder K

5/45

6.

 

 

1 Erläuterung zu den Abkürzungen:

HA

=

Hausarbeit

K

=

Klausur