Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 46


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 14.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiengangs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Sprachkenntnisse

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 9 Abschlussbezeichnung

§ 10 Formen von Modulleistungen und von Modulvorleistungen

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 12 Prüferinnen und Prüfer

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 14 Bachelor-Arbeit

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

§ 16 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studiengangübersicht

Übersicht Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Romanistik (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Romanistik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studiengangs Romanistik (180 LP) ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen und methodischen Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten in drei romanischen Sprachdomänen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden Master-Studienprogramms befähigen.

 

(2) Der Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) bietet den Studierenden die Möglichkeit zur intensiven Einarbeitung in Wesen und Spezifika von Sprache, Literatur und Kultur von drei romanischen Sprachdomänen und gestattet es ihnen so, die Gesamtheit des Faches in den Blick zu nehmen und den innerromanischen Vergleich zu pflegen. Damit bereitet der Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) auf einschlägige Masterprogramme, insbesondere auch auf den Master-Studiengang Sprachen, Literaturen und Kulturen der Romania (120 Leistungspunkte) vor.

 

(3) Durch den Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) werden die Studierenden außerdem in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern anzuwenden, deren Anforderungen im Schnittfeld zwischen Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und im Umgang mit Texten liegen. In Frage kommen Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studiengangbezogene Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studiengangs, in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Die bzw. der Studierende wählt bei der Studienbewerbung die erste Sprachdomäne aus, für die er zugelassen werden möchte. In Abhängigkeit von der gewählten ersten Sprachdomäne gilt folgende Reihenfolge der studierten Sprachdomänen:

 

1. Sprachdomäne

2. Sprachdomäne

3. Sprachdomäne

Französisch

Italienisch

Spanisch

Spanisch

Französisch

Italienisch

Italienisch

Französisch

Spanisch

 

(2) Für die Zulassung zum Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) ist der Nach­weis ausreichender Kenntnisse der französischen Sprache Immatrikulationsvoraussetzung.

Dieser Nachweis erfolgt im Regelfall durch den Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach Französisch in den Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn Schulabschluss nach Klasse 12).

 

Außerdem kann der Nachweis erfolgen durch:

 

·           eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF A 2“,

·           Nachweis von UNICERT I,

·           ein sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.

 

Ausgenommen von diesen Regelungen sind

 

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,

·           ausländische Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung.

 

Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(3) Für das Studium der Sprachdomänen Spanisch und Italienisch sind keine Vorkenntnisse der studierten Sprache erforderlich.

 

(4) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

 

(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Sprachkenntnisse

 

Hat die bzw. der Studierende höhere als die in § 4 Abs. 2 bzw. 3 geforderten Vorkenntnisse der einer der gewählten Sprachen, so können diese zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt werden. Besteht die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des sprachpraktischen Moduls I in der gewählten Sprache erbracht, und sie bzw. er wird in das sprachpraktische Modul II der gewählten Sprache eingestuft. Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das sprachpraktische Modul I der gewählten Sprache eingestuft. Hat die bzw. der Studierende entsprechende Vorkenntnisse auch in den anderen gewählten romanischen Sprachen, so gilt diese Regelung für diese Sprachen entsprechend.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Ordnung: „Studiengangübersicht“ und „Übersicht Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen“.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Sie bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: Sie dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Wissenschaftliche Übungen: Sie dienen der Festigung von in Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;

d.         Sprachpraktische Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;

e.         Tutorien: Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;

f.          Exkursionen: Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) ein Modul über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Der Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) führt zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;

d.         Exkursionsbericht über eine kulturwissenschaftliche Exkursion;

e.    Erfahrungsbericht über Tätigkeit bzw. Auslandsaufenthalt zum Erwerb interkultureller Schlüsselqualifikationen.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;

b.         Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;

c.    Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;

d.    Dossier: Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;

e.    Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;

f.     Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;

g.    Resümee aus Lektüre der Leseliste;

h.    Thesen zur Leseliste;

i.     Mündliche bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.

 

Welche der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt gegeben.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(4) Bestehen Modulleistungen aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.

 

(5) Auf der Basis von § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglich­keit einer zweiten Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(6) Diese zweite Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aus­hang oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem be­kannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevo­raussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die verbindliche Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle Teilleistungen dieses Moduls.

Werden für ein Modul in einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich für eine der Varianten.

Die Zulassung zur Modulleistung kann von der  Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 11 Abs. 2 dieser Ordnung.

 

(5) Hat die bzw. der Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß § 11 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüfungsberechtigt sind im Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.

 

(2) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.

Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne Anhang) aufweisen.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regelt, welche Module in die Gesamtnote eingehen.

 

(2)   Die Bewertung bzw. Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 14. April 2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 14. November 2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Be­kanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studiengangübersicht

 

Zulässig sind folgende Kombinationen von erster, zweiter und dritter Sprachdomäne:

Französisch - Italienisch - Spanisch; Spanisch - Französisch - Italienisch; Italienisch - Französisch -Spanisch (gemäß § 4)

 

Studienumfang

 

Zu belegende Module (KW = Kulturwissenschaft, LW = Literaturwissenschaft, SW = Sprachwissenschaft)

 

1. Sprachdomäne (siehe oben)

Je 2 Aufbaumodule in KW und LW und SW, je 1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW, LW, SW (insgesamt 8 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung) sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S.

 

2. Sprachdomäne (siehe oben)

Je 1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, je 1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW, LW, SW (insgesamt 5 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung in einem in der 1. Sprachdomäne nicht gewählten Bereich) sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S.

 

3. Sprachdomäne (siehe oben): 2 Aufbaumodule nach Wahl aus den Bereichen KW, LW, SW sowie Sprachpraxis Niveau I und II.

 

Sprachübergreifende Module: Modul BA-Arbeit, FSQ-Modul und ASQ-Modul.

 

In die Gesamtnote gehen ein:

·           die in den drei Sprachdomänen geforderten 15 Aufbaumodule (15 x 5 LP),

·           die Module Sprachpraxis III und  III S in der 1. und 2. Sprache (4x5 LP) und das Modul Sprachpraxis II in der 3. Sprache (10 LP)

·           das Modul BA-Arbeit (10 LP), insgesamt 115 LP

 

Modultitel

Kontakt­studium

Leistungs­punkte

Vorleis­tung/en

Modulleistung

Eingang in Gesamt­note**

Teilnahme­voraussetzungen

Verbind­lichkeit

Empfehlung
Studien­semester***

Kulturwissenschaft

Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika und FSQ (50 Stunden) *

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 1

(Kulturgeschichte)

2 SWS

5

ja

Frankreich und Spanien/LA: Hausarbeit oder mündliche Prüfung Italien: Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 2
(Kultur und Gesellschaft der Gegenwart)

2 bzw. 2,5 SWS

5

ja

Frankreich und Spanien/LA: Hausarbeit od. Exkursionsbericht Italien: Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika

wahlobligatorisch

ab 3. Semester

 

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika

wahlobligatorisch

ab 3. Semester

 

Literaturwissenschaft

 

Basismodul Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden) *

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur)

Fr/Ital: 2 SWS

Span/LA: 2 bzw. 3

5

ja

Franz./Italienisch: Hausarbeit Span./LA: Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 5. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur)

Fr/Ital: 2 SWS Span/LA: 3 SWS

5

ja

Franz./Ital.: Hausarbeit oder mündliche Prüfung
Span/LA: Teilleistung (Hausarbeit + Klausur)

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 3

(Analyse und Interpretation)

Fr/Ital:
2 SWS
Span/LA: 2 bzw. 3

5

ja

Franz/Ital: Hausarbeit
Span/LA: Teilleistung (Hausarbeit + Klausur) oder Hausarbeit

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

 

Sprachwissenschaft

 

Basismodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) *

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 3. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

 

Sprachpraxis

 

Langue française I oder Lingua italiana I oder Lengua española I

6 SWS

5

nein

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1.-2. Semestre

 

Langue française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II

10 SWS

10

nein

Teilleistungen: Klausur und mündliche Prüfung

nein

Modul Langue française I oder Lingua italiana I oder Lengua española I

obligatorisch

3.-4. Semester

 

Langue française III oder Lingua italiana III oder Lengua española III

6 SWS

5

ja

Klausur

ja

Modul Langue française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II

obligatorisch

5.-6. Semester

 

Langue française III S oder Lingua italiana III S oder Lengua española III S

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

ja

Modul Langue française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II

obligatorisch

5.-6. Semester

 

Weitere Module

 

Interkulturelle Schlüsselqualifikationen (FSQ)

-

5

-

Erfahrungsbericht

nein

Anerkennung der Tätigkeit/des Auslandsaufenthalts

obligatorisch

ab 4. Semester

 

Bachelor-Arbeit

-

10

-

Bachelor-Arbeit

ja

80 LP des Studienprogramms BA 120

obligatorisch

6. Semester

 

Allgemeine Schlüsselqualifikationen

 

10

nein

 

nein

keine

obligatorisch

ab 1. Semester

 

 

*

Basismodule: Empfohlen wird der Besuch in der Erstsprache; der Besuch von einzelnen Basismodulen in der Zweitsprache ist jedoch zulässig.

**

Eingang in Gesamtnote: Die wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit ein, als sie im Rahmen der Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).

***

Empfehlung Studiensemester: Angegeben ist jeweils das frühest mögliche Semester in einer der Sprachdomänen.

 

Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

(gemäß § 7)

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Lehr- und Lernformen

Zeitaufwand

Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich (oder Italien oder Spanien/Lateinamerika) und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

15 Stunden

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

35 Stunden

Basismodul
Einführung in die französische (oder italienische oder spanischsprachige) Literaturwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

15 Stunden

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

35 Stunden

Basismodul
Einführung in die französische (oder italienische oder spanische) Sprachwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

15 Stunden

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

35 Stunden

Modul Interkulturelle Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Bewältigung interkultureller Situationen im öffentlichen Bereich (Informationsgewinnung und -auswertung, Bewerbung, Vorstellungsgespräch) sowie in privaten Begegnungssituationen (z.B. Begrüßung, Aufrechterhaltung eines Gesprächs, Verabschiedung)

Fähigkeit, auf unterschiedliche kulturelle Gegebenheiten im Zielland angemessen zu reagieren

Vorbereitung auf die Tätigkeit bzw. auf den Auslandsaufenthalt

10 Stunden

Variante 1

Tätigkeit im Inland oder in einem Land der studierten Sprache mit studienrelevanten interkulturellen Inhalten

Variante 2

Auslandsaufenthalt von in der Regel mindestens einem Monat mit studienrelevanten Inhalten

120 Stunden

Erstellung des Erfahrungsberichts

20 Stunden

Summe des Zeitaufwandes FSQ

300 Stunden