MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 34
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Russistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Russistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, breitere und vertiefte fachwissenschaftliche
und sprachliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit
exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der russischen
Sprache, Literatur und Kultur zu erwerben. Dazu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz,
·
wissenschaftliche
Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich),
·
Fähigkeit,
die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienprogrammrelevanten
beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Politik
und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und
Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung u.a.
(3)
Ziel des Studienprogramms Russistik ist es, den Studierenden eine intensive Einarbeitung
in Wesen und Spezifika der russischen Sprache sowie der russischen Literatur
und Kultur zu ermöglichen.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte und Studienanforderungen erfolgt
durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene
Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogramms, in
allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Prüfungsamtes statt.
(3) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(4) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Für die Aufnahme des
Studiums sind Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen oder alternativ in
einer modernen Fremdsprache und Griechisch oder Latein nötig. Lesekenntnisse
werden durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate weiterer
ausbildender Einrichtungen nachgewiesen.
(2) Hat die bzw. der
Studierende Vorkenntnisse der russischen Sprache, besteht die Möglichkeit,
diese in einem Einstufungstest gemäß Ordnung zur Durchführung des sprachlichen
Einstufungstests im Rahmen der für die Niveauprüfungen geltenden Anforderungen
prüfen zu lassen. Bei Bestehen der Niveauprüfung I kann die bzw. der
Studierende sofort in Niveau II eingestuft werden.
(3) In das Studienprogramm
Russistik (90 LP) können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magisterstudium der
Russistik zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben. Dabei können
Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3
ABStPOBM).
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 20 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen,
Modulvorleistung(en), Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen sowie der
Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Praktikum
Das
Praktikum wird als eigenständiges Modul „Interkulturelle Erfahrung“ mit dem
Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm Russistik (90 LP)
integriert. Es handelt sich um
ein externes Praktikum, das in verschiedenen Formen realisiert werden kann: als
Praktikum bei in- oder ausländischen Einrichtungen, als Auslandsaufenthalt mit
studienrelevanten Inhalten, als Intensivkurs in einer weiteren, nicht
studierten slavischen Sprache im Ausland. Es beträgt ca. 4 Wochen.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte) wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und
schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;
c.
wissenschaftliche
Übungen: dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen
und Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen
in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die
Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen
und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;
f.
Exkursionen:
universitätsexterne Veranstaltung zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung im
Terrain;
g.
Konsultationen: dienen der Absprache von Modulleistungen
bzw. Modulvorleistungen (Referate, Protokolle, …) und der Unterstützung der
Studierenden in der Vorbereitung darauf;
h.
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und
werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm
Russistik (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts
(B.A).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im
Rahmen eines Seminars;
b.
Kurzreferat:
knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen
eines Seminars;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 10-15 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
e.
Testat:
eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20
Minuten Dauer;
f.
Exkursionsbericht:
ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3
bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
g.
Erfahrungsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung und
inhaltliche Zusammenfassung der Erfahrungen des Praktikums, in der
Regel von 6.000 bis 11.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;
h.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten
(1800 Anschläge pro Seite);
i.
Essay:
eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen,
literarischen oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und
in stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
j.
Hausübersetzung:
eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem
Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);
k.
Hauslektüre:
Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen
oder Fachliteratur;
l.
Bibliographie:
Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;
m.
Exzerpt:
Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang
von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
n.
Resümee:
knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;
o.
Textanalyse:
analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen
Aspekten eines Textes;
p.
Aufsatz:
Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen
zu einem bestimmten Thema;
q.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
r.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15.
(2) Bestehen Modulleistungen aus mehreren
Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen
Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw.
"nicht bestanden" bewertet wurden.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in maximal 2 Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung
eingeräumt. Das gilt nicht für die Bachelor-Arbeit, die gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM nur einmal wiederholt werden darf.
(4) Die zweite Wiederholung
muss spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung
wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.
(5) Macht ein Prüfling
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms (§ 15 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang durch das zuständige
Prüfungsamt bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald dies die
technischen Möglichkeiten zulassen. Die Anmeldemodalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Gemäß § 14 Abs. 3
ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung bzw. Modulteilleistung einen
Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung
wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die
Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
(1) Prüfungsberechtigt sind im Studienprogramm
Russistik (90 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit die in §
12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs.
2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.
(2) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den
Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der Regel auch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeirer nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3
HSG LSA prüfungsberechtigt.
Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
für das Studienprogramm Russistik 90 LP obligatorisch, wenn sie nicht in dem
anderen Studienprogramm geschrieben wird; sie bildet ein Modul im Umfang von 10
Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Wird die Bachelor-Arbeit
nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der
Bachelor-Arbeit die Wahlpflichtmodule Syntax sowie Lexikon, Wortbildung und
Sprachvarietäten zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll zwischen 40 und 50 Seiten (max. 90000 Zeichen) betragen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und
von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
einem Prüfer betreut.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (vergleiche
auch § 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote
eingehen. (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM)
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Modul-vorleistung |
Modul- |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Pflichtmodule |
|||||||
Einführung in die Slavistik
(anteilig FSQ) |
7 |
10 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. |
Kulturgeschichte - Russland |
2 |
5 |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
5/50 |
ja |
2. |
ASQ |
k.A. |
5 |
k.A. |
k.A. |
0 |
k.A. |
2. |
Strukturelle und kognitive Besonderheiten
der morphologischen Kategorien des Russischen |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
ja |
3. |
Interkulturelle Erfahrung
(Praktikumsmodul) |
0 |
5 |
nein |
Erfahrungs-bericht |
0 |
ja |
3. |
Besonderheiten des Laut- und
Intonationssystems des Russischen |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/50 |
ja |
4. |
Literaturgeschichte
(russische) Mittelalter bis Beginn des 20. Jh. |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
ja |
4. |
Literaturgeschichte
(russische) 20. Jh. bis Gegenwart |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/50 |
ja |
5. |
Sprachpraxis Russisch
Niveau I |
9 |
10 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. und 2. |
Sprachpraxis Russisch
Niveau II |
8 |
10 |
ja |
Klausur und Mündliches Testat |
0 |
ja |
3. und 4. |
Sprachpraxis Russisch Niveau
III |
8 |
10 |
ja |
Klausur |
10/50 |
ja |
5. und 6. |
Wahlpflichtmodule |
|||||||
Bereich I (5 LP) |
|||||||
Das Altslavische |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
5/75 |
ja |
5. |
Kultur und Gesellschaft der
Gegenwart – Russland |
2 oder 2,5 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Exkursions-bericht |
5/50 |
ja |
5. |
Bereich II (10 LP) |
|||||||
Syntax des Russischen |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/50 |
ja |
6. |
Lexikon, Wortbildung und
Sprachvarietäten des Russischen |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/50 |
ja |
6. |
Bachelor-Thesis |
0 |
10 |
nein |
Thesis |
10/50 |
ja |
6. |