MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 26
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Polonistik (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Polonistik (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Polonistik (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Polonistik (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, grundlegende fachwissenschaftliche und
sprachliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen
Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der polnischen Sprache, Literatur und
Kultur zu erwerben. Dazu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz,
·
wissenschaftliche
Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich),
·
Fähigkeit,
die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienprogrammrelevanten
beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Politik
und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen,
Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung u.a.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene
Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogramms, in
allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Prüfungsamtes statt.
(3) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(4) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(1) Für die Aufnahme des
Studiums sind Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen oder alternativ in
einer modernen Fremdsprache und Griechisch oder Latein nötig. Lesekenntnisse
werden durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate weiterer
ausbildender Einrichtungen nachgewiesen.
(2) Hat die bzw. der
Studierende Vorkenntnisse des Serbischen/Kroatischen/Bosnischen, besteht die
Möglichkeit, diese in einem Einstufungstest gemäß Ordnung zur Durchführung des
sprachlichen Einstufungstests im Rahmen der für die Niveauprüfungen geltenden
Anforderungen prüfen zu lassen. Bei Bestehen der Niveauprüfung Ia kann die bzw.
der Studierende sofort in Niveau Ib eingestuft werden. werden.
(3) In das Studienprogramm
Polonistik (60 LP) können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magisterstudium der Slavistik
Polonistik (mit der Komponente Polonistik) zum Wintersemester 2006/2007
begonnen haben. Dabei können Nebenfach-Studierende in das 60er Studienprogramm
wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 20 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Das Studienprogramm wird besonders empfohlen für Studierende mit Studienprogrammen
(Bachelor 120 Leistungspunkte), in denen zusätzlich auch eine spezifische
Kompetenz im Hinblick auf Polen angestrebt wird.
(2)
Eine Kombination mit den Studienprogrammen Slavische Sprachen, Literaturen und
Kulturen 120 LP sowie Interkulturelle Europa- und Amerikastudien 120 LP wird
ausgeschlossen.
.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistung(en), Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Polonistik (60 LP) wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden
und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer
Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und
schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;
c.
wissenschaftliche
Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen
in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die
Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen
und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;
f.
Exkursionen:
universitätsexterne Veranstaltung zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung im
Terrain;
g.
Konsultationen: dienen der Absprache von Modulleistungen
bzw. Modulvorleistungen (Referate, Protokolle, …) und der Unterstützung der
Studierenden in der Vorbereitung darauf.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Polonistik (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom
gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im
Rahmen eines Seminars;
b.
Kurzreferat:
knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen
eines Seminars;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 10-15 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
e.
Testat:
eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20
Minuten Dauer;
f.
Exkursionsbericht:
ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3
bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
g.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten
(1800 Anschläge pro Seite);
h.
Essay:
eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen,
literarischen oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und
in stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro
Seite);
i.
Hausübersetzung:
eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem
Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);
j.
Hauslektüre:
Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen
oder Fachliteratur;
k.
Bibliographie:
Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;
l.
Exzerpt:
Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang
von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);
m.
Resümee:
knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;
n.
Textanalyse:
analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen
Aspekten eines Textes;
o.
Aufsatz:
Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen
zu einem bestimmten Thema;
p.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten.
(2) Bestehen Modulleistungen aus mehreren
Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen
Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw.
"nicht bestanden" bewertet wurden.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in maximal 2 Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung
eingeräumt.
(4) Diese zweite
Wiederholung muss spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung
wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.
(5) Macht ein Prüfling
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms (§ 15
Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang durch das zuständige
Prüfungsamt bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald dies die
technischen Möglichkeiten zulassen. Die Anmeldemodalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen
(4) Gemäß § 14 Abs. 3
ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung bzw. Modulteilleistung einen
Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung
wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die
Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
Prüfungsberechtigt sind im
Studienprogramm Polonistik (60 Leistungspunkte) die in § 12 Abs. 4 und § 33
Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (vergleiche
auch § 7) regelt, welche Module
benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Modul-vorleistung |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Pflichtmodule |
|||||||
Einführung in die Slavistik |
7 |
10 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. |
Kulturgeschichte - Polen |
2 |
5 |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
5/40 |
ja |
2. |
Strukturelle und kognitive
Besonderheiten der morphologischen Kategorien des Polnischen |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
3. |
Literaturgeschichte
(polnische) Mittelalter bis Beginn des 20. Jh. |
2 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
4. |
Kultur und Gesellschaft der
Gegenwart - Polen |
2 oder 2,5 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Exkursionsbericht |
5/40 |
ja |
5. |
Literaturgeschichte
(polnische) 20. Jh. bis Gegenwart |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
ja |
5. |
Sprachpraxis Polnisch
Niveau Ia |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
0 |
nein |
1. und 2. |
Polnisch Niveau Ib |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
0 |
ja |
3. |
Sprachpraxis Polnisch
Niveau IIa |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
4. |
Sprachpraxis Polnisch
Niveau IIb |
4 |
5 |
ja |
Klausur und Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
5. und 6. |
Wahlpflichtbereich (5 LP) |
|||||||
Syntax des Polnischen |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
ja |
6. |
Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten
des Polnischen |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
ja |
6. |
Besonderheiten des Laut-
und Intonationssystems des Polnischen |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
ja |
6. |