MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 20
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm ltalianistik (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramme Italianistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Kombination von Studienprogrammen
§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 15 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 17 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlagen:
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Italianistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Italianistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studienprogramms Italianistik (90
Leistungspunkte) ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen
und methodischen Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten, die sowohl
für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden
Master-Studienprogramms befähigen.
(2)
Im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) werden die Studierenden
durch die intensive Einarbeitung in Wesen und Spezifika der italienischen
Sprache sowie der italienischen Literatur und Kultur Italiens auf einschlägige
Masterprogramme, insbesondere auch auf das Master-Studienprogramm Sprachen und
Literaturen der Romania (75 bzw. 45 Leistungspunkte) vorbereitet.
(3)
Durch das Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) werden die
Studierenden außerdem in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und
kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern
anzuwenden, deren Anforderungen im Schnittfeld von Sprache, interkultureller
bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und im Umgang mit Texten liegen. In Frage
kommen Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen
und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und
Personalentwicklung.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der
Studierenden durch die Koordinatoren der Studienprogramme, in allgemeinen
Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
(1) Das Studium im
Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) kann ohne Vorkenntnisse der
studierten Sprache begonnen werden.
(2) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Hat die bzw. der Studierende
Vorkenntnisse der italienischen Sprache, so können diese zu Beginn des Studiums
in einem Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt
werden. Besteht die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung
des sprachpraktischen Moduls Lingua
italiana I erbracht, und sie bzw. er wird in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II eingestuft.
Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das
sprachpraktische Modul Lingua italiana
I eingestuft.
Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen
Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Ordnung: „Studienprogrammübersichten“ und „Übersicht
Fachwissenschaftliche Module zum Erwerb fachspezifischer
Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 8
Kombination von Studienprogrammen
Das
Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) kann mit anderen
Bachelor-Studienprogrammen im Umfang von 90 Leistungspunkten kombiniert werden.
Empfohlen wird die Kombination mit einem der beiden anderen romanistischen
Studienprogramme (BA 90 Frankoromanistik oder BA 90 Hispanistik) oder mit einem
anderen neuphilologischen Studienprogramm (BA 90 Anglistik und Amerikanistik,
BA 90 Deutsche Sprache und Literatur, BA 90 Russistik), aber auch mit
BA-90-Studieprogrammen aus den Bereichen Geschichts- und
Gesellschaftswissenschaften, Musik und Kunst.
Schreibt
die bzw. der Studierende die Bachelor-Arbeit im anderen Bachelor-Studienprogramm,
so ist im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) das Modul
„Interkulturelle Erfahrung“ zu absolvieren (vergleiche § 16 Abs. 2 dieser
Ordnung).
§
10
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogram Italianistik (90 Leistungspunkte)
wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.
(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikationen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) ein Modul über Grundlagen der
lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der Studierende nicht
bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt
das Studienprogramm Italianistik (jeweils 90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit
in jeweils einem dieser Studienprogramme verfasst wird, in Kombination mit
einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).
§ 12
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;
d. Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion;
e. Erfahrungsbericht
über Praktikum bzw. Auslandsaufenthalt bzw. Intensivkurs.
(2) Formen von Modulvorleistungen
sind:
a. Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b. Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c. Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d. Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e. Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f. Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g. Resümee aus
Lektüre der Leseliste;
h. Thesen zur
Leseliste;
i. Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.
Welche der in der
Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer
bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw.
dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt
gegeben.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine
Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung
ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Die Einzelheiten regelt das
Modulhandbuch.
(4) Bestehen Modulleistungen
aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur
diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht
ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.
(5) Auf der Basis von § 14
Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.
(6) Diese zweite
Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten
Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung
empfohlen.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Die verbindliche
Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der
Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt
– soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle
Teilleistungen dieses Moduls.
Werden für ein Modul in
einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet sich
die/der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich für eine
der Varianten.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der
Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen sowie aus § 12 Abs. 2 dieser Ordnung.
(5) Hat die bzw. der
Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß
§ 13 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis
zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
(1) Prüfungsberechtigt sind
im Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit
die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten
Personen.
(2) Für das Modul
Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr.
2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.
Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 15
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 + 90 Leistungspunkte) wird die
Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im
Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) geschrieben, gelten die
Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit im anderen
Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an
Stelle des Moduls „Bachelor-Arbeit“ das Modul „Interkulturelle Erfahrung“ sowie
ein weiteres Aufbaumodul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als ca. 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne
Anhang) aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer Prüferin bzw. einem
Prüfer betreut, die bzw. der durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellt
ist (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(6) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate als
solche kenntlich gemacht hat.
§ 17
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die Studienprogrammübersichten
im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regeln, welche Module in die
Gesamtnote eingehen.
(2) Die Bewertung
bzw. Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM. Die Modulvorleistungen
sind erbracht, wenn sie von der Dozentin bzw. dem Dozenten der betroffenen
Lehrveranstaltung angenommen sind.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21. Februar 2007 beschlossen;
der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienumfang:
BA 90 mit BA-Arbeit:
Je
2 Aufbaumodule in KW und LW und SW, außerdem 1 Modul in KW oder LW oder SW (insgesamt 7 Aufbaumodule, davon ein
Modul mit mündlicher Modulleistung, sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III
S; Modul BA-Arbeit und ASQ-Modul.
Davon gehen in die Gesamtnote ein: die
geforderten 7 Aufbaumodule (7 x 5 LP), die Module Sprachpraxis III und III S
(2x5 LP), das Modul BA-Arbeit (10 LP), insgesamt 55 LP.
BA 90 ohne BA-Arbeit:
Je
2 Aufbaumodule in KW und LW und SW, außerdem je 1 Modul aus 2 der Bereiche KW
oder LW oder SW (ingesamt 8
Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung), sowie Sprachpraxis
Niveau I, II, III, III S; Praktikumsmodul „Interkulturelle Erfahrung“ und
ASQ-Modul.
Davon gehen in die Gesamtnote ein: die
geforderten 8 Aufbaumodule (8 x 5 LP) sowie die Module Sprachpraxis III
und III S (2x5 LP), insgesamt 50
LP.
Kombinationsmöglichkeiten:
Mit
BA 90 Hispanistik, BA 90 Frankoromanistk oder nicht-romanistischem Fach mit 90
LP.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in Gesamtnote* |
Teilnahmevoraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung Studiensemester |
Kulturwissenschaft |
||||||||
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 1 (Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 2 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
ab 4. Semester |
Literaturwissenschaft |
||||||||
Basismodul
Italienische Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Literaturwissenschaft 1 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 5. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Literaturwissenschaft 2 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Literaturwissenschaft 3 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
Sprachwissenschaft |
||||||||
Basismodul
Italienische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft
3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 4. Semester |
Sprachpraxis |
||||||||
Modul Lingua italiana I |
6 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2.
Semester |
Modul Lingua italiana II |
10 SWS |
10 |
nein |
Teilleistungen: Klausur
und mündliche Prüfung |
nein |
Modul
Lingua italiana I |
obligatorisch |
3.-4.
Semester |
Modul Lingua italiana III |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Modul
Lingua italiana II |
obligatorisch |
5.-6.
Semester |
Modul Lingua italiana III S |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Modul
Lingua italiana II |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
Weitere
Module |
||||||||
Interkulturelle
Erfahrung (Praktikumsmodul) (nur bei BA 90 ohne BA-Arbeit) |
- |
5 |
- |
Erfahrungsbericht |
nein |
Anerkennung des
Praktikumsplatzes/ |
obligatorisch |
ab 4. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
- |
Bachelor-Arbeit |
ja |
60 LP des Studienprogramms
BA 90 |
obligatorisch |
6. Semester |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
|
5 |
nein |
? |
nein |
keine |
obligatorisch |
ab 1.Semester |
*
Die wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit in die Abschlussnote ein, als
sie im Rahmen der Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).
Übersicht Fachwissenschaftliche Module mit
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr- und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien
und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen Arbeit
an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes
oder Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Basismodul
Einführung in die italienische Literaturwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen Arbeit
an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes
oder Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Basismodul
Einführung in die italienische Sprachwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen Arbeit
an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder
Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Summe des Zeitaufwandes FSQ |
150
Stunden |