Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 15


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.02.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Sprachkenntnisse

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Kombination von Studienprogrammen

§ 8 Aufbau des Studienprogramms

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 10 Abschlussbezeichnung

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 13 Prüferinnen und Prüfer

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 16 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Italianistik (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Italianistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogrammes ist es, den Studierenden grundlegende fachwissenschaftliche und sprachliche Kompetenzen auf dem Gebiet der Italianistik zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, sprach-, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden auf berufs- und fachspezifische Probleme der Berufsfelder ihres Hauptfaches anwenden und beziehen zu können.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert für Berufsfelder, deren Anforderungen im Schnitt­feld zwischen Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und Fertigkeiten im Umgang mit Texten liegen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwal­tung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogramms, in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studium des Studienprogramms Italianistik (60 Leistungspunkte) kann ohne Vorkenntnisse der italienischen Sprache begonnen werden.

 

(2) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Sprachkenntnisse

 

Hat die bzw. der Studierende Vorkenntnisse der italienischen Sprache, so können diese zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt werden. Besteht die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des sprachpraktischen Moduls Lingua italiana I (Livello base) erbracht, und sie bzw. er wird in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II (Livello intermedio) eingestuft. Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das sprachpraktische Modul I (Livello base) eingestuft.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) kann mit anderen BA-Studienprogrammen im Umfang von 120 Leistungspunkten kombiniert werden. Empfohlen wird die Kombination mit Studienprogrammen BA 120, die traditionell einen engen Bezug zur italienischen Geschichte und Kultur haben.

 

(2) Das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) darf nicht kombiniert werden mit dem Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) und dem Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 Leistungspunkte).

 

§ 8
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen Modul­noten in die Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Sie bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: Sie dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Wissenschaftliche Übungen: Sie dienen der Festigung von in Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;

d.         Sprachpraktische Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;

e.         Tutorien: Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;

f.          Exkursionen: Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird vom gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:

 

a.    Mündliche Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;

b.    Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;

c.    Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;

d.    Exkursionsbericht über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;

b.    Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;

c.    Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;

d.    Dossier: Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;

e.    Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;

f.     Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;

g.    Resümee aus Lektüre der Leseliste;

h.    Thesen zur Leseliste;

i.     Mündliche bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.

 

Welche der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt gegeben.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(4) Bestehen Modulleistungen aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.

 

(5) Auf der Basis von § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung eingeräumt.

 

(6) Diese zweite Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibun­gen bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(3) Die verbindliche Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle Teilleistungen dieses Moduls.

Werden für ein Modul in einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich für eine der Varianten.

Die Zulassung zur Modulleistung kann von der  Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 11 Abs. 2 dieser Ordnung.

 

(4) Hat die bzw. der Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß § 12 Abs. 3 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienpro­gramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

Prüfungsberechtigt sind im Studienprogramm BA 60 Italianistik neben den in § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten Personen auch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Die Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 8) regeln, welche Module in die Gesamtnote eingehen.

 

(2) Die Bewertung bzw. Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 14.11.2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienumfang (KW = Kulturwissenschaft, LW = Literaturwissenschaft, SW = Sprachwissenschaft)

Je 1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW oder  SW (insgesamt 4 Aufbaumodule, davon 1 Aufbaumodul mit mündlicher Prüfungsleistung) sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S

 

davon gehen in die Gesamtnote ein:

die geforderten 4 Aufbaumodule (4 x 5 LP) sowie die Module Sprachpraxis Niveau III und III S (2 x 5 LP), insgesamt 30 LP

 

Kombinationsmöglichkeiten:

Mit BA 120 in nicht-romanistischem Fach

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistungen

Modulleistung

Eingang in Gesamtnote*

Teilnahmevoraussetzungen

Verbindlichkeit

Empfehlung
Studiensemester

Kulturwissenschaft

Basismodul Kulturwissenschaft Italien und FSQ
(50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 1
(Kulturgeschichte)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

Ab 2. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 2
(Kultur und Gesellschaft der Gegenwart)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

Ab 3. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

Ab 4. Semester

Literaturwissenschaft

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 1
(Ältere und mittlere Literatur)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 5. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 2. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 3 (Analyse und Interpretation)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 2. Semester

Sprachwissenschaft

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft und FSQ
(50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

Obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 4. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 2. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

Ab 4. Semester

Sprachpraxis

Modul Lingua italiana I

6 SWS

5

nein

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1.-2. Semester

Modul Lingua italiana II

10 SWS

10

nein

Teilleistungen:
Klausur und mündliche Prüfung

nein

Modul Lingua italiana I

obligatorisch

3.-4. Semestre

Modul Lingua italiana III

6 SWS

5

ja

Klausur

ja

Modul Lingua italiana II

obligatorisch

5.-6. Semestre

Modul Lingua italiana III S

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

ja

Modul Lingua italiana II

obligatorisch

5.-6. Semester

 

* Die wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit in die Abschlussnote ein, als sie im Rahmen der Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).