MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 15
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Italianistik (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Italianistik (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Italianistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des Studienprogrammes ist es, den Studierenden grundlegende
fachwissenschaftliche und sprachliche Kompetenzen auf dem Gebiet der
Italianistik zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, sprach-, literatur-
und kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden auf berufs- und
fachspezifische Probleme der Berufsfelder ihres Hauptfaches anwenden und
beziehen zu können.
(2) Das Studienprogramm
qualifiziert für Berufsfelder, deren Anforderungen im Schnittfeld zwischen
Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und Fertigkeiten
im Umgang mit Texten liegen.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt
durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten
findet eine studienprogrammbezogene Beratung der Studierenden durch die
Koordinatoren des Studienprogramms, in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1) Das Studium des
Studienprogramms Italianistik (60 Leistungspunkte) kann ohne Vorkenntnisse der
italienischen Sprache begonnen werden.
(2) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Hat die bzw. der Studierende
Vorkenntnisse der italienischen Sprache, so können diese zu Beginn des Studiums
in einem Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt
werden. Besteht die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die
Modulleistung des sprachpraktischen Moduls Lingua italiana I (Livello base)
erbracht, und sie bzw. er wird in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II
(Livello intermedio) eingestuft. Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht,
wird sie bzw. er in das sprachpraktische Modul I (Livello base) eingestuft.
Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.
§
7
Kombination von Studienprogrammen
(1) Das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) kann mit
anderen BA-Studienprogrammen im Umfang von 120 Leistungspunkten kombiniert
werden. Empfohlen wird die Kombination mit Studienprogrammen BA 120, die
traditionell einen engen Bezug zur italienischen Geschichte und Kultur haben.
(2) Das Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte) darf nicht
kombiniert werden mit dem Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) und
dem Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120
Leistungspunkte).
§
8
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang
der einzelnen Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§
9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (60
Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit
verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Im Studienprogramm Italianistik
(60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die
Abschlussbezeichnung wird vom gewählten Studienprogramm mit 120
Leistungspunkten bestimmt.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a. Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b. Klausur: eine
schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;
c. Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;
d. Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.
(2) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b. Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c. Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d. Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e. Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f. Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g. Resümee aus
Lektüre der Leseliste;
h. Thesen zur
Leseliste;
i. Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.
Welche der in der
Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer
bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw.
dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt
gegeben.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine
Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.
(4) Bestehen Modulleistungen
aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur
diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht
ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.
(5) Auf der Basis von § 14
Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung eingeräumt.
(6) Diese zweite
Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten
Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung
empfohlen.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
Die Anmeldung zu den Modulen
erfolgt gemäß § 15 Abs. 1ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der
Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(3) Die verbindliche
Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der
Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt
– soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle
Teilleistungen dieses Moduls.
Werden für ein Modul in
einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet
sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich
für eine der Varianten.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung
von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus §
11 Abs. 2 dieser Ordnung.
(4) Hat die bzw. der
Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß
§ 12 Abs. 3 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis
zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch
Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3
ABStPOBM).
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
Prüfungsberechtigt sind im
Studienprogramm BA 60 Italianistik neben den in § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten
Personen auch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten
Personen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die
Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung (vergleiche
auch § 8) regeln, welche Module in die Gesamtnote eingehen.
(2) Die Bewertung bzw.
Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007 beschlossen; der
Akademische Senat hat hierzu am 14.11.2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienumfang (KW = Kulturwissenschaft, LW
= Literaturwissenschaft, SW = Sprachwissenschaft)
Je 1 Aufbaumodul in KW und
LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW oder SW (insgesamt 4 Aufbaumodule, davon 1 Aufbaumodul mit
mündlicher Prüfungsleistung) sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S
davon gehen in die
Gesamtnote ein:
die geforderten 4 Aufbaumodule
(4 x 5 LP) sowie die Module Sprachpraxis Niveau III und III S (2 x 5 LP),
insgesamt 30 LP
Kombinationsmöglichkeiten:
Mit BA 120 in
nicht-romanistischem Fach
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eingang in Gesamtnote* |
Teilnahmevoraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung |
|
Kulturwissenschaft |
|||||||||
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien und FSQ |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 1 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 2 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
Ab 3. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Italien |
wahlobligatorisch |
Ab 4. Semester |
|
Literaturwissenschaft |
|||||||||
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Literaturwissenschaft 1 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 5. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Italienische Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Literaturwissenschaft 3 (Analyse und Interpretation) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
|
Sprachwissenschaft |
|||||||||
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft und FSQ |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
Obligatorisch |
1. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 4. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Italienische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul Italienische
Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Italienische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
Ab 4. Semester |
|
Sprachpraxis |
|||||||||
Modul
Lingua italiana I |
6 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2. Semester |
|
Modul
Lingua italiana II |
10 SWS |
10 |
nein |
Teilleistungen: |
nein |
Modul Lingua italiana I |
obligatorisch |
3.-4. Semestre |
|
Modul
Lingua italiana III |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Modul Lingua italiana II |
obligatorisch |
5.-6. Semestre |
|
Modul
Lingua italiana III S |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Modul Lingua italiana II |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
|
* Die wahlobligatorischen
Module gehen nur insoweit in die Abschlussnote ein, als sie im Rahmen der
Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).