MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramme
Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Kombination von Studienprogrammen
§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 15 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 17 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlagen:
Übersicht Studienprogramm BA Frankoromanistik 90 LP
Übersicht Fachwissenschaftliche Module mit integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Frankoromanistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studienprogramms Frankoromanistik (90 Leistungspunkte)
ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen und methodischen
Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten, die sowohl für die spätere
berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden
Master-Studienprogramms befähigen.
(2)
Im Bachelor-Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) werden die
Studierenden durch die intensive Einarbeitung in Wesen und Spezifika der französischen
Sprache sowie der französischen Literatur und Kultur auf einschlägige
Masterprogramme, insbesondere auch auf das Master-Studienprogramm Sprachen und
Literaturen der Romania (75 bzw. 45 Leistungspunkte) vorbereitet.
(3)
Durch das Bachelor-Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) werden
die Studierenden außerdem in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und
kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern anzuwenden,
deren Anforderungen im Schnittfeld von Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder
Kompetenz und im Umgang mit Texten liegen. In Frage kommen Berufsfelder in den
Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien,
Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der
Studierenden durch die Koordinatoren der Studienprogramme, in allgemeinen
Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes statt.
(1) Für das Studienprogramm
Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse
der französischen Sprache Immatrikulationsvoraussetzung. Dieser Nachweis
erfolgt im Regelfall durch den Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11
Punkten im Fach Französisch in den Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn
Schulabschluss nach Klasse 12).
Außerdem kann der Nachweis
erfolgen durch:
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF A 2“,
·
Nachweis
von UNICERT I,
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerberin Kenntnisse
der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen von diesen
Regelungen sind
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(2) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung, die § 4, Abs. 1 dieser Ordnung erfüllen.
Hat die bzw. der Studierende
höhere als die in § 4 Abs. 1 geforderten Vorkenntnisse der französischen
Sprache, so können diese zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest gemäß
Ordnung für den Einstufungstest beurteilt werden. Besteht die bzw. der
Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des sprachpraktischen
Moduls Langue française I (Niveau de base) erbracht, und sie bzw. er wird in
das sprachpraktische Modul Langue française II (Niveau intermédiaire)
eingestuft. Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in
das sprachpraktische Modul Langue française I (Niveau de base) eingestuft.
Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen Modulnoten
in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Ordnung: „Studienprogrammübersichten“ und „Übersicht
Fachwissenschaftliche Module zum Erwerb fachspezifischer
Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 8
Kombination von Studienprogrammen
Das
Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) kann mit anderen
Bachelor-Studienprogrammen im Umfang von 90 Leistungspunkten kombiniert werden.
Empfohlen wird die Kombination mit einem der beiden anderen romanistischen
Studienprogramme (BA 90 Hispanistik oder BA 90 Italianistik) oder mit einem
anderen neuphilologischen Studienprogramm (BA 90 Anglistik und Amerikanistik,
BA 90 Deutsche Sprache und Literatur, BA 90 Russistik), aber auch mit
BA-90-Studienprogrammen aus den Bereichen Geschichts- und
Gesellschaftswissenschaften, Musik und Kunst.
Schreibt
die bzw. der Studierende die Bachelor-Arbeit im anderen Bachelor-Studienprogramm,
so ist im Bachelor-Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) das
Modul „Interkulturelle Erfahrung“ zu absolvieren (vergleiche § 16 Abs. 2 dieser
Ordnung).
§
10
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogram Frankoromanistik (90 Leistungspunkte)
wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.
(2)
Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (§ 7 Abs.
7 ABStPOBM) ein Modul über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu
wählen, sofern die bzw. der Studierende nicht bereits über Kenntnisse der
lateinischen Sprache verfügt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt
das Studienprogramm Frankoromanistik (jeweils 90 Leistungspunkte), wenn die
Bachelor-Arbeit in jeweils einem dieser Studienprogramme verfasst wird, in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts
(B.A).
§ 12
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen
und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;
d. Exkursionsbericht über eine
kulturwissenschaftliche Exkursion;
e. Erfahrungsbericht über Praktikum bzw.
Auslandsaufenthalt bzw. Intensivkurs.
(2) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a. Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b. Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c. Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d.
Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e.
Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f.
Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g.
Resümee
aus Lektüre der Leseliste;
h.
Thesen
zur Leseliste;
i.
Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.
Welche der in der
Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer
bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw.
dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt
gegeben.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine
Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.
(4) Bestehen Modulleistungen
aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur
diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht
ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.
(5) Auf der Basis von § 14
Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.
(6) Diese zweite
Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten
Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung
empfohlen.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul
ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
(4) Die verbindliche
Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der
Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt
– soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle
Teilleistungen dieses Moduls.
Werden für ein Modul in
einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet
sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich
für eine der Varianten.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der
Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen sowie aus § 12 Abs. 2 dieser Ordnung.
(5) Hat die bzw. der
Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist
gemäß § 13 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung
bis zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
(1) Prüfungsberechtigt sind
im Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) mit Ausnahme des
Moduls Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4
und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.
(2) Für das Modul
Bachelor-Arbeit sind neben den Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der
Regel auch Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA
prüfungsberechtigt.
Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 15
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 + 90 Leistungspunkte) wird die
Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im
Studienprogramm Frankoromanistik (90 Leistungspunkte) geschrieben, gelten die
Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit im anderen
Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an
Stelle des Moduls „Bachelor-Arbei“ das Modul „Interkulturelle Erfahrung“ sowie
ein weiteres Aufbaumodul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als ca. 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne
Anhang) aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer Prüferin bzw. einem
Prüfer betreut, die bzw. der durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellt
ist (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(6) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate als
solche kenntlich gemacht hat.
§ 17
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die Studienprogrammübersichten
im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regeln, welche Module in die
Gesamtnote eingehen.
(2) Die Bewertung
bzw. Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21. Februar 2007 beschlossen;
der Akademische Senat hat hierzu am 14. November 2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Studienprogrammübersicht
Studienumfang (KW =
Kulturwissenschaft, LW = Literaturwissenschaft, SW = Sprachwissenschaft)
BA
90 mit BA-Arbeit: |
je 2 Aufbaumodule in KW
und LW und SW, außerdem 1 Modul in KW oder LW oder SW (insgesamt 7 Aufbaumodule, davon ein Modul mit
mündlicher Modulleistung), sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S; Modul
BA-Arbeit und ASQ-Modul |
Davon gehen in die
Gesamtnote ein: |
die geforderten 7
Aufbaumodule (7 x 5 LP), die Module Sprachpraxis III und III S (2x5 LP), das Modul BA-Arbeit
(10 LP), insgesamt 55 LP. |
BA
90 ohne BA-Arbeit: |
je 2 Aufbaumodule in KW
und LW und SW, außerdem je 1 Modul aus 2 der Bereiche KW oder LW oder SW (inges. 8 Aufbaumodule, davon ein
Modul mit mündlicher Modulleistung), sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III,
III S; Praktikumsmodul „Interkulturelle Erfahrung“ und ASQ-Modul. |
Davon gehen in die
Gesamtnote ein: |
die geforderten 8
Aufbaumodule (8 x 5 LP) sowie die Module Sprachpraxis III und III S (2x5 LP), insgesamt 50 LP. |
Kombinationsmöglichkeiten:
Mit BA 90 Hispanistik, BA 90
Italianistik oder nicht-romanistischem Fach mit 90 LP.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in Gesamtnote* |
Teilnahmevoraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung Studien-semester |
Kulturwissenschaft |
||||||||
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
Obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 1
(Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich |
Wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 2 |
2 bzw. 2,5 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Exkursionsbericht |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich |
Wahlobligatorisch |
Ab 3. Semester |
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich 3 |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich |
Wahlobligatorisch |
Ab 4. Semester |
Literaturwissenschaft |
||||||||
Basismodul Französische
Literaturwissenschaft und FSQ |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
Obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul Französische
Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische Literaturwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 5. Semester |
Aufbaumodul Französische
Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Französische Literaturwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 3. Semester |
Aufbaumodul Französische
Literaturwissenschaft 3 (Analyse und Interpretation) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische Literaturwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 4. Semester |
Sprachwissenschaft |
||||||||
Basismodul Französische
Sprachwissenschaft und FSQ |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
Obligatorisch |
1. Semester |
Aufbaumodul Französische
Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische Sprachwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 5. Semester |
Aufbaumodul Französische
Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Französische Sprachwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
Aufbaumodul Französische
Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische Sprachwissenschaft |
Wahlobligatorisch |
Ab 2. Semester |
Sprachpraxis |
||||||||
Modul
Langue française I |
6 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
Obligatorisch |
1.-2. Semester |
Modul
Langue française II |
10 SWS |
10 |
nein |
Teilleistungen: Klausur und mündliche Prüfung |
nein |
Langue française I |
Obligatorisch |
3.-4. Semester |
Modul
Langue française III |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Langue française II |
Obligatorisch |
5.-6. Semester |
Modul
Langue française III S |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Langue française II |
Obligatorisch |
5.-6. Semester |
Weitere Module |
||||||||
Interkulturelle Erfahrung
(Praktikumsmodul) (nur bei BA 90 ohne BA-Arbeit) |
- |
5 |
- |
Erfahrungsbericht |
nein |
Anerkennung des Praktikumsplatzes/ |
Obligatorisch |
ab 4. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
- |
Bachelor-Arbeit |
ja |
60 LP des Studienprogramms BA 90 |
Obligatorisch |
6. Semester |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
|
5 |
nein |
|
nein |
keine |
Obligatorisch |
ab 1.Semester |
* Die wahlobligatorischen
Module gehen nur insoweit in die Abschlussnote ein, als sie im Rahmen der Vorgaben
des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).
Übersicht Fachwissenschaftliche Module mit
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ)(gemäß § 7)
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen im Studienprogramm Frankoromanistik 90 LP
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr- und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul Einführung in
die Kulturwissenschaft Frankreich und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit zur Nutzung kulturwissenschaftlich
adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen Arbeit an der Modulvorleistung
Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Basismodul Einführung in
die französische Literaturwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit zur Nutzung
literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien
und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen Arbeit an der Modulvorleistung
Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Basismodul Einführung in die
französische Sprachwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit zur Nutzung
sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien
und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen Arbeit an der Modulvorleistung
Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
15 Stunden 35 Stunden |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ |
150 Stunden |