Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 31


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Astronomie (Ergänzungsfach)
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.11.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1.LPVO) vom 19.06.1992 (GVBI. LSA S.488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBI. LSA S.666) und gemäß der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Astronomie (Ergänzungsfach) im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienfachs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Aufbau des Studienfachs  3

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  4

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 10 Inkrafttreten  5

 

Anlage: Studienfachübersicht 6

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Astronomie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Astronomie als Ergänzungsstudium im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Astronomie ist nur in wenigen Bundesländern obligatorisches Unterrichtsfach. In der Regel wird Astronomie als Wahlkurs oder Arbeitsgemeinschaft angeboten, speziell in Sachsen-Anhalt ist es Pflichtfach an Sekundarschulen und Wahlfach an Gymnasien.

Ziel des Studienganges ist die entsprechende Ausbildung von Lehrkräften im Rahmen eines Ergänzungsstudiums.

 

(2) Im Studienfach Astronomie werden folgende Kompetenzen erworben:

 

a.         Fachliche und fachmethodische Kompetenzen

Als fundierte fachwissenschaftliche Basis werden Grundkenntnisse über den Aufbau und die Bewegung der Himmelskörper und über deren Entwicklung vermittelt. Vorraussetzung für eine erfolgreiche Aneignung dieser Grundlagen sind Grundkenntnisse in Mathematik und Physik.

Von besonderer Bedeutung ist die Beschreibung und Erklärung beobachtbarer Phänomene und ein fundiertes Wissen über die Lebenswege der Sterne (Astrophysik). Dabei ist wichtig, dass die Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten zwischen Hypothesen und gesichertem Wissen unterscheiden können.

b.         Informationskompetenz

Über Ergebnisse und Ereignisse in Astronomie und Raumfahrt wird in vielen Medien berichtet. Das Ergänzungsstudium soll helfen, Medienberichte verstehen und sachgerecht kommentieren zu können. Daher sind wichtige physikalische und technische Grundlagen der Raumfahrt ein Teil der Ausbildung. Zur Informationskompetenz gehört auch die Fähigkeit, Astronomie, Astrologie und Science-Fiction voneinander trennen zu können.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Astronomiestudium ist ein Ergänzungsstudium über 4 Semester, das ausschließlich von Lehramtsstudierenden der Fächer Physik, Mathematik und Geographie studiert werden kann. Der Studienbeginn erfolgt in der Regel nach Abschluss des 1. oder 2. Studienjahres.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Festigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Laborpraktika: dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;

e.         Exkursionen: dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von Forschungseinrichtungen;

f.          schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: ca. 30 Minuten Dauer;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-60 Minuten Dauer;

c.         Praktikumsbericht: Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen Unterrichtsversuchs;

d.         Seminarvortrag: Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;

e.         Testat: mündlicher oder schriftlicher Kurztest zu einer Lehrveranstaltung;

f.          Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25 Seiten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bedingungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienfächer Astronomie, Chemie und Physik wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik - ein gemeinsamer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und zwei studentischen Vertreterinnen oder Vertretern. Die Fachdidaktiken Chemie und Physik müssen bei den Professorinnen und Professoren oder bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten sein.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 16. November 2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung

(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung

Studiensemester

 

1. Einführung und Sphärische Astronomie

4

5

nein

Klausur oder mündlichePrüfung

ja

-

5. Semester

2. Planetensystem, Himmelsmechanik und Raumfahrt

4

5

nein

Hausarbeit

nein

-

6. Semester

3. Sterne, Galaxien und Kosmologie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

ja

Modul 2:
Planetensystem, ...

7. Semester

4. Astronomiegeschichte, Optik und Beobachtungsgeräte

4

5

nein

Hausarbeit

nein

-

8. Semester

5. Fachdidaktik und Unterrichtsversuche

4

5

nein

Praktikumsberichte

ja

Modul 4:
Astronomiegeschichte, ...

6. und 8. Semester