Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 22


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Physik
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.06.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                              

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage
Studienfachübersicht: Lehramt an Gymnasien – 95 (90) Leistungspunkte

Studienfachübersicht Lehramt an Sekundarschulen – 80 (75) Leistungspunkte

                                                                                                              

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Physik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Physik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Physik werden folgende Kompetenzen erworben:

 

(1) Fachliche und fachmethodische Kompetenzen

Ein breites Grundlagenwissen in der experimentellen und in der theoretischen Physik inklusive der zu diesem Zweck notwendigen Mathematikkenntnisse soll vermittelt werden. Dabei wird aus der Fülle von Ergebnissen der klassischen und modernen Physik eine exemplarische Auswahl getroffen. 

In lehramtsspezifischen Veranstaltungen werden strukturelle Querverbindungen auf der Ebene physikalischer Konzepte verdeutlicht und Anwendungen der Physik in der Technik und in der naturwissenschaftlichen Forschung vermittelt.   

Darüber hinaus soll das methodische Instrumentarium der Physik erlernt werden, das auch die Nutzung moderner Informationstechniken beinhaltet.

 

(2) Kommunikationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit

Die Methoden der Darstellung physikalischer Kenntnisse und der Gebrauch einer angemessenen Fachsprache werden weiterentwickelt. Fähigkeiten im Reflektieren über die Bezüge der Physik (u. a. historische und gesellschaftliche Bedingtheiten, wechselseitige Beziehung zwischen Physik und Technik, Natur- und Weltbetrachtung unter physikalischer Perspektive) werden ausgebildet.

 

(3) Fachdidaktische Kompetenzen

Grundlagen einer fach- und sachgerechten Planung des Unterrichts und seine korrekte Durchführung werden vermittelt. Dabei werden die erworbenen fachdidaktischen Kenntnisse (u. a. Lerntheorien und Formen des Lernens, Unterrichtsmethoden und Aufgabenformen, Medieneinsatz) genutzt und Fähigkeiten in der Reflexion selbst erteilten Unterrichts entwickelt.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

In das Studienfach Physik können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium der Physik zum Wintersemester 2005/2006 bzw. zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben. 

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: 

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Laborpraktika: dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Exkursionen: dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von (Industrie-)Betrieben und Forschungseinrichtungen;

g.         Schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbst gehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika: Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis 120 Minuten Dauer;

c.         Seminarvortrag: Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;

d.         Hausarbeit (Beleg): eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30 Seiten;

e.         Testat: eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammenhang mit Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben, Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 10 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsprotokoll: schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumsversuches. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuches und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;

g.         Stundenprotokoll: inhaltliche Zusammenfassung einer Unterrichtsstunde gemäß Festlegung durch den Modulverantwortlichen;

h.         Unterrichtsentwurf: schriftliche Vorbereitung auf die Lehrprobe gemäß Festlegung durch den Modulverantwortlichen;

i.           Lehrprobe: Unterrichtsversuch (Unterrichtsstunde, eigenverantwortliches Unterrichten über in der Regel 45 Minuten) im Rahmen der Schulpraktischen Übungen.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bedingungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienfächer Astronomie, Chemie und Physik wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik - ein gemeinsamer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zwei studentischen Vertreterinnen und Vertretern. Die Fachdidaktiken Chemie und Physik müssen bei den Professorinnen und Professoren oder bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten sein.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 16.06.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Lehramt an Gymnasien - 95 (90) Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistungen

Modulleistung
 (eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Experimentalphysik LA – A
Mechanik, Wärmelehre, Elektrizität, Magnetismus, Schwingungen, Wellen

16

20

4 Klausuren

Mündliche Prüfung

20/50

keine

1. und 2.

Experimentalphysik LA – B
Optik und Laborpraktikum

10

15

Testate

Klausur

nein

Modul „Exp.physik LA-A“

3. und 4.

Theoretische Physik LA

9

15

3 Klausuren

Mündliche Prüfung

15/50

LV „Physikspezifische math. Methoden“

4. bis 6.

Struktur der Materie

9

10

keine

3 Klausuren

nein

Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“

6. und 7.

Physik im Kontext

4

5

keine

2 Belege

nein

keine

ab 6.

Physikalische und elektronische Messtechnik (WP)
Physikalische Methoden zur Strukturaufklärung – Mikroskopie und Steuerexperimente (WP)

3

5

keine

Klausur

5/50

Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“

ab 5.

Fortgeschrittenenpraktikum

5

5

Testate

Seminarvortrag

nein

Bachelor LA Physik

8.

Fachdidaktik - A 
Grundlagen des Lehrens und Lernens im Fachunterricht Physik

4

5

Seminarvortrag

2 Testate
Klausur

5/50

keine

1. und 2.

Fachdidaktik – B
Konzeption, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht

4

5

Seminarvortrag,

2 Unt.- entwürfe

2 Unterrichtsstunden
1 Unterrichtsentwurf

nein

Modul
„Fachdidaktik -  A“

3. und 4.

Fachdidaktik – C
Spezifische Aspekte des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe

4

5

Protokolle
Seminarvortrag

Klausur
Mündliche Prüfung

5/50

Modul
„Fachdidaktik - B“

5. und 6.

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen, sofern Physik als 1. Unterrichtsfach gewählt wurde,
Lehren von Physik an Gymnasien

(3)

(5)

Seminarvortrag,
1 Unt.-entwurf

1 Unterrichtsstunde
1 Unterrichtsentwurf
1 Belegarbeit

nein

Modul
„Fachdidaktik – C“

7. und 8.


Lehramt an Sekundarschulen (HRS) – 80 (75) Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stungen

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Experimentalphysik LA – A
Mechanik, Wärmelehre, Elektrizität, Magnetismus, Schwingungen, Wellen

16

20

4 Klausuren

Mündliche Prüfung

20/40

keine

1. und 2.

Experimentalphysik LA – B
Optik und Laborpraktikum

10

15

Testate

Klausur

nein

Modul „Exp.physik LA-A“

3. und 4.

Theoretische Physik LA (HRS)

6

10

2 Klausuren

Mündliche Prüfung

10/40

LV „Physikspezifische math. Methoden“

4. u. 5.

Struktur der Materie

6

5

keine

2 Klausuren

nein

Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“

6. und 7.

Physikalische und elektronische Messtechnik  (WP)
Physikalische Methoden zur Strukturaufklärung – Mikroskopie und Steuerexperimente (WP)

3

5

keine

Klausur

nein

Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“

ab 5.

Physik im Kontext

4

5

keine

2 Belege

nein

keine

ab 6.

Fachdidaktik – A
Grundlagen des Lehrens und Lernens im Fachunterricht Physik

4

5

Seminarvortrag

2 Testate
Klausur

5/40

keine

1. und 2.

Fachdidaktik – B (HRS)
Konzeption, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht

4

5

Seminarvortrag,
2 Unt.- entwürfe

2 Unterrichtsstunden
1 Unterrichtsentwurf

nein

Modul
„Fachdidaktik – A“

3. und 4.

Fachdidaktik – C (HRS)
Spezifische Aspekte des Unterrichts an Sekundarschulen

4

5

Protokolle
2 Unt.-entwürfe

2 Unterrichtstunden
1 Unterrichtsentwurf
Mündliche Prüfung

5/40

Modul
„Fachdidaktik – B (HRS)“

5. und 6.

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen, sofern Physik als 1. Unterrichtsfach gewählt wurde

Lehren von Physik an Sekundarschulen

(3)

(5)

2 Seminarbeiträge

1 Belegarbeit

nein

Modul
„Fachdidaktik – C (HRS)“

7.