Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 41


Philosophische Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sachunterricht
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 23.01.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen  Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sachunterricht im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Sachunterricht im Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Sachunterrichts im Studiengang Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Sachunterricht werden folgende Kompetenzen erworben:

 

·           Kenntnisse über Aufgaben und Ziele eines mehrperspektivischen Sachunterrichts vor dem Hintergrund dessen wissenschafts- und erkenntnistheoretischer Grundlagen;

·           Kenntnisse über die historische Entwicklung des Faches;

·           Fachspezifische Kenntnisse und Erkenntnisse zu ausgewählten Inhalten und Methoden eines mehrperspektivischen Sachunterrichts;

·           Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Anwendung sachunterrichtsrelevanter Methoden und Arbeitstechniken (z.B. Experimentieren, Erkunden, Arbeit mit historischen Quellen, Anlage von Kleinbiotopen, Kartentechniken) sowie methodischer Großformen/Unterrichtskonzeptionen (Projekt);

·           Kenntnisse über fachdidaktische Konzeptionen und Ansätze zur kriteriengeleiteten, begründeten Auswahl von Zielen, Inhalten und Methoden sowie zur Strukturierung eines bildungswirksamen Sachunterrichts;

·           Fähigkeiten zur Planung komplexer Unterrichtseinheiten sowie zur Beobachtung und Analyse von Sachunterricht;

·           Kenntnisse über Aufgaben, Ziele und konzeptionelle Ansätze der didaktischen Bearbeitung fachübergreifender schulischer Bildungs- und Erziehungsaufgaben (z.B. Umwelterziehung, Gesundheitserziehung, Interkulturelle Erziehung usw.) unter besonderer Betonung der Leistung des Sachunterrichts zur Bearbeitung dieser fächerübergreifenden Aufgaben;

·           Kenntnisse über Ansätze und Methoden zur Erforschung von Sachunterricht sowie Fähigkeiten zum Entwurf forschungsorientierter Fragestellungen und Untersuchungsansätze.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Die wesentlichen Unterrichtsformen sind im Folgenden beschrieben:

 

a.         In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung und zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt;

b.         Übungen sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, die in der Regel zu entsprechenden Vorlesungen zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung der Kenntnisse oder der Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

c.         Seminare sind auf aktive Mitarbeit (z.B. Vorträge, Referate) der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind. Es werden Arbeitstechniken, Arbeit mit Fachliteratur und die kritische Diskussion eingeübt. Studierende werden in Seminaren zu selbstständiger Arbeit angeleitet;

d.         Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studiengänge bzw. Studienfahrten, die das Lehrangebot ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in Seminaren behandelten Stoffs dienen;

e.         Erkundungen dienen der aktiven, selbstständigen, und kooperativen Erschließung gesellschaftlich relevanter Einrichtungen und Institutionen vor Ort. Sie erfolgen aus einem spezifischen und von der jeweiligen Erkundungsgruppe selbst zu formulierenden Erkenntnisinteresse heraus. Erkundungen zielen auf die Ausbildung methodischer Kompetenz bei Studierenden und fördern den Praxisbezug des Studiums;

f.          Projekte dienen der selbstständigen (gegebenenfalls in Gruppen stattfindenden) Bearbeitung sachunterrichtsdidaktisch relevanter Fragestellungen unter Beachtung der Merkmale und Zielsetzungen von Projekten im Allgemeinen. Sie dienen der Einübung sozialwissenschaftlicher Methoden durch praktische Anwendung auf entsprechende Problemstellungen;

g.         Schulpraktische Übungen dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Schriftliche Ausarbeitung einer Unterrichtsplanung: die schriftlich fixierte und kriteriengeleitete Planung einer Unterrichtseinheit zu einem sachunterrichts-relevanten Thema mit curricularer Einordnung, Sach-, Inhalts-, Ziel- und Methodenanalyse. Der Umfang hängt vom jeweiligen Unterrichtsthema ab und wird nicht festgeschrieben;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;

e.         Konstruktion eines didaktischen Lehr-Lern-Materials: Herstellung eines Lehr-Lern-Materials in einer selbstgewählten medialen Repräsentationsform; auch als Gruppenleistung möglich. Die Erstellung des Lehr-Lern-Materials schließt die Dokumentation über die mit dem Medium verbundenen Zielsetzungen und Einsatzbedingungen ein.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb des Semesters zu wiederholen, das dem Semester folgt, in dem die Modulleistung oder Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Grundlagen der Didaktik des Sachunterrichts

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS

5

Nein

Klausur

Nein

Keine

1. Fachsemester

Naturwissenschaftlicher Bereich des Sachunterrichts

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS
Übung: 1 SWS

5

Nein

Klausur

ja

Modul: Grundlagen der Didaktik des Sachunterrichts

2. Fachsemester

Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich des Sachunterrichts

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS

5

Nein

Mündliche Prüfung

Ja

Moduls „Grundlagen der Didaktik des Sachunterrichts“

3. Fachsemester

Umweltbildung im Sachunterricht

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS

5

Nein

Hausarbeit

Nein

Keine

4. Fachsemester

Fachübergreifende Themen und Studienfelder des Sachunterrichts1

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS

5

Nein

Seminarpräsentation

Nein

Keine

5. Fachsemester

Ausgewählte Aspekte der Didaktik des Sachunterrichts

Vorlesung:
2 SWS
Seminar:
2 SWS

10

Nein

Mündliche Prüfung

Ja

Modul: Grundlagen der Didaktik des Sachunterrichts

5. und 6. Fachsemester

 

1 In diesem Modul sind seitens der Studierenden zwei Lehrveranstaltungen aus einem wahlobligatorischen Angebot auszuwählen und zu belegen.