Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 25


Philosophische Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Hauswirtschaft und Verbraucherbildung
im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 23.01.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Hauswirtschaft und Verbraucherbildung im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für berufsbegleitende Studiengänge Lehramt an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Hauswirtschaft und Verbraucherbildung im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Studienfachs Hauswirtschaft und Verbraucherbildung im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Das Ziel des Studiums im Studienfach Hauswirtschaft und Verbraucherbildung besteht in erster Linie im Erwerb der fachwissenschaftlichen, fachpraktischen und fachdidaktischen Kompetenz, um den Unterricht im Fach Hauswirtschaft an Sekundarschulen zu erteilen.

 

(2) Die Studierenden werden befähigt, haushaltswissenschaftliche Zusammenhänge und Prinzipien der Verbraucherbildung zu erkennen, ihre Sachverhalte aus wirtschaftlicher, politischer, sozialer und ökologischer Sicht zu werten, Entwicklungen historisch einzuordnen, zukünftige Tendenzen zu erkennen und dies für den Unterricht sich bei der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen nutzbar zu machen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Folgende Zulassungsvoraussetzungen sind durch das Kultusministeriums LSA festgesetzt:

 

a.         Tätigkeit als Lehrkraft an einer Sekundarschule oder einer Förderschule im Land Sachen-Anhalt und

b.         Hochschulabschluss als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für Polytechnik oder

c.         Hochschulabschluss als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer der Sekundarschule gemäß Bezugsverordnung oder Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen oder

d.         Hochschulabschluss als Diplomlehrerin bzw. Diplomlehrer für Förderschulen (Sonderschulen) nach einem mindestens zweijährigen Direktstudium oder Befähigung für das Lehramt an Förderschulen.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Seminar mit anteiligen Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Laborpraktika: umfassen naturwissenschaftlich-technische sowie olfaktorische und gustatorische Versuche und Tests zur Beurteilung von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Erzeuger und Verbrauchersicht;

e.         Lehrprojekte: dienen der Planung und Analyse haushaltsbezogenen Unterrichts und handlungsorientierter Umsetzungen;

f.          Exkursionen: dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten ein- oder mehrtägigen praktischen Erkundungen.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder computerunterstützte Präsentation;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

e.         Praktikumsbericht: Tätigkeitsbeschreibung von ca. 6 Seiten;

f.          Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3.000 bis 10.000 Textzeichen;

g.         Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

h.         Kurztest: in der Form als Antestat;

i.           Multimediale Produktion / Projektpräsentation: als integraler Bestandteil der praktisch-methodischen Prüfung.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von 2 Monaten ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Das Studienfach fällt in den Zuständigkeitsbereich des Studien- und Prüfungsausschusses des Zentrums für Lehrerbildung.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Grundlagen der Haushaltswissenschaft und Verbraucherbildung

Vorlesung
2 SWS
Seminar 2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

nein

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

1. Semester

Ernährung - Umwelt - Gesundheit

Vorlesung
2 SWS
Seminar 1 SWS
Praktikum
2 SWS
Exkursion
1 SWS

10

ja

Mündliche Prüfung

ja

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

1. oder 2. Semester

Haushaltsproduktion

Vorlesung
3 SWS
Seminar mit Übungen
4 SWS

10

ja

Mündliche Prüfung / Präsentation

ja

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

1. oder 2. oder 3. Semester

Arbeit - Umwelt - Gesundheit

Vorlesung
1 SWS
Seminar mit Übung
2 SWS

5

nein

Klausur

nein

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

1. oder 2. Semester

Privater Haushalt - Markt - Nachhaltigkeit

Vorlesung
1 SWS
Seminar 2 SWS

5

ja

Klausur

nein

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

2. oder 3. Semester

Fachdidaktik

Vorlesung
1 SWS

Seminar 2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

nein

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

1. oder 2. Semester

Wahlpflichtbereich1:

Fachdidaktik - Haushaltsproduktion

Vorlesung
1 SWS
Seminar mit Übung
3 SWS

5

ja

Praktisch-methodische Prüfung

ja

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

2. oder 3. Semester

Wahlpflichtbereich 2:

Fachdidaktik - Arbeit - Markt - Nachhaltigkeit

Vorlesung
1 SWS
Seminar mit Übung
3 SWS

5

ja

Praktisch-methodische Prüfung

ja

Festgesetzte Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA

2. oder 3. Semester


Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Grundlagen der Haushaltswissenschaft und Verbraucherbildung

Methoden empirischer Sozialforschung, Datenerhebung, -auswertung und -interpretation

Fähigkeit zur Auswahl und zielgerichteten Anwendung allgemeiner und fachspezifischer Methoden zur Erkenntnisgewinnung

10

Ernährung - Umwelt - Gesundheit

Problemlösekompetenz mittels experimenteller Methoden in naturwissenschaftlichen Sachfeldern

Problemlösekompetenz - Problemlösungsprozesse analysieren, optimieren, durchführen und kritisch reflektieren

Befähigung zu Wissen, Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage gesundheitsorientierter, ökologischer und anderer ethischer Werthaltungen

45

Haushaltsproduktion

Befähigung zu Wissen, Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage gesundheitsorientierter, ökologischer und anderer ethischer Werthaltungen

Problemlösekompetenz mittels experimenteller Methoden in naturwissenschaftlich-technischen Sachfeldern

Medienkompetenz - Auswahl, Anwendung und kritische Reflexion moderner Medien sowie von Informations- und Kommunikationstechniken und -technologien

45

Arbeit - Umwelt - Gesundheit

soziale und personale Kompetenz (Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit u. a.)

Medienkompetenz - Auswahl, Anwendung und kritische Reflexion moderner Medien sowie von Informations- und Kommunikationstechniken und -technologien

Problemlösekompetenz - Problemlösungsprozesse analysieren, optimieren, durchführen und kritisch reflektieren

25

Privater Haushalt - Markt - Nachhaltigkeit

Befähigung zu Wissen, Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage ökonomischer, ökologischer, gesundheitsorientierter und anderer ethischer Werthaltungen

soziale und personale Kompetenz (Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit u. a.)

25

Summe des Zeitaufwandes FSQ:

150 h