Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 2


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sport im Studiengang
Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sport im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Sport in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Sport werden folgende Kompetenzen erworben:

 

(1) Fachkompetenzen durch die Aneignung naturwissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, sportmedizinischer, trainings- und bewegungswissenschaftlicher Grundlagen des Sports.

 

(2) Der Erwerb methodisch-praktischer Handlungskompetenzen und sportbezogener Kenntnisse in den Bewegungsfeldern.

 

(3) Der Erwerb fachdidaktischer Kompetenzen für unterrichtliche und außerunterrichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Schulsports.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesung (V) bietet zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übung (Ü) dient der Festigung und Anwendung von Kenntnissen aus Vorlesungen;

c.         Seminar (S) dient der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die Seminargestaltung mit ein;

d.         Projekt (Pj) soll die Theorie-Praxis-Beziehung vertiefen und berufsbezogene Erfahrungen vermitteln. Diese Lehrform setzt selbstständiges und gemeinschaftliches Arbeiten voraus und fördert initiativreiches und schöpferisches Handeln. Projekte erschließen übergreifende Themenfelder;

e.         Methodisch-praktische Übung (MPÜ) vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse der Sportarten insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Bewegungs-, Vermittlungs- und Anwendungskompetenzen;

f.          Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen durch Lehrversuche, Hospitationen und Reflexion von Unterrichtsbeobachtungen erste fachdidaktische Erfahrungen ermöglichen;

g.         Schulpraktika (SP): dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung;

h.         Selbststudium (SSZ) stellt eine studienbegleitende wesentliche Lernform dar. Dem Studierenden werden konkrete Aufgaben entsprechend den Inhalten der Lehrveranstaltung übertragen. Charakteristisch für das Selbststudium sind das eigenverantwortliche und eigenständige Aneignen von Wissen und Können. Dazu zählen u.a.: Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Anfertigen von Hausarbeiten und Berichten, Referatspräsentationen, Vorbereitung für schriftliche und mündliche Prüfungen, Literaturstudium, selbstständiges Üben und Trainieren.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;

c.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;

d.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;

e.         Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten;

f.          Sportpraktisches Testat: Es werden Bewegungs- und Handlungskompetenzen nach Abschluss einer methodisch-praktischen Übung überprüft;

g.         Schriftliches Testat: Es werden in einem definierten Teilgebiet grundlegende Kenntnisse in schriftlicher Form überprüft.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen zu besuchen.

 

(3) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgt spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die Modulleistung oder Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die zweite Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens innerhalb der ersten drei Monate des darauf folgenden Semesters. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Nr.

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Modul-vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

10

Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen

wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/201

nein

1. und 2.

20

Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen

wahlobligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung

5/201

nein

3. und 4.

30

Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte

wahlobligatorisch

4

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

3.und 4.

31

Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie

wahlobligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

1. und 2.

46

Grundformen der sportlichen Bewegung

obligatorisch

6

5

nein

Klausur und sportpraktische Prüfung

5/20

nein

1. und 2.

47

Spielen lernen in der Grundschule

obligatorisch

4

5

nein

Klausur und sportpraktische Prüfung

 

nein

1. und 2.

 

Einführung in die Sportdidaktik

obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung

5/20

nein

3.

 

Anfangsunterricht im Grundschulsport

obligatorisch

5

5

ja

Klausur

5/20

nein

5.

 

Sport in der Grundschule

obligatorisch

5

5

ja

Hausarbeit

 

nein

6.

 

1        Die Modulleistungen (Fachwissenschaft 5 LP) des gewählten Moduls geht in 1. Staatsexamensprüfung ein.