Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 16


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Deutsch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Deutsch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienfachs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Aufbau des Studienfachs  3

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 9 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 11 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienfachübersicht 7

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifische Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Deutsch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Förderschulen mit Sekundarschulfach.

 

(2) Diese Fachspezifische Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im Fach Deutsch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Förderschulen mit Sekundarschulfach der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Deutsch werden die fachwissenschaftlichen, fachpraktischen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Kompetenzen erworben, die zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Gymnasien oder Sekundar- und Förderschule erforderlich sind.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studiengangübersichten“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Im ersten Fachsemester muss das Modul „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext“ belegt werden. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Kolloquien: können die Verfertigung der Abschlussarbeit unter Anleitung von Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und Dozenten begleiten;

f.          Exkursionen: dienen der Vertiefung und Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

g.         Schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika: dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung;

i.           Forschungskolloquien: dienen der aktiven Einbindung der Studierenden in aktuelle Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;

j.           Examenskolloquien: dienen der Vorbereitung der wissenschaftlichen Hausarbeit.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert maximal 30 Minuten;

b.         Referat/Gruppenreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten, in den Vertiefungsmodulen von maximal 45 Minuten;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000 Textzeichen, in den Vertiefungsmodulen bis maximal 42.000 Textzeichen;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;

e.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 15.000 Textzeichen;

f.          Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;

g.         Thesenpapier: eine lehrveranstaltungsvorbereitende schriftliche Arbeit;

h.         Diskussionsleitung: die Vorbereitung und selbstständige Leitung einer Seminardiskussion;

i.           Sitzungsmoderation: die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung. In den Vertiefungsmodulen: eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90 Minuten Dauer;

j.           Sitzungsprotokolle: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;

k.         Unterrichtsvorbereitende und -nachbereitende Übungsaufgaben;

l.           Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung von schulischem Unterricht im Rahmen der Schulpraktika;

m.       Kurztest: eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von in der Regel zwischen 10 und 20 Minuten Dauer;

n.         Schriftliche Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen im Umfang von maximal 6000 Zeichen.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen, die eine zweite Wiederholung der Modulleistung oder Teilleistung vorsehen, die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Gemäß § 23 Abs. 3 AStPOLS wird die Anmeldung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch den Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann, wie in § 23 AStPOLS festgelegt, jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind ferner für alle Module mit Ausnahme der Module der Wahlpflichtbereiche II und III im Studiengang Lehramt an Gymnasien auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA, § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4. prüfungsberechtigt. Für alle Module der Wahlpflichtbereiche II und III des Studiengangs Lehramt an Gymnasien sind auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nrn. 2 , und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.

 

(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersichten

 

Lehramt an Gymnasien

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Modulleistung1

Modulvorleistungen
ja/nein

Teilnahme-voraussetzungen

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studien-semester

 

 

 

 

 

 

1. Fach

2. Fach

 

Pflichtmodule (80 LP)

Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext

10

15

HA und 2 K

ja

nein

 

 

1. obligatorisch

Gattungen und Gattungstheorie

4

5

K

ja

nein

 

 

2.

Literaturgeschichte 17. bis 19. Jahrhundert

4

5

HA oder K

ja

nein

 

 

2.

Struktur der deutschen Gegenwartssprache

4

5

K

ja

nein

 

 

2.

FSQ Stilistik & Rhetorik

4

5

K

ja

nein

 

 

3.

Literaturgeschichte 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

4

5

HA oder K

ja

nein

 

5/50

3.

Literaturtheorie

4

5

HA oder K oder MP (= obligatorisch für 2. Fach)

ja

nein

5/50

5/50

4.

Fachdidaktik Deutsch I: Grundlagen fachbezogenen Lernens und Lehrens

4

5

MP

ja

nein

5/50

5/50

3.

Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch

4

5

K

ja

nein

5/50

5/50

4.

Fachdidaktik Deutsch II: Fachunterricht – Konzeption und Gestaltung

4

5

HA

ja

nein

5/50

5/50

4.

Grammatik der deutschen Gegenwartssprache

4

5

HA oder K

ja

nein

5/50

5/50

5.

Deutsche Literatur des Mittelalters

4

5

HA

ja

nein

5/50

5/50

5.

Fachdidaktik Deutsch III: Fachdidaktisches Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln von Praxis (inkl. SPÜ)

5

5

SPÜ

ja

ja

 

 

5.

Themen, Stoffe, Motive

4

5

HA oder K

ja

nein

5/50

5/50

6.

Wahlpflichtbereich I (5 LP)

Linguistische Pragmatik

4

5

HA

ja

nein

5/50

5/50

6.

Varietäten der deutschen Gegenwartssprache

2

5

MP

ja

nein

5/50

5/50

6.

Wahlpflichtbereich II (5 LP) Vertiefung Sprachwissenschaft

Deutsche Sprachgeschichte, historische Grammatik des Deutschen

2

5

MP

ja

nein

5/50

5/50

7.

Textlinguistik

4 oder 2

5

MP

ja

nein

5/50

5/50

7.

Wissenskommunikation

4 oder 2

5

MP

ja

nein

5/50

5/50

7.

Gesprächsanalyse

4 oder 2

5

MP

 

nein

5/50

5/50

7.

Wahlpflichtbereich III (5 LP) Vertiefung Literaturwissenschaft (nur für Deutsch als 1. Hauptfach)

Deutsche Literatur des Mittelalters und der beginnenden Frühen Neuzeit

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.

Literaturgeschichte - Vertiefungsmodul

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.

Theorie, Geschichte und Arbeitsfelder der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.

Schlüsselthemen der Sprach- und Literaturwissenschaft

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.

Themen Stoffe, Motive - Vertiefungsmodul

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.

Literaturtheorie, Poetologie und Ästhetik

2

5

MP

ja

nein

5/50

 

8.


 

Lehramt an Sekundarschulen

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Modulleistung1

Modulvorleistungen
ja/nein

Teilnahme-voraussetzungen

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studien-semester

Pflichtmodule (70 LP)

Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext

10

15

HA und 2 K

ja

nein

 

1. obligatorisch

Gattungen und Gattungstheorie

4

5

K

ja

nein

 

2.

Struktur der deutschen Gegenwartssprache

4

5

K

ja

nein

5/40

2.

Literaturgeschichte 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

4

5

HA oder K

ja

nein

5/40

3.

Fachdidaktik Deutsch I: Grundlagen fachbezogenen Lernens und Lehrens

4

5

MP

ja

nein

5/40

3.

FSQ Stilistik & Rhetorik

4

5

K

ja

nein

 

3.

Literaturgeschichte 17. bis 19. Jahrhundert

4

5

HA oder K

ja

nein

5/40

4.

Fachdidaktik Deutsch II: Fachunterricht – Konzeption und Gestaltung

4

5

HA

ja

nein

5/40

4.

Grammatik der deutschen Gegenwartssprache

4

5

MP

ja

nein

5/40

5.

Fachdidaktik Deutsch III: Fachdidaktisches Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln von Praxis (inkl. SPÜ)

5

5

SPÜ

ja

ja

 

5.

Varietäten der deutschen Gegenwartssprache (nur für Deutsch als 1. Fach)

2

5

MP

ja

nein

 

6.

Linguistische Pragmatik

4

5

HA

ja

nein

 

7.

Wahlpflichtbereich I (5 LP)

Literaturtheorie

4

5

MP

ja

nein

5/40

6.

Themen, Stoffe, Motive

4

5

MP

ja

nein

5/40

6.

Wahlpflichtbereich II (5 LP)

Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch

4

5

K

ja

nein

5/40

7.

Deutsche Literatur des Mittelalters

4

5

HA

ja

nein

5/40

7.

 

1      Erläuterungen zu den Abkürzungen:

HA = Hausarbeit

K = Klausur

MP = Mündliche Prüfung

PB = Praktikumsbericht

Präs = Präsentation

SPÜ = Schulpraktische Übungen