Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 40


Philosophische Fakultät I


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Psychologie (Ergänzungsfach)
Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.11.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Psychologie (Ergänzungsfach) Lehramt an Gymnasien beschlossen.

                                                                                                                 

 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienfachs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Aufbau des Studienfachs  3

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  3

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  4

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 9 Inkrafttreten  5

 

Anlage: Studienfachübersicht 6

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Psychologie (Ergänzungsfach) im Studiengang Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Psychologie (Ergänzungsfach) im Studiengang Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Der Studiengang im Studienfach Psychologie (Ergänzungsfach) ist eine Weiterbildung für Lehrkräfte an Gymnasien. Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs sollen ein Grundverständnis für Fragestellungen, Arbeitsweisen und Ergebnisse der Psychologie erwerben, das sie dazu befähigt, geeignete Themenbereiche für den Unterricht auszuwählen und mit Schülerinnen und Schülern zu bearbeiten.

 

(2) Ziel des Studienprogramms ist es insbesondere:

 

a.         einen Überblick über Inhalte, Aufbau und grundlegende empirische Methoden der Psychologie zu vermitteln,

b.         ausgewählte Teilbereiche der Grundlagendisziplinen soweit zu vertiefen, dass ein Unterricht in diesen Bereichen ermöglicht wird,

c.         einen selbständigen Zugang zur Fachliteratur zu erleichtern sowie

d.         Techniken für klassische experimentelle Versuchsanordnungen zu vermitteln, die für den Unterricht in der Schule geeignet sind.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, sowie Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistung gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Studienfach Psychologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete;

b.         Übungen dienen der Verfestigung von Kenntnissen, die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;

c.         Seminare dienen der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;

d.         Empiriepraktika dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;

e.         Kolloquia dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte;

f.          Tutorien begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare oder Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der behandelten Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten. Die Note soll der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden;

b.         Klausur: Die Klausur ist eine schriftliche Prüfung, deren Dauer im Falle einer Modulleistung 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten soll. Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);

c.         Projektbericht: Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000 Textzeichen);

d.         Präsentation eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;

b.         Schriftliche Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;

d.         Testat: eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer unter Aufsicht;

e.         Projektbericht: ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000 Textzeichen;

f.          Kurzbericht: eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);

g.         Kurzreferat: ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;

h.         Lösungen von Übungsaufgaben als Hausarbeit;

i.           Sitzungsprotokoll: ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;

j.           Mitwirkung an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden);

k.         Teilnahme an forschungsorientierten Vorträgen oder Lehrveranstaltungen.

 

(3) Vorleistungen können bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist ausgeschlossen.

 

(4) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS  wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(5) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(6) Bei nichtbestandenen Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung in der Regel vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach Psychologie wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Psychologie ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 21.11.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat am 13.02.2008 hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistungen

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eing. in die Abschlussnote

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studiensemester

Pflichtmodule

Einführung in empirisch-wissenschaftliches Arbeiten

Empiriepraktikum
2 SWS
Tutorium 2 SWS

5 LP

ja

Projektbericht

nein

keine

2.

Experimentalpsychologisches Praktikum für die Schule (Fachdidaktik)

Empiriepraktikum
2 SWS
Tutorium 2 SWS

5 LP

ja

Projektbericht

5/15

ein abgeschlossenes Grundlagenmodul

2.

Wahlpflichtmodule 1

Grundlagen der Allgemeinen Psychologie I

Vorlesung 2 SWS
Übung 2 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/15

keine

1. oder 3.

Grundlagen der Allgemeinen Psychologie II

Vorlesung 2 SWS
Übung 2 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/15

keine

1. oder 3.

Grundlagen der Entwicklungspsychologie

Vorlesung 2 SWS
Übung 2 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/15

keine

1. oder 3.

Grundlagen der Differentiellen Psychologie

Vorlesung 2 SWS
Übung 2 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/15

keine

1. oder 3.

Grundlagen der Sozialpsychologie

Vorlesung 2 SWS
Übung 2 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/15

keine

1. oder 3.

 

1 aus diesen fünf Modulen müssen drei gewählt werden, darunter mindestens eines der beiden allgemeinpsychologischen Module (Grundlagen der Allgemeinen Psychologie I oder II); zwei der drei Modulleistungen sind staatsexamensrelevant.