MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 32
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90
Leistungspunkte)
im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
20.11.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8; 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage:
Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms „Alte Welt“ (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
·
Allgemeines
Ziel des Studienprogramms "Alte Welt" ist die Vermittlung von
grundlegenden fachlichen methodischen und allgemeinen Kompetenzen, die sowohl
zur Aufnahmen eines anschließenden Masterstudienprogramms als auch für die
spätere berufliche Praxis befähigen. Ziel des Studienprogramms ist es,
theoretische und praktische Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich
der indoeuropäischen Sprachen und deren Vergleichung zu vermitteln;
·
grundlegende
Kenntnisse über die drei für die historische Grammatik zentralen Sprachen des
Faches (Altindisch, Griechisch, Latein);
·
Kenntnisse
über weitere ausgewählte altindogermanische Sprachen;
·
die
Fähigkeit, sprachliches Material nach lautlichen, morphologischen und
syntaktischen Kriterien zu analysieren und Daten aus unterschiedlichen Sprachen
in Beziehung zu setzen;
·
Grundkenntnisse
in einer der neuindogermanischen Sprachen wie etwa Hindi, Bengali, Persisch;
·
die
Fähigkeit, ältere und rezentere Sprachstufen miteinander in Beziehung zu
setzen;
·
Grundkenntnisse
der altindogermanischen Kulturen.
Das
Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen
Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Bildungs-
und Kulturinstitutionen.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
sollten Lesekenntnisse in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch,
auf dem Niveau der ersten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen oder bis
spätestens zum Ende des 3. Semesters erworben werden.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
6
Kombination von Studienprogrammen
Laut
§ 7 Abs. 3 der ABStPOBM sind Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor frei
kombinierbar.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en
bzw. Modulteilleistungen, die Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Es wird empfohlen, im
Rahmen der ASQ Kenntnisse in einer der fachrelevanten Wissenschaftssprachen
(Englisch, Französisch, Spanisch) zu erwerben.
(1)
Das Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit und wird in der Regel in
einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm
integriert. Es dauert mindestens 3
Wochen. Über die Ableistung des Praktikums ist ein Bericht anzufertigen.
(3)
Das Praktikum kann auch als Auslandspraktikum absolviert werden. Die Anrechnung
von Leistungspunkten erfolgt nach Abs. 2.
§
9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm "Alte Welt" wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Projektseminare:
dienen der Erarbeitung von Projekten (in der Regel in Arbeitsgruppen), bei
denen zuvor erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umgesetzt werden;
d.
Übungen:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen,
gegebenenfalls in Arbeitsgruppen.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wird die
Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Alte Welt geschrieben, führt das in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zu der Abschlussbezeichnung
Bachelor of Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Kurzreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 10 Minuten;
c.
Referat:
ein mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 25 Minuten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten (ca.
35.000 Textzeichen);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 6 Seiten bzw. 11.000 Textzeichen;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14;
h.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung, selbständiger Leitung eines Seminars, einer Arbeits- oder
Projektsitzung;
i.
Stunden-
bzw. Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer
Lehrveranstaltung bzw. einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
j.
Unterrichtsvor-
und nachbereitende Übungsaufgaben;
k.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von ca. 10-20 Minuten
Dauer;
l.
Projektpräsentation:
Erarbeitung und angemessene mediale Darstellung eines Themas; vorzugsweise als
Gruppenarbeit.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Ausgenommen ist hiervon die
Bachelor-Arbeit; diese kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt
werden.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen zum Modul ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens sechs Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulleistungen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Die Anmeldung zur Modulleistung der
Module hat generell bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Modulleistung
bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms „Alte Welt“ 90 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen
und Fachvertreter des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät
I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der
Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren des
Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des
Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I und einer
studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter des Orientalischen
Instituts an der Philosophischen Fakultät I.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§
20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul
"Projektarbeit" zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000 Zeichen aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zum Ende des 5. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Studierende, die ihr Studium
im Bachelor-Studienprogramm Alte Welt (90 LP) zum Wintersemester 2006/2007
begonnen haben, legen die Prüfungsleistungen nach der Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte
Welt (90 Leistungspunkte) vom 17.01.2007 (ABl. 2007,
Nr. 5, S. 35) ab, es sei denn, dass sie die Anwendung dieser neuen Studien- und
Prüfungsordnung schriftlich beantragen.
Diese Fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) vom 17.01.2007 (ABl. 2007,
Nr. 5, S. 35) außer Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
|
Pflichtbereich |
|
|
|
|
|
|
|
|
A. |
Sprachwissenschaftliche
Grundlagen (FSQ) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/80 |
nein |
1. |
B. |
Grundlagen
der indischen Kulturgeschichte |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/80 |
nein |
1. |
C. |
Sanskrit
Basis |
6 |
15 |
ja |
Klausur |
15/80 |
nein |
2. |
D. |
Althochdeutsch
/ Mittelhochdeutsch |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
5/80 |
ja |
3. |
E. |
Griechischer
Spracherwerb |
6 |
5 |
nein |
Klausur |
5/80 |
nein |
3. |
F. |
Methoden
der historischen Sprachwissenschaft |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/80 |
ja |
3. oder 5. |
G.
|
Altlatein |
2 |
5 |
ja |
Schriftliche Hausarbeit |
5/80 |
ja |
3. oder 5. |
H.
|
Lateinische
Sprachgeschichte |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
nein |
4. |
I. |
Einführung
in die Arbeit mit griechischen Texten |
6 |
10 |
nein |
Klausur |
10/80 |
ja |
4. |
J. |
Praktikum |
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
5. |
ASQ-Modul
|
Je nach Wahl |
5 |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
- |
nein |
6. |
|
Wahlbereich |
|
|
|
|
|
|
|
|
K. |
Spracherwerb
in einer neuidg. Sprache (entweder Modul K1 oder Modul K2) |
|
|
|
|
|
|
|
K.1.1 |
Einführung
in eine moderne südasiatische Sprache |
6 |
5 |
nein |
Abschlussbericht |
5/80 |
nein |
5. |
K1.2 |
Weiterführender
Kurs in einer modernen südasiatischen Sprache |
6 |
5 |
ja |
|
5/80 |
ja |
6. |
K.2 |
Sprachmodul
Neupersisch |
8 |
10 |
nein |
Klausur, mündliche Prüfung |
10/80 |
nein |
5. - 6. |
L. |
Bachelor-Arbeit
(entweder Modul L oder M) |
- |
10 |
nein |
Abschlussarbeit |
10/80 |
ja |
6. |
M. |
Projektarbeit |
1 |
10 |
nein |
Projektpräsentation |
10/80 |
ja |
6. |