Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 5


Theologische Fakultät


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Evangelische Religion
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Evangelische Religion im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Sprachkenntnisse

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studienfachübersichten

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Evangelische Religion im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Evangelischen Religion im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Evangelische Religion werden folgende zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt erforderliche theologische und pädagogische Kompetenzen erworben: (a) differenzierte Kenntnisse der christlichen Überlieferung hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtigen Glaubensaussagen; (b) die Fähigkeit zu kritischer, wissenschaftlicher Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung; (c) die Fähigkeit, Unterricht sachgemäß zu beobachten und in didaktischer und methodischer Hinsicht eigenverantwortlich zu planen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) Bei zweimaligem Nichtbestehen einer Modulleistung ist die Inanspruchnahme der Studienfachberatung obligatorisch.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Sprachkenntnisse

 

Für das Studienfach müssen im Studiengang Lehramt an Gymnasien Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums und einer biblischen Sprache (Griechisch oder Hebräisch) auf dem Niveau der Abiturergänzungsprüfung bis zum Ende des 4. Semesters erworben werden. Im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen sind altsprachliche Kenntnisse wünschenswert, aber nicht obligatorisch. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Pro-Seminare: dienen dem Erlernen der methodischen Grundlagen zur wissenschaftlichen Arbeit;

d.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

e.         Praktikum: dient der berufsbezogenen Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kompetenzen;

f.          Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

g.         Exkursionen: dienen der Veranschaulichung des in den anderen Lehrveranstaltungen Erlernten;

h.         Schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

i.           Schulpraktika dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht. mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert für ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen /10-12 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 60.000 Textzeichen / 20-25 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Sitzungsprotokolle in seminaristischen Lehrveranstaltungen: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;

g.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel  6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten;

h.         Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / 2 bis 5 Seiten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienfächer und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Theologischen Fakultät ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät am 12.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 13.02.2008 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


 

Anlage
Studienfachübersicht

 

Übersicht über das Studienfach Evangelische Religion (Lehramt an Gymnasien) 95/90 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium (Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Studien-semester

Modul Theologische Propädeutik

4

5

nein

Klausur

nein

keine

im 1.

Basismodul AT/NT

8

10

nein

Schriftliche Hausarbeit

10/50

Graecum oder Hebraicum

ab 1.

Basismodul Bibelkunde AT/NT

2

5

nein

Klausur

5/50

keine

ab 1.

Basismodul KG/RW

12

10

nein

Mündliche Prüfung

10/50

keine

ab 1.

Basismodul ST/PT

12

10

nein

Mündliche Prüfung

10/50

keine

ab 1.

Aufbaumodul AT

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 5.

Aufbaumodul NT

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 5.

Aufbaumodul KG

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 5.

Aufbaumodul ST

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 5.

Aufbaumodul RW/Konfessionskunde

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 5.

Aufbaumodul Seminargebundene Wissenschaftliche Hausarbeit

 

5

nein

Schriftliche Hausarbeit

5/50

Jeweiliges Aufbaumodul

ab 5.

Modul Fachdidaktik des RU I

5

5

nein

Kl. Stundenentwurf

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Modul Fachdidaktik des RU II

2

5

nein

Schriftliche Hausarbeit (Stundenentwurf)

5/50

Modul Fachdidaktik des RU I

ab 4.

Modul Religionspädagogik und Religionspsychologie

4

5

nein

Mündliche Prüfung

5/50

Module Fachdidaktik des RU I.II

ab 5.

Wahlpflichtbereich1
Evangelische Religion 95
Evangelische Religion 90

 


10
5

 

 

 

 

 

Profilmodul Exegese des AT

4

5

nein

Klausur

nein

Hebr., Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des AT oder Hebr.

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Landeskunde Palästinas

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des NT

4

5

nein

Klausur

nein

Graec., Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des NT oder Gr.

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Umwelt und Geschichte des Urchristentums

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul KG

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmengeschichte

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Ökumenik und Konfessionskunde

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Religionswissenschaft

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmatik und Religionsphilosophie

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Ethik

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Praktische Theologie

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Religionspädagogik

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

 

1      Aus den 16 Profilmodulen müssen zwei (Evangelische Religion 95) bzw. eines (Evangelische Religion 90) ausgewählt werden.


Übersicht über das Studienfach Evangelische Religion (Lehramt an Sekundarschulen) 80/75 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium (Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teilnahmevoraus-setzungen

Studien-semester

Modul Theologische Propädeutik

4

5

nein

Klausur

nein

keine

im 1.

Basismodul AT/NT

8

10

nein

Schriftliche Hausarbeit

10/40

keine

ab 1.

Basismodul Bibelkunde AT/NT

2

5

nein

Klausur

nein

keine

ab 1.

Basismodul KG/RW

12

10

nein

Mündliche Prüfung

10/40

keine

ab 1.

Basismodul ST/PT

12

10

nein

Mündliche Prüfung

10/40

keine

ab 1.

Wahlpflichtbereich2

 

10

 

 

 

 

 

Aufbaumodul AT

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 5.

Aufbaumodul NT

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 5.

Aufbaumodul KG

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 5.

Aufbaumodul ST

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 5.

Aufbaumodul RW/Konfessionskunde

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 5.

Aufbaumodul Seminargebundene Wissenschaftliche Hausarbeit

 

5

nein

Schriftliche Hausarbeit

nein

jeweiliges Aufbaumodul

ab 5.

Modul Fachdidaktik des RU I

5

5

nein

Kl. Stundenentwurf

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Modul Fachdidaktik des RU II

2

5

nein

Schriftliche Hausarbeit (Stundenentwurf)

5/40

Modul Fachdidaktik des RU I

ab 4.

Modul Religionspädagogik und Religionspsychologie

4

5

nein

Mündliche Prüfung

5/40

Module Fachdidaktik des RU I.II

ab 5.

Wahlpflichtbereich3
Evangelische Religion 80
Evangelische Religion 75

 


10
5

 

 

 

 

 

Profilmodul Exegese des AT oder Hebr.

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Landeskunde Palästinas

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Exegese des NT oder Gr.

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul Umwelt und Geschichte des Urchristentums

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul AT/NT

ab 3.

Profilmodul KG

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmengeschichte

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Ökumenik und Konfessionskunde

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Religionswissenschaft

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Dogmatik und Religionsphilosophie

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Ethik

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Praktische Theologie

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Religionspädagogik

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul ST/PT

ab 3.

Profilmodul Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

Profilmodul Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst

4

5

nein

Klausur

nein

Basismodul KG/RW

ab 3.

 

2      Die Studierenden wählen eines der beiden Aufbaumodule AT und NT und eines der drei Aufbaumodule KG, ST und RW/Konfessionskunde.

3      Aus den 14 Profilmodulen müssen zwei (Evangelische Religion 80) bzw. (Evangelische Religion 75) ausgewählt werden.


Anlage
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen FSQ

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Modul
Theologische Propädeutik

Religiöse Phänomene sprachlich erfassen

30

Modul
Theologische Propädeutik

Studienablauf organisieren und strukturieren

30

Basismodul
Altes Testament und Neues Testament

Literaturliste erstellen

30

Basismodul Kirchengeschichte und Religionswissenschaft

Wissenschaftliche Texte zitieren, exzerpieren, ihren Gedankengang analysieren

30

Basismodul Systematische Theologie und Praktische Theologie

Wissenschaftliche Debatte im Überblick darstellen

30

Summe des Zeitaufwandes FSQ

150