Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 51


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Bioinformatik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiums

§ 3 Zulassung zum Studium

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit

§ 6 Aufbau des Studiengangs Bioinformatik

§ 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung

§ 8 Studienberatung

§ 9 Modulleistungen

§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung

§ 11 Bewertung der Module

§ 12 Berechnung der Gesamtnote des Studienganges

§ 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer

§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

§ 17 Dokumentation

§ 18 Bachelor-Arbeit

§ 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde

§ 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

§ 21 Ungültigkeit von Modulleistungen

§ 22 Beschwerde- und Schlichtungsstelle

§ 23 Aberkennung des akademischen Grades

§ 24 Fachspezifische Bestimmungen zum Studienaufbau und zur Studiengestaltung

§ 25 Inkrafttreten

 

Anlage: Studiengangübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiengangs Bioinformatik (180 Leistungspunkte).

 

(2) Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und Anforderungen dieses Studiengangs.

 

(3) Diese Studien- und Prüfungsordnung  gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Bachelor-Studium der Bioinformatik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiums

 

(1) Die Bioinformatik als Wissenschaftsdisziplin steht im Spannungsfeld zwischen Informatik und Biowissenschaften im weitesten Sinne. Die Einsatzmöglichkeiten von Bioinformatikerinnen und Bioinformatikern sind folglich weit gefächert.

 

(2) Das Bachelor-Studium der Bioinformatik vermittelt die fachlichen, methodischen und überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und das notwendige Spektrum an Kompetenzen, die  für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind. Darüber hinaus legt es durch das wissenschaftlich fundierte und grundlagenorientiert angelegte Studium die fachliche und methodische Basis zur grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung auf dem Gebiet der Bioinformatik. Es ist somit auch die Voraussetzung für weiterführende Studien (Masterstudium) im In- und Ausland.

 

(3) Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche Tätigkeit über das gesamte Berufsleben befähigen, und vermittelt daher nicht nur gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben.

 

§ 3
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Bachelor-Studiengang Bioinformatik kann nur zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Bioinformatik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet.

 

(3) Werden Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(4) Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

 

§ 5
Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit

 

(1) Das Studium beginnt im Wintersemester.

 

(2) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studienganges Bioinformatik umfasst sechs Semester einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung.

 

(3) Der Umfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Pro Semester ist der Erwerb von in der Regel 30 Leistungspunkten vorgesehen. Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium bei Einhaltung des Regelstudienplans und erfolgreichem Abschluss der Prüfungen und Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann.

 

§ 6
Aufbau des Studienganges Bioinformatik

 

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.

 

(2) Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium) zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die vorlesungsfreie Zeit erstrecken.

 

(3) Die fachwissenschaftlichen Module werden durch das fachübergreifende Studium ergänzt (Allgemeine Schlüsselqualifikationen und Anwendungsfach). Es sollen dort Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die nicht zu den Kerninhalten des Studiengangs Bioinformatik gehören und die den Absolventinnen und Absolventen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen.

 

§ 7
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung

 

(1) Den Rahmen des Studiums bildet die in der Studiengangübersicht aufgeführte Tabelle 1.

 

(2) Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Welchen Status sie haben, ist in § 24 dieser Ordnung und in der Studienprogrammübersicht (Tabelle 2) geregelt.

 

(3) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in der Studiengangübersicht (Tabelle 2) festgelegten Anzahl vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit einem Arbeitsaufwand der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden.

 

(4) Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§ 24). Die Abfolge von Modulen innerhalb des Studiums wird durch einen Regelstudienplan empfohlen (Tabelle 3). Dieser Regelstudienplan berück­sichtigt die in der Studiengangübersicht dargestellten Abhängigkeiten hinsichtlich der Abfolge von Modulen.

 

§ 8
Studienberatung

 

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle Studierende) und das Akademische Auslandsamt (ausländische Studierende) durchgeführt.

 

(2) Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und eine Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater zur Verfügung.

 

(3) Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf zu geben, wird eine obligato­rische Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht mindestens der folgende Studienumfang erfolgreich absolviert wird:

 

·           zu Beginn des 3. Fachsemesters:  30 Leistungspunkte,

·           zu Beginn des 5. Fachsemesters: 80 Leistungspunkte.

 

Ab dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, ist jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine Fachstudienberatung notwendig.

 

§ 9
Modulleistungen

 

(1) Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Bachelor-Studium erfolgt durch studienbegleitende Modul­leistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem Modul erbracht werden. Die Zulassung zur Erbrin­gung der Modulleistung kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Studiengangübersicht.

 

(2) Für jedes Modul mit Ausnahme des Abschlussmoduls (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) werden zwei Termine für die Erbringung der Modulleistung angeboten. Ein Anspruch auf weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Zwischen zwei Terminen soll ein zeitlicher Abstand von 4 Wochen nicht unterschritten werden.

 

(3) In § 24 und der Studiengangübersicht (Tabelle 2) sind die Module aufgelistet, deren Modulleistungen in jedem Fall zu benoten sind.

 

(4) Modulleistungen können sich aus Teilleistungen zusammensetzen. Formen zur Erbringung von Modulteilleistungen und Modulleistungen sind:

 

1.       Schriftlich zu erbringende Leistungen:

·           Klausur (schriftliche Prüfung),

·           Studienarbeit, einschließlich der Bachelor-Arbeit,

·           Hausarbeit, Bericht;

2.       Mündlich zu erbringende Leistungen:

·           Prüfungsgespräch, Verteidigung (mündliche Prüfung),

·           Seminarvortrag/Kurzvortrag mit Diskussion.

 

(5) Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. In der Studiengangübersicht und im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. Modulvorleistungen sind u.a.:

 

1.       in der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungsaufgaben,

2.       Vorrechnen von Übungsaufgaben in den Übungen,

3.       Vorführung von Programmieraufgaben am Rechner,

4.       Protokolle zu Laborpraktika.

 

(6) Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbringen schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindestens 60 und höchstens 180 Minuten.

 

(7) Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45 Minuten.

 

(8) Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

 

(9) Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden fünf Wochen vorher vom Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung im Internet, individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen.

 

(10) Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen die Bachelor-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der Modulleistung mitzuteilen. Die Mitteilung jeglicher Ergebnisse von Modulleistungen erfolgt schriftlich durch das Prüfungsamt.

 

(11) Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

 

(12) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

(13) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird nur, wer im Studiengang immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen sind in der Studiengangübersicht aufgeführt.

 

(2) Mit der Anmeldung zu einem Modul erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zum Erbringen der Modulleistung. Sie wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Erbringung einer Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

(3) Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen, dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig erbracht werden können.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge.

 

§ 11
Bewertung der Module

 

(1) Die Studiengangübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

(2) Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese Bewertung die Modulnote.

 

(3) Besteht eine Modulleistung aus mehreren Teilleistungen, so setzt sich die Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen, in der Regel gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen.

 

(4) Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 8.

 

(5) Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala:

 

1,0

sehr gut

eine hervorragende Leistung,

2,0

gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3,0

befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4,0

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,

5,0

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

 

Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.

 

(6) Bei Mittelung der Note werden alle Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann:

 

bis einschließlich 1,5

sehr gut,

von 1,6 bis einschließlich 2,5

gut,

von 2,6 bis einschließlich 3,5

befriedigend,

von 3,6 bis einschließlich 4,0

ausreichend,

über 4,0

nicht ausreichend.

 

§ 12
Berechnung der Gesamtnote des Studienganges

 

(1) In der Studiengangübersicht (Tabelle 1) ist dargestellt, aus welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu erbringen sind und mit welchem Anteil sie in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen. Die Gewichtung der Noten der in die Bildung der Gesamtnote eingehenden Modulleistungen ist in der Studiengangübersicht (Tabelle 2) zu jedem Modul angegeben.

 

(2) Wurden Module aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen benotet, so gehen diese Noten nicht in die Gesamtnote des Studienganges Bioinformatik ein.

 

(3) Wurden innerhalb der Regelstudienzeit alle Modulleistungen zu

 

1.       allen Modulen der Pflichtbereiche „Informatik“, „Mathematik“, „Biologie“, „Biochemie“ und „Chemie“ sowie

2.       dem Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“

erbracht und gleichzeitig innerhalb der Regelstudienzeit

3.       innerhalb der Wahlbereiche „Informatik“ und „biowissenschaftlich orientierte Fächer“

 

Modulleistungen zu Modulen erbracht, so dass die Gesamtzahl der diesen Modulen entsprechenden Leistungspunkte innerhalb beider Wahlbereiche jeweils 15 Leistungspunkte übersteigt, so hat die Studentin bzw. der Student schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten zu Modulleistungen von Wahlpflichtmodulen aus den beiden Wahlbereichen in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen sollen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Andernfalls gehen die Bewertungen der Wahlpflichtmodule in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung ein.

 

(4) Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Abs. 3 und 6 des § 11 entsprechend.

 

(5) Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studiengangs entsprechend der jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.

 

§ 13
Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen

 

(1) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen zu Modulen können für insgesamt acht Modulleistungen zweimal wiederholt werden. Hiervon ausgenommen ist das Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“, das nur einmal wiederholt werden darf. Wird die Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder ist eine zweite Wiederholung nicht zulässig, so gilt die Modulleistung als endgültig nicht bestanden.

 

(2) Die Wiederholung der Erbringung einer nicht erbrachten Modulleistung hat spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Nichtbestehen zu erfolgen, andernfalls gilt die Wiederholung als erfolgt und die Modul­leistung als nicht erbracht, somit ist die Modulleistung nicht bestanden.

 

(3) Ist die Modulleistung eines Moduls endgültig nicht bestanden und kann auch nicht durch ein anderes Modul ersetzt werden, dann ist der Studiengang endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die bzw. der Studierende zu exmatrikulieren. Bei Wahlpflichtmodulen kann das endgültige Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.

 

(4) Vor der zweiten Wiederholung der Erbringung der Modulleistung sind die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle Vorleistungen, die zum Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert werden, erneut zu erbringen. Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist eine Anmeldung zum Modul gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich.

 

(5) Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters angeboten. Es gelten die Regelungen von § 9 Absatz 7 Satz 1.

 

(6) Die Anmeldung zu einer ersten Wiederholung der Erbringung einer Modulleistung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.

 

(7) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet.

 

(8) Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.

 

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Teilleistungen einer Modulleistung entsprechend.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für den Studiengang Bioinformatik (180 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungs­ausschuss gebildet.

 

(2) Der für den Studiengang Bioinformatik zuständige Studien- und Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen in diesem Studiengang zuständig.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regel­mäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur Verbesserung des Studiengangs und seiner Umsetzung.

 

(4) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modul­leistungen teilzunehmen.

 

(5) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.

 

(6) Für jedes Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen.

 

(7) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

 

(8) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter  unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(9) Die bzw. der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des Ausschusses verlangt.

 

(10) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

 

(11) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.

 

(12) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

 

(13) Die bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in Routinean­gelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine Ladung der Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

 

§ 15
Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannte prüfungsberechtigte Person sein, sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie bzw. er an der Ausbildung im Studiengang Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beteiligt sind.

 

(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und die Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 16
Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung
, Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

 

(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

 

(2) Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten oder eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Zuständig für die Entscheidung ist der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(6) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbrin­gen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(7) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 17
Dokumentation

 

(1) Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind die federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich.

 

(2) Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die akkumulierten Leistungs­punkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen und Studienleistungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht (Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.

 

§ 18
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Abschlussarbeit im Studiengang Bioinformatik ist eine Modulleistung, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsauf­wandes ein Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Bachelor-Arbeit wird vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zu machen. Die Bachelor-Arbeit ist innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten.

 

(2) Eine Bachelor-Arbeit ist im Studiengang Bioinformatik obliga­torisch. Sie ist Hauptbe­standteil des Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung (Verteidigung) beinhaltet. Das Abschluss­modul einschließlich der Verteidigung umfasst 15 Leistungspunkte.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird, wer die in der Studiengangübersicht genannten Vorlei­stungen erbracht hat.

 

(4) Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll in der Regel 80 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes Thema ist von der Rückgabe unberührt.

 

(6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.

 

(7) Die Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(8) Die Note der Bachelor-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von mindestens 2 oder wird von genau einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig

 

(9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der Bachelor-Arbeit erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 7.

 

(10) An der Verteidigung können Gäste teilnehmen, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht.

 

(11) Die Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern die Bewertung von Bachelor-Arbeit und Verteidigung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend” (4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt im Verhältnis 4 (Bachelor-Arbeit) zu 1 (Verteidigung).

 

(12) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studierenden die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat.

 

(13) Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(14) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 19
Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde

 

(1) Das Bachelor-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den Studiengang Bioinformatik erforderlichen Modulen, einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 180 Leistungspunkte erworben hat.

 

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

 

a.         das Thema der Bachelor-Arbeit,

b.         die Note der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung,

c.         die Bezeichnung des Studiengangs,

d.         die Gesamtnote des Studiengangs,

e.         die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.

 

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die Module mit erfolgreich absolvierten Studienleistungen, und die Abschlussergebnisse. Haben Kandidatinnen und Kandidaten Modulleistungen erbracht, die nicht in die Bildung der Gesamtnote eingehen (vergleiche § 13 Abs. 4) so werden die Bezeichnungen der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten Modulleistungen im Diploma Supplement aufgeführt.

 

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.

 

(5) Bei endgültigem Nichtbestehen des Studienganges erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die von ihr bzw. ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studiengangs absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verlassen.

 

§ 20
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. 

 

§ 21
Ungültigkeit von Modulleistungen

 

(1) Hat die Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht erbracht erklären.

 

(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 22
Beschwerde- und Schlichtungsstelle

 

Der Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.

 

§ 23
Aberkennung des akademischen Grades

 

Für die Entziehung oder den Widerruf des Bachelorgrades gilt § 20 HSG LSA.

 

§ 24
Fachspezifische Bestimmungen zum Studienaufbau und zur Studiengestaltung

 

(1) Tabelle 1 der Studiengangübersicht beschreibt die Bestandteile des Bachelor-Studienganges Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und legt dar, wie viele Leistungspunkte in den einzelnen Pflicht- und Wahlbereichen zu erwerben sind, sowie deren Eingang in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs.

 

(2) In Tabelle 2 der Studiengangübersicht sind sämtliche Module des Studiengangs aufgelistet. Es sind die zu erbringenden Modulleistungen, einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte aufgeführt. Es wird zwischen Pflichtmodulen (P) und Wahlpflichtmodulen (WP) unterschieden. Zu jedem Modul ist angegeben, ob der Besuch oder die erbrachte Modulleistung eines oder mehrerer anderer Moduls als obligatorische Voraussetzung für den Besuch des jeweiligen Moduls besteht. Ebenfalls dort ist ersichtlich, welches Modul mit seiner Benotung und mit welcher Gewichtung in die Gesamtnote des Bachelor-Studiums eingeht.

 

(3) Die Wahl von Modulen zur Erlangung allgemeiner Schlüsselqualifikationen (10 Leistungspunkte) hat aus dem durch den Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verabschiedeten Katalog von Modulen zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind alle Module, die die Institute für Informatik, für Biologie, für Biochemie/Biotechnologie und für Chemie dazu beisteuert. Hinsichtlich der Kombination unterschiedlicher Module gibt es keine Einschränkungen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

 

(4) Die Anfertigung der Bachelor-Arbeit und ihre erfolgreiche Verteidigung schließen das Bachelor-Studium ab. Zur Bachelor-Arbeit wird nur zugelassen, wer die Pflichtmodule PI01 – PI09, MA01, MA02, PBI01- PBI05, PBC01, PCH01, PCH02 der Bereiche „Informatik“, „Mathematik“, „Biologie“, Biochemie“ und „Chemie“ erfolgreich abgeschlossen hat.  

 

(5) Der in der Tabelle 3 aufgeführte Regelstudienplan gibt eine Empfehlung für die zeitliche Wahl der Module. Sie hat orientierenden Charakter und garantiert bei entsprechenden Leistungen die Einhaltung der Regelstudienzeit.

 

§ 25
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007; der Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.

 

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Tabelle 1: Rahmenvorgaben über zu erwerbende Leistungspunkte in Pflicht- und Wahl- sowie ASQ-Bereichen des Studiengangs Bioinformatik (180 Leistungspunkte)

 

Lfd. Nr.

Komplex

Geforderte Leistungspunkte

Anteil an der Bildung der Gesamtnote

1

Pflichtbereich Informatik

55

55/170

2

Pflichtbereich Mathematik

20

20/170

3

Pflichtbereich Biologie

25

25/170

4

Pflichtbereich Biochemie

10

10/170

5

Pflichtbereich Chemie

15

15/170

6

Wahlbereich Informatik

15

15/170

7

Wahlbereich biowissenschaftlich orientierte Fächer

15

15/170

8

Bereich allgemeine Schlüsselqualifikationen

10

0

9

Bachelorarbeit

15

15/170

gesamt

 

180

 


Tabelle 2: Modulübersicht des Studiengangs Bioinformatik (180 Leistungspunkte)

 

Modul-code

Modultitel

Status des Moduls
(P/WP)

Kontakt-studium
(in SWS)

LP

Module als Teilnahme-voraussetzungen (und Art der Voraussetzung)

Vorleistungen im aktuellen Modul

Modulleistung/
Modulteilleistungen

Anteil an  Gesamt-note

Empfehlung
Semester

Pflichtbereich Informatik

55

 

55/170

 

PI01

Objektorientierte Programmierung

P

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

1.

PI02

Mathematische Grundlagen der Informatik

P

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

1.

PI03

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I

P

4

5

PI01 (Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

2.

PI04

Konzepte der Modellierung

P

4

5

PI02 (Besuch)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

3.

PI05

Konzepte der Programmierung

P

4

5

PI01 (Besuch)

PI02, PI03 (Modulleistungen)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

4.

PI06

Algorithmen auf Sequenzen I

P

4

5

PI01 – PI04 (alle jeweiligen Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

4.

PI07

Statistische Datenanalyse in der Bioinformatik I

P

4

5

PI01 – PI04 (alle jeweiligen Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

4.

PI08

Datenbanken I

P

6

10

PI01 (Besuch)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/170

5.

PI09

Spezielle Probleme der Bioinformatik

P

6

10

PI01 – PI04 (alle jeweiligen Modulleistung)

ja

schriftliche Ausarbeitung, Klausur oder mündliche Prüfung

10/170

4. und 5.

Pflichtbereich Mathematik

20

 

20/170

 

MA01

Diskrete Strukturen, lineare Algebra und Analysis

P

5

 

 

15

8

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

15/170

1.

5

7

Klausur oder mündliche Prüfung

2.

MA02

Stochastik

P

4

5

MA01 (Besuch)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

4.

Pflichtbereich Biologie

25

 

25/170

 

PBIO01

Zellbiologie

P

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

1.

PBIO02

Grundlagen der Biologie

P

6

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

1.

PBIO03

Ökologie (einschließlich Praktikum)

P

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

2.

PBIO04

Genetik

P

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

3.

PBIO05

Mikrobiologie (einschließlich Praktikum)

P

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

4.

Pflichtbereich Biochemie

10

 

10/170

 

PBC01

Allgemeine Biochemie

P

6

10

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/170

3.

 

Pflichtbereich Chemie

15

 

 

15/170

 

PCH01

Allgemeine und Grundlagen der physikalischen Chemie für

Bioinformatiker

P

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

1.

PCH02

Organische und Bioorganische Chemie für Bioinformatiker

P

6

10

PCH01 Modulleistung

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/170

2. und 3.

Pflichtbereich Allgemeine Schlüsselqualifikationen

10

 

Die hierfür wählbaren Module werden durch das Prorektorat für Studium und Lehre für jedes Semester in einem Modulkatalog veröffentlicht

nein

1. und 2.

Wahlbereich Informatik

15

 

15/170

 

WI01

Automaten und Berechenbarkeit

WP

6

10

PI02, Piß4 (Modulleistungen)

ja

Klausur oder mündliche

Prüfung

10/170

5. - 6

WI02

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II

WP

4

5

PI03 (Besuch)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI03

Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme

WP

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI04

Einführung in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

WP

4

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI05

Softwaretechnik

WP

4

5

PI01, PI02, PI04, PI05 (jeweilige Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI06

Einführung in die Computergraphik

WP

4

5

PI03 (Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI07

Theorie der Datensicherheit

WP

4

5

PI01 – PI05 (jeweilige Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI08

Einführung in die Bildverarbeitung

WP

4

5

PI03, MA01 (jeweilige Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI09

Softwaretechnik in der Praxis

WP

4

5

WI05 (Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WI10

Grundlagen des WWW

WP

4

5

PI01 – PI05 (jeweilige Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6.

WI11

Einführung in die künstliche Intelligenz

WP

4

5

PI03 (Modulleistung)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6.

Wahlbereich biowissenschaftlich orientierte Fächer

15

 

15/170

 

Biologie

WBIO01

Orientierungsmodul Biologie

WP

3

5

PBIO01 – PBIO05 (jeweilige Modulleistung)

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5.

WBIO02

Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker

WP

5

5

WBI01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5.

WBIO03

Spezielle Mikrobiologie für  Bioinformatik

WP

4

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

6

WBIO04

Tierphysiologie

WP

5

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5.

WBIO05

Populationsökologie

WP

5

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5.

WBIO06

Standortökologie

WP

5

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5.

WBIO07

Molekulare Genetik für Bioinformatiker

WP

4

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WBIO08

Populationsgenetik

WP

6

5

WBIO01

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

6.

Biochemie/Biotechnologie

WBC01

Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene / Advanced Biochemistry and Biotechnology

WP

14

15

PBC01 (Modulleistung)

nein

Klausuren oder mündliche Prüfungen

15/170

5. - 6

Agrarwissenschaften

WBAW01

Grundlagen der Genetik

WP

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WBAW02

Molekularbiologie in der Tierzucht

WP

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

WBAW03

Molekulargenetik der Nutzpflanzen

WP

4

5

-

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

5. - 6

 

AM

Bachelor-Arbeit

WP

Nein

15

PI01 – PI09, MA01, MA02, PBI01- PBI05, PBC01, PCH01, PCH02 (alle jeweiligen Modulleistungen)

nein

Bachelor-Arbeit und Verteidigung

15/170

6.


Tabelle 3: Regelstudienplan für den Studiengang Bioinformatik (180 Leistungspunkte)

 

Modul

Leistungspunkte im Semester

LP

 

1

2

3

4

5

6

 

Pflichtbereich Informatik

Objektorientierte Programmierung

5

 

 

 

 

 

5

Mathematische Grundlagen der Informatik

5

 

 

 

 

 

10

Konzepte der Modellierung

 

 

5

 

 

 

 

Konzepte der Programmierung

 

 

 

5

 

 

5

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I

 

5

 

 

 

 

5

Datenbanken I

 

 

 

 

10

 

10

Algorithmen auf Sequenzen I

 

 

 

5

 

 

5

Statistische Datenanalyse in der Bioinformatik I

 

 

 

5

 

 

5

Spezielle Probleme der Bioinformatik (Proseminar, Vorlesung, praktische Übung)

 

 

 

5

5

 

10

Summe

10

5

5

20

15

 

55

Pflichtbereich Mathematik

Diskrete Strukturen, lineare Algebra und Analysis

8

7

 

 

 

 

15

Stochastik

 

 

 

5

 

 

5

Summe

8

7

 

5

 

 

20

Pflichtbereich Biologie

Zellbiologie

5

 

 

 

 

 

5

Grundlagen der Biologie

5

 

 

 

 

 

5

Ökologie (einschließlich Praktikum)

 

5

 

 

 

 

5

Genetik

 

 

5

 

 

 

5

Mikrobiologie (einschließlich molekulares Querschnittspraktikum)

 

 

 

5

 

 

5

Summe

10

5

5

5

 

 

25

Pflichtbereich Biochemie

Allgemeine Biochemie

 

 

10

 

 

 

10

Summe

 

 

10

 

 

 

10

Pflichtbereich Chemie

Allgemeine und Grundlagen der physikalischen Chemie für Bioinformatiker

5

 

 

 

 

 

5

Organische und Bioorganische Chemie für Bioinformatiker

 

5

5

 

 

 

10

Summe

5

5

5

 

 

 

15

Pflichtbereich ASQ

ASQ

 

5

5

 

 

 

10

Summe

 

5

5

 

 

 

10

Wahlbereich Informatik

Automaten und Berechenbarkeit

 

 

 

 

0/10

0/10

0/10

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Einführung in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Softwaretechnik

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Einführung in die Computergraphik

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Theorie der Datensicherheit

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Einführung in die Bildverarbeitung

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Softwaretechnik in der Praxis

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Grundlagen des WWW

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Summe

 

 

 

 

0/5/10/15

0/5/10/15

15

Wahlbereich biowissenschaftlich orientierte Fächer

Orientierungsmodul Biologie

 

 

 

 

0/5

0/5/10

0/5

Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Spezielle Mikrobiologie für Bioinformatik

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Tierphysiologie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Populationsökologie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Standortökologie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Molekulare Genetik für Bioinformatiker

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Enzymologie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Pflanzen und Ökobiochemie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Biotechnologie

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Grundlagen der Genetik

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Molekularbiologie in der Tierzucht

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Molekulargenetik der Nutzpflanzen I

 

 

 

 

0/5

0/5

0/5

Summe

 

 

 

 

0/5/10/15

0/5/10/15

15

Bachelor-Arbeit

 

 

 

 

 

15

15

Summe

 

 

 

 

 

15

15

Summe über alles

33

27

30

30

30

30

180