MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 19
Dienstvereinbarung
über die Durchführung der Fortbildung des Personals
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
24.05.2007
Inhalt:
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
§ 4
Teilnahme an der Fortbildung
§ 6
Organisation der Fortbildung
§ 7 Kosten
der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln
§ 9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
Anlage: Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildung
Zwischen
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Personalrat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird gemäß § 70, § 65 Abs. 1 Nr. 4
Personalvertretungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) folgende
Dienstvereinbarung abgeschlossen.
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1)
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten (unabhängig von Ihrer
wöchentlichen Arbeitszeit) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und
hat das Ziel, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten zu
verbessern und ihre fachlichen, arbeitsplatzbezogenen und sozialen Kompetenzen
zu erweitern. Dies folgt der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel die berufliche
Qualifikation zu verbessern. Tarifliche (insbesondere §§ 5, 27 und 28 des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L 2006) und
beamtenrechtliche Regelungen (§§ 17 und 19 der UrlVO LSA, zuletzt geändert am
25.11.2005), bleiben unberührt.
(2)
§ 5 dieser Dienstvereinbarung gilt nicht für Fortbildungsmaßnahmen, die zur
Erledigung der funktionalen Aufgabenstellung des Klinikums der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AöR) erforderlich sind. Diese
werden im Rahmen des am Klinikum (AöR) praktizierten Verfahrens realisiert.
Fortbildung
ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die an einem bereits
vorhandenen beruflichen Bildungsstand anknüpfen und diesen vertiefen und
erweitern. Sie soll insbesondere dazu dienen, um
a)
Die
Beschäftigten zu befähigen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erhalten und im Zusammenhang mit berufsrelevanten Entwicklungen zu erweitern;
b)
den
Beschäftigten, deren Arbeitsplatz voraussichtlich erheblich verändert wird, in
die Lage zu versetzen, sich auf diese veränderten Bedingungen vorzubereiten;
c)
den
Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Universität einen
Arbeitsplatz mit höheren Anforderungen anzustreben;
d)
die
Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der
Selbstverwaltung der Universität zu befähigen.
Fortbildungsmaßnahmen
sind:
a)
von
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angebotene
Fortbildungsveranstaltungen,
b)
Veranstaltungen
des allgemeinen Lehrangebotes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
soweit nicht Zulassungs- oder Teilnahmebeschränkungen bestehen und die
entsprechende Veranstaltung zur Fortbildung geeignet ist,
c)
außeruniversitäre
Maßnahmen, soweit sie zur Fortbildung geeignet sind.
§ 4
Teilnahme an der Fortbildung
(1)
Alle Beschäftigten haben unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange das
Recht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Im Rahmen der Möglichkeiten wird
eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.
(2)
Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im Interesse der Dienststelle
liegen, ist Dienst.
(3)
In begründeten Ausnahmefällen können die Beschäftigten für die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen unter Verzicht auf die Vergütung freigestellt werden. Dabei
sind die Beschäftigte von der Personalabteilung auf mögliche Auswirkungen
hinsichtlich der Beschäftigungszeiten hinzuweisen.
(4)
Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertigt keinen Anspruch auf
unmittelbare berufliche Vorteile. Die Universität wird sich jedoch bemühen, die
Beschäftigten so einzusetzen, dass sie ihre erweiterten Kenntnisse verwerten
können.
(5)
Teilnahmebescheinigungen und ähnliche Zertifikate sind auf Wunsch des
Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin zu den Personalakten zu nehmen.
(1)
Der Antrag von Beschäftigten zur Teilnahme an einer Fortbildung ist auf dem
Dienstweg unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes (siehe Anlage) so früh wie möglich, jedoch nicht später als vier
Wochen vor Beginn der Maßnahme, der Personalabteilung unter Einhaltung des
Dienstweges zuzuleiten. Stehen der Teilnahme von Beschäftigten an der Fortbildungsmaßnahme dienstliche Gründe
entgegen, hat der bzw. die jeweilige Dienstvorgesetzte dies im Antrag zu
begründen.
(2)
Eine Bearbeitung des Antrages durch die Personalabteilung ist nur möglich, wenn
die Formblätter sowohl von den Beschäftigten als auch vom den
Dienstvorgesetzten vollständig ausgefüllt worden sind. Die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung ist für die Beschäftigten nur dann möglich, wenn
ihnen durch die Personalabteilung die Zustimmung zur Teilnahme an der
Fortbildungsmaßnahme zuvor (ca. 1 Woche) schriftlich mitgeteilt worden ist.
(3)
Die Fortbildungsveranstaltungen werden generell evaluiert. Der Inhalt und die
Art der Veranstaltung, die Didaktik, die Anzahl der zur Verfügung stehenden
Computerplätze, die Größe des Seminarraumes bestimmen die Anzahl der
teilnehmenden Beschäftigten. Eine Fortbildung kann in der Regel durchgeführt
werden, wenn mindestens 5 Anmeldungen vorliegen und die entsprechenden
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ist die Anzahl der teilnehmenden
Beschäftigten begrenzt, werden vorrangig die Beschäftigten zugelassen,
·
die
der formulierten Zielgruppe angehören (z.B. Sekretärinnen),
·
bei
denen ein dienstliches Interesse besteht,
·
die
in Elternzeit sind und deren beruflicher Wiedereinstieg gefördert wird und
·
die
bisher nicht berücksichtigt werden konnten.
Gehen
mehr Anmeldungen ein als die vorhandenen Fortbildungsplätze zulassen, wird von
der Fortbildungskommission eine Reihung der interessierten Beschäftigten
vorgenommen. Gegebenenfalls wird die Fortbildungsveranstaltung erneut
angeboten.
(4)
Der Personalrat erhält jährlich einen Überblick
·
zur
Anzahl Beschäftigten, die an den jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen
haben,
·
über
die Ablehnungen,
·
zu
den Kosten und den Ergebnisse der Evaluierung.
§ 6
Organisation der Fortbildung
(1)
Die Universität bestellt einen Fortbildungsbeauftragten bzw. eine
Fortbildungsbeauftragte, der bzw. die für die Organisation, Koordinierung und
Durchführung der Fortbildung gemäß dieser Dienstvereinbarung verantwortlich
ist.
(2)
Die Dienststellenleitung setzt im Einvernehmen mit dem Personalrat eine
Kommission für Fortbildung ein. Die Kommission ist beratend für die
Dienststellenleitung tätig und setzt sich wie folgt zusammen:
·
ein
Vertreter bzw. eine Vertreterin des Personalrates,
·
die
Gleichstellungsbeauftragte,
·
der
bzw. die Fortbildungsbeauftragte,
·
die
Schwerbehindertenvertretung.
Den
Vorsitz der Kommission hat der bzw. die Fortbildungsbeauftragte. Die
Fortbildungskommission tagt mindestens vierteljährlich.
(3)
Schwerpunkte der Arbeit der Kommission sind u.a.
·
Fragen
der Personalentwicklung, insbesondere die Koordinierung der Maßnahme des
Personalentwicklungskonzeptes der Zentralen Universitätsverwaltung (UNIPEP);
·
Analyse
des Fortbildungszustandes und Erstellung einer Konzeption für die betriebliche
Fortbildung an der Universität, den Fakultäten und zentralen Einrichtungen;
·
allgemeine
Fragen der Teilnehmerauswahl bzw. der Teilnehmerablehnung;
·
Auswahl
der Fortbildungslehrgänge und Festlegung der Teilnehmeranzahl;
·
Inhalt,
Umfang und Dauer der Bildungsmaßnahmen;
·
Gestaltung
der Teilnahmebedingungen (Freistellung von der Arbeit, Kostenerstattung,
zeitlicher Ablauf etc.);
·
Kostenüberwachung,
aufgeteilt nach Fakultäten und zentralen Einrichtungen.
(4)
Die Fortbildungskommission informiert die Dienststellenleitung umfassend über
ihre Beratungsergebnisse. Sodann leitet die Dienststellenleitung ihren
Entscheidungsvorschlag dem Personalrat zu (Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs.
1 Nr. 4 PersVG LSA).
§ 7
Kosten der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln
(1)
Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach § 3, die im dienstlichen Interesse
liegen, werden von der Universität nach Maßgabe des Haushaltes getragen. Die
Universität setzt sich für die Bereitstellung entsprechender Mittel ein.
(2)
Für Fortbildungsmaßnahmen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,
können Kosten nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 BRKG vom 01.09.2005 erstattet
werden.
(3)
Soweit Belange von Forschung und Lehre nicht entgegenstehen, bemüht sich die
Universität die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für
Fortbildungsmaßnahmen von Beschäftigten der Universität zur Verfügung zu
stellen.
(4)
Die Universität berücksichtigt die erforderlichen Mittel für die Fortbildung
bei den Bedarfsanmeldungen zum Haushaltsplan. Sie unterrichtet jährlich den
Personalrat über die Mittelbewirtschaftung zur Fortbildung im
Haushaltsplan.
(1)
Änderungen der Dienstvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
(2)
Änderungen der Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 9
Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
(1)
Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung und Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Die
bisherige Dienstvereinbarung über die Fortbildung des Personals der Universität
vom 05.05.1997 (ABl. 1997, Nr. 4, S. 9) tritt außer Kraft.
(2)
Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres kündbar. Bereits laufende Veranstaltungen bleiben unberührt.
Halle
(Saale), 24. Mai 2007
Dr.
Martin Hecht
Kanzler
Dr.
Renate Federle
Vorsitzende
des Personalrats
Anlage
Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildung
Antragsteller/in
Name: |
|
Vorname: |
|
Fachbereich/Institut: |
|
Tätigkeit: |
|
Telefonnummer: |
|
E-mail: |
|
a)
Universitätsinterne Fortbildungsveranstaltung
Veranstaltung: |
|
Ort
/ Zeit: |
|
b)
Externe Fortbildungsveranstaltung
Veranstaltung: |
|
Träger: |
|
Ort/Zeit: |
|
Kosten: |
|
|
|
Freistellung
Wird
Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung / ohne Fortzahlung
der Vergütung beantragt?
□
ja □
nein (wenn
ja, von .........................
bis ...............)
Begründung
für die Teilnahme
|
|
Datum,
Unterschrift der/s Beschäftigten |
Von
der/ dem Dienstvorgesetzten auszufüllen |
|
Kostenübernahme (bei externen
Fortbildungsveranstaltungen) |
|
Die
Erstattung soll erfolgen aus Mitteln der: |
|
|
(Einrichtung/
Fachbereich/ Fakultät/ Universität) |
|
|
Freistellungsbestätigung |
|
|
|
Stehen
der Teilnahme der/des Beschäftigten an der Fortbildungsmaßnahme gewichtige
dienstliche Gründe entgegen.? £ nein £ ja, welche? |
|
|
|
Datum,
Unterschrift der/s Dienstvorgesetzten, Stempel |
Von der Personalabteilung/
Referat 3.2 auszufüllen
Die Kosten werden übernommen:
□
ja (aus
Mitteln des Titels:.........................)
□
nein
Datum, Unterschrift