Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 19


Kanzler


Dienstvereinbarung über die Durchführung der Fortbildung des Personals
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 24.05.2007

                                                                                                        

Inhalt:

§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich

§ 2 Begriff der Fortbildung

§ 3 Art der Fortbildung

§ 4 Teilnahme an der Fortbildung

§ 5 Antragsverfahren

§ 6 Organisation der Fortbildung

§ 7 Kosten der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln

§ 8 Änderungen

§ 9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

 

Anlage: Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildung

                                                                                                        

 

Zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Personalrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird gemäß § 70, § 65 Abs. 1 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen.

 

§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich

 

(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten (unabhängig von Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und hat das Ziel, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten zu verbessern und ihre fachlichen, arbeitsplatzbezogenen und sozialen Kompetenzen zu erweitern. Dies folgt der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel die berufliche Qualifikation zu verbessern. Tarifliche (insbesondere §§ 5, 27 und 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L 2006) und beamtenrechtliche Regelungen (§§ 17 und 19 der UrlVO LSA, zuletzt geändert am 25.11.2005), bleiben unberührt.

 

(2) § 5 dieser Dienstvereinbarung gilt nicht für Fortbildungsmaßnahmen, die zur Erledigung der funktionalen Aufgabenstellung des Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AöR) erforderlich sind. Diese werden im Rahmen des am Klinikum (AöR) praktizierten Verfahrens realisiert.

 

§ 2
Begriff der Fortbildung

 

Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die an einem bereits vorhandenen beruflichen Bildungsstand anknüpfen und diesen vertiefen und erweitern. Sie soll insbesondere dazu dienen, um

 

a)      Die Beschäftigten zu befähigen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und im Zusammenhang mit berufsrelevanten Entwicklungen zu erweitern;

b)      den Beschäftigten, deren Arbeitsplatz voraussichtlich erheblich verändert wird, in die Lage zu versetzen, sich auf diese veränderten Bedingungen vorzubereiten;

c)      den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Universität einen Arbeitsplatz mit höheren Anforderungen anzustreben;

d)      die Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung der Universität zu befähigen.

 

§ 3
Art der Fortbildung

 

Fortbildungsmaßnahmen sind:

 

a)      von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angebotene Fortbildungsveranstaltungen,

b)      Veranstaltungen des allgemeinen Lehrangebotes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, soweit nicht Zulassungs- oder Teilnahmebeschränkungen bestehen und die entsprechende Veranstaltung zur Fortbildung geeignet ist,

c)      außeruniversitäre Maßnahmen, soweit sie zur Fortbildung geeignet sind.

 

§ 4
Teilnahme an der Fortbildung

 

(1) Alle Beschäftigten haben unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange das Recht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Im Rahmen der Möglichkeiten wird eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.

 

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im Interesse der Dienststelle liegen, ist Dienst.

 

(3) In begründeten Ausnahmefällen können die Beschäftigten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen unter Verzicht auf die Vergütung freigestellt werden. Dabei sind die Beschäftigte von der Personalabteilung auf mögliche Auswirkungen hinsichtlich der Beschäftigungszeiten hinzuweisen.

 

(4) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertigt keinen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile. Die Universität wird sich jedoch bemühen, die Beschäftigten so einzusetzen, dass sie ihre erweiterten Kenntnisse verwerten können.

 

(5) Teilnahmebescheinigungen und ähnliche Zertifikate sind auf Wunsch des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin zu den Personalakten zu nehmen.

 

§ 5
Antragsverfahren

 

(1) Der Antrag von Beschäftigten zur Teilnahme an einer Fortbildung ist auf dem Dienstweg unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes (siehe Anlage) so früh wie möglich, jedoch nicht später als vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, der Personalabteilung unter Einhaltung des Dienstweges zuzuleiten. Stehen der Teilnahme von  Beschäftigten an der Fortbildungsmaßnahme dienstliche Gründe entgegen, hat der bzw. die jeweilige Dienstvorgesetzte dies im Antrag zu begründen.

 

(2) Eine Bearbeitung des Antrages durch die Personalabteilung ist nur möglich, wenn die Formblätter sowohl von den Beschäftigten als auch vom den Dienstvorgesetzten vollständig ausgefüllt worden sind. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist für die Beschäftigten nur dann möglich, wenn ihnen durch die Personalabteilung die Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zuvor (ca. 1 Woche) schriftlich mitgeteilt worden ist.

 

(3) Die Fortbildungsveranstaltungen werden generell evaluiert. Der Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Didaktik, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Computerplätze, die Größe des Seminarraumes bestimmen die Anzahl der teilnehmenden Beschäftigten. Eine Fortbildung kann in der Regel durchgeführt werden, wenn mindestens 5 Anmeldungen vorliegen und die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ist die Anzahl der teilnehmenden Beschäftigten begrenzt, werden vorrangig die Beschäftigten zugelassen,

 

·         die der formulierten Zielgruppe angehören (z.B. Sekretärinnen),

·         bei denen ein dienstliches Interesse besteht,

·         die in Elternzeit sind und deren beruflicher Wiedereinstieg gefördert wird und

·         die bisher nicht berücksichtigt werden konnten.

 

Gehen mehr Anmeldungen ein als die vorhandenen Fortbildungsplätze zulassen, wird von der Fortbildungskommission eine Reihung der interessierten Beschäftigten vorgenommen. Gegebenenfalls wird die Fortbildungsveranstaltung erneut angeboten.

 

(4) Der Personalrat erhält jährlich einen Überblick

 

·         zur Anzahl Beschäftigten, die an den jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben,

·         über die Ablehnungen,

·         zu den Kosten und den Ergebnisse der Evaluierung.

 

§ 6
Organisation der Fortbildung

 

(1) Die Universität bestellt einen Fortbildungsbeauftragten bzw. eine Fortbildungsbeauftragte, der bzw. die für die Organisation, Koordinierung und Durchführung der Fortbildung gemäß dieser Dienstvereinbarung verantwortlich ist.

 

(2) Die Dienststellenleitung setzt im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Kommission für Fortbildung ein. Die Kommission ist beratend für die Dienststellenleitung tätig und setzt sich wie folgt zusammen:

 

·         ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Personalrates,

·         die Gleichstellungsbeauftragte,

·         der bzw. die Fortbildungsbeauftragte,

·         die Schwerbehindertenvertretung.

 

Den Vorsitz der Kommission hat der bzw. die Fortbildungsbeauftragte. Die Fortbildungskommission tagt mindestens vierteljährlich.

 

(3) Schwerpunkte der Arbeit der Kommission sind u.a.

 

·         Fragen der Personalentwicklung, insbesondere die Koordinierung der Maßnahme des Personalentwicklungskonzeptes der Zentralen Universitätsverwaltung (UNIPEP);

·         Analyse des Fortbildungszustandes und Erstellung einer Konzeption für die betriebliche Fortbildung an der Universität, den Fakultäten und zentralen Einrichtungen;

·         allgemeine Fragen der Teilnehmerauswahl bzw. der Teilnehmerablehnung;

·         Auswahl der Fortbildungslehrgänge und Festlegung der Teilnehmeranzahl;

·         Inhalt, Umfang und Dauer der Bildungsmaßnahmen;

·         Gestaltung der Teilnahmebedingungen (Freistellung von der Arbeit, Kostenerstattung, zeitlicher Ablauf etc.);

·         Kostenüberwachung, aufgeteilt nach Fakultäten und zentralen Einrichtungen.

 

(4) Die Fortbildungskommission informiert die Dienststellenleitung umfassend über ihre Beratungsergebnisse. Sodann leitet die Dienststellenleitung ihren Entscheidungsvorschlag dem Personalrat zu (Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA). 

 

§ 7
Kosten der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln

 

(1) Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach § 3, die im dienstlichen Interesse liegen, werden von der Universität nach Maßgabe des Haushaltes getragen. Die Universität setzt sich für die Bereitstellung entsprechender Mittel ein.

 

(2) Für Fortbildungsmaßnahmen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können Kosten nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 BRKG vom 01.09.2005 erstattet werden.

 

(3) Soweit Belange von Forschung und Lehre nicht entgegenstehen, bemüht sich die Universität die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen von Beschäftigten der Universität zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die Universität berücksichtigt die erforderlichen Mittel für die Fortbildung bei den Bedarfsanmeldungen zum Haushaltsplan. Sie unterrichtet jährlich den Personalrat über die Mittelbewirtschaftung zur Fortbildung im Haushaltsplan. 

 

§ 8
Änderungen

 

(1) Änderungen der Dienstvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

 

(2) Änderungen der Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform. 

 

§ 9
Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

 

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Die bisherige Dienstvereinbarung über die Fortbildung des Personals der Universität vom 05.05.1997 (ABl. 1997, Nr. 4, S. 9) tritt außer Kraft.

 

(2) Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Bereits laufende Veranstaltungen bleiben unberührt.

 

Halle (Saale), 24. Mai 2007

 

 

Dr. Martin Hecht

Kanzler

 

 

Dr. Renate Federle

Vorsitzende des Personalrats


Anlage
Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildung

 

Antragsteller/in

 

Name:

 

Vorname:

 

Fachbereich/Institut:

 

Tätigkeit:

 

Telefonnummer:
Fax:

 

E-mail:

 

 

a) Universitätsinterne Fortbildungsveranstaltung

 

Veranstaltung:

 

Ort / Zeit:

 

 

b) Externe Fortbildungsveranstaltung

 

Veranstaltung:

 

Träger:

 

Ort/Zeit:

 

Kosten:

 

 

 

 

Freistellung

 

Wird Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung / ohne Fortzahlung der Vergütung beantragt?

 

□ ja        □ nein            (wenn ja, von .........................   bis  ...............)

 

Begründung für die Teilnahme

 

 



 

 

 

Datum, Unterschrift der/s Beschäftigten

 

 

Von der/ dem Dienstvorgesetzten auszufüllen

 

Kostenübernahme (bei externen Fortbildungsveranstaltungen)

Die Erstattung soll erfolgen aus Mitteln der:

 

 

(Einrichtung/ Fachbereich/ Fakultät/ Universität)

 

 

Freistellungsbestätigung

 

 

 

Stehen der Teilnahme der/des Beschäftigten an der Fortbildungsmaßnahme gewichtige dienstliche Gründe entgegen.?

£ nein           £ ja, welche?



Datum, Unterschrift der/s Dienstvorgesetzten, Stempel

 

 

Von der Personalabteilung/ Referat 3.2 auszufüllen

 

Die Kosten werden übernommen:

□ ja        (aus Mitteln des Titels:.........................)

□ nein

 

 

Datum, Unterschrift