Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 14


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte) beschlossen.

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiengangs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studiengangs

§ 6 Praktikum

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 8 Abschlussbezeichnung

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 12 Bachelor-Arbeit

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote

§ 14 Inkrafttreten

 

Anlage: Studiengangübersicht

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Ernährungswissenschaften im Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiengangs

 

(1) Ziel des Studiengangs ist eine interdisziplinäre universitäre Ausbildung in natur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen, in Kombination mit ernährungs- und lebensmittelspezifischen Methoden und Fachveranstaltungen, die auf eine berufliche Tätigkeit in den Bereichen des Ernährungsgewerbes, Verbraucherberatung und Aufklärung, Produktentwicklung, Qualitätssicherung, Marketing und Journalismus in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst, in Verbänden und Organisationen sowie im Gesundheitswesen vorbereitet. Darüber hinaus soll die Ausbildung zu einer vorwiegend anwendungsorientierten Forschungstätigkeit auf den Gebieten der Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften befähigen. Der Studiengang hat das Ziel, wettbewerbsfähige Kompetenzen in der Prophylaxe von Krankheiten, der ernährungsphysiologischen Bewertung von Lebensmitteln, der qualitativen Verpflegung in Groß- und Anstaltshaushalten, der Lebensmittelinnovation und -sicherheit sowie der Öffentlichkeitsarbeit zu schaffen.

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder: Beratung, Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Ernährung, Gesundheit und Verbraucherschutz, administrative Tätigkeiten und Qualitätssicherung im lebensmittelproduzierenden Gewerbe, im Bereich von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen Groß- und Anstaltshaushalten, Produktentwicklung, -innovation und Marketing im Lebensmittelsektor.

 

(3) Der Studiengang qualifiziert für die Zulassung zum Masterstudiengang. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Ernährungswissenschaften.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

(3) Bei Nichtbestehen von mehreren Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 4 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

(2) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass für ein erfolgreiches Studium gute Englischkenntnisse erforderlich sind.

 

§ 5
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Es werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen die Module „Englisch-Fachkurs“ und „mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft“ empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).

 

§ 6
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen in- oder ausländischen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten in den Studiengang integriert. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften.

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Formen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage von Dozentinnen und Dozenten;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten sowohl in Labor-, Mikroskopier-, PC-Übungsräumen oder Computer-Pools als auch in speziellen Demonstrationsräumen. Übungen werden eigenständig oder unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten durchgeführt;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Exkursionen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fähigkeiten durch Demonstrationen und Übungen im praktischen Bezug unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

f.          Praktika: dienen der Vertiefung von Lerninhalten aus Vorlesungen und Seminaren.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;

b.         Referat: Mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 10 Seiten;

d.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

e.         Übungsprotokoll: Eine schriftliche Zusammenfassung einer einzelnen Übungssitzung im Umfang von maximal 2 Seiten;

f.          Praktikumsprotokoll: Eine schriftliche Zusammenfassung von praktischen Lehrveranstaltungen;

g.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu regelt § 12;

h.         Bearbeitung von Übungsaufgaben;

i.           Kurztest: Schriftliche, unangekündigte Kontrolle mit einer Dauer von maximal 10 Minuten;

j.           Praktikumsbericht: Schriftliche Zusammenfassung des studienbegleitenden Praktikums. Näheres dazu regelt die Praktikumsordnung.

 

(2) Die erste Wiederholung einer Modulleistung findet zu Beginn des folgenden Semesters statt.

(3) Die zweite Wiederholungsprüfung setzt die Modulwiederholung im folgenden Studienjahr voraus. Die Termine werden vor Beginn des Semesters in den konkreten Modulbeschreibungen durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gemacht. Gemäß §§ 14 Abs. 8 und 20 Abs. 13 ABStPOBM wird für alle Module mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. einer Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Bei Nicht-Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt das gesamte Studium als nicht bestanden. Die  Bachelor-Arbeit kann gemäß §§ 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für den Studiengang Ernährungswissenschaften wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses sind vom Fakultätsrat zu bestätigen.

 

§ 12
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 140 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Erfüllung der unter Abs. 2 stehenden Voraussetzung über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut.

 

(4) Mit der Ausgabe eines Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12 Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Die Bachelor-Arbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.

 

(5) Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abgabefrist ausnahmsweise um höchstens 3 Wochen verlängern.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote

 

Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module wie in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 11.07.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Juli 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

gemäß § 5

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS)1

Leistungs-punkte

Vor-leistungen

Modulleistung
(evtl. Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Chemie

V6 S1 P3

10

ja

Klausur

10/160

nein

1. + 2.

Humanbiologie

V3

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/160

nein

1.

Grundlagen der Allgemeinen Psychologie

V2 Ü2

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/160

nein

1.

Zellbiologie und mikroskopische Anatomie

V2 P2

5

ja

mündliche Prüfung

5/160

nein

1.

Ökonomik des Agrar- und Ernährungssektors

V4 T2

5

nein

Klausur

5/160

nein

1.

ASQ I

 

5

 

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

-

nein

1.

Makroskopische Anatomie

V3 Ü0,5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/160

ja

2. + 3.

Experimentalphysik

V3 Ü1

5

ja

Klausur

5/160

nein

2.

Erzeugung und Qualitätsbewertung pflanzlicher Produkte

V3 Ü1

5

nein

mündliche Prüfung

5/160

nein

2.

ASQ II

 

5

 

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

-

nein

2.

Betriebswirtschaftlehre, Marketing & Märkte der Ernährungswirtschaft

V8

10

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

10/160

ja

2. + 3.

Erzeugung und Qualitätsbewertung tierischer Produkte

V3,5 Ü0,5

5

nein

Klausur

5/160

nein

2. + 3.

Stofftransfer in Nahrungsketten

V2 P2

5

nein

Klausur

5/160

nein

3.

Ernährungsphysiologie

V6 S2

10

nein

Klausur

10/160

ja

3. + 4.

Physiologie

V7 T0,5

10

ja

mündliche Prüfung

10/160

ja

3. + 4.

Biochemie

V8

10

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

10/160

ja

3. + 4.

Mikrobiologie

V4

5

nein

Klausur

5/160

nein

4.

Mathematik und Biometrie I

V3 S1

5

nein

Klausur

5/160

nein

4.

Lebensmittelchemie und
-biofunktionalität

V6 S1

10

nein

Klausur

10/160

ja

4.+5.

Humanernährung

V6 S2

10

nein

Klausur

10/160

nein

5.

Pathophysiologie und Pathogenese ernährungsmitbedingter Krankheiten

V3 S1

5

nein

Klausur

5/160

ja

5.

Studienbegleitendes Praktikum

P

10

nein

Praktikumsbericht

-

nein

5.

Lebensmittelrecht

V4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/160

nein

6.

Lebensmitteltechnologie FSQ

V4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/160

nein

6.

Spezielle Biochemie und Pathobiochemie der Ernährung FSQ

V2 S1 Ü1

5

nein

Klausur

5/160

ja

6.

Ökonomische Aspekte der Lebensmittelsicherheit

V4

5

nein

Klausur

5/160

ja

6.

Bachelor-Arbeit

 

10

nein

Bachelor-Arbeit

10/160

Für Zulassung mindestens 140 LP

6.

 

1 V: Vorlesungen; P: Praktikum; Ü: Übung; S: Seminar; T: Tutorium