MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 14
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften (180
Leistungspunkte) beschlossen.
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Ernährungswissenschaften (180
Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Ernährungswissenschaften im Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Ziel des Studiengangs ist eine interdisziplinäre universitäre Ausbildung in natur-,
wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen, in Kombination mit
ernährungs- und lebensmittelspezifischen Methoden und Fachveranstaltungen, die
auf eine berufliche Tätigkeit in den Bereichen des Ernährungsgewerbes,
Verbraucherberatung und Aufklärung, Produktentwicklung, Qualitätssicherung,
Marketing und Journalismus in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst, in
Verbänden und Organisationen sowie im Gesundheitswesen vorbereitet. Darüber
hinaus soll die Ausbildung zu einer vorwiegend anwendungsorientierten
Forschungstätigkeit auf den Gebieten der Ernährungs- und
Lebensmittelwissenschaften befähigen. Der Studiengang hat das Ziel,
wettbewerbsfähige Kompetenzen in der Prophylaxe von Krankheiten, der
ernährungsphysiologischen Bewertung von Lebensmitteln, der qualitativen
Verpflegung in Groß- und Anstaltshaushalten, der Lebensmittelinnovation und
-sicherheit sowie der Öffentlichkeitsarbeit zu schaffen.
(2)
Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder: Beratung, Aufklärung
und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Ernährung, Gesundheit und
Verbraucherschutz, administrative Tätigkeiten und Qualitätssicherung im
lebensmittelproduzierenden Gewerbe, im Bereich von öffentlichen und privaten
Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen Groß- und Anstaltshaushalten,
Produktentwicklung, -innovation und Marketing im Lebensmittelsektor.
(3)
Der Studiengang qualifiziert für die Zulassung zum Masterstudiengang. Näheres
regelt die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
Ernährungswissenschaften.
(1)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3)
Bei Nichtbestehen von mehreren Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung stehen bis zu 4 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung
von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und
Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
(2)
Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(3)
Es wird darauf hingewiesen, dass für ein erfolgreiches Studium gute
Englischkenntnisse erforderlich sind.
(1)
Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2)
Es werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen die Module
„Englisch-Fachkurs“ und „mündliche und schriftliche Kommunikation in der
Wissenschaft“ empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen in- oder ausländischen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten
in den Studiengang integriert. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den
Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften wird durch
verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Formen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage von Dozentinnen und
Dozenten;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
sowohl in Labor-, Mikroskopier-, PC-Übungsräumen oder Computer-Pools als auch
in speziellen Demonstrationsräumen. Übungen werden eigenständig oder unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten durchgeführt;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer
Anleitung;
e.
Exkursionen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fähigkeiten
durch Demonstrationen und Übungen im praktischen Bezug unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
f.
Praktika:
dienen der Vertiefung von Lerninhalten aus Vorlesungen und Seminaren.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III der akademische Grad Bachelor of Science
(B.Sc.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;
b.
Referat:
Mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 10 Seiten;
d.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
e.
Übungsprotokoll:
Eine schriftliche Zusammenfassung einer einzelnen Übungssitzung im Umfang von
maximal 2 Seiten;
f.
Praktikumsprotokoll:
Eine schriftliche Zusammenfassung von praktischen Lehrveranstaltungen;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu regelt § 12;
h.
Bearbeitung
von Übungsaufgaben;
i.
Kurztest:
Schriftliche, unangekündigte Kontrolle mit einer Dauer von maximal 10 Minuten;
j.
Praktikumsbericht:
Schriftliche Zusammenfassung des studienbegleitenden Praktikums. Näheres dazu
regelt die Praktikumsordnung.
(2)
Die erste Wiederholung einer Modulleistung findet zu Beginn des folgenden
Semesters statt.
(3)
Die zweite Wiederholungsprüfung setzt die Modulwiederholung im folgenden
Studienjahr voraus. Die Termine werden vor Beginn des Semesters in den
konkreten Modulbeschreibungen durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gemacht. Gemäß §§ 14 Abs. 8 und
20 Abs. 13 ABStPOBM wird für alle Module mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
einer Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu
besuchen. Bei Nicht-Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt das gesamte
Studium als nicht bestanden. Die
Bachelor-Arbeit kann gemäß §§ 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur
einmal wiederholt werden.
(4)
Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studiengangs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für den Studiengang Ernährungswissenschaften wird von den Fachvertreterinnen
und Fachvertretern des Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(3)
Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses sind vom Fakultätsrat zu
bestätigen.
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 140 Leistungspunkte im
Studiengang erfolgreich absolviert hat.
(3)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Erfüllung der unter Abs. 2 stehenden
Voraussetzung über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer
bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
Prüfer betreut.
(4)
Mit der Ausgabe eines Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit.
Diese beträgt 12 Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig
zu machen. Die Bachelor-Arbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.
(5)
Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die
Abgabefrist ausnahmsweise um höchstens 3 Wochen verlängern.
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote
Die
Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5)
regelt, welche Module wie in die Gesamtnote eingehen.
Diese
Studien- und Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu
Stellung genommen am 11.07.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 18. Juli 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
gemäß
§ 5
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Vor-leistungen |
Modulleistung |
Anteil an
der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Chemie |
V6 S1 P3 |
10 |
ja |
Klausur |
10/160 |
nein |
1. + 2. |
Humanbiologie |
V3 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
1. |
Grundlagen der Allgemeinen
Psychologie |
V2 Ü2 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
1. |
Zellbiologie und
mikroskopische Anatomie |
V2 P2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
1. |
Ökonomik des Agrar- und
Ernährungssektors |
V4 T2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
nein |
1. |
ASQ I |
|
5 |
|
Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
- |
nein |
1. |
Makroskopische Anatomie |
V3 Ü0,5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
ja |
2. + 3. |
Experimentalphysik |
V3 Ü1 |
5 |
ja |
Klausur |
5/160 |
nein |
2. |
Erzeugung und
Qualitätsbewertung pflanzlicher Produkte |
V3 Ü1 |
5 |
nein |
mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
2. |
ASQ II |
|
5 |
|
Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
- |
nein |
2. |
Betriebswirtschaftlehre,
Marketing & Märkte der Ernährungswirtschaft |
V8 |
10 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
10/160 |
ja |
2. + 3. |
Erzeugung und
Qualitätsbewertung tierischer Produkte |
V3,5 Ü0,5 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
nein |
2. + 3. |
Stofftransfer in
Nahrungsketten |
V2 P2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
nein |
3. |
Ernährungsphysiologie |
V6 S2 |
10 |
nein |
Klausur |
10/160 |
ja |
3. + 4. |
Physiologie |
V7 T0,5 |
10 |
ja |
mündliche Prüfung |
10/160 |
ja |
3. + 4. |
Biochemie |
V8 |
10 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
10/160 |
ja |
3. + 4. |
Mikrobiologie |
V4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
nein |
4. |
Mathematik und Biometrie I |
V3 S1 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
nein |
4. |
Lebensmittelchemie und |
V6 S1 |
10 |
nein |
Klausur |
10/160 |
ja |
4.+5. |
Humanernährung |
V6 S2 |
10 |
nein |
Klausur |
10/160 |
nein |
5. |
Pathophysiologie und
Pathogenese ernährungsmitbedingter Krankheiten |
V3 S1 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
ja |
5. |
Studienbegleitendes Praktikum |
P |
10 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
5. |
Lebensmittelrecht |
V4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
6. |
Lebensmitteltechnologie FSQ |
V4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
nein |
6. |
Spezielle Biochemie und
Pathobiochemie der Ernährung FSQ |
V2 S1 Ü1 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
ja |
6. |
Ökonomische Aspekte der
Lebensmittelsicherheit |
V4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/160 |
ja |
6. |
Bachelor-Arbeit |
|
10 |
nein |
Bachelor-Arbeit |
10/160 |
Für Zulassung mindestens 140 LP |
6. |
1 V: Vorlesungen; P:
Praktikum; Ü: Übung; S: Seminar; T: Tutorium