MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 13
Praktikumsordnung
für den Bachelor-Studiengang
(180 Leistungspunkte) Ernährungswissenschaften
am Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), und der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Praktikumsordnung
beschlossen.
§ 1
Ziel des Praktikums
Das
Praktikum dient der Berufsorientierung.
Dabei
sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ein Einblick in den
Arbeits- und Wirtschaftsablauf von Betrieben und Einrichtungen, die unter § 3
definiert sind, gewährt werden.
§ 2
Dauer des Praktikums
(1)
Das Praktikum umfasst eine Dauer von mindestens 40 Arbeitstagen und ist in den
Studiengang integriert.
(2)
Das Praktikum hat einen Umfang von 10 Leistungspunkten und ist in der Regel im
5. Fachsemester (in der Zeit Februar bis März) abzuleisten.
(3)
Eine Teilung des Praktikums ist nicht möglich.
§ 3
Praktikumsbetriebe
(1)
Der Praktikant bzw. die Praktikantin sucht sich eigenständig eine geeignete
Einrichtung. Er bzw. sie lässt sich von der Einrichtung schriftlich die
Bereitschaft zur Übernahme des Studierenden bestätigen.
(2)
Danach meldet er bzw. sie das Praktikum zur Genehmigung beim Praktikantenamt
des Institutes für Agrar- und Ernährungswissenschaften an.
(3)
Zwischen dem Praktikanten bzw. der Praktikantin und dem Praktikumsbetrieb wird
ein Vertrag geschlossen. Dieser ist im Praktikantenamt vorzulegen.
(4)
Eine Ableistung des gesamten Praktikums in einem ausländischen Betrieb ist
möglich. Dies bedarf vorab der Zustimmung des Praktikantenamtes.
(5)
Mögliche Praktikumsbetriebe sind:
·
Medizinische
Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Kur- und Reha-Kliniken),
·
Krankenkassen,
·
Behörden
des Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
·
Einrichtungen
der Gemeinschaftsverpflegung,
·
Einrichtungen
im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,
·
Forschungseinrichtungen,
·
Lebensmittelproduzierende
Betriebe,
·
Pharmazeutische
Industrie.
(6)
Auf Antrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die der
Zustimmung des Praktikantenamtes bedürfen.
§ 4
Nachweis des Praktikums
(1)
Entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung muss das Praktikum in der Regel
bis zum 30. April des Jahres (Beginn des 6. Fachsemesters) absolviert sein.
(2)
Über die Anerkennung entscheidet ein bzw. eine durch den Prüfungsausschuss
bestellter Beauftragter bzw. bestellte Beauftragte für
Praktikumsangelegenheiten. Dieser Bescheid wird dem bzw. der Studierenden
schriftlich mitgeteilt.
(3)
Widersprüche gegen Bescheide des bzw. der Beauftragten für
Praktikumsangelegenheiten werden durch den Prüfungsausschuss entschieden.
(4)
Zur Anerkennung des Praktikums müssen nachstehende Unterlagen eingereicht
werden:
1.
Praktikantenvertrag
mit den Angaben über:
·
Beginn
und Ende des Praktikums,
·
Dauer
der regelmäßigen Arbeitszeit,
·
Arbeitsaufgaben;
2.
Praktikumsbericht
(vom zuständigen Leiter bzw. von der zuständigen Leiterin abgezeichnet) als
zusammenfassender Bericht mit einem Umfang von maximal 10 Seiten (30.000
Textzeichen).
Der Bericht hat folgende Teile zu enthalten:
·
ausführliche
Beschreibung der Ausbildungsstätte,
·
Beschreibung
der Tätigkeiten des Praktikanten bzw. der Praktikantin,
·
Einschätzung
des Produktions- und Tätigkeitsablaufes (gegebenenfalls gesondertes Blatt).
Der Bericht muss spätestens 6 Wochen nach Abschluss
des Praktikums vorgelegt werden;
3.
Praktikumsnachweis
durch den Praktikumsbetrieb.
(5)
Abgeschlossene Berufsausbildungen werden in der Regel als Praktikumsleistung
nicht anerkannt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese
Praktikumsordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 13.06.2007.
Sie
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 18. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor