Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 11


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Geowissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 30.01.2007

 

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

 

(1) Das Institut für Geowissenschaften ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Es dient den Mitgliedern und Angehörigen zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium in den hier angesiedelten Fachgebieten.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts

 

(1) Mitglieder des Institutes sind:

 

a.       die in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;

b.       die in der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studentinnen und Studenten, Doktorandinnen und Doktoranden.

 

(2) Angehörige sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

 

§ 3
Institutsleitung

 

(1) Das Institut für Geowissenschaften wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA.

Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(3) Der Vorstand berät und beschließt über Konzeption, Organisation und Weiterentwicklung des Lehrangebots in der Aus- und Weiterbildung entsprechend dem gesetzten Rahmen.

 

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal und Sachmittel.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand tagt in der Regel institutsöffentlich.

 

§ 4
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors

 

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten der Fakultät trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Institutes in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

a.       Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen, soweit sie nicht einer Professur direkt zugewiesen sind;

b.       Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keiner Professur zugeordnet werden;

c.       Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;

d.       Regelmäßige Einberufung und Leitung von Sitzungen der Institutsleitung, mindestens einmal im Semester;

e.       Versand der Einladungen eine Woche vor dem Sitzungstermin. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden. Sollen Beschlüsse durch die Institutsleitung gefasst werden, so sind entsprechende Beschlussvorlagen in der Regel mit der Einladung zur Sitzung zu versenden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten behandelt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen. Beantragt ein Vorstandsmitglied mindestens drei Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen spätestens einen Werktag vor der Sitzung per E-Mail zu verteilen;

f.        Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Beschlussfähigkeit fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung beschlussfähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden;

g.       Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, in denen Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten sind. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss dessen Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden.

Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen und zeitnah im Intranet des Instituts verfügbar zu machen. Punkte mit nicht öffentlichem Inhalt sind hiervon auszunehmen.

 

§ 5
Institutsbeirat

 

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat mit beratender Stimme unterstützt, der aus der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern und je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 60 Nr. 2 und § 60 Nr. 3 HSG LSA sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter nach § 60 Nr. 4 an besteht, die dem Institut angehören. Sie werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen des Instituts für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Studentische Vertreter werden jährlich gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts entsprechend den Regelungen in § 72 Abs. 1 HSG LSA gehört dem Institutsbeirat ebenfalls an.

 

(2) Der Institutsbeirat berät und unterstützt die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor bei der Leitung und Organisation des Instituts. Der Institutsbeirat nimmt an den Sitzungen der Institutsleitung teil.

 

§ 6
Institutsbereiche

 

(1) Arbeitsgruppen des Instituts können sich zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung und zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen zu Institutsbereichen zusammenschließen.

 

(2) Die Bildung von Institutsbereichen erfolgt auf Wunsch der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und ist der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor anzuzeigen.

 

§ 7
Versammlung der Mitglieder des Institutes für Geowissenschaften

 

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder und Angehörigen des Institutes ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

 

§ 8
Benutzung des Institutes für Geowissenschaften

 

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifel entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Benutzung des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor oder die Stellvertretung erhalten.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007.