MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 11
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung für das Institut für Geowissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 30.01.2007
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für
Geowissenschaften ist eine wissenschaftliche Einrichtung der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik
und Informatik) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG
LSA.
(2)
Es dient den Mitgliedern und Angehörigen zur Durchführung von Forschung, Lehre
und Studium in den hier angesiedelten Fachgebieten.
§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts
(1) Mitglieder des Institutes
sind:
a. die in der wissenschaftlichen Einrichtung
hauptberuflich tätigen Personen;
b. die in der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden
Studentinnen und Studenten, Doktorandinnen und Doktoranden.
(2)
Angehörige sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige
wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen,
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
§ 3
Institutsleitung
(1) Das Institut für
Geowissenschaften wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand
besteht aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA.
Ihm gehört außerdem eine
Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit
beratender Stimme an.
(2) Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende
Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw. dessen
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand berät und
beschließt über Konzeption, Organisation und Weiterentwicklung des Lehrangebots
in der Aus- und Weiterbildung entsprechend dem gesetzten Rahmen.
(4) Der Vorstand entscheidet
über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal und Sachmittel.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand tagt in der
Regel institutsöffentlich.
§ 4
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden
Direktors
Unbeschadet der Zuständigkeit
der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten
sowie der Zuständigkeiten der Fakultät trägt die Geschäftsführende Direktorin
bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Institutes
in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen
Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Regelung der inneren Organisation, Leitung der
Verwaltung des Institutes und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des
Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen, soweit
sie nicht einer Professur direkt zugewiesen sind;
b. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung
wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die keiner Professur zugeordnet werden;
c. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und
Entwicklungsprogramms;
d. Regelmäßige Einberufung und Leitung von Sitzungen der
Institutsleitung, mindestens einmal im Semester;
e. Versand der Einladungen eine Woche vor dem
Sitzungstermin. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos
einberufen werden. Sollen Beschlüsse durch die Institutsleitung gefasst werden,
so sind entsprechende Beschlussvorlagen in der Regel mit der Einladung zur
Sitzung zu versenden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur
Angelegenheiten behandelt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden
sollen. Beantragt ein Vorstandsmitglied mindestens drei Tage vor der Sitzung
die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen
spätestens einen Werktag vor der Sitzung per E-Mail zu verteilen;
f.
Vor Eintritt in die
Tagesordnung stellt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende
Direktor die Beschlussfähigkeit fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten
Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in
dieser zweiten Sitzung beschlussfähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß
einberufen wurden;
g. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, in denen Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die
behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten
sind. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss dessen Stellungnahme zu einem
Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden.
Das
Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen
und zeitnah im Intranet des Instituts verfügbar zu machen. Punkte mit nicht
öffentlichem Inhalt sind hiervon auszunehmen.
§ 5
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch
einen Institutsbeirat mit beratender Stimme unterstützt, der aus der Geschäftsführenden
Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrern und je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen
nach § 60 Nr. 2 und § 60 Nr. 3 HSG LSA sowie eine Vertreterin bzw. ein
Vertreter nach § 60 Nr. 4 an besteht, die dem Institut angehören. Sie werden
von den jeweiligen Mitgliedergruppen des Instituts für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Studentische Vertreter werden jährlich gewählt. Die
Gleichstellungsbeauftragte des Instituts entsprechend den Regelungen in § 72
Abs. 1 HSG LSA gehört dem Institutsbeirat ebenfalls an.
(2) Der Institutsbeirat berät
und unterstützt die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden
Direktor bei der Leitung und Organisation des Instituts. Der Institutsbeirat
nimmt an den Sitzungen der Institutsleitung teil.
§ 6
Institutsbereiche
(1) Arbeitsgruppen des
Instituts können sich zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben in Forschung, Lehre
und Verwaltung und zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen zu Institutsbereichen
zusammenschließen.
(2) Die Bildung von
Institutsbereichen erfolgt auf Wunsch der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer und ist der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem
Geschäftsführenden Direktor anzuzeigen.
§ 7
Versammlung der Mitglieder des Institutes für Geowissenschaften
Die Geschäftsführende
Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine
Versammlung aller Mitglieder und Angehörigen des Institutes ein, in der diese
Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 8
Benutzung des Institutes für Geowissenschaften
(1) Das Institut steht allen
Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Im Zweifel entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der
Geschäftsführende Direktor.
(2) Im Einzelfall können
andere Personen eine befristete Genehmigung zur Benutzung des Instituts durch
die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor oder die
Stellvertretung erhalten.
§ 9
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und
Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Universität in Kraft.
Halle (Saale), 30. Mai 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss des Akademischen
Senates vom 9. Mai 2007.